BGer I 371/2000 | |||
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BGer I 371/2000 vom 13.11.2000 | |
[AZA 7]
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I 371/00 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Berger
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Urteil vom 13. November 2000
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in Sachen
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K.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1966 geborene K.________ war seit 13. November 1995 als Betriebsarbeiter in der Firma X.________ AG, angestellt. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 1996 durch Kündigung auf, weil sie mit seinen Arbeitsleistungen nicht zufrieden war. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
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Am 13. Mai 1997 meldete sich K.________ wegen Kopfschmerzen, Schwindel, Ohnmachtsanfällen und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte nebst den Arbeitgeberauskünften der X.________ AG vom 3. Juni 1997 und der Firma Y.________, die den Versicherten vom 18. Oktober 1994 bis
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10. November 1995 als Hilfsmonteur beschäftigt hatte, vom 9. Juli 1997 die Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med.
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D.________, vom 12. Juni 1997 (mit beiliegendem Bericht der Schweizerischen Epilepsie-Klinik, vom 26. November 1996) und des Dr. med. N.________, Leitender Arzt des Psychiatrie-Zentrums Z.________, in welchem K.________ ab
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25. Oktober 1996 behandelt wurde, vom 26. Juni 1997 ein.
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Zudem liess sie durch ihre Berufsberatung die Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Berichte vom 22. Juli und
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8. September 1997). Ferner zog sie das zuhanden der ELVIA Versicherungen erstellte Gutachten des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 1997 bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 13. Februar 1998).
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ beantragen liess, es sei ihm ab 1. März 1997 eine Invalidenrente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %, auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Mai 2000 ab.
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C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. Mai 2000 und der Verfügung vom 13. Februar 1998 sei die Verwaltung zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu ermitteln, und es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 1997 eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %, zuzusprechen.
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Weiter lässt er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer von ihm in Auftrag gegebenen psychiatrischen Expertise beantragen und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. Der Eingabe liegt eine Stellungnahme des PD Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2000 bei.
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Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung einer Begutachtung bei der medizinischen Abklärungsstelle an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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D.- Mit Schreiben vom 14. September 2000 hat K.________ das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zurückgezogen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die massgebliche Bestimmung über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
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Dabei stellt sich vorab die Frage, ob für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf das im Auftrag der Krankenversicherung verfasste Gutachten des Dr. med. B.________ vom 3. Dezember 1997 abgestellt werden kann, was die Vorinstanz bejaht, der Beschwerdeführer hingegen verneint.
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a) Nach der psychiatrischen Beurteilung des Dr. med.
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B.________ vom 3. Dezember 1997 ist nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer unter Bewusstseinsstörungen leidet.
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Der angeblich chronische Kopfschmerz möge allenfalls einer Migräne entsprechen, persönlich halte er eine leichte Form einer vasomotorischen Cephalaea für wahrscheinlicher. Das bisher als depressiv interpretierte Erscheinungsbild sei Ausdruck einer unübersehbaren Regression - nicht Rückzug im Rahmen einer depressiven Entwicklung, sondern zwecks Demonstration eines angeblichen Krankseins. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine "gewisse" Dysthymie vorliege.
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Der dysthyme Patient kenne wochen- und monatelange Phasen der Gedrücktheit, Müdigkeit und Unzufriedenheit, empfinde fast alles als Anstrengung und vermöge kaum etwas zu geniessen. Oft grüble er und klage über Schlafstörungen, Schwäche und Unzulänglichkeit. In aller Regel sei der dysthyme Patient aber in der Lage, mit den alltäglichen Anforderungen eines durchschnittlichen Lebens zurechtzukommen.
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Demzufolge lasse sich auch aus der dysthymen Stimmungslage des Beschwerdeführers keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Zusammenfassend gibt Dr. med.
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B.________ an, man habe es mit einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, die als rentenneurotische Erscheinung qualifiziert werden müsse, und zum massgeblichen Teil mit einer Simulation zu tun.
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Dr. med. D.________ stellt ein depressives Syndrom, psychogene Anfälle sowie chronische Spannungskopfschmerzen fest (Arztbericht vom 12. Juni 1997). Auch Dr. med.
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N.________ diagnostiziert ein depressives Syndrom, chronische Kopf-, Nackenschmerzen und psychogene Synkopen (Stellungnahme vom 26. Juni 1997). Durch Medikation sowie stützende psychiatrische Gespräche habe die Lebensqualität etwas verbessert und der Schlaf beruhigt werden können.
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Nach wie vor therapieresistent seien die psychogenen Ohnmachtsanfälle, die der Versicherte so fürchte, dass er sich nicht ohne Begleitung auf die Strasse getraue.
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Eine in der Epilepsie-Klinik vom 10. bis 24. Juli 1996 stationär durchgeführte Abklärung ergab keine Hinweise auf eine Epilepsie. Einschränkend wurde im Bericht vom 26. November 1996 angemerkt, dass keine iktale Anfallsaufzeichnung gemacht werden konnte, da der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthaltes keine Anfälle erlitten habe.
