BGer 6P.178/2001 | |||
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BGer 6P.178/2001 vom 11.01.2002 | |
[AZA 0/2]
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6P.178/2001
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6S.191/2001/otd
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KASSATIONSHOF
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11. Januar 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
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Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Karlen und Gerichtsschreiber Monn.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 12, Liestal,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Obergericht des Kantons Basel-Landschaft,
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betreffend
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV(Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör) bzw. Betrug; hat sich ergeben:
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A.- Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft führen seit mehreren Jahren gegen A.________ und weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Vermögensdelikte.
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Im Verfahren um die von A.________ gegründete Cosco AG geht es um die Vermittlung von Krediten, die die Beschuldigten (A.________, B.________, C.________ und D.________) in Zeitungsinseraten angeboten haben. Trotz einer sehr grossen Anzahl von Kunden konnte keinem einzigen Kreditsuchenden ein Kredit vermittelt werden. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten gar nicht beabsichtigt, Kredite zu vermitteln, sondern nur an den Vorkosten, die die Kunden im Verlaufe der Kreditvermittlung zu bezahlen hatten, partizipieren wollen.
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In einer Zusatzanklage 1 werden die sogenannten "Berliner Fälle" behandelt. A.________ habe, zusammen mit anderen - für das vorliegende Verfahren nicht wesentlichen - Personen, eine Leasingfirma dreimal unter Vorlage gefälschter Rechnungen zum Abschluss von Leasingverträgen veranlasst. Auf deren Basis habe die Firma zum Zweck der Bezahlung der angeblich erworbenen Ware Verrechnungsschecks ausgestellt. A.________ habe am ausbezahlten Betrag partizipiert.
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In einer Zusatzanklage 2 geht es um folgende zwei Fälle:
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Zum einen wird E.________, der von einer Frau Geld erhalten hat, um es in ein Klärschlammprojekt zu investieren, Betrug in einem Deliktsbetrag von Fr. 30'000.-- vorgeworfen, weil er das Geld nicht in das genannte Projekt, sondern in Unternehmungen einer anderen Person investiert hat.
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Zum zweiten wird E.________, F.________, C.________ und B.________ vorgeworfen, mit der Jasmil Handels GmbH ein von Beginn weg betrügerisches System betrieben zu haben, indem die Beschuldigten namens der Jasmil Handels GmbH in grossem Umfang bei verschiedenen Firmen Waren bestellt hätten, ohne die Absicht zu haben, die Waren zu bezahlen.
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B.- a) Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft entschied am 21. Mai 1999 in erster Instanz.
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1. A.________ wurde
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- des in Tatmehrheit (dreifach) begangenen Betruges und des in Tatmehrheit begangenen Gebrauchs einer unechten Urkunde (1. Zusatzanklage)
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- sowie des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren)
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schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 532 Tagen.
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2. C.________ wurde
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- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)
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schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 3/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 438 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 1990 und zu drei Urteilen des Polizeigerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. November,
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3. Dezember und 12. Dezember 1990.
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3. B.________ wurde
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- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)
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schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 124 Tagen.
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4. D.________ wurde in Abwesenheit
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- des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren)
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schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 1996.
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5. E.________ wurde in Abwesenheit
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- des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage
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2. Fall)
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- sowie des einfachen Betruges (2. Zusatzanklage
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1. Fall)
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schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und 85 Tagen verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 176 Tagen, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Ministero Pubblico Lugano vom 29. Dezember 1997.
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6. F.________ wurde
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- des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage
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2. Fall)
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schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Anrechnung der Untersuchungshaft von 101 Tagen.
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b) Gegen dieses Urteil appellierten alle Verurteilten mit Ausnahme von F.________.
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c) Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die Appellationen am 16. Februar 2001 in zweiter Instanz teilweise gut.
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1. A.________ wurde
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- des mehrfachen (zweifachen) Betruges (1. Zusatzanklage)
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- sowie des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren)
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schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 4 1/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 532 Tagen.
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2. C.________ wurde
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- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)
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schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 438 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 1990 und zu den Urteilen des Polizeigerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. November,
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3. Dezember und 12. Dezember 1990.
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3. B.________ wurde
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- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)
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schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 124 Tagen.
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4. D.________ wurde
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- der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Cosco-Verfahren)
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schuldig erklärt und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 1996.
