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Informationen zum Dokument  BGer I 260/2000  Materielle Begründung
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BGer I 260/2000 vom 29.11.2000
 
[AZA 7]
 
I 260/00 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein
 
Urteil vom 29. November 2000
 
in Sachen
 
M.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, Strassburgstrasse 10, Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
A.- Der 1951 geborene M.________ arbeitete seit 1987 bei der D.________ AG als Schlosser. Nach Schliessung dieses Betriebes 1992 war er vier Jahre arbeitslos, bis er ab April 1996 erneut als Schlosser bei der H.________ AG tätig war. Am 26. Januar 1998 meldete er sich unter Hinweis auf seit einem Unfall im November 1996 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte eine Auskunft der Firma H.________ AG vom 10. März 1998 und einen Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 11. April 1998 ein. Diesem Arztbericht waren unter anderem Kopien folgender Berichte beigelegt: Bericht des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie vom 20. Januar 1997, des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts X.________, Dr. med. C.________, vom 29. April 1997, zwei Berichte der Rheumatologie des Spitals Y.________, Dres. R.________ und M.________, vom 7. Juli und 9. September 1997, Bericht der Rheumaklinik Z.________, Dres. med. G.________, M.________ und T.________, vom 17. Oktober 1997 über die stationäre Behandlung vom 22. September bis 1. Oktober 1997 sowie ein Bericht der kreisärztlichen Untersuchung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 6. Januar 1997.
 
Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung am Spital Y.________, Rheumatologie, (Gutachten vom 9. Oktober 1998) sowie eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Rehabilitationsabteilung des Spitals A.________ (Bericht vom 12. März 1999). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 33 % und lehnte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 13. August 1999 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. März 2000 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, es sei ihm eine angemessene Rente rückwirkend ab November 1997 zuzusprechen. Zudem lässt er einen Bericht des Dr. med. N.________ vom 8. August 2000 ins Recht legen und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Ersatz der Kosten des nachgereichten Arztberichts ersuchen.
 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 229). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen).
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei gehen die Meinungen insbesondere darüber auseinander, ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, der sich zusätzlich zu den somatischen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt.
 
Die Vorinstanz gelangte im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Dres. J.________ und T.________, Rheumatologie und Institut für physikalische Therapie, Spital Y.________, und den Bericht der Ergotherapie, Spital A.________, zum Schluss, die IV-Stelle habe einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt. Dem Versicherten sei seine angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Schlosser zwar nicht mehr zumutbar, jedoch könne er eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % ausüben, was beim Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 33 % ergebe. Limitierend wirkten sich die somatischen Befunde aus. Für eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende, psychische Gesundheitsstörung bestünden jedoch abgesehen von der Bemerkung des Hausarztes Dr. med. S.________, der Versicherte sei ein depressiv wirkender Patient, keine Hinweise.
 
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, sein Gesundheitszustand sei noch nicht hinreichend abgeklärt. Es fänden sich in den Akten mehrere Hinweise auf das Vorliegen eines psychischen Leidens, weshalb eine psychiatrische Abklärung notwendig sei.
 
3.- a) Wie die Vorinstanz zunächst an sich richtig ausführt, kann einzig aus der Bemerkung des Hausarztes Dr.
 
med. S.________ in seinem Bericht vom 11. April 1998, der Patient wirke depressiv, ohne dass diesbezüglich eine Diagnose gestellt worden wäre, noch nicht auf eine psychische Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert geschlossen und damit die Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung ausgewiesen werden.
 
b) Indes wurde in den Berichten vom 7. Juli und
 
9. September 1997 der Dres. R.________ und M.________, Rheumatologie und Institut für physikalische Therapie, Spital Y.________, neben dem lumbospondylogenen Syndrom links bei Diskushernie L3/L4 und Fehlform der Wirbelsäule mit leichter Skoliose sowie abgeflachter Lumballordose und neben einem zervikospondylogenen Syndrom auch ein Verdacht auf funktionelle Überlagerung diagnostiziert. Im Bericht vom 9. Juli 1997 wurde überdies eine stationäre Abklärung mit neurochirurgischer und psychiatrischer Begutachtung vorgeschlagen.
 
