BGer 2A.263/2000 | |||
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BGer 2A.263/2000 vom 09.06.2000 | |
[AZA 0]
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2A.263/2000/odi
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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9. Juni 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
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und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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S.________, geb. 1970, Libanon, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bärtschi, Holbeinstrasse 34, Postfach, Zürich,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Vizepräsident, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Präsident der 2. Abteilung,
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betreffend
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Vorsorgliche Massnahme (Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.-Der aus dem Libanon stammende S.________ reiste am 21. Mai 1993 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
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Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 2. September 1993 darauf nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. S.________ verliess die Schweiz am 9. September 1993. Am 19. Mai 1994 reiste er wieder ein, um am 20. Mai 1994 eine Schweizer Bürgerin zu heiraten; gestützt auf diese Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 27. Juni 1996 verurteilte das Bezirksgericht Zürich S.________ insbesondere wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu einer Strafe von sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung, unter Anrechnung von Untersuchungshaft von 245 Tagen und Sicherheitshaft von 56 Tagen. Der Strafvollzugsdienst, Justizvollzug, des Kantons Zürich entliess S.________ mit Verfügung vom 3. März 2000 per 18. Mai 2000 (Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe) bedingt aus dem Strafvollzug und schob den Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung probeweise auf.
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Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) des Kantons Zürich lehnte am 10. März 2000 das Gesuch von S.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn per 18. Mai 2000 aus dem Gebiet des Kantons Zürich weg; einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
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S.________ erhob am 23. März 2000 gegen die Verfügung der Fremdenpolizei Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Der Vizepräsident des Regierungsrats lehnte am 11. Mai 2000 das Begehren von S.________ um vorsorgliche Bewilligung des weiteren Aufenthalts im Kanton Zürich für die Dauer des Rekursverfahrens ab und beauftragte die Fremdenpolizei, die Wegweisung nach der bedingten Entlassung von S.________ aus dem Strafvollzug zu vollziehen. S.________ erhob am 16. Mai 2000 gegen diesen Zwischenentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Der Präsident der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts lehnte am 18. Mai 2000 das Begehren von S.________, dem Rekurs vom 23. März 2000 und der Beschwerde vom 16. Mai 2000 aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab und gab dem Begehren um vorsorgliche Bewilligung des weiteren Aufenthalts im Kanton Zürich für die Dauer des Rekursverfahrens vor dem Regierungsrat nicht statt. Demzufolge verliess S.________ die Schweiz am Tag der Haftentlassung (18. Mai 2000).
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Am 5. Juni (Datum der Rechtsschrift 1. Juni) 2000 hat S.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
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2.-Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
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a) Ist im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens über die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder über vorsorgliche Massnahmen zu befinden, ist abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug bzw. am vollumfänglichen Wirksamwerden des angefochtenen Entscheids und dem privaten Interesse an einer Vollzugshemmung oder einer vorläufig abweichenden Anordnung. Bei dieser Interessenabwägung kommt der zuständigen Behörde - der Natur der Sache entsprechend - ein erheblicher Beurteilungs- bzw.
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Ermessensspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 106 Ib 115 E. 2a S. 116). Auch der mutmassliche Ausgang des Verfahrens kann in Betracht fallen, dies aber bloss dann, wenn die Aussichten eindeutig sind (BGE 99 Ib 215 E. 5 S. 220 f.; 106 Ib 115 E. 2a S. 116).
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Das Bundesgericht beschränkt sich auf Beschwerde hin erst recht auf eine vorläufige Prüfung der Akten (BGE 106 Ib 115 E. 2a S. 116; 99 Ib 215 E. 5 S. 220 f.). Es kontrolliert, ob die Behörde beim Entscheid über die vorsorgliche Massnahme ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Interessen bzw. Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet und letztlich willkürlich entschieden hat. Letztlich greift es nur ein, wenn die Interessenabwägung einer vernünftigen Grundlage entbehrt.
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b) Das Verwaltungsgericht hat zur Beurteilung der Frage, ob die beantragten vorsorglichen Massnahmen notwendig seien, insbesondere auf die Erfolgsaussichten des vor dem Regierungsrat hängigen Rekurses betreffend die materielle Bewilligungsfrage selber abgestellt, welche sie als gering einschätzt. Diese Einschätzung erscheint im Lichte der feststehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend:
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Der Beschwerdeführer hielt sich - eingerechnet die Anwesenheit von rund dreieinhalb Monaten während des Asylverfahrens - zwar insgesamt etwas mehr als sechs Jahre in der Schweiz auf, war davon aber vier Jahre und acht Monate inhaftiert (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Strafvollzug), so dass kein ins Gewicht fallender ordnungsgemässer Aufenthalt vorliegt. Er wurde wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer massiven Freiheitsstrafe verurteilt. Diesbezüglich will er zwar ein Revisionsverfahren anstrengen. Ob es dazu kommt, ist auch nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift sehr ungewiss (S. 6: "allfällige" Bereitschaft des Belastungszeugen zur Revidierung der seinerzeitigen Aussage, Notwendigkeit vorgängiger "Motivation des Zeugen/Zeugin zur Rücknahme ihrer Aussagen"). Selbst wenn sich diese Erwartung konkretisieren sollte, rechnet der Beschwerdeführer bloss mit einer Reduktion der Strafe auf einen Drittel; die Freiheitsstrafe betrüge auch dann noch mehr als zwei Jahre. Damit aber sind die Voraussetzungen für die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung selbst in Berücksichtigung des Bewilligungsanspruchs des Beschwerdeführers gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) erfüllt (vgl.
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BGE 120 Ib 6 E. 4b 13 f.). Es ist schwer ersichtlich, mit welcher Begründung der Regierungsrat den Rekurs gegen die Verfügung der Fremdenpolizei gutheissen könnte.
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Durften aber die kantonalen Behörden die Erfolgsaussichten des Rekurses in der Sache selber gering einschätzen, lag es auf der Hand, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuschieben, sondern diese Massnahme gerade unmittelbar auf den Zeitpunkt der Haftentlassung hin wirksam werden zu lassen. Welche Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht bei seiner Interessenabwägung ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen auf S. 6 der Beschwerdeschrift nicht aufzuzeigen, warum es gerade von seiner Anwesenheit in der Schweiz abhängen sollte, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Revisionsverfahrens geschaffen werden könnten. Den diesbezüglich notwendigen Kontaktaufnahmen zwischen ihm und dem Anwalt stehen angesichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten kaum ernsthafte Hindernisse entgegen. Sollte übrigens, falls es schliesslich doch zu einem Revisionsverfahren und einer Verhandlung kommt, die kurzfristige Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich sein, stünde der Erteilung einer Einreisebewilligung nichts entgegen.
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c) Der angefochtene Entscheid ist in keinerlei Hinsicht zu beanstanden; er verstösst insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet.
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Sie ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug von Akten), abzuweisen.
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Mit diesem Urteil wird das auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
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d) Da sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG).
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Indessen wird unter den gegebenen Umständen von der Auferlegung einer Gerichtsgebühr abgesehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.- Es werden keine Kosten erhoben.
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4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Vizepräsident) und dem Verwaltungsgericht (Präsident der 2. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 9. Juni 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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