BGer 1P.237/2000 | |||
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BGer 1P.237/2000 vom 16.08.2000 | |
[AZA 0]
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1P.237/2000/hzg
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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16. August 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident
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der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Karlen.
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In Sachen
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-Ehepaar A.________,-Herr B.________,-Ehepaar C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gübeli, Frankenstrasse 18, Luzern,
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gegen
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-Ehepaar D.________,-Baufirma D.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, Luzern,-Ehepaar E.________,-Ehepaar F.________, Private Beschwerdegegner,
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X.________, Verwaltungsrichter, Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung,
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betreffend
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Ausstand, hat sich ergeben:
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A.- Der Gemeinderat H.________ erteilte am 26. November 1997 die Baubewilligungen für die Erstellung von zwei neuen Wohnhäusern auf der Parzelle Nr. 225 an der Riedmattstrasse.
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Gleichzeitig wies er die gegen diese Bauvorhaben erhobenen Einsprachen der Nachbarn Ehepaar A.________, Herr B.________ sowie Ehepaar C.________ ab. Diese fochten die beiden Baubewilligungen darauf zunächst beim Regierungsrat und dessen Entscheid anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden an. Beide Beschwerden blieben ohne Erfolg. Der abweisende Entscheid des Verwaltungsgerichts erging am 15. November 1999 unter Vorsitz von Verwaltungsrichter X.________.
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Die oben genannten Nachbarn erhoben gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts einerseits eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1P.29/2000) und anderseits eine Beschwerde wegen Verletzung von Ausstandsbestimmungen bei der Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden. Die Letztere wies das Rechtsmittel der Nachbarn am 9. März 2000 ab.
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B.- Ehepaar A.________, Herr B.________ sowie Ehepaar C.________ haben gegen den Entscheid der Kassationsabteilung des Obergerichts ebenfalls eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (vorliegendes Verfahren 1P.237/2000). Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da dieser ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletze und zudem auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung beruhe.
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Die privaten Beschwerdegegner ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Kassationsabteilung des Obergerichts sowie Verwaltungsrichter X.________ stellen den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Nach Ansicht der Beschwerdeführer verletzt der angefochtene Entscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie im Verfahren vor der Kassationsabteilung des Obergerichts keine Gelegenheit erhielten, sich zur Stellungnahme von Verwaltungsrichter X.________ zu den von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgründen zu äussern.
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a) Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften.
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Deren Anwendung überprüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 126 I 15 E. 2a S. 16).
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Die Beschwerdeführer machen geltend, bei der Stellungnahme von Verwaltungsrichter X.________ handle es sich um eine schriftliche Auskunft, die ihnen die Kassationsabteilung nach § 159 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 11. Juli 1970 (ZPO), der gemäss § 53 der Verwaltungsrechtspflegeverordnung vom 8. Februar 1985 (VRPV) auch bei der Beurteilung von Ausstandsgesuchen Anwendung finde, hätte zur Kenntnis bringen müssen. Ausserdem hätte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Demgegenüber erklärt die Kassationsabteilung in ihrer Vernehmlassung, § 159 Abs. 2 ZPO finde im Ausstandsverfahren keine Anwendung, denn für das Ausstandsverfahren seien allein die Bestimmungen des Gerichtsgesetzes vom 28. April 1968 massgebend.
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Diese sähen lediglich eine Anhörung der Person, für welche der Ausstand verlangt werde, vor (Art. 43 Abs. 2 Gerichtsgesetz).
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Diese Auffassung kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Der Gesetzgeber hat für das Ausstandsverfahren eine eigene Regelung aufgestellt. Auch soweit diese nicht vollständig ist, erscheint es angesichts der besonderen Funktion dieses Verfahrens vertretbar, nicht die Bestimmungen der Zivilprozessordnung beizuziehen.
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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge willkürlicher Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts liegt daher nicht vor.
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b) Unabhängig von der Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechts besteht der Anspruch auf rechtliches Gehör auch direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV. Dessen Tragweite ergibt sich weiterhin aus der unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung entwickelten Rechtsprechung (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Juni 2000 i.S. M., E. 2a). Danach hat der Einzelne das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 124 I 241 E. 2 S. 242).
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Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich die Kassationsabteilung bei ihrem Entscheid ausschliesslich auf die schriftliche Stellungnahme von Verwaltungsrichter X.________ abgestützt hat. Die Einholung dieser Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern indessen nicht mitgeteilt, und sie hatten damit auch keine Gelegenheit, sich dazu vor dem Entscheid der Kassationsabteilung zu äussern.
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Damit wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise verletzt.
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c) Nach der Rechtsprechung können Verletzungen des rechtlichen Gehörs nachträglich geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Heilung auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde möglich, wenn dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72).
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Im vorliegenden Fall fällt eine Heilung des fraglichen Verfahrensmangels ausser Betracht. Einerseits wiegt die gerügte Gehörsverletzung schwer, da die Kassationsabteilung ihren Entscheid ausschliesslich auf eine Stellungnahme abstützt, die sie den Beschwerdeführern vorenthalten hat, und diese sich daher zum Beweisergebnis in keiner Weise äussern konnten. Anderseits ist die Kognition des Bundesgerichts mit Bezug auf die umstrittenen Sachverhaltsfeststellungen und die Anwendung des kantonalen Rechts eingeschränkter als jene der Kassationsabteilung.
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d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Begründetheit der vorgebrachten materiellen Rügen zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 125 I 113 E. 3 S. 118). Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen.
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2.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Entscheid der Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 9. März 2000 aufzuheben.
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Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den privaten Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben ausserdem die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 9. März 2000 aufgehoben.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den privaten Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen auferlegt unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
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3.- Die privaten Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien, Verwaltungsrichter X.________, dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsabteilung) und dem Obergericht (Kassationsabteilung) des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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