BGer U 111/1999 | |||
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BGer U 111/1999 vom 26.06.2001 | |
[AZA 7]
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U 111/99 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Signorell
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Urteil vom 26. Juni 2001
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in Sachen
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B.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch die
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Beratungsstelle X.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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Der 1948 geborene B.________ liess der Schweizerischen
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Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen am 11. Mai 1993
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erlittenen Unfall (Sturz von der Ladebrücke eines Lastwagens)
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anmelden. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
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Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Juli 1995 sprach sie ihm
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eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % zu. Während
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des Einspracheverfahrens zog er sich als Mitfahrer in
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einem Car am 28. Oktober 1995 bei einem Verkehrsunfall und
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bei einem Sturz am 9. Juni 1996 zusätzliche Verletzungen
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zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Oktober 1996 bestätigte
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die SUVA die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung,
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verweigerte indessen die Gewährung einer Invalidenrente,
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da die Restfolgen der Unfälle keine erhebliche
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Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hätten. Daran
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hielt sie im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 1997 fest.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess eine dagegen
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erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar
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1999 teilweise gut und erhöhte die Integritätsentschädigung auf insgesamt 10 %.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________
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beantragen, es sei die SUVA zur Leistung einer Rente von
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50 % und einer Integritätsentschädigung von 20 % zu verpflichten.
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Die SUVA und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
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schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf eine
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Invalidenrente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.
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2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch
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auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG)
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sowie jenen auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24
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Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV und Anhang 3 zur UVV) und
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die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
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Darauf wird verwiesen.
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3.- a) Die medizinische Aktenlage ist im vorinstanzlichen
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Entscheid eingehend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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b) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Berichte einerseits
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seines Hausarztes, Dr. med. L.________, Spezialarzt
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FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Mai 1996 und
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andererseits des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie
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und Psychotherapie, vom 30. Januar 1999.
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aa) Hinsichtlich der Rentenfrage ist festzuhalten,
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dass Dr. L.________ in seiner Beurteilung ausdrücklich
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erwähnte, aufgrund des aktuellen Zustandsbildes könne "eine
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namhafte unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
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verneint werden". Im Weiteren vertrat auch er die Auffassung,
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bei der aktuellen, neurologisch blanden Situation sei
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eine ergänzende neurologische Befundaufnahme nicht erforderlich.
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Erstmals wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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nun unter Berufung auf den Bericht des Dr. S.________ eine
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unfallbedingte psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
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geltend gemacht. Damit die Unfallversicherung bei
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Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
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leistungspflichtig wird, müssen nach der Rechtsprechung
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(BGE 115 V 133 mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis
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und der daraufhin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein
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natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben
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sein. Ob vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang
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zwischen einem der drei Unfälle und den geltend gemachten
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psychischen Schäden gegeben ist, braucht nicht geprüft zu
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werden. Wie im Folgenden zu zeigen ist, fehlt es nämlich an
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der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach
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der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache
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eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen
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Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
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an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
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des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
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Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
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erscheint (BGE 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4a, je mit
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Hinweisen). Massgebende Bedeutung kommt einem Unfall zu,
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wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit
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anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung
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dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen,
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wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf -
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folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte
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Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und
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schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich.
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Die Unfälle vom 11. Mai 1993 (Sturz von der Ladebrücke
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eines Lastwagens aus etwa einem Meter) und vom 9. Juni 1996
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(Sturz an einer Trottoirkante) fallen zweifellos in die Kategorie
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der leichten Unfälle. Der Carunfall vom 28. Oktober
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1995 ist hingegen als mittelschweres Ereignis einzustufen.
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Bei derartigen Unfällen lässt sich die Frage, ob zwischen
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Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,
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nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten.
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Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar
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mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder
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indirekte Folgen davon erscheinen, müssen erfüllt sein (BGE
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115 V 140 Erw. 6c/aa) und sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
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Vorliegend kann dem Unfallgeschehen zwar eine
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gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, doch
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liegen nicht besonders dramatischen Umstände vor. Die Art
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der Verletzungen (vgl. den Austrittsbericht des Spitals
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Y.________ vom 6. November 1995 und das Arztzeugnis UVG des
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Dr. B.________ vom 11. Januar 1995) kann nicht als schwer
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bezeichnet werden. Die ärztliche Behandlung hat nicht ungewöhnlich
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lang gedauert. Ärztliche Fehlbehandlungen mit
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Verschlimmerung der Unfallfolgen oder ein schwieriger Heilungsverlauf
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mit erheblichen Komplikationen haben sich
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nicht ergeben. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren
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nicht von besonderem Ausmass. Demnach ist keines der von
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der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
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bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien
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erfüllt. Das Ereignis vom 28. Oktober 1995 war nach
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seiner Art und Schwere daher nicht geeignet, psychische
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Störungen hervorzurufen, wie sie der Beschwerdeführer geltend
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macht. Nach dem Gesagten besteht somit kein Anspruch
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auf eine Invalidenrente. Der vorinstanzliche Entscheid ist
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daher im Rentenpunkt nicht zu beanstanden.
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bb) Was die Integritätsentschädigung anbelangt, wird
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auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
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verwiesen. Weder aus den nur summarisch begründeten
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Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus
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den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die rechtliche
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Würdigung fehlerhaft sein könnte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 26. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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