BGer 5C.19/2000 | |||
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BGer 5C.19/2000 vom 18.05.2000 | |
[AZA 3]
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5C.19/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************
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Sitzung vom 18. Mai 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Mazan.
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In Sachen
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Dieter Baumgartner, Massholderenstrasse 52, 8143 Stallikon, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich,
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gegen
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Rolf Bumbach, Massholderenstrasse 56, 8143 Stallikon, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Meier, Breitenstrasse, 8914 Aeugst am Albis,
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betreffend
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Nachbarrecht, hat sich ergeben:
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A.-Die Parteien sind Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken in Stallikon/ZH, zwischen denen ein ca. 3 Meter breiter öffentlicher Fussweg verläuft. Auf dem Grundstück von Dieter Baumgartner befinden sich mehrere Waldbäume, welche dessen Grundstück entlang des erwähnten Fussweges dicht gesäumt abschliessen. Mehrere dieser Bäume weisen eine Höhe von mehr als 20 Metern und einen Kronendurchmesser von mehreren Metern auf. Rolf Bumbach stellt sich als Eigentümer des benachbarten Grundstückes auf den Standpunkt, dass die Baumgruppe auf dem Dieter Baumgartner gehörenden Grundstück seiner Liegenschaft Licht, Sonne und Luft entziehe und insoweit eine übermässige Beeinträchtigung darstelle.
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B.-Am 8. August 1996 erhob Rolf Bumbach beim Bezirksgericht Affoltern gegen Dieter Baumgartner Klage auf Beseitigung sämtlicher, nordöstlich von dessen Haus stehender Bäume, evtl. auf Reduktion von deren Höhe. Mit Urteil vom 19. Dezember 1996 wies das Bezirksgericht Affoltern die Klage ab.
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Zur Begründung führte das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, dass der Beseitigungsanspruch nach dem massgebenden kantonalen Pflanzenrecht (§§ 169 ff. EGZGB) binnen 5 Jahren seit der Pflanzung der Bäume verjähre (§ 173 EGZGB) und diese Frist längst abgelaufen sei. Eine von Rolf Bumbach gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. April 1997 gut und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur Neuentscheidung ans Bezirksgericht zurück. Im Wesentlichen führte das Obergericht aus, dass der Beseitigungsanspruch nach kantonalem Recht zwar verjährt sei, dass aber zu prüfen sei, ob der Schattenwurf und Lichtentzug durch die Bäume eine übermässige Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB darstelle und insoweit ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch bestehe (publ. in ZR 97 [1998], S. 65 ff.). Nach Durchführung eines aufwendigen Beweisverfahrens, in welchem insbesondere ein Gutachten über den Schattenwurf der Bäume auf das Grundstück des Klägers erstattet wurde, erwog das Bezirksgericht, dass die von den umstrittenen Bäumen auf die Klägerin ausgehenden Einwirkungen nicht übermässig im Sinn von Art. 684 ZGB seien und wies die Klage mit Urteil vom 8. April 1999 erneut ab. Das Obergericht gelangte in seinem Urteil vom 26. November 1999 demgegenüber zum Schluss, dass sich der Schattenwurf seitens der Bäume des Beklagten als lästig erweise und die Lebensqualität auf dem Wohngrundstück des Klägers erheblich herabsetze. Es ordnete deshalb die Beseitigung von fünf Bäumen an (Ziff. 1); ferner wurden die Gerichtsgebühren den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 4) und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen (Ziff. 5).
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C.-Mit Berufung vom 17. Januar 2000 beantragt Dieter Baumgartner dem Bundesgericht, Ziff. 1, 4 und 5 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. November 1999 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Ziff. 1 des Dispositivs insoweit aufzuheben, als die Beseitigung der zwei Lärchen verlangt werde; die Ziff. 4 und 5 seien vollumfänglich aufzuheben. Rolf Bumbach beantragt, die Berufung abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob einem Grundeigentümer gestützt auf die Art. 679/684 ZGB ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch bezüglich Bäumen zusteht, die auf einem benachbarten Grundstück stehen und sein Grundstück durch Lichtentzug und Schattenwurf beeinträchtigen.
