BGer 2A.406/2000 | |||
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BGer 2A.406/2000 vom 23.11.2000 | |
[AZA 0/2]
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2A.406/2000/bol
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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23. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,
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Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Merz.
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In Sachen
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B.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, Bern, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Personalrekurskommission,
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betreffend
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Kinderzulagen,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- B.________ arbeitete vom 5. Oktober 1987 bis zum 31. Juli 1999 als Aushelfer im Bereich Paketpost der PTT-Betriebe. Mit Schreiben vom 11. August 1999 verlangte er für die gesamte Zeit seiner Beschäftigung bei der Post eine Nachzahlung von Kinderzulagen in Höhe von pauschal Fr. 10'000.--. Er sei über 80 Stunden pro Monat beschäftigt worden, weshalb er Anspruch auf die volle Kinderzulage habe und nicht nur auf einen Teil entsprechend der geleisteten Arbeitszeit. Die Vizepräsidentin der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel-Stadt, sowie das Zivilgericht Basel-Stadt, Gewerbliches Schiedsgericht, traten am 23. Dezember 1999 bzw. am 3. Januar 2000 auf seine Eingaben nicht ein. Mit Verfügung vom 10. Januar 2000 lehnte die Schweizerische Post, Paketpost, Region Mitte, sein Begehren ab. Die hiegegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Konzernleiter Post am 4. Mai 2000 und anschliessend die Eidgenössische Personalrekurskommission am 25. August 2000 ab.
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B.________ hat am 11. September 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 25. August 2000 aufzuheben und ihm eine Nachzahlung der Kinderzulagen von Fr. 10'000.-- zuzusprechen.
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Die Schweizerische Post schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Die Eidgenössische Personalrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu behandeln ist.
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Der Beschwerdeführer war als Aushelfer angestellt und wurde im Stundenlohn besoldet. Er beruft sich auf kantonale Kinderzulagengesetze, namentlich auf dasjenige des Kantons Basel-Stadt, das allerdings - wie schon die Vizepräsidentin der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen in ihrem Entscheid vom 23. Dezember 1999 dargelegt hat - auf sein Anstellungsverhältnis bei der Schweizerischen Post nicht anwendbar ist (vgl. § 2 Ziff. 2 des Gesetzes vom 12. April 1962 über Kinderzulagen für Arbeitnehmer des Kantons Basel-Stadt). Das Obligationenrecht, auf das der Beschwerdeführer im Weiteren verweist, regelt die Frage nicht.
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Der Beschwerdeführer übersieht letztlich, dass es in der Schweiz eine einheitliche Regelung der Kinderzulagen nicht gibt. Der Bund hat von der ihm fakultativ zustehenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 116 BV und Art. 34quinquies der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, aBV) nur in einzelnen Bereichen Gebrauch gemacht (vgl. Pascal Mahon in Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, N. 54 und 58 ff. zu Art. 34quinquies aBV). Wie bereits die Eidgenössische Personalrekurskommission dargelegt hat, auf deren zutreffende Erwägungen gemäss Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen wird, hat der Beschwerdeführer demnach lediglich Anspruch auf Kinderzulagen entsprechend den Regelungen von Art. 43a und Art. 43b des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172. 221.10). Diese sehen vor, dass bei Teilzeitarbeit die Kinderzulage nach Massgabe des Beschäftigungsgrades ausgerichtet wird (Art. 43b Abs. 1 Satz 2 BtG). In diesem Umfange hat der Beschwerdeführer die Kinderzulage auch immer ausbezahlt erhalten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ganze Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung gemäss Art. 43b Abs. 1 Satz 3 BtG in Verbindung mit Art. 55 der Beamtenordnung 2 vom 15. März 1993 (BO 2, SR 172. 221.102. 1) sind nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht, er habe für die ersten drei Monate seiner Anstellung gar keine Kinderzulage bekommen, handelt es sich um eine neue tatsächliche Behauptung, die vor Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.).
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3.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
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Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird ausnahmsweise verzichtet (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für den Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich beraten wurde, die unterschiedlichen Regelungen möglicherweise schwer verständlich waren. Hierdurch wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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