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BGer U 323/1999 vom 20.03.2001 | |
[AZA 7]
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U 323/99 Gb
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 20. März 2001
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in Sachen
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R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
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Dr. Hansulrich Weber, Marktgasse 27, Langenthal,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Die 1952 geborene R.________ war seit dem 28. Oktober
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1984 als Zustellbeamtin/Betriebsassistentin bei den
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PTT-Betrieben angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
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Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die
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Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Oktober 1994 kollidierte
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sie mit ihrem Motorfahrrad mit einer Schnur, die ein
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Landwirt ohne Kennzeichnung über die Strasse gespannt hatte.
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Sie wurde in voller Fahrt vom Motorfahrrad geschleudert
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und stürzte auf die Strasse. In einem am 26. November 1994
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erstellten Arztzeugnis über die Erstbehandlung stellte Dr.
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med. A.________ Kontusionsmarken am linken Knie sowie am
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linken Oberarm und im Schulterbereich fest sowie eine
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schmerzbedingte Unmöglichkeit, den linken Oberarm anzuheben.
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Nackenbeschwerden wurden erstmals in einem Arztbericht
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von Dr. med. W.________ vom 26. Januar 1995 erwähnt. Anlässlich
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einer kreisärztlichen Untersuchung vom 8. März
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1995 erklärte R.________, sie habe ca. zwei Tage nach dem
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Unfall eine "merkwürdige Schwellung über der rechten Stirnseite"
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bekommen. Unmittelbar anschliessend an diese Aussage
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schilderte sie jedoch, sie habe keine Prellung des Kopfes
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erlitten, da sie einen Sturz auf den Kopf verhindern konnte.
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Die SUVA übernahm Heilkosten- und Taggeldleistungen.
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Seit dem Unfallereignis war die Versicherte nicht mehr in
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der Lage, ihre früher ausgeübte Arbeit wieder aufzunehmen.
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Mit Verfügung vom 2. April 1997 erwog die SUVA, es
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lägen keine invalidisierenden Unfallrestfolgen mehr vor und
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eine weitere ärztliche Behandlung sei unfallbedingt nicht
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mehr notwendig, da die noch bestehenden Beschwerden auf
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psychogene Faktoren zurückzuführen seien, die nicht in
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einem adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis
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stünden. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid
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vom 24. November 1998).
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
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des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. August
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1999 ab.
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C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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führen und beantragen, es seien unter Anordnung einer Gerichtsverhandlung
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der angefochtene Entscheid aufzuheben und
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ihr die gesetzlichen Leistungen zuzuerkennen; eventuell sei
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die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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schliesst, hat sich das Bundesamt für
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Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Nach abgeschlossenem ordentlichem Schriftenwechsel
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liess die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2000 Protokolle einer
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am 27. April 2000 vorgenommenen vorsorglichen Beweisführung
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einreichen. Die SUVA erneuert ihren Antrag auf
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Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz
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sei trotz ausdrücklichem Antrag auf Durchführung
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einer öffentlichen Verhandlung ohne vorherige Benachrichtigung,
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dass eine solche abgelehnt wurde, zum Urteil
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geschritten.
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Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt,
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dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin
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am 26. Juli 1999 darauf hingewiesen hatte, für eine
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Instruktionsverhandlung bestehe keine Notwendigkeit. Mit
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ihren Anträgen habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass
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sie ihr Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
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im Sinne eines Beweisantrags verstanden haben
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wollte, ein solcher genüge indessen nicht, um die Notwendigkeit
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einer öffentlichen Verhandlung zu begründen.
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b) Der Betrachtungsweise der Vorinstanz ist beizupflichten.
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Insoweit die Beschwerdeführerin als Zweck der
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beantragten Gerichtsverhandlung die persönliche Anhörung
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und die Einvernahme der angerufenen Zeugen nannte, stellt
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dies einen blossen Beweisantrag dar (BGE 122 V 55 Erw. 3a).
