BGer 2A.395/2000 | |||
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BGer 2A.395/2000 vom 27.09.2000 | |
[AZA 0]
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2A.395/2000/leb
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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27. September 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
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und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Postfach, Zurzach,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
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betreffend
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Ausweisung, hat sich ergeben:
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A.-Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammende A.________ reiste am 1. Juni 1990 als knapp Vierzehnjähriger zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz ein; er wurde in dessen Niederlassungsbewilligung einbezogen.
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Am 10. August 1995 heiratete A.________ im Kosovo B.________, eine Landsfrau. Am 8. April 1996 reiste diese in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) die Aufenthaltsbewilligung. Am 24. März 1999 wurde die gemeinsame Tochter der Eheleute, C.________, geboren, welche in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen wurde.
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Am 10. Januar 1996 wurde A.________ wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (insbesondere Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Wochen sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau verwarnte ihn daher mit Verfügung vom 23. Mai 1997 und machte ihn darauf aufmerksam, dass eine weitere Bestrafung wegen irgend eines Deliktes die Anordnung geeigneter fremdenpolizeilicher Massnahmen zur Folge haben könne.
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Am 13. Oktober 1998 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung (Verfolgungsjagd mit Auto, unkontrollierte Schussabgabe), der Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren und einer bedingt aufgeschobenen Landesverweisung von fünf Jahren. Das Obergericht des Kantons Aargau setzte die Freiheitsstrafe am 19. August 1999 auf vier Jahre Zuchthaus herab, bestätigte aber im Übrigen das bezirksgerichtliche Urteil.
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Mit Verfügung vom 4. April 2000 wies die Fremdenpolizei A.________ für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus und forderte ihn zum Verlassen der Schweiz auf den Zeitpunkt der Haftentlassung auf, wobei für die Tochter C.________ die gleiche Ausreisefrist gelte. Gleichentags lehnte sie es ab, die am 31. März 2000 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von B.________ zu verlängern, und wies sie auf den Zeitpunkt der Haftentlassung ihres Ehemannes aus dem Kanton Aargau weg.
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Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (Rechtsdienst) wies am 22. Mai 2000 die gegen die Verfügungen vom 4. April 2000 (Ausweisung von A.________ bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau) erhobenen Einsprachen ab, wobei sie die Ausweisungsverfügung insofern berichtigte, als sie die sich an C.________ richtende Ausreiseaufforderung aufhob.
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Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hiess die gegen den Einspracheentscheid der Fremdenpolizei erhobene Beschwerde am 30. Juni insofern teilweise gut, als es die Aufenthaltsbewilligung von B.________ verlängerte; zudem stellte es fest, dass die Tochter C.________ über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Im Übrigen (Ausweisung von A.________) wies es die Beschwerde ab.
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B.-Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. September 2000 beantragt A.________, das Urteil vom 30. Juni 2000 sei hinsichtlich der Ausweisung und der Kostenauflage an ihn aufzuheben, von seiner Ausweisung sei abzusehen und er sei zu verwarnen.
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Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142. 201]).
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Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei geprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Schliesslich ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des Rekursgerichts als richterliche Behörde gebunden, soweit dieses den Sachver-halt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
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b) Der Beschwerdeführer wirft dem Rekursgericht hinsichtlich seines Verschuldens offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Falsch sei die Behauptung, er habe weder Einsicht noch Reue gezeigt; dies habe nur das Bezirksgericht Bremgarten in seinem Urteil festgehalten, das Obergericht hingegen habe hinsichtlich der Strafzumessung etwas anderes ausgeführt.
