BGer 7B.166/2000 | |||
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BGer 7B.166/2000 vom 04.12.2000 | |
[AZA 0/2]
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7B.166/2000/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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4. Dezember 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,
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Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
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A.________, Gotthardstrasse 40, 8002 Zürich, und 64 Mitbeteiligte, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich,
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gegen
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das Urteil vom 26. Juni 2000 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
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betreffend
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Gesamtvergleich, hat sich ergeben:
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A.- Über die Biber Holding AG, Biberist, wurde am 21. Januar 1997 der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wird im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Der konkursamtliche Schuldenruf gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgte am 17. Februar 1997, am 5. März 1997 und am 29. Oktober 1997.
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Anlässlich der 1. Gläubigerversammlung vom 15. Mai 1997 wurde Rechtsanwalt Karl Wüthrich, Zürich, zum ausseramtlichen Konkursverwalter gewählt. Gleichzeitig wurde ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Die 2. Gläubigerversammlung fand am 30. Juni 1998 statt; sie war nicht beschlussfähig. Während des Verfahrens informierte der ausseramtliche Konkursverwalter die Gläubiger im Zeitrahmen vom 23. Oktober 1997 bis
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15. Dezember 1999 durch sechs Zirkulare über den Stand des Verfahrens.
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B.- Die Beschwerdeführer sind zum Teil (6 Personen) Gläubiger rechtskräftig kollozierter Forderungen aus Obligationen.
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Alle Beschwerdeführer haben zudem im Konkurs Schadenersatzforderungen gegenüber der Biber Holding AG angemeldet, welche damit begründet werden, dass sie durch falsche Angaben der Organe der Biber Holding AG zum Kauf von Aktien verleitet worden seien und dadurch einen Schaden in der Höhe des jeweiligen Kaufpreises erlitten hätten. Die Anmeldung der Forderungen erfolgte zum Teil bereits im Rahmen des Kollokationsverfahrens, wobei die damals angemeldeten Schadenersatzforderungen von Aktionären mit Verfügungen vom Mai 1998 abgewiesen wurden. Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Am 27. Dezember 1999 bzw. am 17. Januar 2000 meldeten die Beschwerdeführer ohne Erfolg zum Teil erneut, zum Teil erstmals entsprechende Schadenersatzforderungen an.
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C.- Das Inventar der Biber Holding AG in Konkurs vom 6. Mai 1998 enthält unter anderem die folgenden Aktiven: Ein Guthaben aus Darlehen gegenüber der Alten PBU (Papierfabrik Biberist und Utzenstorf) in Konkurs, Wert per 21. Januar 1997 Fr. 103'423'349.-- (Ord.-Nr. 27); Ansprüche aus Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 754 ff. OR gegenüber den Organen (Ord.-Nr. 32); Ansprüche aus Nachliberierung der bei der Kapitalerhöhung 1994 gezeichneten Aktien gegenüber den Aktienzeichnern (Ord.-Nr. 33); paulianische Anfechtung der teilweisen Rückzahlung von Fr. 4'113'000.-- des Konsortialkredites X.________, Tranche B, an das Bankenkonsortium beim Verkauf der X.________ 1996 (Ord.-Nr. 35).
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D.- Im Zirkular Nr. 6 vom 15. Dezember 1999 teilte der ausseramtliche Konkursverwalter den Gläubigern mit, dass in der Zwischenzeit der Gesamtvergleich mit den Finanzgläubigern zu Stande gekommen sei.
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Die Anträge gemäss den Ziffern 1.1 (Zustimmung zum Gesamtvergleich) und 1.2 (Verzicht auf die Geltendmachung der Forderungen gegenüber der Y.________ GmbH) gälten als zum Beschluss erhoben, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger bis zum 27. Dezember 1999 beim ausseramtlichen Konkursverwalter die Anträge schriftlich ablehne. Stillschweigen gelte somit als Zustimmung zu den vom Konkursverwalter gestellten Anträgen.
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Mit Eingabe vom 27. Dezember 1999 erhob Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, Zürich, namens von 51 Personen betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den ausseramtlichen Konkursverwalter, den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung der Biber Holding AG in Konkurs. Er stellte unter anderem folgende Begehren:
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"1. Es sei der durch die ausseramtliche Konkursverwaltung
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unterzeichnete, vom Gläubigerausschuss genehmigte und
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von der Gläubigergesamtheit voraussichtlich auch genehmigte
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Gesamtvergleich aufzuheben und zur Neuverhandlung
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an die ausseramtliche Konkursverwaltung zurückzuweisen.
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2. Eventualiter sei die Zustimmung der Gläubigerversammlung
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zum Gesamtvergleich infolge ungenügender Information
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der Gläubiger durch das Zirkular Nr. 6 aufzuheben,
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verbunden mit der Auflage, die Gläubiger über
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den Vergleich erneut zu informieren.
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3. Eventualiter sei das Zirkular Nr. 6 der ausseramtlichen
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Konkursverwaltung aufzuheben und durch eine
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vollständige und wahrheitsgemässe Information ...
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zu ergänzen, insbesondere mit Bezug auf
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...
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4. Es sei die Ergänzung, Neuauflage und Publikation des
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Kollokationsplanes mit Bezug auf die gegenüber der
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UBS sowie der CS Gruppe sowie allfälligen weiteren
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Finanzgläubigern anerkannten Forderungen anzuordnen.. "
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Am 17. Januar 2000 reichte Dr. Peyer namens von 14 Personen eine zweite, den gleichen Sachverhalt betreffende Beschwerde ein. Die Beschwerdeverfahren wurden vereinigt. Der ausseramtliche Konkursverwalter beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2000, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
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E.- Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 teilte der ausseramtliche Konkursverwalter der Aufsichtsbehörde mit, das Ergebnis im Konkurs der Alten PBU habe sich dank einer sehr guten Verwertung verschiedener Liegenschaften sowie dank der auf den Bankguthaben anfallenden Zinsen weiter verbessert, wobei bis auf zwei Liegenschaften mit einem Statuswert von Fr. 670'000.-- alle nicht liquiden Aktiven hätten verwertet werden können. Diese Verbesserung habe für den Konkurs der Biber Holding AG zur Folge, dass heute mit Vollzug des Gesamtvergleichs für alle Nichtfinanzgläubiger - insbesondere die Obligationäre - eine Konkursdividende von 100 % als gesichert erscheine. Da sich das Ergebnis des Konkurses der Alten PBU durch weiter anfallende Zinsen und den allfälligen positiven Ausgang eines Kollokationsprozesses nur noch verbessern könne, könne somit heute davon ausgegangen werden, dass durch den Vollzug des Gesamtvergleichs mit Ausnahme der am Gesamtvergleich beteiligten Finanzgläubiger keine Gläubiger - weder im Konkurs der Biber Holding AG noch in demjenigen der Alten PBU - einen Ausfall erleiden würden.
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F.- Mit Entscheid vom 26. Juni 2000 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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A.________ und 64 Mitbeteiligte haben mit Beschwerde vom 14. Juli 2000 den Entscheid der Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragen:
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"1. Es sei das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
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und Konkurs des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2000 aufzuheben.
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2. Es seien die Akten zur Ergänzung des Sachverhalts an
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die Vorinstanz zurückzuweisen.
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3. Es sei der durch die ausseramtliche Konkursverwaltung
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unterzeichnete, vom Gläubigerausschuss genehmigte und
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von der Gläubigergesamtheit auch genehmigte Gesamtvergleich
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aufzuheben und zur Neuverhandlung an die
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ausseramtliche Konkursverwaltung zurückzuweisen.
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4. Eventualiter sei die Zustimmung der Gläubigerversammlung
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zum Gesamtvergleich infolge ungenügender Information
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der Gläubiger durch Zirkular Nr. 6 aufzuheben,
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verbunden mit der Auflage, die Gläubiger über den
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Vergleich erneut zu informieren.