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Die Vorinstanz hat einen Beseitigungsanspruch gestützt auf diese Bestimmungen teilweise gutgeheissen und den Beklagten zur Entfernung von fünf Bäumen verpflichtet. Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Art. 679/684 ZGB nicht anwendbar seien, weil die Regelung der Grenzabstände von Pflanzungen gemäss Art. 688 ZGB den Kantonen vorbehalten sei und ein Beseitigungsanspruch nach dem kantonalen Pflanzenrecht (§§ 169 ff. EGZGB) längst verjährt sei (§ 173 EGZGB).
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2.-Zunächst ist zu prüfen, ob die hier zu beurteilenden sogenannten "negativen Immissionen" überhaupt von Art. 684 ZGB erfasst werden. Von negativen Immissionen ist etwa dann die Rede, wenn alleine durch die Existenz einer Baute oder einer Pflanzung einem benachbarten Grundstück Licht bzw. Aussicht entzogen wird, ein benachbartes Grundstück durch Schattenwurf beeinträchtigt wird oder Passanten von einem Ladengeschäft ferngehalten werden (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 78 zu Art. 684 ZGB).
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a) Ein Teil der Literatur vertritt die Auffassung, dass von einer Einwirkung im Sinn von Art. 684 Abs. 1 ZGB nicht gesprochen werden könne, soweit Licht, Luft oder Aussicht durch Bauten oder Pflanzen entzogen würden, weil es sich bei den verbotenen Immissionen nur um Einwirkungen handeln könne, die sich aus der Art und Weise der Benutzung des Ausgangsgrundstückes ergebe (Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, N. 12 zu Art. 684 ZGB; Peter Liver, Schweizerisches Privatrecht, Band V, Das Grundeigentum, S. 227 f.). Andere Autoren halten das Argument nicht für überzeugend, dass eine "Entziehung" keine "Einwirkung" im Sinn des Gesetzestextes sein könne, und vertreten die Auffassung, dass auch negative Immissionen in den Anwendungsbereich von Art. 684 ZGB fallen (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 53 ff.
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und N. 63 zu Art. 684 ZGB; Denis Piotet, Le droit privé vaudois de la propriété foncière, Lausanne 1991, N. 56 ff. [für Grabungen und Bauten] und 61 ff. [für Pflanzungen]; Paul-Henri Steinauer, Le droit au soleil, in: L'homme et son environnement, Recueil de travaux, Fribourg 1980, S. 260 ff.; Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band I, Basel/Frankfurt a.M. 1995, S. 431, § 13 N. 38; ChristinaMaria Schmid-Tschirren, Die negativen Immissionen im schweizerischen Privatrecht, Diss. Bern 1997, S. 142 ff. [für Bauten] und S. 211 ff. [für Pflanzungen]). Andere Autoren wiederum beschränken sich darauf, die kontroversen Standpunkte darzulegen (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 1991, S. 244; Tuor/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 729).
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b) Das Bundesgericht hatte sich bislang noch nie dazu zu äussern, ob negative Immissionen, die von Pflanzungen ausgehen, auch von Art. 684 ZGB erfasst werden. In Bezug auf die vergleichbare Situation von Immissionen, die von Bauten ausgehen, hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage keine Einwirkungen im Sinn des Art. 684 ZGB verursache, wie sie nur infolge der Art der Bewirtschaftung oder Benutzung des Grundstückes entstehen könne (BGE 88 II 252 E. 3 S. 264, 91 II 339 E. 3 S. 341 je mit Hinweisen). In einem späteren Entscheid hat das Bundesgericht diese Begründung bestätigt und weiter ausgeführt, dass sich der Betroffene gegen negative Immissionen - Beeinträchtigung der Aussicht, Entzug von Licht und Sonnenschein - nicht auf Art. 684 ZGB, sondern nur auf Abwehrrechte berufen könne, die sich aus den gestützt auf Art. 686 erlassenen kantonalen privatrechtlichen Bauvorschriften bzw. dem öffentlichen Baurecht der Kantone ergäben (BGE 106 Ib 381 E. 2a S. 383 m.w.H.; in BGE 106 Ib 231 E. 3b/aa S. 236 f. m.w.H. wurde die Frage letztlich offengelassen).