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5. E.________ wurde
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- des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage
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2. Fall)
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schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und Anrechnung der Untersuchungshaft von 176 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministero Pubblico Lugano vom 29. Dezember 1997.
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In den übrigen Punkten wurde das Urteil des Strafgerichts vom 21. Mai 1999 bestätigt.
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C.- Mit Ausnahme von E.________ führen alle Verurteilten beim Bundesgericht staatsrechtliche und Nichtigkeitsbeschwerde.
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A.________ beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, es sei das Urteil des Obergerichts vom 16. Februar 2001 aufzuheben.
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Er beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, es sei das Urteil des Obergerichts im Strafpunkt aufzuheben. Es seien die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
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Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtshilfe zu bewilligen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.- Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Beschwerde S. 2). Er bezieht sich dabei auf den Fall 4 der Zusatzanklage 1 (Beschwerde S. 3/4), den Fall 3 der Zusatzanklage 1 (Beschwerde S. 5 - 7) sowie auf den Fall Cosco (Beschwerde S. 8 - 11).
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist darauf gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG von vornherein nicht einzutreten, weil die Beschwerde dazu keine taugliche Begründung enthält.
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Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; demgegenüber liegt noch keine Willkür vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint (BGE 123 I 1 E. 4a, 121 I 113 E. 3a). Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht keine Willkür nachzuweisen vermag, sondern nur appellatorische Kritik vorbringt, ist darauf nicht einzutreten.
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Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit darin Fragen des eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP aufgeworfen werden. Dafür steht die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung.
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2.- a) Im Fall vier der Zusatzanklage verkaufte M.________ der Leasingfirma zwei Notstromaggregate und liess sich diese anschliessend leasen, obwohl er gar nie im Besitz der Aggregate war. Der Leasingfirma wurde durch eine gefälschte Rechnung vorgetäuscht, dass M.________ die Aggregate gekauft und in seinem Besitz hätte. Eine Mitarbeiterin der Leasingfirma stellte einen Verrechnungsscheck über DM 285'000.-- aus, den der Beschwerdeführer über das Konto seiner seinerzeitigen Freundin einlöste.
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Nach der ersten wurden keine weiteren Leasingraten mehr bezahlt (angefochtener Entscheid S. 10/11). Der Beschwerdeführer leitete den eingelösten Betrag nach Abzug seiner Provision an M.________ weiter (angefochtener Entscheid S. 16).
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b) Der Beschwerdeführer bestritt im kantonalen Verfahren, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages bzw. der Vermögensverfügung gewusst zu haben, dass der Mitarbeiterin der Leasingfirma eine gefälschte Rechnung vorgelegt wurde (angefochtener Entscheid S. 11). Daran hält er vor Bundesgericht fest (Beschwerde S. 3).
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Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die für das Geschäft nötigen Dokumente zusammengestellt hat (angefochtener Entscheid S. 16). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.
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Folglich war dem Beschwerdeführer die gefälschte Rechnung jedenfalls bekannt.
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Das Obergericht stützt sich im Übrigen unter anderem auf die Aussage von M.________, wonach der Beschwerdeführer der Mitarbeiterin der Leasingfirma erklärt habe, dass er die Geräte bezahlt habe (angefochtener Entscheid S. 19 mit Hinweis auf act. 102). Der Beschwerdeführer äussert sich zu dieser Feststellung des Obergerichts und zu act. 102 nicht (vgl. Beschwerde S. 3/4).
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Wenn der Beschwerdeführer jedoch der Mitarbeiterin der Leasingfirma gegenüber fälschlich behauptete, die Geräte seien bezahlt, liegt die Annahme nahe, dass er auch gewusst hat, dass die Rechnung gefälscht war. Diese Annahme ist jedenfalls nicht willkürlich.
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c) Das Obergericht stellt fest, es sei der Beschwerdeführer gewesen, der den Check in Empfang genommen habe (angefochtener Entscheid S. 21). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten (Beschwerde S. 4), ist jedoch unwesentlich. Entscheidend ist, dass er den Check eingelöst und den erhaltenen Betrag nach Abzug seiner Provision an M.________ weitergeleitet hat.
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3.- a) Im Fall drei der Zusatzanklage wurde aufgrund gefälschter Rechnungen im Rahmen eines Leasinggeschäftes über drei Imbiss-Container ein Check von der Leasinggeberin in der Höhe von ca. DM 142'000.-- erwirkt und eingelöst.