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5. Eventualiter sei das Zirkular Nr. 6 der ausseramtlichen
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Konkursverwaltung aufzuheben und durch eine
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vollständige und wahrheitsgemässe Information der
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Gläubiger durch die ausseramtliche Konkursverwaltung
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ergänzen zu lassen, insbesondere mit Bezug auf ...
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6. Es sei die Ergänzung, Neuauflage und Publikation des
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Kollokationsplans mit Bezug auf die gegenüber der UBS
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sowie der CS-Gruppe sowie allfällig weiteren Finanzgläubigern
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anerkannten Forderungen anzuordnen.
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7. Es sei die Eingabe samt Beilagen betreffend Gesamtvergleich
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vom 20. Januar 2000, welche vom Obergericht
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bis heute nicht behandelt worden ist und unter der
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Nr. SKK/BES/000021 beizuziehen und im vorliegenden
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Beschwerdeverfahren zu behandeln.
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8. Es sei den Beschwerdeführern eine Frist von zehn
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Tagen nach Einsichtnahme in die Vernehmlassung der
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Konkursbehörde zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde
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mit Bezug auf dieses Aktenstück anzusetzen.. "
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Mit Eingabe vom 28. Juli 2000 haben die Beschwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerde eingereicht.
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Der ausseramtliche Konkursverwalter beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. August 2000, es sei auf die Anträge 1 und 3 bis 6 der Beschwerde nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen; die Anträge 2, 7 und 8 seien abzuweisen. Die Vernehmlassung des Konkursverwalters wurde den Beschwerdeführern zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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zieht in Erwägung:
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1.- Die Beschwerdeführer setzen sich aus Gläubigern und Aktionären der konkursiten Biber Holding AG zusammen. Es scheint, dass alle Gläubiger (unter Ausschluss der Finanzgläubiger, die auf einen Teil der ihnen zustehenden Dividende durch den Gesamtvergleich verzichtet haben) mit einer Konkursdividende von 100 % befriedigt werden können.
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a) Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch das Tun oder Unterlassen eines Vollstreckungsorgans in seinen Interessen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 119 III 81 E. 2 S. 83 mit Hinweisen; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, § 6 N. 24, S. 40; F. Cometta, Basler Kommentar, SchKG I, N. 38 zu Art. 17). Das Gleiche gilt für das Beschwerdeverfahren ans Bundesgericht. Gläubiger, die im Konkurs vollständig befriedigt werden, haben deswegen kein praktisches und aktuelles Interesse mehr an der Bestreitung von Vollstreckungsverfügungen, die überhaupt keinen Einfluss auf ihre Rechte haben können. Da sie kein Rechtsschutzinteresse haben, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen und auf ihre Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
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Soweit die Beschwerdeführer zu den Gläubigern gehören, deren Forderungen vollständig gedeckt werden, ist die Beschwerde daher an sich nicht an die Hand zu nehmen. Nun wird die Tatsache der vollständigen Befriedigung im angefochtenen Urteil aber nicht zweifelsfrei festgestellt. Es rechtfertigt sich daher, die Eintretensfrage unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses bezüglich dieser Gläubiger offen zu lassen, da die Beschwerde - wie im Folgenden aufzuzeigen ist - ohnehin abzuweisen ist, soweit die Vorbringen zulässig sind.
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b) Die übrigen Beschwerdeführer sind keine Gläubiger rechtskräftig kollozierter Forderungen, sondern Aktionäre, die im Konkurs der Biber Holding AG Schadenersatzforderungen angemeldet haben mit der Begründung, dass sie durch falsche Angaben der Organe der Gesellschaft zum Kauf von Aktien verleitet worden seien und dadurch einen Schaden in der Höhe des jeweiligen Kaufpreises erlitten hätten. Diese Forderungsanmeldungen wurden rechtskräftig abgewiesen und können nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (vgl. E. 7a/bb hiernach). Die Biber Holding AG hat aus diesen vorgenommenen Aktienverkäufen keinen Schaden erlitten. Die hier Beschwerde führenden Aktionäre können ihre Ansprüche den Verantwortlichen gegenüber ohne weiteres geltend machen, und insbesondere besteht für sie kein Anlass, die Handlungen der Konkursorgane zu bestreiten. Auch diesbezüglich ist die Beschwerdelegitimation zu verneinen, der Mangel jeglicher praktischer und konkreter Interessen ist offensichtlich. Auf die Beschwerde der Aktionäre ist deshalb nicht einzutreten.
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2.- Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 hat die Aufsichtsbehörde dem Bundesgericht die Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführer vom 28. Juli 2000 nachgereicht mit der Bemerkung, es treffe zu, dass die Vernehmlassung der Konkursverwaltung sowie deren Schreiben vom 24. Mai 2000 den Beschwerdeführern nicht übermittelt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist seien demnach gegeben. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Juli 2000 ist unter diesen Umständen nicht aus den Akten zu weisen.
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Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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3.- a) Die Beschwerdeführer beantragen wie im kantonalen Verfahren, der vom Gläubigerausschuss wie auch von der Gläubigergesamtheit genehmigte Gesamtvergleich sei aufzuheben und zur Neuverhandlung an die ausseramtliche Konkursverwaltung zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist auf das Begehren um Aufhebung des Gesamtvergleichs zu Recht nicht eingetreten; denn rechtsgeschäftliche Handlungen der Betreibungs- und Konkursbehörden können grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden (BGE 86 III 106 E. 2; 102 III 78 E. 5 S. 84; 108 III 1 E. 2). Zulässig ist dagegen der sinngemäss gestellte Antrag, die Genehmigungsbeschlüsse des Gläubigerausschusses und der Gläubigergesamtheit seien aufzuheben (nicht veröffentlichtes Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. Januar 1997 i.S. Bank X. gegen Obergericht des Kantons Zürich, E. 2a S. 5 und E. 3b S. 7).
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b) Die Beschwerdeführer verlangen, eventualiter sei die Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Gesamtvergleich infolge ungenügender Information der Gläubiger durch das Zirkular Nr. 6 aufzuheben und durch eine vollständige und wahrheitsgemässe Information der Gläubiger zu ergänzen. Auf diese Anträge kann nicht eingetreten werden. Ohne Zweifel besteht die Pflicht des Konkursamtes, die Gläubigerversammlung - oder hier den Gläubigerausschuss - genau und umfassend zu informieren; diese allein sind jedoch befugt, das Amt - oder hier den Konkursverwalter - zur Vervollständigung seiner Berichte anzuhalten. Es ist jedoch nicht Sache der Aufsichtsbehörden, hierüber zu befinden, denn die Zirkulare sind keine Verfügungen des Amtes im Sinne von Art. 17 SchKG (BGE 36 I 417 E. 1; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, 3. Auflage 1993, § 50 N. 7, S. 324; Bürgi, Basler Kommentar, SchKG III, N. 4 zu Art. 253, S. 2370). Mit Bezug auf das Zirkular Nr. 6 vom 15. Dezember 1999 ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerde einzig auf die Information des Konkursverwalters, der Kollokationsplan werde nicht neu aufgelegt, sowie auf den Hinweis möglicher Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG einzugehen, insoweit dabei eine Gesetzesverletzung geltend gemacht wird.
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Auf alle andern Rügen der Beschwerdeführer zur Verletzung der Informationspflicht seitens des Konkursverwalters kann hingegen nicht eingetreten werden.
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c) Ferner wenden die Beschwerdeführer ein, sie hätten am 20. Januar 2000, also vor der Beschwerde vom 21. Januar 2000 an die Aufsichtsbehörde betreffend das vorliegende Verfahren, eine Eingabe bei der Aufsichtsbehörde anhängig gemacht. Sie beantragen, dass diese Beschwerde mit der vorliegenden im gleichen Verfahren behandelt werde (Antrag 7). Die Beschwerdeführer übersehen, dass nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nur ein Entscheid der Aufsichtsbehörde Beschwerdeobjekt bilden kann, weshalb auf den Antrag nicht eingetreten werden kann.