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c) Die von einem Teil der Lehre und der bisherigen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass ein Entzug von Licht und Sonnenschein bzw. eine Beeinträchtigung der Aussicht keine "Einwirkung" im Sinn von Art. 684 ZGB sein könne, hält einer kritischen Überprüfung nicht stand. Aufgrund des Wortlautes von Art. 684 ZGB lässt sich nicht begründen, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf positive Immissionen zu beschränken. Nur der deutsche Gesetzestext spricht von "übermässigen Einwirkungen", während in der französischen und italienischen Fassung die umfassenderen Umschreibungen "tout excès" bzw. "ogni eccesso" verwendet werden und damit jede Übermässigkeit erfasst wird. Der Umstand allein, dass Art. 684 Abs. 2 ZGB beispielhaft - und damit nicht abschliessend - nur "positive" Immissionen aufzählt, bedeutet keineswegs, dass negative Immissionen von dieser Bestimmung nicht erfasst sein sollen, sondern ist darauf zurückzuführen, dass die positiven Immissionen bedeutend häufiger sind (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 52 a.E. zu Art. 684 ZGB; in diesem Sinn auch Piotet, a.a.O., N. 54, S. 85; Steinauer, a.a.O., S. 260). Auch aus der systematischen Stellung von Art. 684 ZGB kann nicht abgeleitet werden, dass negative Immissionen von dieser Bestimmung nicht erfasst würden. Es ist nicht einzusehen, weshalb der im Randtitel von Art. 684 ZGB erwähnte Begriff "Bewirtschaftung" nur die Benutzung eines Grundstückes und nicht auch das blosse Vorhandensein einer Baute und Pflanzung erfassen soll. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass negative Immissionen unter Art. 684 ZGB fallen können (Piotet, a.a.O., Rz. 53 S. 84).
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Auch Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass negative Immissionen genau gleich wie positive von Art. 684 ZGB erfasst werden. Mit der heute weit verbreiteten verdichteten Bauweise erhalten Abstandsvorschriften namentlich für Pflanzungen im Vergleich zu den entstehungszeitlichen Verhältnissen eine grössere Bedeutung, können doch Lichtentzug und Schattenwurf genau gleich lästig sein wie die im Gesetz beispielhaft erwähnten Immissionen. Schliesslich zeigen auch die Materialien, dass der historische Gesetzgeber negative Immissionen unter Art. 684 ZGB subsumiert wissen wollte. So führt Eugen Huber als Beispiel für eine unzulässige Immission aus, dass "die Anpflanzung von Getreide einem anstossenden Gartenlande Schaden zu bereiten [vermöge], wäre es auch nur wegen des Schattens, den die hochstehende Frucht auf die nachbarlichen Beete [werfe], oder der Feuchtigkeit, die sie bei ihnen [verursache]" (Erläuterungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zum Vorentwurf für ein Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 15. November 1900, S. 98). Im Übrigen hat auch das Bundesgericht die Rechtsprechung, dass negative Immissionen nicht unter Art. 684 ZGB fallen, nicht mit letzter Konsequenz durchgehalten. So wurden im Zusammenhang mit der Bautätigkeit nicht nur positive Immissionen wie Lärm-, Staub- und Erschütterungseinwirkungen, sondern auch typische negative Immissionen wie Sicht- und Zugangserschwerungen als unvermeidliche und insoweit zwar zu duldende, aber wegen Überschreitungen des Nachbarrechts im Sinn von Art. 684 ZGB dennoch entschädigungspflichtige Einwirkungen qualifiziert (BGE 91 II 100 E. 2 S. 103, 114 II 230 E. 4 S. 235 ff.).
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3.-Ist somit davon auszugehen, dass auch negative Immissionen wie Schattenwurf und Lichtentzug grundsätzlich unter Art. 684 ZGB fallen, ist im Folgenden zu prüfen, ob dies auch dann gilt, wenn diese Immissionen auf Pflanzungen zurückzuführen sind, da das Gesetz in Art. 688 ZGB den Kantonen das Recht vorbehält, für Pflanzungen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Es stellt sich die Frage, ob der in Art. 688 verankerte Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechtes eine exklusive Rechtssetzungskompetenz der Kantone darstellt oder ob auch in diesem Bereich Raum für eine ergänzende Anwendung der Art. 679 und 684 ZGB besteht.
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a) Gemäss Art. 688 ZGB sind die Kantone befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben.
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Nach Rechtsprechung und Lehre stellt Art. 688 einen echten zuteilenden Vorbehalte zu Gunsten der Kantone auf. Gestützt darauf sind diese ermächtigt, die Abstände festzulegen, welche die Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen, und Sanktionen für die Verletzung entsprechender Bestimmungen vorzusehen (BGE 122 I 81 E. 2a S. 84 m.w.H.).