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Das Rekursgericht hat für die Gewichtung des Verschuldens grundsätzlich auf die Strafzumessung des Obergerichts (vier Jahre Freiheitsstrafe) abgestellt und diesbezüglich nichts Wesentliches übersehen. Insbesondere ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle des obergerichtlichen Urteils (S. 19) nur gerade, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt doch noch einsichtig gezeigt habe; die Feststellung des Obergerichts lässt hingegen gerade darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer vorerst lange Zeit, jedenfalls noch im Strafverfahren vor erster Instanz, keine Reue gezeigt hat. Der Beschwerdeführer übersieht auch, dass das Obergericht selber sein Verschulden nur "als etwas weniger gross als von der Vorinstanz angenommen", insgesamt aber ebenfalls als schwer wertete. Ferner darf aus dem Umstand, dass das Rekursgericht nicht noch ausdrücklich auf sämtliche Äusserungen des Obergerichts einging (z.B. Art der Provokation des Beschwerdeführers durch das Opfer), nicht abgeleitet werden, dass das Rekursgericht davon nicht Kenntnis genommen bzw. massgebliche Erwägungen des Obergerichts nicht berücksichtigt hätte.
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Von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann keine Rede sein.
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c) Das Rekursgericht hat die für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit, der Ausweisung zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend dargelegt.
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Es hat zu Recht grosses Gewicht auf die Straftat gelegt und das Verschulden in Berücksichtigung des vom Obergericht festgesetzten Strafmasses und der Ausführungen in den Strafurteilen erster und vor allem auch zweiter Instanz als schwer qualifiziert. Diesbezüglich kann auf E. 2a und b des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Klarzustellen ist, dass für den Beschwerdeführer sprechende mildernde Umstände bereits beim - trotzdem erheblich gebliebenen - Strafmass berücksichtigt wurden, was der Beschwerdeführer bei seinen Bemerkungen auf S. 8 der Beschwerdeschrift offensichtlich übersieht. Im Übrigen muss für die Bewertung des Verschuldens auch auf die Verurteilung vom 10. Januar 1996 abgestellt werden, welche den Beschwerdeführer - trotz der deswegen erfolgten fremdenpolizeilichen Verwarnung - von weiteren Straftaten, wovon eine besonders schwerwiegender Natur, nicht abhielt.
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Das Rekursgericht hat die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleiben in der Schweiz umfassend gewürdigt.
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Für die Massgeblichkeit der Anwesenheitsdauer kann auf E. 2c verwiesen werden. Keiner Ergänzung bedürfen die zutreffenden Ausführungen in E. 2e bezüglich der Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz bzw. zu seiner Heimat. Was die Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seiner Tochter bzw.
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die seiner Familie drohenden Nachteile betrifft (Art. 16 Abs. 3 ANAV), ist zwar richtig, dass beide in der Schweiz bleiben dürfen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Tochter zwar (allein durch Einbezug in die Bewilligung des Beschwerdeführers) über die Niederlassungsbewilligung verfügt, jedoch ihrerseits angesichts ihres Alters keine selbständigen Beziehungen zur Schweiz hat; die Ehefrau hat einen Rechtsanspruch auf (Verlängerung der) Aufenthaltsbewilli-gung bloss gestützt auf diese Niederlassungsbewilligung. Es stellt sich ohnehin die Frage, ob die Fremdenpolizei das Verfahren betreffend Einbezug der Tochter in die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht hätte aufschieben müssen, nachdem dieser schon zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes strafrechtlich verurteilt war und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Ausweisung zu gewärtigen hatte (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil vom 10. August 2000 i.S. M.). Die Frage kann aber offen bleiben. Jedenfalls darf unter den gegebenen Umständen weder im Falle der Ehefrau noch in jenem der Tochter von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, weshalb eine Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer nicht als völlig unzumutbar erschiene, sollte dies zur Aufrechterhaltung des familiären Zusammenlebens erforderlich sein.
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Wenn das Rekursgericht angesichts dieser persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers einerseits und dessen Verschulden andererseits gestützt auf eine umfassende und sorgfältige Interessenabwägung den Schluss zog, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung klar überwiege, ist ihm beizupflichten. Eine blosse Verwarnung (Androhung der Ausweisung, vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 ANAV) hätte offensichtlich nicht genügt. Die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Ausweisung ist im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV angemessen und verhältnismässig; insbesondere hält sie angesichts der geschilderten familiären Verhältnisse bzw. der Interessenlage von Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers klarerweise auch vor Art. 8 EMRK stand.
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2.-Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 27. September 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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