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4.- a) Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, es sei denn, der Beschwerdeführer mache die Verletzung von bundesrechtlichen Beweisvorschriften geltend oder werfe der Vorinstanz ein offensichtliches Versehen vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Neue Tatsachen und Beweismittel können ferner vorgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer sie im kantonalen Verfahren nicht hat geltend machen können; es kann sich dabei nur um solche Tatsachen handeln, die sich ereignet haben, bevor der angefochtene Entscheid gefällt worden ist (Art. 79 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; J.-F. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 1.4.1 zu Art. 79 OG). Der Beschwerdeführer, der den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt haben möchte, hat mit genauen Aktenhinweisen aufzuzeigen, um welche tatsächlichen Feststellungen der Tatbestand zu ergänzen ist, und er hat ferner darzutun, inwiefern diese Tatsache entscheiderheblich ist (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a).
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b) Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie verletzt sind. Betreffend die Anforderungen an die Beschwerdebegründung ist die zu Art. 55 Abs. 1 lit. c OG entwickelte Rechtsprechung per analogiam anzuwenden (BGE 121 III 46 E. 2). Gemäss dieser Rechtsprechung müssen die Gesetzesartikel in der Beschwerde nicht ausdrücklich genannt werden, falls aus der Formulierung der Rüge hervorgeht, gegen welche Regeln oder Prinzipien des Bundesrechts die Aufsichtsbehörde verstossen haben soll; dabei ist jedoch unerlässlich, dass der Beschwerdeführer auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, inwiefern diese bundesrechtswidrig sein soll. Auf Rügen, die diesen Anforderungen nicht genügen, kann nicht eingetreten werden.
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5.- Die Beschwerdeführer verlangen eine Ergänzung des Sachverhalts in Bezug auf die Realisierung der Verantwortlichkeits-, der Nachliberierungs- und Regressansprüche. Auf das Begehren kann nicht eingetreten werden, da ein offensichtliches Versehen diesbezüglich nicht dargetan wird und die Beschwerdeführer nicht mit genauen Aktenhinweisen darlegen, dass sie die entsprechenden Sachbehauptungen im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt haben, die Vorinstanz sie aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen hat (Art. 81 und Art. 64 OG; BGE 115 II 484), und ferner der festgestellte Sachverhalt die Beurteilung der gestellten Rechtsfragen erlaubt (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. , S. 552; J.-F. Poudret, a.a.O., N. 1.3 und 2.1 zu Art. 64 OG). Hinsichtlich des Schreibens des Konkursverwalters vom 9. Juli 1999 wird sodann ein offensichtliches Versehen bloss behauptet und der Vorinstanz lediglich eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorgeworfen.
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Es wird jedoch nicht rechtsgenüglich begründet, inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen Art. 20a Abs. 1 Ziff. 4 SchKG verstossen haben soll.
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Des Weiteren kann auf das Begehren, die Beilagen 2, 3 und 6, welche mit Beschwerde vom 20. Januar 2000 eingereicht worden seien, müssten zu den Akten genommen werden, nicht eingetreten werden, da auch hier deren Massgeblichkeit für die Beurteilung des vorinstanzlichen Entscheids nicht dargetan wird. Ferner rügen die Beschwerdeführer, sie hätten in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2000 ausgeführt, dass die Credit Suisse und die UBS rund Fr. 50'000'000.-- aus dem Verkauf wertloser Aktien an Aktionäre eingelöst hätten; diesbezüglich sei eine Expertise beantragt worden, woran festgehalten werde. Die Rüge ist unzulässig; denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; ein Verweis auf beiliegende Akten - was die Beschwerdeführer mit Bezug auf die Beschwerde vom 21. Januar 2000 tun - wie auf Rechtsschriften im kantonalen Verfahren ist unbeachtlich (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42 mit Hinweis).
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6.- a) Die Vereinbarung zwischen der UBS AG, der Solothurner Bank SoBA, der Credit Suisse, der Credit Suisse First Boston, der Konkursmasse der Alten PBU und der Konkursmasse der Biber Holding AG betreffend Gesamtvergleich vom 13./15. Dezember 1999 hat zusammengefasst folgenden Inhalt:
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- Ziffer 2 regelt die Bereinigung der Forderungsverhältnisse.
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Die Konkursmassen anerkennen die von der UBS und CSG angemeldeten
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Forderungen gemäss Beilagen 1 und 2 zur Vereinbarung.
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Soweit weiter gehende Forderungsanmeldungen vorliegen,
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werden diese durch die UBS und die CSG zurückgezogen.
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- Ziffer 3 sieht folgenden teilweisen Verzicht von UBS und
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CSG auf Konkursdividenden vor: Die UBS und die CSG verzichten
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zusammen auf insgesamt Fr. 40'000'000.-- Konkursdividende
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in beiden Konkursen. Basis für diesen Verzicht
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bilden die Stati der Konkursmassen per 31. März 1999, sofern
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der endgültige, konsolidierte Passivenüberschuss der
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beiden Konkursmassen nicht um mehr als 5 % davon abweicht,
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wobei bestimmte Verbesserungen des Konkursergebnisses bei
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der Berechnung der Abweichung nicht zu berücksichtigen
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sind. Die zahlenmässige Auswirkung der Dividendenverzichte
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wird in Ziff. 3.2. der Vereinbarung festgehalten.
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- Ziffer 4 bestimmt, dass mit den Dividendenverzichten der
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UBS und der CSG alle Ansprüche der Alten PBU und der Biber
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Holding AG (ob geltend gemacht oder nicht) gegenüber der
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UBS und der CSG, deren sämtlichen jetzigen und ehemaligen
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Angestellten, Organen und Beauftragten sowie gegenüber
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allen Angestellten, (formellen und faktischen) Organen und
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Beauftragten der (ehemaligen) Papierfabrik Biberist, der
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(ehemaligen) Papierfabrik Utzenstorf, der Papierfabrik
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Biberist und Utzenstorf und der Biber Holding AG, aus welchem
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Rechtsgrund auch immer, insbesondere Nachliberungsansprüche,
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Verantwortlichkeits- und sonstige Schadenersatzansprüche
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sowie paulianische Rückerstattungsansprüche, abgegolten
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und definitiv erledigt seien. Die Alte PBU und die
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Biber Holding AG erklären ausdrücklich den Verzicht auf die
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Geltendmachung von irgendwelchen über die Dividendenverzichte
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der UBS und der CSG hinaus gehenden Forderungen
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gegenüber den genannten Personen. Der Verzicht gegenüber
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bestimmten Organen (Verwaltungsräte B.________, C.________,
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Dr. D.________, E.________, F.________, G.________,
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H.________ [in Bezug auf ihn wurde jedoch in Ziff. 4.2.
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eine Sonderregelung getroffen], Dr. I.________; Revisionsstelle
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K.________ AG) ab den Generalversammlungen der
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Papierfabrik Biberist und der Biber Holding AG vom 14. Juni
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1994 wird an die Bedingung geknüpft, dass diese Personen
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ihrerseits eine Saldoerklärung abgeben. Die entsprechenden
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Betreibungen und gerichtlichen Klagen sind zurückzuziehen.
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- Ziffer 5 verweist auf Vereinbarungen der beiden Konkursmassen
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mit weiteren Finanzgläubigern, die der Vereinbarung
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vom 13./15. Dezember 1999 als Beilagen 7a ff. beigelegt
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sind. In diesen Vereinbarungen anerkennen die Konkursmassen
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bestimmte angemeldete Forderungen, während der jeweilige
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Gläubiger zusätzliche geltend gemachte Forderungen zurückzieht.
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Gleichzeitig wird ein Teilverzicht auf die Konkursdividende
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vereinbart.