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Von diesem Vorbehalt hat der Kanton Zürich in den §§ 169 ff.
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EGZGB Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall scheitert die Beseitigung der umstrittenen Bäume allerdings wie erwähnt daran, dass der Anspruch des Klägers nach kantonalem Recht verjährt ist und die entsprechende Verjährungseinrede im kantonalen Verfahren erhoben wurde.
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b) In der Literatur sind die Meinungen geteilt, ob ein Beseitigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Immissionsschutzes geprüft werden kann, wenn ein Kanton von der Gesetzgebungskompetenz gemäss Art. 688 ZGB Gebrauch gemacht hat. Ein Teil der Lehre bejaht die exklusive Rechtssetzungskompetenz der Kantone, weil es sich bei den Abstandsvorschriften um besondere nachbarrechtliche Tatbestände handle, die für Bauten in Art. 686 ZGB und für Pflanzungen in Art. 688 ZGB der Gesetzgebung der Kantone vorbehalten seien (Piotet, a.a.O., N. 56 ff. [für Bauten] und N. 61 ff. [für Pflanzungen]; Liver, a.a.O., S. 226, insbes. S. 228; ders. , Berner Kommentar, N. 23 f. und 30 ff. zu Art. 5 ZGB; GrégoryBovey, L'expropriation des droits de voisinage, Diss. Lausanne 1999, S. 22); zum gleichen Ergebnis führte auch die - bereits verworfene - Begründung, dass negative Immissionen grundsätzlich von Art. 684 ZGB nicht erfasst würden (vgl.
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oben, Erw. 2). Von anderen Autoren wird demgegenüber die alleinige Kompetenz der Kantone namentlich hinsichtlich der von Pflanzen ausgehenden negativen Immissionen verneint (Meier-Hayoz, a.a.O., N 58 und 79 zu Art. 684 ZGB und N 75 f. zu Art. 678/688 ZGB; Alfred Lindenmann, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, 4. Auflage, Baden 1988, S. 29 f.; Schmid-Tschirren, a.a.O., S. 192 ff., insbes. S. 212/213; im Ergebnis ebenfalls Simonius/Sutter, a.a.O., S. 431, § 13 N. 38; Steinauer, a.a.O., S. 259 ff. insbes. 263). Andere Autoren wiederum beziehen zum Verhältnis des Vorbehalts von Art. 688 ZGB zu Art. 684 ZGB nicht explizit Stellung (Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., S. 729; Rey, a.a.O., S. 256, N. 1188 und S. 459, N. 2151).
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c) Das Bundesrecht sieht für die von Pflanzungen einzuhaltenden Abstände keine Regelung vor, sondern hat diese Befugnis in Art. 688 ZGB den Kantonen übertragen. Demnach ist es ausschliesslich Sache der Kantone, Abstandsvorschriften für Pflanzen festzulegen. Diese Regelung findet ihre Berechtigung darin, dass das Mass an Einschränkung in diesem Bereich in hohem Grade von der Kultur des Bodens und den überlieferten Gewohnheiten abhängig ist, so dass sich eine Rechtsvereinheitlichung im Sinn einheitlicher eidgenössischer Abstandsvorschriften nicht rechtfertigt würde (Eugen Huber, Erläuterungen zum Vorentwurf, a.a.O., S. 98 f.). Der Umstand, dass der Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes bundesrechtliche Abstandsvorschriften ausschliesst, bedeutet freilich nicht, dass im Zusammenhang mit Pflanzungen das bundesrechtliche Nachbarrecht generell ausgeschlossen ist.
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aa) Den Materialien können verschiedene Hinweise dafür entnommen werden, dass den Art. 679/684 ZGB auch im Bereich des den Kantonen vorbehaltenen Pflanzenrechtes eine eigenständige Bedeutung verbleibt. So wird in der Botschaft festgehalten, dass das Bundesrecht "das Nachbarrecht in den Grundzügen (ordne), ohne dass hierin der lokalen Übung und dem überlieferten kantonalen Recht, wie namentlich in bezug auf die Abstände, die bei Pflanzungen und Bauten zu beobachten sind, ... alle weitere Geltung entzogen werden (dürfe)" (BBl. 1904 IV, S. 67). Ähnlich wird in den Erläuterungen zum Vorentwurf festgehalten, dass hinsichtlich Graben, Bauten und Pflanzen das Bundesrecht nur den Grundsatz festzulegen habe, dass keine Schädigung stattfinden könne, dass aber die Regelung des Masses an Einschränkung in hohem Grade von der Kultur des Bodens und den überlieferten Gewohnheiten abhängig sei (Eugen Huber, Erläuterungen zum Vorentwurf, a.a.O., S. 98 f.). Die parlamentarische Beratung weist in die gleiche Richtung.
