BGer 5C.21/2000 | |||
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BGer 5C.21/2000 vom 09.06.2000 | |
[AZA 0]
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5C.21/2000/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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9. Juni 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Raselli, Ersatzrichter Riemer und
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Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________ AG,
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5. E.________ AG,
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6. F.________, Kläger und Berufungskläger, alle sechs vertreten durch Advokat Dr. iur. Markus Metz, Aeschenvorstadt 55, Postfach 659, 4010 Basel,
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gegen
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1. G.________,
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2. H.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur,
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betreffend
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Gültigkeit eines Testaments, hat sich ergeben:
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A.- Die am 14. Januar 1907 geborene I.________ (Erblasserin) starb am 16. Mai 1997 in Chur, wo sie ihren letzten Wohnsitz hatte. Sie war die Witwe von K.________. Aus dessen früherer Ehe mit L.________ stammen die beiden Söhne M.________ (gestorben 1986) und H.________.
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Nach sieben in den Jahren 1969 bis 1989 abgefassten letztwilligen Verfügungen hatte die Erblasserin am 25. Dezember 1996 ein weiteres handschriftliches Testament erstellt.
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Darin verfügte sie, sie vermache G.________, der Witwe ihres Stiefsohnes M.________, vorab einen Betrag von Fr. 10'000.-- und der Rest des Nachlasses solle zu gleichen Teilen wiederum G.________ und H.________, dem andern Stiefsohn, zukommen.
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B.- A.________, B.________ und C.________ (die Witwe eines Bruders der Erblasserin und ihre beiden Kinder), die D.________ AG und die E.________ AG, die alle in früheren Testamenten bedacht worden waren, sowie F.________, den die Erblasserin in ihren früheren Testamenten als Willensvollstrecker eingesetzt hatte, erhoben mit Eingabe vom 13. No-vember 1997 beim Bezirksgericht X.________ Klage gegen G.________ und H.________. Sie beantragten, das Testament von I.________ vom 25. Dezember 1996 sei als ungültig zu erklären.
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Das Bezirksgericht X.________ wies die Klage mit Urteil vom 26. März 1999 ab. Am 13. September 1999 wies das Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer) eine Berufung ab.
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C.- Gegen das Urteil des Kantonsgerichts haben die Kläger sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit der Berufung verlangen sie, das angefochtene Testament als ungültig aufzuheben; allenfalls sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung.
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D.- Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung entschieden, dass die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Kläger erblicken eine Verletzung von Art. 8 ZGB darin, dass das Kantonsgericht entgegen ihren Anträgen davon abgesehen hat, ein Gutachten zur Testierfähigkeit der Erblasserin einzuholen und mit der Beklagten G.________ eine formelle Parteibefragung durchzuführen.
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a) Der in erster Linie die Verteilung der Beweislast regelnden Bestimmung von Art. 8 ZGB kommt die Bedeutung einer allgemeinen Beweisvorschrift zu. Sie verleiht der belasteten Partei insbesondere einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache - nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts frist- und formgerecht - anerboten worden sind (dazu BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Hinweisen). Der Beweisführungsanspruch ist namentlich dann verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als zutreffend erachtet oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f. mit Hinweis).
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Eine Beschränkung der Beweisabnahme ist aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, wenn der Richter schon nach den ersten Erhebungen von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist und damit gegenteilige Behauptungen für widerlegt hält. Indem er davon absieht, weiteren Beweisanträgen stattzugeben, bringt er - im Sinne einer zulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung (BGE 115 II 440 E. 6b S. 450; 114 II 289 E. 2a S. 291 mit Hinweisen) - zum Ausdruck, dass er auf Grund der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, die Abnahme weiterer Beweise vermöchte zum massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr beizutragen.
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Die Frage der Beweislastverteilung ist dort gegenstandslos geworden, wo der Richter in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten zur Überzeugung gelangt ist, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (vgl. BGE 119 II 114 E. 4c S. 117 mit Hinweisen). Zu bemerken ist schliesslich, dass Art. 8 ZGB nicht bestimmt, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie der Sachrichter das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen hat (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit Hinweisen).
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b) Wie sich aus dem Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde ergibt, beruht die beanstandete Abweisung der beiden Beweisanträge einerseits auf einer Einschätzung der sachlichen Möglichkeiten für die Ausarbeitung einer Expertise über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person im Allgemeinen und im Falle der Erblasserin im Besonderen und andererseits auf einer Würdigung der bereits erhobenen Beweise. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB stösst daher ins Leere.
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2.- Dem Kantonsgericht wird unter Berufung auf Art. 64 OG sodann vorgeworfen, es habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt; es fehlten Feststellungen darüber, was am 25. Dezember 1996, dem Tag der Errichtung des strittigen Testaments, genau vorgegangen sei; insbesondere sei nicht abgeklärt worden, ob und inwieweit die Erblasserin im fraglichen Zeitpunkt "zur Beurteilung der Folgen ihres Handelns und zur Leistung von Widerstand gegenüber Versuchen der Willensbeeinflussung befähigt" gewesen sei.
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Was die Kläger in diesem Zusammenhang vorbringen, läuft auf eine - im Berufungsverfahren unzulässige - Kritik am Verzicht des Kantonsgerichts auf Einvernahme der Beklagten G.________ hinaus. Dass sich die für das Schicksal der Klage allein entscheidende Frage der Urteilsfähigkeit der Erblasserin im fraglichen Zeitpunkt auf Grund der von der Vorinstanz festgestellten Gegebenheiten nicht beurteilen lasse, machen die Kläger nicht geltend. Unter den dargelegten Umständen ist auf die Berufung auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
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3.- Mit Hinweis auf verschiedene Umstände und angebliche Widersprüche, denen das Kantonsgericht nicht nachgegangen und für die es eine Erklärung schuldig geblieben sei, erheben die Kläger in unbestimmter Form den Vorwurf der Verletzung von Bundesrecht. Sie unterlassen es darzulegen, inwiefern Bundesrecht konkret missachtet worden sein soll (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Sollten die Kläger geltend machen wollen, das angefochtene Urteil sei in gewissen Punkten unzureichend begründet worden, läge darin die Rüge, das Kantonsgericht sei der aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (früher abgeleitet aus Art. 4 aBV, heute ausdrücklich verankert in Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Pflicht einer Behörde, ihre Entscheide zu begründen (dazu BGE 125 II 369 E. 2c S. 372 mit Hinweisen), nicht nachgekommen. Eine solche Rüge wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben gewesen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz OG). Das Gleiche würde für den Fall gelten, dass die Kläger der Vorinstanz eine willkürliche Würdigung bestimmter Beweise vorwerfen wollten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Klägern auferlegt.
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3.- Die Kläger werden verpflichtet, die Beklagten für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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