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- Ziffer 6 hält fest, dass ein Liquidationsüberschuss bei der
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Alten PBU, der durch die Dividendenverzichte von UBS und
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CSG entsteht, an die Konkursmasse der Biber Holding AG
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fällt.
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- Ziffer 7 regelt die Bedingungen des Inkrafttretens der Vereinbarung.
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Insbesondere werden der Eingang der unterzeichneten
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Vereinbarungen der Konkursmassen mit den übrigen
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Finanzgläubigern und der Saldoerklärungen der ehemaligen
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Organe, die rechtskräftige Zustimmung der Gläubigerausschüsse,
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der Gläubigergesamtheiten der Alten PBU und der
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Biber Holding AG sowie der Eintritt der Rechtskraft der gemäss
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Ziffer 2 der Vereinbarung ergänzten Kollokationspläne
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vorbehalten. In Bezug auf die Abtretung gemäss Art. 260
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SchKG wird Folgendes vereinbart: "Soweit den Gläubigern
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oder Aktionären der Alten PBU oder der Biber Holding AG die
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Abtretung des Prozessführungsrechts in Bezug auf Ansprüche
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gemäss Ziff. 4.1. vorstehend angeboten werden müsste, würde
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dies nur gegen Sicherstellung des Vergleichsergebnisses erfolgen.
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Sollte eine Abtretung erfolgen und der Abtretungsgläubiger
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fristgerecht klagen, so würde der Vergleich dahin
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fallen.. "
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- Ziffer 8 regelt den Zeitpunkt sowie die Art der Information
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der Gläubiger und der Öffentlichkeit. Insbesondere wird der
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Wortlaut der von den Konkursverwaltungen an die Gläubiger
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zu versendenden Zirkulare festgelegt.
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- Ziffer 9 enthält eine Regelung über die Information an die
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Strafuntersuchungsbehörden. Gemäss Beilage 10 zur Vereinbarung
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teilen die Konkursverwaltungen der Alten PBU und der
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Biber Holding AG dem zuständigen Bezirksanwalt mit, dass
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zwischen den Konkursmassen und der UBS und der CS-Gruppe
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einen Vergleich unterzeichnet wurde.
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b) Die mit den übrigen Finanzgläubigerinnen getroffenen Vereinbarungen, welche ebenfalls Teil des Gesamtvergleichs bilden, haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:
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- Die Konkursmassen der Alten PBU und der Biber Holding AG anerkennen die angemeldeten Forderungen der jeweiligen Gläubigerin aus Darlehen bzw. Kredit. Die Gläubigerin verzichtet auf die Anmeldung weiterer Forderungen.
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- Die jeweilige Gläubigerin erhält in beiden Konkursen eine reduzierte, in der Vereinbarung bezifferte Konkursdividende und verzichtet auf eine weiter gehende Dividende.
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- Mit dem Dividendenverzicht der Gläubigerin werden alle Ansprüche der Konkursmassen gegen sie abgegolten.
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- Die Gläubigerin verzichtet auf die Geltendmachung von Regress- und anderen Ansprüchen, insbesondere aus Verantwortlichkeit, gegenüber den Organen der Alten PBU und der Biber Holding AG sowie gegenüber der UBS AG, der Solothurner Bank SoBa, der Credit Suisse und der Credit Suisse First Boston im Zusammenhang mit dem Fall Biber.
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- Das Inkrafttreten ist analog zur Vereinbarung vom 13./15. Dezember 1999 geregelt.
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7.- Die Beschwerdeführer werfen der Aufsichtsbehörde vor, sie habe toleriert, dass der Gläubigerausschuss sowie die Gläubigermehrheit auf Ansprüche gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartei seien und keine Zugeständnisse gemacht hätten, verzichtet habe. Der Verzicht sei abschliessend, obwohl weder die Konkursverwaltung noch die Aufsichtsbehörde die Ansprüche, auf welche hier verzichtet werde, je überprüft hätten.
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a) Beim Abschluss eines Vergleichs hat der Gläubigerausschuss die Interessen sämtlicher Gläubiger wahrzunehmen. Hält er in pflichtgemässer Abwägung der Prozessaussichten einen Vergleich als im Interesse der Konkursmasse und damit der Gläubiger liegend, so steht dem Abschluss eines solchen Vergleichs weder Art. 207 SchKG noch eine andere Bestimmung entgegen (BGE 103 III 21 E. 3 S. 25). Keinen echten Vergleich, sondern einen Verzicht im Sinne von Art. 260 SchKG stellt dagegen ein blosser, einseitiger Teilverzicht dar (BGE 86 III 124 E. 3 S. 130; Hierholzer, Basler Kommentar, SchKG III, N. 76 zu Art. 250 SchKG mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 1997 i.S. X. AG gegen den Entscheid vom 1. November 1996 des Obergerichts des Kantons Zürich).
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Die Genehmigung eines Vergleichs durch den Gläubigerausschuss stellt einen Ermessensentscheid dar (BGE 86 III 124 E. 3 S. 129). Die Kognition der vollstreckungsrechtlichen Aufsichtsbehörden ist bei dessen Überprüfung insofern beschränkt, als Beschlüsse der erwähnten Art nur wegen Gesetzesverletzung, nicht auch wegen Unangemessenheit angefochten werden können (BGE 101 III 52 E. 1, 109 III 87 E. 3). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer darf in einem solchen Fall nur eingreifen, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht, d.h.
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sachfremde Kriterien mitberücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser acht gelassen hat (BGE 120 III 79 E. 1, mit Hinweisen).
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aa) Gemäss dem angefochtenen Urteil begründet der ausseramtliche Konkursverwalter den Abschluss des Gesamtvergleichs wie folgt: Die Dividendenverzichte der Finanzgläubiger seien gleichwertig zu Zahlungen dieser Gläubiger von über Fr. 130'000'000.-- an die beiden Konkursmassen. Die Frage, ob Forderungen, die im Rahmen einer Liberierung verrechnet werden, werthaltig sein müssen, sei umstritten. Von der gerichtlichen Beurteilung dieser Rechtsfrage hingen Nachliberierungsansprüche der Konkursmasse der Alten PBU von rund Fr. 185'000'000.-- und der Konkursmasse der Biber Holding AG von rund Fr. 56'000'000.-- ab. Seitens der Finanzgläubiger werde bestritten, dass die anlässlich der Sanierung 1994 als Sacheinlage in die Biber Holding AG eingebrachten Aktien der Papierfabrik Biberist nicht einen Wert von Fr. 230'000'000.-- gehabt hätten. Es sei eine bekannte Tatsache, dass Unternehmensbewertungen immer wieder zu grossen Diskussionen führen könnten und sich je nach Gesichtspunkt und Experte verschiedene Werte ergeben könnten. Es sei deshalb schwer voraussehbar, wie die umstrittene Bewertung der Aktien der Papierfabrik Biberist von den Gerichten entschieden würde. Davon hingen Nachliberierungsforderungen der Biber Holding AG in der Höhe von rund Fr. 230'000'000.-- ab. Es sei nicht vollständig geklärt, ob die Grundsätze für die Liberierung des Aktienkapitals auch für das Agio Geltung hätten. Es sei unklar, ob die Nachliberierungspflicht der Aktionäre im Liquidations- und Konkursfall über die Deckung der Gesellschaftsschulden hinausgehe. Für eine entsprechende Begrenzung sprächen sich Bürgi/Nordmann (Zürcher Kommentar, Art. 681, 682, N. 76, S. 256) gestützt auf BGE 39 II 535 aus. Mit dem Gesamtvergleich werde diese Grenze beinahe erreicht. Falls die Auffassung von Bürgi/Nordmann zutreffe, könne somit auf dem Prozessweg selbst im besten Fall kein wesentlich besseres Ergebnis erzielt werden. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verantwortlichkeit der Organe gemäss Art. 754 ff. OR könne im Konkurs der Gesellschaft die Konkursmasse ausschliesslich den Schaden der Gläubigergesamtheit geltend machen. Dieser Schaden sei aber wiederum durch die vollständige Deckung der Gläubiger begrenzt. Diese Grenze werde mit dem Gesamtvergleich nahezu erreicht. Mit dem Gesamtvergleich könnten langwierige komplexe Prozesse vermieden werden, deren Ausgang nicht abschliessend beurteilt werden könne. Die Gläubiger erhielten die Konkursdividende rasch ausbezahlt und erlitten keinen zusätzlichen Zinsverlust. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass mit dem Gesamtvergleich die Chancen und Risiken der Konkursmasse der Biber Holding AG betreffend die bestrittenen Ansprüche optimal berücksichtigt würden. Die Konkursmasse der Biber Holding AG habe somit nicht ohne Gegenleistung auf bestrittene Ansprüche verzichtet.