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Der Anspruch auf persönliche Anhörung ergab sich auch nicht
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aus dem Umstand, dass dies für die Entscheidung der Sache
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von unmittelbarer Bedeutung gewesen wäre (siehe RKUV 1996
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U 246 S. 167 Erw. 6c/bb). Schliesslich ist zu beachten,
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dass insofern, als die Beschwerdeführerin eine Klärung
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betreffend der Haltung der SUVA zum Renten- und Integritätsanspruch
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bezweckte, es der Verhandlung nicht bedurfte,
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da diese Rechtsverhältnisse nicht zum vorinstanzlichen
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Anfechtungsgegenstand gehörten und auf die diesbezüglichen
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Anträge von vornherein nicht einzutreten war (BGE 122 V 56
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Erw. 3b/dd).
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Unter diesen Umständen geht der Vorwurf fehl, das kantonale
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Gericht habe zu Unrecht keine öffentliche Verhandlung
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durchgeführt.
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2.- a) Im Entscheid des kantonalen Gerichts ist die
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Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
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vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337
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Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten
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(BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang
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zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
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(Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf
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kann verwiesen werden.
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b) Umstritten ist zunächst, wie sich der Unfall vom
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25. Oktober 1994 ereignet hat und damit die Frage, ob zwischen
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den geklagten Störungen und dem schädigenden Ereignis
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zumindest eine Teilkausalität und somit der natürliche Kausalzusammenhang
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zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin
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macht geltend, sie habe sich beim Unfall eine milde traumatische
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Gehirnverletzung, eine Halswirbelsäulenabknickung
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sowie eine Läsion des 6. Brustwirbelkörpers zugezogen.
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Das Vorliegen eines Schleudertraumas sowie seine Folgen
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müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert
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sein, wobei auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule
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(HWS) zu allererst die medizinischen Fakten die massgeblichen
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Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden
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(BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Die Ergebnisse der Einvernahme
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der Zeuginnen betreffend Kopfanprall, die im Rahmen einer
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vorsorglichen Beweisführung am 27. April 2000 vorgenommen
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wurde, sind unpräzis, sodass nicht auf sie abgestellt werden
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kann. Auf Grund der echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin
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und der behandelnden Ärzte ist weder ein
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Kopfanprall noch ein Schleudermechanismus mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die nachgewiesene körperliche
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Verletzung auf der linken Körperseite ist anderseits
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nicht invalidisierend. Somit ist die Frage, ob zwischen dem
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Unfall und den durch eine traumatische Hirnverletzung oder
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ein Distorsionstrauma der HWS verursachten Beschwerden ein
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natürlicher Kausalzusammenhang besteht, zu verneinen. Hingegen
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ist der natürliche Kausalzusammenhang bezüglich des
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psychischen Gesundheitsschadens erstellt. Somit ist die
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Frage, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und den Gesundheitsstörungen
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ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,
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gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu beurteilen, wie
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dies die Vorinstanz zutreffend getan hat.
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3.- Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges
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im Einzelfall ist bei psychischen Unfallfolgen zu verlangen,
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dass dem Unfall eine rechtlich massgebende Bedeutung
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zukommt (BGE 123 V 100 Erw. 2c). Die Vorinstanz hat zu
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Recht festgestellt, dass der vorliegende Unfall nicht dem
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mittleren Bereich bzw. - innerhalb dieser Kategorie - dem
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Grenzbereich zu einem schweren Ereignis zugeordnet werden
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kann, dass weder ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in
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besonders ausgeprägter noch mehrere der massgebenden Kriterien
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in gehäufter Weise gegeben sind, sodass die körperlichen
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Folgen des Unfalls nicht geeignet waren, bei der Beschwerdeführerin
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eine psychische Reaktion auszulösen.
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Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
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welche gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht
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werden, sind nicht stichhaltig. Unter diesen
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Umständen hat die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
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zwischen dem Unfall und den bestehenden psychischen
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Beschwerden und der damit verbundenen Beeinträchtigung
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der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu Recht verneint.
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Auf die eingehende und überzeugende Begründung im Entscheid
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des kantonalen Gerichts kann somit verwiesen werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 20. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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