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Im Nationalrat - dem Erstrat - führte Berichterstatter Huber aus, dass der Inhalt der nachbarlichen Beschränkungen sehr von den lokalen Anschauungen und Bedürfnissen abhängig sei, weshalb hinsichtlich der von Pflanzungen einzuhaltenden Distanzen auf das kantonale Recht zu verweisen sei. Das Bundesrecht könne sich darauf beschränken, einige wenige Grundsätze aufzustellen. Von dieser Überlegung aus habe der Entwurf sich darauf beschränkt, in Bezug auf das Nachbarrecht die wesentlichsten Fälle anzugeben. So werde einmal in Art. 675 [entspricht Art. 684 ZGB] der Grundsatz angeführt, dass jedermann verpflichtet sein soll, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller schädlichen Ausschreitung gegenüber dem Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Sten. Bull 1906, S. 544).
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Rossel, Berichterstatter französischer Zunge, legte zunächst die Bedeutung von Art. 675 [entspricht Art. 684 ZGB] dar, um fortzufahren: "la législation cantonale pourra édicter des prescriptions complémentaires sur ce point et sur d'autres points analogues. .. Relativement aux plantations, nous avons les art. 677 et 678 [entsprechen Art. 687 und 688 ZGB], au texte desquels je puis renvoyer" (Sten. Bull. 1906, S. 546).
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Nichts anderes ergibt sich aus den Beratungen im Ständerat (Sten. Bull. 1906, S. 1281). Diese Darlegungen und insbesondere der Umstand, dass die Berichterstatter im Nationalrat Art. 675 ZGB [heute Art. 684 ZGB] eigens in diesem Kontext hervorgehoben haben, machen deutlich, dass der bundesrechtliche Grundsatz, wonach jedermann sich aller schädlichen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten hat, als übergeordneter Mindestgrundsatz in jedem Fall Geltung beansprucht.
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bb) Abgesehen von den Gesetzesmaterialien sprechen aber auch praktische Gründe dafür, dass bei negativen Immissionen, die von Pflanzen ausgehen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB nicht generell ausgeschlossen ist. So wird in der Literatur zu Recht darauf hingewiesen, dass durch das Wachstum von Pflanzen die von ihnen ausgehenden Einwirkungen von Jahr zu Jahr zunehmen und kantonale Abstandsvorschriften unter Umständen keinen genügenden Schutz der Nachbarn gewährleisten könnten (Lindenmann, a.a.O., S. 30 f.; Schmid-Tschirren, a.a.O., S. 197 f.). Diese Problematik wird besonders aktuell, wenn ein kantonalrechtlicher Beseitigungsanspruch wie im vorliegenden Fall wegen einer verhältnismässig kurzen Verjährungsfrist nicht durchgesetzt werden kann. Auch die Befürworter einer exklusiven Rechtssetzungskompetenz der Kantone müssen einräumen, dass das kantonale Pflanzenrecht lückenhaft sein kann (Piotet, a.a.O., S. 91 f.). Es ist nicht einzusehen, weshalb in einer solchen Situation nicht der bundesrechtliche Immissionsschutz als Mindestgrundsatz Platz greifen soll, zumal die Gesetzesmaterialien für ein solches Vorgehen Raum lassen und der kantonale Autonomiebereich dadurch nicht verletzt wird. Ohnehin vermag der in der Literatur teilweise geltend gemachte Einwand nicht zu überzeugen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB im Bereich des nachbarlichen Pflanzenrechtes stelle die Geltung des kantonalen Rechtes grundsätzlich in Frage (so Piotet, a.a.O., S. 88, N. 59 [in Bezug auf Bauten]; Bovey, a.a.O., S. 22).