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bb) Die Beschwerdeführer bringen vor, anlässlich der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 15. Dezember 1999 habe Dr. Z.________ zu bedenken gegeben, dass allfällige Ansprüche - Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Revisionsstelle - der Aktionäre nicht leichtfertig zunichte gemacht werden dürften. Es stehe somit fest, dass der Gläubigerausschuss leichtfertig auf sämtliche Verantwortlichkeitsansprüche verzichtet habe, weil die Banken den Fall Biber definitiv erledigen wollten. Unter dem Gesichtspunkt der Individualrechte der geschädigten Aktionäre gemäss Art. 260 SchKG könne solches jedoch keinesfalls genügen.
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Die Beschwerdeführer übersehen, dass sie sich dabei auf Tatsachen stützen, die im angefochtenen Urteil nicht erwähnt sind und somit nicht gehört werden können (E. 4a hievor).
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In diesem Zusammenhang ist jedoch klar zu stellen, dass Beschwerdeführer, die Aktionäre, aber nicht Obligationäre mit kollozierten Forderungen sind, nicht einfach als "subordinierte Aktionäre" bezeichnet werden können, um sie mit Gläubigerqualität auszustatten. Was die Beschwerdeführer mit dieser Bezeichnung ausdrücken wollen, wird nirgends klar gesagt. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel (Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, N. 215, S. 673) erwähnen, dass der Rangrücktritt im Sinne von Art. 725 OR in der Praxis auch Subordinationserklärung genannt werde. Eine solche Konstellation wird von den Beschwerdeführern weder behauptet, noch geht dies aus dem angefochtenen Urteil hervor.
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Im Gesamtvergleich werden nur Ansprüche bereinigt, die der Konkursmasse zustehen; allfällige direkte Ansprüche der Aktionäre gegenüber den Finanzgläubigern oder Organen der Gesellschaft sind vom Gesamtvergleich nicht betroffen. In diesem Zusammenhang erwähnt der Konkursverwalter in seiner Stellungnahme zu Recht, die Frage sei offen, ob Aktionäre mit Schadenersatzforderungen ein Vorrecht auf den Liquidationsüberschuss nach Bezahlung aller Gläubigerforderungen besässen; dies sei jedoch nicht im Konkurs, sondern im Rahmen einer ordentlichen Liquidation zu entscheiden. Diese Ansicht wird auch durch den Hinweis der Beschwerdeführer auf Wieland (Die Grenzen des Schadenersatzanspruchs des Aktionärs gegenüber der Aktiengesellschaft, SJZ 43/1947) nicht entkräftet.
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Dieser Autor befasst sich (a.a.O., S. 107) mit Schadenersatzansprüchen von Aktionären gegen die Aktiengesellschaft, insbesondere mit solchen anlässlich der Gründung einer AG oder bei einer Kapitalerhöhung; er bejaht grundsätzlich eine Haftung aus Vertrag oder Delikt, vertritt aber die Meinung, dass jeder Schadenersatzanspruch eines Aktionärs der Gesellschaftsgläubiger wegen versage, sobald er zur Rückzahlung seiner Einlage durch die Gesellschaft führe (S. 124). Richtig ist in diesem Zusammenhang die Bemerkung des Konkursverwalters, die Konkursorgane hätten die im Nachhinein von den Beschwerdeführern angemeldeten "subordinierten" Forderungen bei der Beurteilung des Gesamtvergleichs nicht berücksichtigen müssen. Soweit solche Forderungen bereits früher rechtskräftig abgewiesen worden seien, seien diese damals erledigt worden; und diejenigen Forderungen, die noch gar nie angemeldet worden seien, hätten nach der Natur der Sache mangels Kenntnis gar nicht berücksichtigt werden können.
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Es wäre in der Tat Sache der Beschwerdeführer gewesen, ihre Forderungen rechtzeitig anzumelden. Ob die nun angemeldeten Schadenersatzforderungen der Beschwerdeführer als "subordinierte" Forderungen anerkannt werden müssen oder nicht, hängt im Übrigen - wie in der Beschwerdeantwort richtig argumentiert wird - nicht davon ab, ob für diese Forderungen auch tatsächlich eine Dividende resultieren werde. Auch die Forderungen der 3. Klasse müssen rechtzeitig angemeldet werden, selbst wenn noch nicht feststeht, ob allfällige Forderungen der 1. Klasse vollständig gedeckt werden können. Ohne Belang ist deshalb, ob im Juli 1999 die Konkursverwaltung gegenüber dem Vertreter der Beschwerdeführer geäussert habe, er habe im Zirkular Nr. 3 vom 22. Dezember 1998 eine Lösung, mit der auch ein Überschuss zugunsten der Aktionäre erzielt werden könne, nicht als realistisch beurteilt. Einerseits wird dies im angefochtenen Urteil nicht festgestellt (E. 4a hievor); und anderseits kann, falls auch auf Grund der vorgenannten Beurteilung der Konkursverwaltung einzelne Beschwerdeführer mit der Anmeldung einer Schadenersatzforderung zugewartet haben, im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr darauf zurückgekommen werden. Denn neue Tatsachen führen grundsätzlich auch nach Art. 251 SchKG nicht zur Überprüfung einer bereits rechtskräftig abgelehnten Eingabe, darf doch die Zulassung verspäteter Konkurseingaben nicht zur Folge haben, dass im Kollokationsplan rechtskräftig getroffene Entscheidungen wieder in Frage gestellt werden (BGE 42 III 18 E. 2 S. 23; 115 III 71 E. 1 S. 72; unveröffentlichtes Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. September 2000 E. 3).
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cc) Die Beschwerdeführer rügen weiter, der vorliegende Gesamtvergleich sei einerseits ein Vergleich zwischen den Vertragsparteien und andererseits ein Verzicht auf Verantwortlichkeits- und Schadenersatzansprüche gegenüber Drittpersonen (Verwaltungsräte, Revisionsgesellschaften sowie Beauftragte der Biber Holding AG sowie ihrer Tochtergesellschaften).
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Die Verwaltungsräte, Revisionsstellen und Beauftragten der Biber Holding AG sowie ihrer Tochtergesellschaften seien eindeutig nicht Vertragspartei, und diese Organe und Beauftragte hätten im Rahmen des Gesamtvergleiches keine Zugeständnisse gemacht. Es bestehe bis anhin auch kein Streit zwischen sämtlichen Verwaltungsräten, Revisionsstellen und Beauftragten der Biber Holding AG sowie der Tochtergesellschaften über Verantwortlichkeitsansprüche sowie Schadenersatzansprüche.
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Die Konkursverwaltung habe diesbezüglich lediglich Abklärungen angekündigt, aber noch nicht abgeschlossen.