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b) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass auf die Stellungnahme des Dr. med. N.________ vom 26. Juni 1997 nicht abgestellt werden kann. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb darin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt und gleichzeitig ausgeführt wird, der Beschwerdeführer könne (nach Einschätzung der Ergotherapeutin) in geschlossenen Räumen durchaus zielgerichtet arbeiten.
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Auch der Bericht des Dr. med. D.________ vom 12. Juni 1997, in welchem ohne weitere Erklärung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich seit
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18. März 1996 ausgegangen wird und der im Wesentlichen auf die Abklärung in der Epilepsie-Klinik und die Behandlung im Psychiatrie-Zentrum Z.________ verweist, ist nicht aussagekräftig.
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Die Epilepsie-Klinik verzichtet zufolge ihrer Annahme, wonach primär ein psychisches Leiden vorliege, auf Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Stellungnahme vom 26. November 1996).
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Dr. med. B.________ gibt an, es liege keine "entscheidende und ins Gewicht fallende" Arbeitsunfähigkeit vor.
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Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts stützt sich diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenso wenig auf schlüssige und umfassende medizinische Angaben wie die übrigen Feststellungen der involvierten Ärzte zum dem Versicherten noch zumutbaren Arbeitspensum. Denn anhand der Darlegungen des Experten lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine seelische Abwegigkeit besteht, welche neben den eigentlichen Geisteskrankheiten ebenfalls zu den geistigen Gesundheitsschäden gehört und in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag. So stuft Dr. med. B.________ die schwerwiegende Konfliktsituation, welche sich aus dem Zurücklassen von Ehefrau und Kindern im Kosovo zur väterlicherseits aufgezwungenen Existenzsicherung in der Schweiz einerseits und dem engen Kontakt zu den Eltern des Versicherten und zwei ebenfalls in der Schweiz ansässigen Geschwistern anderseits ergebe, implizit als invaliditätsfremden Faktor ein. Dabei verkennt er jedenfalls, dass einem solchen "psychosozialen" Gesichtspunkt hinsichtlich der Frage, ob ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt, nicht von vornherein jegliche Relevanz abgesprochen werden kann (vgl. Erw. 4b des in Pra 1997 Nr. 49 S. 252 auszugsweise wiedergegebenen Urteils F. vom 2. Dezember 1996, I 192/96; zur Bedeutung der so genannten invaliditätsfremden Faktoren vgl. BGE 107 V 21 Erw. 2c und ZAK 1989 S. 315, je mit Hinweisen). Weiter bleibt unklar, weshalb, falls tatsächlich Bewusstseinsstörungen auftreten, diese "völlig ungefährlicher Natur" sein, und allfällig vorliegende vagovasale Reflexgeschehen, welche nach Angabe des Gutachters immerhin bis zu wenigen Minuten dauern können, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten "in keiner Weise" einschränken sollen. Ferner legt Dr. med. B.________ dar, dass der dysthyme Patient "in der Regel" in der Lage sei, mit den alltäglichen Anforderungen eines durchschnittlichen Lebens zurechtzukommen. Ob dies auch für den Beschwerdeführer zutrifft, lässt er offen und leitet ohne weitere Erläuterung aus der allgemeinen Aussage direkt ab, dass sich aus der dysthymen Stimmungslage vorliegend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten lasse.
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c) Nach dem Gesagten erweist sich die Einholung einer weiteren Expertise als unumgänglich. Die durch das Gutachten des Dr. med. B.________ aufgeworfene Frage, ob der Versicherte simuliere, lässt sich allerdings nicht allein auf Grund eines psychiatrischen Untersuchungsbefundes beantworten, sondern ist nach der gesamten Aktenlage, insbesondere auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Leiden, zu beurteilen. Die Sache geht daher zur Einholung einer sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassenden medizinischen Begutachtung, vorzugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS), welche über den Gesundheitszustand des Versicherten in der relevanten Zeit (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) Auskunft zu geben hat, an die IV-Stelle zurück. Im Rahmen der Begutachtung wird auch die vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzproblematik zu untersuchen und zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen sein. Hernach wird die Verwaltung erneut über den Leistungsanspruch verfügen.
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3.- Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die beantragte Befragung des Dr. med. B.________ zu verzichten. Der Sistierungsantrag ist hinfällig, da die Verwaltung die notwendige Abklärung des medizinischen Sachverhaltes veranlassen wird und eine psychiatrische Expertise allein die offenen Fragen nicht vollständig zu klären vermöchte.
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4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Hingegen hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme des PD Dr. med. G.________ vom 18. Juni 2000, weil diese zur Feststellung, dass die medizinische Sachlage abklärungsbedürftig ist, nicht erforderlich war (vgl. BGE 115 V 62).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
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des Kantons Zürich vom 3. Mai
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2000 und die Verwaltungsverfügung vom 13. Februar 1998
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aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des
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Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach
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erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
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Leistungsanspruch neu verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
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Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. November 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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