Dadurch ist eine die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussende, psychische Gesundheitsstörung zwar noch nicht ausgewiesen; jedoch kann damit ein im Verfügungszeitpunkt bestehendes psychisches Leiden auch nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert nichts, dass im ebenfalls von der Rheumatologie und dem Institut für physikalische Therapie, Spital Y.________, erstellten Gutachten vom 9. Oktober 1998 die Diagnose der funktionellen Überlagerung nicht mehr gestellt wurde. Gerade weil die gleiche begutachtende Stelle ursprünglich eine solche Diagnose gestellt und eine psychiatrische Begutachtung vorgeschlagen hatte, genügt die Bemerkung, es kämen beim Versicherten keine Hinweise auf eine psychische Störung zum Vorschein, nicht, den Verdacht auf eine psychische Gesundheitsstörung zu beseitigen.
 
Zudem wurde diese Feststellung von einem Rheumatologen getroffen und es ist nicht ersichtlich, weshalb anlässlich des Gutachtens nicht auch, wie ursprünglich vorgesehen, eine Begutachtung durch einen Psychiater erfolgte. Es wäre mindestens zu begründen gewesen, weshalb von der ursprünglichen Absicht einer psychiatrischen Begutachtung wieder Abstand genommen wurde.
 
In diesem Zusammenhang ist auch das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Zeugnis von Dr. med. N.________ vom 8. August 2000 zu würdigen, in welchem der Befund einer Depression (mittelgradig depressive Episode) erhoben und die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % geschätzt wurde. Auch wenn Dr.
 
med. N.________ seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nur sehr dürftig begründet und sich insbesondere zur relevanten Frage des Beginns der psychischen Störungen nur vage äussert - die depressive Entwicklung habe Mitte 1999, mithin um den Verfügungszeitpunkt herum, begonnen - können seine Feststellungen nicht nur im Rahmen einer hier nicht zur Diskussion stehenden revisionsweisen Prüfung des Falles berücksichtigt werden. Vielmehr bilden sie ein weiteres Indiz dafür, dass bereits in einem früheren Zeitpunkt eine psychiatrische Abklärung angezeigt gewesen wäre.
 
c) Auf Grund des Gesagten ist eine fachärztliche psychiatrische Abklärung notwendig, um die Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit rechtsgenüglich beurteilen zu können.
 
Nachdem bereits die Arbeitsfähigkeit einschränkende somatische Befunde erhoben wurden, erscheint es zweckmässig, die erforderliche psychiatrische Abklärung im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung vorzunehmen.
 
Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, welche gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über den streitigen Anspruch neu befinden wird.
 
4.- a) Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG).
 
b) Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie der angefallenen Gutachterkosten des Dr. med. N.________ von Fr. 99.-.
 
Da die Rückweisung zu näheren Abklärungen einem Obsiegen gleichkommt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
 
Gutachterkosten sind zu entschädigen, soweit diese als notwendig zu gelten haben (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b in fine). Da der Bericht von Dr. N.________ für die Rückweisung zu näheren Abklärungen nicht ausschlaggebend ist, sondern sich nur als weiteres Indiz erweist und überdies nur sehr dürftig begründet ist, muss das Begehren um Vergütung der Kosten für den Arztbericht in der Höhe von Fr. 99.- abgewiesen werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichtes
 
des Kantons Aargau vom 14. März 2000 und die
 
Verfügung vom 13. August 1999 aufgehoben werden, und
 
die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen
 
wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung
 
im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
 
verfüge.
 
II.Das Begehren um Vergütung der Kosten für den Arztbericht wird abgewiesen.
 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
IV. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
 
bezahlen.
 
V.Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über
 
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
 
zu befinden haben.
 
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. November 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident Die Gerichts- der III. Kammer: schreiberin:
 
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