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Halten Pflanzungen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung vorbehaltlos, d.h. ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen verlangt werden; werden hingegen die Abstände eingehalten, dürften von ihnen nur in den seltensten Fällen übermässige Immissionen gemäss Art. 684 ZGB ausgehen (siehe auch Steinauer, a.a.O., S. 262). Es rechtfertigt sich deshalb, dem bundesrechtlichen Immissionsschutz die Bedeutung einer Mindestgarantie zuzuerkennen, wenn der kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften versagt, weil der Beseitigungsanspruch beispielsweise wie im vorliegenden Fall verjährt ist.
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cc) Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass diese Erwägungen, die sich auf das Verhältnis zwischen dem kantonalen Pflanzenrecht und dem bundesrechtlichen Immissionsschutz beziehen, nicht ohne Weiteres auf negative Immissionen übertragen werden können, die von Bauten verursacht werden. Im Unterschied zum kantonalen Pflanzenrecht stellt heute das kantonale Baurecht in der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, so dass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Dem berechtigten Immissionsschutz der Nachbarn wird im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen. Ohnehin wäre kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein verursacht werden, derart schwer wiegen, dass sich ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde.
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d) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das nachbarliche Pflanzenrecht grundsätzlich vom kantonalen Recht beherrscht wird, dass es sich aber nicht um eine exklusive Rechtssetzungskompetenz handelt. Vielmehr umschreiben die Art. 679/684 ZGB das landesweit geltende Minimum dessen, was Nachbarn einander schulden.
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4.-Für den Fall, dass Art. 684 ZGB anwendbar sein sollte, rügt der Beklagte im Eventualstandpunkt, dass die Vorinstanz in Bezug auf zwei Lärchen, deren Beseitigung angeordnet worden sei, eine unzutreffende Abwägung der Interessen der Parteien vorgenommen habe.
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a) Das Obergericht begründet die Beseitigung der beiden Lärchen damit, dass es sich um 26,3 bzw. 24,4 m hohe Bäume mit Stammdurchmessern von 46 bzw. 32 cm und Kronen von 6 bzw. 5 m Durchmessern handle. Die eine Lärche werfe viel, die andere einen mittleren Schatten. Zwar sei der Schatten wegen des im späten Herbst einsetzenden Nadelverlusts im Winter fast vernachlässigbar. Doch gehe von den Bäumen im Frühjahr und Herbst ein "ganz massgeblicher" Schattenwurf auf die klägerische Liegenschaft aus; sie seien daher in entscheidendem Masse für den störenden Schattenwurf verantwortlich.
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b) Der beklagtische Einwand, dass die Bäume in den Sommermonaten grundsätzlich keine nennenwerten Immissionen verursachten und dass auch im Winter von den beiden Lärchen wegen des Nadelverlusts keine wesentlichen Beeinträchtigungen ausgingen, geht insoweit an der Sache vorbei, als für das Obergericht die Situation im Frühjahr und Herbst entscheidend war. Unbehelflich ist auch der Hinweis des Beklagten, dass das Obergericht die Feststellung des Gutachters als nachvollziehbar bezeichnet habe, für die Monate März und September sei (bloss) von einer mittleren Beeinträchtigung auszugehen.
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An anderer Stelle hat die Vorinstanz nämlich festgehalten, in den Frühjahrs- und Herbstmonaten werde ab dem frühen Nachmittag die Lebensqualität durch den Schattenwurf ganz wesentlich beeinträchtigt, und es sprach mit Bezug auf die beiden Lärchen von einem im Frühjahr und Herbst "ganz massgebenden Schattenwurf". Wenn das Obergericht bei dieser Sachlage verlangte, vom gesamten Baumbestand nicht nur drei Fichten, sondern auch die beiden Lärchen zu fällen, so hat es Art. 684 ZGB und namentlich das solchen Entscheidungen innewohnende Ermessen im Sinn einer Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Parteien nicht verletzt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verfügung, die fünf Bäume zu fällen, Ergebnis einer differenzierten Würdigung der gesamten Situation ist. Selbst wenn man hinsichtlich der beiden Lärchen der beklagtischen Argumentation zuneigen und von einem Grenzfall ausgehen wollte, wäre in Betracht zu ziehen, dass den die Lebensqualität berührenden Interessen des Klägers solche finanzieller Art des Beklagten gegenüberstehen, von denen dieser nicht einmal behauptet, sie würden ins Gewicht fallen.
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c) Aus diesen Gründen ist das Urteil des Obergerichtes auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Beseitigung der beiden Lärchen angeordnet wurde.
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5.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 1999 bestätigt.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.-Der Beklagte hat den Kläger für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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