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Die Gefahr von Regressansprüchen gegenüber einer Vertragspartei rechtfertige den Verzicht auf Verantwortlichkeits- und Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten nicht; eine solche Gefahr von Regressansprüchen könnte lediglich bestehen, wenn die Vertragsparteien, d.h. insbesondere die UBS sowie die Credit Suisse solidarisch mit den Organen und Beauftragten der Biber Holding AG sowie deren Tochtergesellschaften für allfällige Verantwortlichkeits- und Schadenersatzansprüche haften würden.
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Die Einwände sind unbegründet. Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit ist rein persönlich. Sie trifft die handelnden natürlichen oder - im Falle der Revisionsstelle - allenfalls auch juristischen Personen und nicht etwa das Organ als solches (Verwaltungsrat, Revisionsstelle), in welchem diese Personen tätig sind. In Art. 752 ff. werden die folgenden Personenkreise u.a. der spezifisch aktienrechtlichen Verantwortlichkeit unterstellt: Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung erfassten Personen (Art. 754 Abs. 1 OR), wozu Direktoren und allenfalls auch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte gehören können, ferner auch solche Personen, die zwar nicht formell, wohl aber materiell Organfunktionen ausüben sowie die mit der Prüfung der Jahres- und der Konzernrechnung oder mit besonderen Prüfungsaufgaben beauftragten Personen (Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, a.a.O., S. 420, N. 5 ff.). Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 OR). Im Innenverhältnis kann derjenige, der Ersatz geleistet hat, allenfalls auf andere Haftpflichtige Rückgriff nehmen, und gegenüber mehreren Verantwortlichen kann der Gesamtschaden geltend gemacht werden (Abs. 2).
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Es liegt auf der Hand, dass auf Grund der im Gesetz vorgesehenen solidarischen Haftung der Verantwortlichen nach Feststellung des Gesamtschadens Streit über die interne Haftungsquote ausgebrochen wäre. Dass Verwaltungsräte, Revisionsstellen und Beauftragte der Biber Holding AG sowie ihrer Tochtergesellschaften nicht Vertragsparteien sind, ist dabei ohne Belang. Die Beschwerdeführer bringen selbst vor, es hätten Generaldirektoren der UBS und der Crédit Suisse im Verwaltungsrat der Biber Holding AG Einsitz genommen. Wäre nur einer dieser von einem Gläubiger belangt worden, so hätte dies eine Rückgriffnahme auf andere Verwaltungsräte zur Folge gehabt.
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Im Übrigen führt die Aufsichtsbehörde aus, die von den Beschwerdeführern in dieser Höhe geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche seien nicht dermassen liquid, dass ein Prozessrisiko ausgeschlossen werden könnte. So sei beispielsweise bereits umstritten, ob 1994 eine Überschuldung der Papierfabrik Biberist vorgelegen habe. Die Beschwerdeführer legten denn auch nicht dar, inwiefern in Bezug auf welche Personen die differenzierten Voraussetzungen eines Verantwortlichkeitsanspruchs erfüllt sein sollten, und dass diese Ansprüche gegebenenfalls eintreibbar wären. Dagegen wenden die Beschwerdeführer lediglich ein, diese Annahme sei willkürlich.
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Sachverhaltsrügen sind unzulässig (E. 4a hievor), und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht willkürlich angewendet haben soll, wird nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan (E. 4b hievor).
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Gänzlich unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführer, durch den Vergleich werde auf Verantwortlichkeitsansprüche in unbekannter Höhe verzichtet, was rechtsmissbräuchlich sei, weil eine Überprüfung dieser Ansprüche vor dem Verzicht gar nicht stattgefunden habe. Entgegen ihrer wiederholt vorgebrachten Auffassung liegt keine Bundesrechtsverletzung vor. Gemäss Ziff. 4 des Vergleichs (E. 6 hievor) werden u.a.
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Verantwortlichkeits- und sonstige Schadenersatzansprüche mit dem Verzicht auf Dividenden abgegolten und definitiv erledigt.
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Auf diese Ansprüche wird nicht verzichtet, sondern sie sind wie die Liberierungsforderungen und die Ansprüche aus paulianischer Anfechtung durch den Gesamtvergleich realisiert worden. Diese Forderungen wie diejenigen aus befürchteten Rückgriffen bilden Teil des Gesamtvergleichs. Das Wesen eines echten Vergleichs liegt in der Beseitigung des zwischen den Parteien in Bezug auf ein Rechtsverhältnis, bzw. einen Anspruch bestehenden Streites durch gegenseitige Zugeständnisse (BGE 39 I 533 E. 2). Genügt der Vergleich diesen Kriterien (vgl. dazu E. 7b nachfolgend), so stellt er noch keinen Verzicht im Sinne von Art. 260 Abs. 1 SchKG dar (Hierholzer, a.a.O., N. 75 zu Art. 250 SchKG). Fehl geht sodann die Behauptung der Beschwerdeführer, es lägen keine Teilvergleiche vor, sondern es habe ein blosser Verzicht gegenüber Dritten stattgefunden, der nicht Teil des Gesamtvergleiches zwischen den Konkursmassen und den Finanzgläubigern sei. Dass der Gesamtvergleich mit weiteren Teilvergleichen verknüpft ist, ist klar erwiesen (E. 6 hievor).
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Keine Gesetzesverletzung stellt die Auffassung der Vorinstanz dar, es sei nicht zu beanstanden, dass auch Organe und Beauftragte in den Gesamtvergleich mit einbezogen worden seien, welche selbst keine Leistungen an die Konkursmassen erbracht hätten, da sich die Finanzgläubiger andernfalls möglicherweise entsprechenden Regressforderungen ausgesetzt gesehen hätten. Zudem wäre nicht ausgeschlossen, in einem Vergleich Regelungen zu Gunsten Dritter zu treffen.
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b) Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, sie habe ihr Ermessen bei der Überprüfung der Ausgewogenheit des Gläubigerbeschlusses mit Bezug auf die von der Konkursverwaltung mit der Crédit Suisse und UBS abgeschlossenen Vergleichs überschritten. Ein Ermessensmissbrauch liege deshalb vor, weil auf Nachliberierungsansprüche in der Höhe von Fr. 470 Millionen sowie auf Verantwortlichkeitsansprüche von Fr. 500 Millionen im Austausch gegen einen Verzicht auf Dividendenansprüche in der Höhe von ca. Fr. 130 Millionen verzichtet worden sei. Abgesehen davon, dass diese tatsächlichen Einwände im angefochtenen Urteil keine Stütze finden (E. 4a), d.h. dort anders wiedergegeben werden, überzeugen sie auch in der Sache nicht. Die Aufsichtsbehörde stellt dazu folgende Überlegungen an:
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Ein Ermessensmissbrauch könnte allenfalls vorliegen, wenn die Gläubigergesamtheit ohne Not auf klar ausgewiesene und problemlos durchsetzbare Ansprüche verzichtet hätte, deren Erlös einer bestimmten Gläubigerkategorie zugekommen wäre. Diese Konstellation sei jedoch vorliegend nicht gegeben.
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Zunächst sei zu beachten, dass die Beschwerdeführer ihre Schadenersatzforderungen erst am 27. Dezember 1999 bzw. am 17. Januar 2000 (zum Teil erneut nach rechtskräftiger Abweisung) angemeldet hätten, zu einem Zeitpunkt also, als das Zirkular Nr. 6 vom 15. Dezember 1999 bereits erlassen worden sei. Der Gläubigergesamtheit sei somit nicht bekannt gewesen, dass überhaupt subordinierte Forderungen geltend gemacht würden.
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Zudem sei mit der Forderungsanmeldung vom 27. Dezember 1999 in erster Linie eine "normale" Kollokation der Schadenersatzforderungen in der 3. Klasse und nur eventualiter einer Kollokation als subordinierte Forderungen verlangt worden.
