BGer U 261/1999 | |||
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BGer U 261/1999 vom 07.06.2001 | |
[AZA 7]
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U 261/99 Ge
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Lauper
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Urteil vom 7. Juni 2001
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in Sachen
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S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1927 geborene S.________ war Mitinhaber der
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Firma Gebrüder S.________ AG und damit obligatorisch bei
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der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
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die Folgen von (Nichtberufs-)Unfall und Berufskrankheit
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versichert. Am 12. März 1990 wurde er von der Gabel eines
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Hubstaplers im Gesicht getroffen, wobei er auf der rechten
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Mundseite sämtliche Zähne verlor und sich - laut
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Unfallmeldung - am rechten Auge verletzte. Am 7. März 1991
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rutschte er auf einem Balken aus und zog sich dabei eine
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Ruptur der rechten Rotatorenmanschette zu. Die SUVA kam für
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die Folgen dieses Unfalles auf und erbrachte die
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gesetzlichen Leistungen unter anderem in Form von konservativen
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und operativen (am 24. August 1992, 22. Februar
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1993, 23. November 1993 und 30. Juni 1994) Massnahmen. Mit
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Verfügung vom 22. Januar 1996 sprach die SUVA dem Versicherten
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eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
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von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung bei
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einem Integritätsschaden von 25 % zu. Daran hielt sie gestützt
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auf einen Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt
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FMH für Chirurgie von der Abteilung Unfallmedizin (vom
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28. November 1996), im Einspracheentscheid vom 20. Januar
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1997 fest.
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B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
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hiess die hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise
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gut, dass es - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides
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bezüglich der Invalidenrente - die Angelegenheit
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an die SUVA zurückwies, damit sie, nach erfolgter
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Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch
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aufgrund der Rotatorenmanschettenruputur neu befinde. Im
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Übrigen wies es die Beschwerde sowohl mit Bezug auf die
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Invalidenrente wegen des Augenleidens als auch im Integritätspunkt
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ab (Entscheid vom 11. Juni 1999).
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C.- Unter Hinweis auf verschiedene Berichte der Neurochirurgischen
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Universitätsklinik Zürich sowie des Dr. med.
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G.________, FMH für Ophthalmologie, (vom 8. August 1999),
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lässt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit
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dem Antrag, die Sache sei zu umfassender Neubeurteilung an
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die SUVA zurückzuweisen und die Anstalt zur Übernahme der
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Abklärungskosten von Dr. G.________ zu verpflichten.
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Die Anstalt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das
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Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
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lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder
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Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis
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des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
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Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
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sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
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angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die
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vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu
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deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten
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um Versicherungsleistungen zustehende umfassende
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Kognition hat unter anderem die Konsequenz, dass auch neue,
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erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen
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und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen
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sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 1988 Nr. K 769
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S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies die mit
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der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Berichte der
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Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich sowie des Dr.
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G.________ vom 8. August 1999.
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2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen
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und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft
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dies den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
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(Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337
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Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen)
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und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a,
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123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit
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Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
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Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), den Anspruch auf
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eine Invalidenrente des Unfallversicherers (Art. 18 Abs. 1
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UVG), den Begriff der Invalidität und die Bemessung des
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Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Bedeutung
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der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung
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(BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158
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Erw. 1 in fine; vgl. auch BGE 107 V 174 Erw. 3, ZAK 1991
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S. 319 Erw. 1c, 1989 S. 118 Erw. 5a, 1986 S. 189 Erw. 2a).
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Richtig sind auch die Erwägungen zu den Begriffen des
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Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296
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Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.) sowie zu dem im
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Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad
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der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47
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Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann
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verwiesen werden.
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3.- Streitig und zu prüfen ist, ob das Augenleiden des
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Beschwerdeführers auf das Unfallereignis von 1990 zurückzuführen
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ist.
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a) Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 28.
