BGer 1P.776/2000 | |||
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BGer 1P.776/2000 vom 18.12.2000 | |
[AZA 0/2]
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1P.776/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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18. Dezember 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
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S.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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D.________, Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer,
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betreffend
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Nichteintreten auf eine Strafanzeige,
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wird in Erwägung gezogen:
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1.- S.________ wird vom Sozialamt der Gemeinde Schönenwerd unterstützt. Er wurde von D.________, der die Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Schönenwerd präsidiert, mit Schreiben vom 4. April 2000 zu einer persönlichen Besprechung auf Dienstag, den 11. April 2000, vorgeladen.
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S.________ ersuchte um Verschiebung dieses Termins, weil er erkältet sei. Am 14. April 2000 erstattete er Strafanzeige gegen D.________ wegen Drohung (Art. 180 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB). Er machte im Wesentlichen geltend, D.________ habe ihm zu verstehen gegeben, dass er den Termin nicht verschieben und allenfalls eine polizeiliche Vorführung anordnen wolle. Mit Verfügung vom 20. April 2000 gab die Untersuchungsrichterin des Kantons Solothurn der Strafanzeige keine Folge. S.________ erhob dagegen Beschwerde, die das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 30. November 2000 abwies.
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Gegen diesen Entscheid reichte S.________ mit Eingabe vom 7. Dezember 2000 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das Urteil des Solothurner Obergerichts sei aufzuheben und der "ursprünglich Beklagte sei entweder wegen angedrohter Freiheitsberaubung oder versuchtem Rechtsmissbrauch mit einer Busse von Fr. 1600.- sowie Verfahrenskosten zu belangen".
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2.- In der Rechtsmittelbelehrung des obergerichtlichen Urteils wurde angegeben, gegen dieses Urteil sei die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 268 ff.
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BStP zulässig. Nach Art. 269 Abs. 1 BStP kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze. In der vorliegenden, als "Beschwerde" und nicht als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 7. Dezember 2000 wird keine Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht. Die Eingabe ist daher als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.
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3.- a) Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, das Verfahren in Sozialhilfesachen richte sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn (VRG). Nach § 26 Abs. 1 VRG seien die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar sei. Sofern das persönliche Erscheinen einer Partei unerlässlich sei, sei diese schriftlich vorzuladen; im Weigerungsfall könne die polizeiliche Vorführung angeordnet werden (§ 26 Abs. 2 VRG).
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Das Obergericht hielt fest, der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer somit lediglich die gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis gebracht. Dies sei, auch wenn der Tonfall beim entsprechenden Telefongespräch nicht freundlich gewesen sein sollte, nicht strafbar. Die Untersuchungsrichterin habe daher der Strafanzeige des Beschwerdeführers zu Recht keine Folge gegeben.
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b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2000 in keiner Weise dar, inwiefern durch das angefochtene Urteil des Solothurner Obergerichts verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien. Schon aus diesem Grund kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
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c) Soweit der Beschwerdeführer die Erwägungen des Obergerichts kritisiert und beanstandet, dass es die Verfügung der Untersuchungsrichterin geschützt hat, kann auf die Beschwerde auch wegen fehlender Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafanzeiger oder Geschädigte in der Sache selbst nicht legitimiert, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, wenn seiner Strafanzeige keine Folge gegeben oder wenn das Strafverfahren eingestellt wurde (BGE 120 Ia 157 E. 2; 119 Ia 4 E. 1; 108 Ia 97 E. 1). Eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation des Geschädigten aufgrund des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (BGE 120 Ia 157 E. 2).
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Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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4.- Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein aussichtslos war, ist das Begehren abzuweisen (Art. 152 OG). Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es kann indes von der Erhebung von Kosten abgesehen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.- Es werden keine Kosten erhoben.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, D.________ sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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