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Davon, dass die Gläubigergesamtheit gezielt eine Benachteiligung von subordinierten Gläubigern angestrebt hätte, könne unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Dies gelte unabhängig davon, ob die Kollokation der Schadenersatzforderungen im Rahmen des noch hängigen Verfahrens überhaupt durchgesetzt werden könnte. Der Genehmigungsentscheid der Gläubigergesamtheit stelle bereits aus diesem Grund keine willkürliche Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer dar. Darüber hinaus sprächen aber auch gewichtige sachliche Gründe für den Genehmigungsentscheid, seien doch die durch den Gesamtvergleich abgegoltenen Ansprüche weder klar ausgewiesen noch ohne weiteres eintreibbar. Die Aufsichtsbehörde fährt fort, wie der ausseramtliche Konkursverwalter zu Recht ausführe, sei die Frage, ob Forderungen, die im Rahmen einer Liberierung verrechnet würden, werthaltig sein müssten, umstritten. Im Umfang der Nachliberierungsansprüche, die sich auf Verrechnungsliberierungen stützten, bestünde somit ein nicht zu vernachlässigendes Prozessrisiko. Die Nachliberierungsforderungen aus der Sacheinlage der Aktien der Papierfabrik Biberist würden von der Bewertung dieser Unternehmung abhängen.
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Auch wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen und unter Beachtung des Umstandes, dass die Biber Holding AG im Zusammenhang mit dieser Sacheinlage zusätzliche Leistungen (privative Schuldübernahmen in beträchtlicher Höhe, Forderungsverzichte) erbracht habe, welche ebenfalls zu berücksichtigen wären, die Aussichten der Konkursmasse in einem Prozess als relativ günstig erschienen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Unternehmensbewertung zu einem wesentlich anderen Ergebnis käme. Auch in dieser Hinsicht wäre somit ein Prozessrisiko vorhanden. Die Verantwortlichkeitsansprüche, welche sich nach Darstellung der Beschwerdeführer insbesondere aus der Sanierung von 1994, der Fortführung der Papierfabrik Biberist trotz Überschuldung und mangelnder Liquidität sowie aus dem Verzicht auf volle Liberierung im Jahre 1994 ergeben und einen Betrag von Fr. 500'000'000.-- erreichen sollen, seien ebenfalls nicht dermassen liquid, dass ein Prozessrisiko ausgeschlossen werden könnte. So sei beispielsweise bereits umstritten, ob 1994 eine Überschuldung der Papierfabrik Biberist vorgelegen habe.
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Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander (E. 4b hievor). Zu Unrecht berufen sie sich auf BGE 76 III 13 und werfen der Konkursverwaltung gestützt darauf vor, bei Vorliegen nicht leicht eintreibbarer Liberierungsansprüche seien allfällige Gegenansprüche des Aktionärs ohne Verrechnung zu kollozieren. Bei Auszahlung der Dividende der in dieser Weise kollozierten Forderungen könne diese mit den Liberierungsansprüchen zulässig verrechnet werden. Wäre die Konkursverwaltung in dieser Weise vorgegangen, so hätte weder die UBS noch die Crédit Suisse eine Dividende erhalten, da die Nachliberierungsforderungen gegenüber diesen beiden Gesellschaften höher als die Gegenansprüche aus Darlehen seien. Mit einem solchen Vorgehen hätte sich die Konkursmasse der Biber Holding AG um rund Fr. 90 Millionen besser gestellt, ohne dass ein Prozess hätte riskiert werden müssen. Dass die Nachliberierungsforderungen durch Verrechnung mit den Konkursdividenden der Finanzgläubiger sich ohne Prozess hätten realisieren lassen, ist - wie der Konkursverwalter zu Recht einwendet - nicht realistisch, denn es kann nicht angenommen werden, dass sich die Finanzgläubiger die Verrechnung der Konkursdividenden ohne weiteres hätten gefallen lassen. Diese hätten vielmehr Klagen auf Auszahlung der Konkursdividende gegen die Konkursmasse eingeleitet.
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Es wäre dann Sache der Konkursmasse gewesen, ihre zur Verrechnung gestellten Nachliberierungsforderungen im Prozess zu substanziieren und zu beweisen. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Vorgehensweise hätte somit lediglich zu einer Umkehrung der Parteirollen geführt.
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Die Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde, ein Ermessensmissbrauch liege nicht vor, ist nicht zu beanstanden.
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Auch wenn die Beschreitung des Rechtswegs - wie die Vorinstanz ausführt - gewisse Chancen auf ein besseres Ergebnis geboten hätte, sei die Gläubigergesamtheit, für welche der Gesamtvergleich eine (zumindest) nahezu vollumfängliche Deckung und den sofortigen Abschluss des Verfahrens garantiert habe, nicht gehalten, zusätzlich einen Erlös für allfällige "subordinierte Gläubiger" oder für die Aktionäre anzustreben und dabei das mit dem Gesamtvergleich garantierte Ergebnis aufs Spiel zu setzen. Inwiefern dabei gesetzlich geschützte Interessen der Aktionäre missachtet worden sein sollen, unterlassen die Beschwerdeführer darzutun. Zudem werden - wie der Konkursverwalter zutreffend bemerkt - allfällige direkte Ansprüche von Aktionären gegenüber der Crédit Suisse und der UBS AG und gegenüber anderen Verantwortlichen aus dem Handel mit Biber-Aktien vom Gesamtvergleich nicht berührt.
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8.- Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 260 Abs. 1 SchKG vor.
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a) Die Aufsichtsbehörde hält fest, durch den vorliegenden Gesamtvergleich (Vereinbarungen zwischen den Konkursmassen der Alten PBU und der Biber Holding AG und den Finanzgläubigern) würden einerseits die Kollokation der Forderungen der Finanzgläubiger und andererseits die geltend gemachten Forderungen der beiden Konkursmassen gegenüber den Finanzgläubigern sowie gegenüber Dritten (insbes. Organen und Beauftragten der Biber Holding AG und ihrer Tochtergesellschaften) vergleichsweise geregelt. In Bezug auf Kollokationsprozesse sei anerkannt, dass ein Vergleich keinen Verzicht der Gläubigergesamtheit auf die Geltendmachung des betreffenden Rechtsanspruchs darstelle. Falls ein Gläubigerausschuss mit dem Recht ausgestattet worden sei, Vergleiche abzuschliessen (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG), seien die von ihm beschlossenen oder genehmigten Vergleiche für alle Gläubiger verbindlich und eine Abtretung nach Art. 260 SchKG sei ausgeschlossen (Hierholzer, a.a.O., N. 73 zu Art. 250 SchKG). In Bezug auf die Durchsetzung von Ansprüchen der Masse werde demgegenüber die Ansicht vertreten, ein Vergleich sei, da er in aller Regel einen Verzicht enthalte, den Gläubigern zur Genehmigung zu unterbreiten, wobei jedem Gläubiger die Berechtigung einzuräumen sei, sich den Anspruch gegen Hinterlage des von der Konkursverwaltung erstrittenen Wertes (Massainteresse) ge- mäss Art. 260 SchKG zu eigener Verfolgung abtreten zu lassen (Bürgi, Basler Kommentar, SchKG III, N. 31 zu Art. 256). Die Gegenansicht erachte jedoch den Abschluss eines Vergleichs generell als eine Art der Geltendmachung eines Anspruchs, welche die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG ausschliesse (vgl.
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Ralf C. Schlaepfer, Abtretung streitiger Rechtsansprüche im Konkurs, Zürich 1990, S. 26, mit Hinweisen). Auch das Bundesgericht spreche in BGE 86 III 129 f. lediglich von der Möglichkeit einer Abtretung gegen Sicherstellung des Vergleichsergebnisses.