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November 1996 fest, dass die Ophtalmologin anlässlich des
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Untersuchs vom 27. März 1990 keine direkte, auf den Unfall
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vom 12. März 1990 zurückzuführende Augenverletzung vorgefunden
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habe. Es habe lediglich der Verdacht auf eine
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leichte Prellung bestanden. Am 4. März 1992 werde ein etwas
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geschwollener Tränensack beschrieben, die Tränenwege seien
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aber weiterhin durchgängig gewesen. Während am Anfang das
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vermehrte Tränen noch unfallbedingt gewesen sei, seien - so
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der Chirurge - die Beschwerden nunmehr wahrscheinlicher ein
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reaktives Phänomen auf Grund der leichten Protrusio bulbi
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bei rein krankhaftem Keilbeinflügel-Meningeom. Das sei eine
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lehrbuchmässig klassische Lokalisation für solche gutartigen
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Tumore unbekannter Genese, ausgehend von der harten
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Hirnhaut. Eine traumatische Verursachung sei in der Literatur
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nicht bekannt, ein Zusammenhang mit der Gesichtsprellung
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also unwahrscheinlich.
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Im letztinstanzlich aufgelegten Bericht (vom 8. August
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1999) äussert sich Dr. G.________ zur Frage, ob das Tränen
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der Augen auf den Unfall vom März 1990 oder auf ein vorbestehendes,
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erst 1993 bemerktes Keilbeinflügel-Meningeom zurückgeführt
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werden könne, dahingehend, dass der zeitliche
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Zusammenhang mit dem Unfall klar scheine. Vierzehn Tage
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nach dem Unfallereignis habe der Versicherte Tränen rechts
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gehabt, weshalb er eine Augenärztin aufgesucht habe. In der
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Folge habe sich dieser Befund nicht gebessert, und zwei
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Jahre nach dem Unfall habe die Augenärztin eine derbe
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Struktur unterhalb des Auges palpiert. Ein Keilbeinflügel-Meningeom
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mache praktisch nie Tränen, besonders dann nicht,
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wenn der Exophthalmus offenbar so gering sei, dass nicht
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einmal eine Messung stattgefunden habe. Im Folgenden
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schlägt der Augenarzt verschiedene Untersuchungen vor, mit
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denen die Kausalität abgeklärt werden könne.
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b) Aufgrund dieser divergierenden ärztlichen Stellungnahmen
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lässt sich nicht hinreichend schlüssig beurteilen,
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ob das Augenleiden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom
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12. März 1990 zurückzuführen oder krankheitsbedingt ist.
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Auch mutet es seltsam an, im Zusammenhang mit dem Ereignis,
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bei welchem sich der Versicherte die ganze rechte Zahnreihe
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ausgeschlagen hatte, von einer "bagatellären Gesichtsprellung"
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zu sprechen, wie dies der Anstaltschirurg getan hat.
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Die Folgerung der SUVA, das Tränen sei "wahrscheinlicher"
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ein reaktives Phänomen als Folge der Protrusio, ist für
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sich allein nicht zwingend und vermag die erforderliche,
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begründete Stellungnahme eines Facharztes zum natürlichen
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Kausalzusammenhang hier nicht zu ersetzen. Dies hat die
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Verwaltung nachzuholen; anschliessend wird sie ebenfalls
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über den aus dem Augenleiden fliessenden Anspruch des
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Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wie auch auf eine
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Integritätsentschädigung - über welchen beschwerdeweise
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angefochtenen Punkt das kantonale Gericht nicht entschieden
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hatte - neu zu befinden haben. Desgleichen wird die Anstalt
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über die Abklärungskosten von Dr. G.________ zu entscheiden
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haben. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen
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werden, ob die SUVA im Einspracheverfahren das rechtliche
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Gehör verletzt hat, welche Auffassung des Beschwerdeführers
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das kantonale Gericht nicht teilt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
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der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
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Kantons Zürich vom 11. Juni 1999, soweit angefochten,
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sowie der Einspracheentscheid vom 20. Januar 1997 aufgehoben
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und die Sache wird an die Schweizerische
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Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie
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im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend
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über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine
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Integritätsentschädigung neu entscheide.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
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Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
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Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
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von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
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bezahlen.
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IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
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über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
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entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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