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Der Abschluss eines Gesamtvergleiches - fährt die Vorinstanz fort -, welcher mehrere Teilvergleiche, die ihrerseits unterschiedlichste Ansprüche zum Gegenstand haben könnten, miteinander verbinde und ihre Gültigkeit gegenseitig voneinander abhängig mache, sei zulässig, sofern die Regelung der einzelnen Ansprüche sachlich zusammenhänge (Hierholzer, a.a.O., N. 75 zu Art. 250). Ein solcher Gesamtvergleich gelte in der Regel als eine Art der Geltendmachung des Anspruchs, welche Abtretungen gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG ausschliesse (Hierholzer, a.a.O., N. 75 f. zu Art. 250). Ein Verstoss gegen Art. 260 SchKG liege so lange nicht vor, als es sich um einen echten, d.h. ausgewogenen und nicht einseitig eine Partei belastenden Vergleich handle und dieser Vergleich für die Gläubigergesamtheit vorteilhaft erscheine.
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In Anwendung dieser Grundsätze erwog die Aufsichtsbehörde, der strittige Gesamtvergleich sei durch den Gläubigerausschuss und durch die Gläubigergesamtheit genehmigt worden. Die Gläubigergesamtheit habe den Gesamtvergleich somit als vorteilhaft beurteilt. Diese Beurteilung liege, da der Gesamtvergleich einen Dividendenverzicht seitens der Finanzgläubiger mit dem Verzicht der Gläubigerversammlung auf die Geltendmachung von Ansprüchen verbinde, also beide Seiten Zugeständnisse gemacht hätten, im Ermessensbereich der Gläubigergesamtheit.
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Die Aufsichtsbehörde habe diese Beurteilung nur unter dem Aspekt zu überprüfen, ob ein Ermessensmissbrauch vorliege. Dies sei klarerweise nicht der Fall, da, wie bereits dargelegt, beachtliche Gründe für den Abschluss des Gesamtvergleichs sprächen. Sei der Abschluss des Gesamtvergleichs als solcher zulässig, habe die Gläubigergesamtheit auch die Kompetenz, dem Gesamtvergleich ohne Vorbehalt von Abtretungen an einzelne Gläubiger zuzustimmen (Hierholzer, a.a.O., N. 76 zu Art. 250). Der Genehmigungsbeschluss des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigergesamtheit im vorliegenden Fall verletze daher Art. 260 Abs. 1 SchKG nicht.
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b) Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, auf die Frage, ob im vorliegenden Fall der Gesamtvergleich aus mehreren Teilvergleichen bestehe und ob ein echter Vergleich gegeben sei, gehe die Aufsichtsbehörde nicht ein. Es werde lediglich die Begründung angeführt, die Gläubigergesamtheit habe den Gesamtvergleich als vorteilhaft beurteilt und es hätten beide Seiten Zugeständnisse gemacht. Gerade im wesentlichen Punkt habe die Vorinstanz somit auf eine Begründung verzichtet. Die Zustimmung der Gläubigergesamtheit genüge nicht für das Vorliegen eines Gesamtvergleichs. Dieser Einwand ist haltlos. Die Aufsichtsbehörde hat - wie soeben erwähnt - ausgeführt, weil ein echter Vergleich vorliege, hätten keine Ansprüche nach Art. 260 SchKG abgetreten werden müssen. Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Vorinstanz darin eindeutig auf ihre ausführlichen Erwägungen zur Angemessenheit des Gesamtvergleichs im angefochtenen Urteil hinweist.
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Dazu haben die Beschwerdeführer nicht ansatzweise Stellung genommen (E. 7b hievor). Dann und nur dann müssten die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer zu Art. 260 SchKG geprüft werden, wenn es ihnen gelungen wäre darzutun, dass die Vorinstanz bei der Überprüfung des Gesamtvergleichs eine Ermessensüberschreitung zu Unrecht ausgeschlossen hat.
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c) Offen gelassen werden kann, ob die Darlegungen der Beschwerdeführer zu Ziff. 7.2 des Vergleichs den Begründungsanforderungen des Art. 79 OG genügen, denn sie gehen fehl. Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Punkt ausgeführt, ungenau sei allerdings die Information in Bezug auf die Möglichkeit von Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG in Zirkular Nr. 6. Während die Vereinbarung vom 13./15. Dezember 1999 die Abtretung eines Anspruchs an einen Gläubiger gegen Sicherstellung des Vergleichsergebnisses nicht ausschliesse, wobei diesfalls allerdings der Vergleich mit der rechtzeitigen Anhebung der Klage durch den betreffenden Gläubiger hinfällig würde, erwähne das Zirkular diese Möglichkeit nicht. Die Annahme, dass ein Gläubiger dem Gesamtvergleich zugestimmt habe, weil er den Eindruck gehabt habe, eine Abtretung nach Art. 260 SchKG sei nicht möglich, dass er ihn aber abgelehnt hätte, wenn er gewusst hätte, eine Abtretung gegen Sicherstellung des Vergleichsergebnisses im Gesamtvergleich grundsätzlich zugelassen werde, wobei diesfalls allerdings der Vergleich hinfällig werde, sei rein theoretischer Natur. Aus heutiger Sicht komme noch hinzu, dass eine Abtretung nach Art. 260 SchKG angesichts der voraussichtlich vollumfänglichen Deckung für die Gläubiger, an welche sich das Zirkular gerichtet habe (mit Ausnahme der Finanzgläubiger), ohnehin nicht möglich sein werde. Die Schadenersatzforderungen der Beschwerdeführer seien erst am 27. Dezember 1999 bzw. am 17. Januar 2000 angemeldet worden, weshalb ihre Anliegen im Zirkular vom 15. Dezember 1999 von vornherein nicht hätten berücksichtigt werden können.
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d) Der Vorwurf, der Gläubigerausschuss habe gegen Art. 260 SchKG verstossen, weil darauf verzichtet worden ist, ein Abtretungsangebot gegen Sicherstellung des Vergleichsergebnisses zu machen, wird nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdeführer setzen sich weder mit dem angefochtenen Urteil noch mit der angeführten Rechtsprechung (insbes. BGE 86 III 124 E. 3 S. 129) auseinander.
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9.- Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Vereinbarung sei auch deshalb aufzuheben, weil es nicht angehen könne, dass sich die Konkursverwaltung hinsichtlich der Information der Gläubiger sowie des Vorgehens bei der Kollokation vertraglich binde. Das Vorgehen verstosse sodann gegen Art. 249 SchKG.
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Die Aufsichtsbehörde führt in diesem Punkt aus, die Gläubigerversammlung oder der Gläubigerausschuss könne über einen Vergleich im Kollokationsprozess (oder bereits vor dessen Anhebung) entscheiden. Sei der Vergleich mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, dem entsprechende Kompetenzen übertragen worden seien, geschlossen worden, so sei eine Neuauflage des Kollokationsplans nicht notwendig (Art. 66 Abs. 3 KOV) und eine Abtretung nach Art. 260 SchKG ausgeschlossen (Hierholzer, Basler Kommentar, N. 73 zu Art. 250 SchKG). Eine negative Kollokationsklage sei diesfalls nicht möglich. Dies gelte auch, wenn im Rahmen eines Gesamtvergleichs, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien, mehrere Teilvergleiche miteinander verbunden würden (Hierholzer, a.a.O., N. 76). Der vorliegende Gesamtvergleich enthalte einen Vergleich über die Kollokation der Forderungen der Finanzgläubiger, weshalb gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KOV die Änderung des Kollokationsplans ohne Neuauflage zulässig sei. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Erörterungen überhaupt nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.
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10.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung entrichtet werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich, den Beschwerdegegnern (Karl Wüthrich, als ausseramtlicher Verwalter der Biber Holding AG in Konkurs, Mühlebachstrasse 20, Postfach 25, 8024 Zürich; Gläubigerausschuss der Biber Holding AG in Konkurs; Gläubigerversammlung [Zirkularbeschluss] der Biber Holding AG in Konkurs, beide vertreten durch Rechtsanwalt Karl Wüthrich, Mühlebachstrasse 20, Postfach 25, 8024 Zürich) und dem Obergericht des Kan-tons Solothurn als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 4. Dezember 2000
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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