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Die angebliche Lieferantin der Container existierte gar nicht, und die Container wurden denn auch nicht zum Preis von DM 141'893. 52, sondern bei einer Drittperson für DM 32'000.-- gekauft. Nach einiger Zeit wurden die Leasingraten nicht mehr bezahlt (angefochtener Entscheid S. 27).
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b) Was der Beschwerdeführer zur Frage der Arglist vorbringt (vgl. Beschwerde S. 5), ist unzulässig, da es sich um appellatorische Kritik handelt, aus der sich nicht ergibt, dass das Obergericht in Willkür verfallen wäre.
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c) Im Zusammenhang mit den Fragen der Täuschung bzw. des Irrtums macht der Beschwerdeführer wie schon vor Obergericht geltend, die Container hätten einen tatsächlichen Wert von DM 140'000.-- gehabt (Beschwerde S. 5, angefochtener Entscheid S. 28).
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Das Obergericht lässt die Frage des tatsächlichen Wertes der Container offen. Relevant sei einzig, dass der Leasingnehmer durch die Vorlage der gefälschten Rechnung vorgespiegelt habe, die Container für DM 141'000.-- gekauft zu haben, während tatsächlich nur DM 32'000.-- dafür bezahlt worden sind. Damit habe sich die Leasinggeberin im Irrtum über die Tatsache befunden, dass der Leasingnehmer die Container bei der in der gefälschten Rechnung genannten Firma und zu dem dort aufgeführten Betrag gekauft habe (angefochtener Entscheid S. 29).
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Damit sind Täuschung und Irrtum ausgewiesen. Ob der tatsächliche Wert der Container für die Beurteilung des Betrugsvorwurfes von Bedeutung ist, betrifft eine Rechtsfrage und kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht geprüft werden.
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d) Das Obergericht stellt fest, der Beschwerdeführer habe das Geschäft vorgeschlagen, vermittelt und die nötigen Unterlagen vorbereitet (angefochtener Entscheid S. 30). Der Beschwerdeführer macht geltend, damit sei das Obergericht in Willkür verfallen (vgl. Beschwerde S. 6), ohne dass er jedoch ausführt, wer denn das Geschäft vorgeschlagen, vermittelt und die Unterlagen vorbereitet hat. Auf seine appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
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e) Das Obergericht führt aus, die Adresse der angeblichen Lieferantin der Container auf der gefälschten Rechnung sei dieselbe wie diejenige der O.________ (eine Firma, die im Fall 2 der Zusatzanklage eine Rolle spielt), was dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen (angefochtener Entscheid S. 32).
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Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, er habe die Rechnung gar nicht gekannt, und im Übrigen seien die beiden Adressen gar nicht identisch (vgl. Beschwerde S. 6/7). Er belegt diese Behauptungen jedoch nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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f) In Bezug auf die Frage der Bereicherungsabsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei eine persönliche Bürgschaftsverpflichtung für die Leasingschuld eingegangen (Beschwerde S. 7).
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Dies hat das Obergericht nicht übersehen. Es stellt jedoch fest, der Beschwerdeführer habe nur einen Teilbetrag aus der Bürgschaftsverpflichtung bezahlt (angefochtener Entscheid S. 32). Da er zudem nicht bestreitet, dass eine unrechtmässige Bereicherung bei ihm selber und bei den Leasingnehmern eingetreten ist (angefochtener Entscheid S. 32), durfte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt, sich zu bereichern.
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4.- a) Im Fall Cosco machten die Angeschuldigten im kantonalen Verfahren geltend, sie seien zufolge des Gleichbehandlungsprinzips freizusprechen, da die Verfahren gegen andere Beteiligte, wie z.B. die Anwältin der Cosco, nicht anhand genommen, eingestellt oder deren Untersuchungen immer noch nicht abgeschlossen worden seien (angefochtener Entscheid S. 104).
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Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen, weil es den objektiven Tatbestand bei der Rechtsanwältin als nicht erfüllt, dagegen bei ihm als erfüllt betrachtet habe (Beschwerde S. 8).
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Das Vorbringen ist insoweit zum vornherein unrichtig, als das Verfahren gegen die Anwältin eingestellt wurde, weil ihr der subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden konnte (angefochtener Entscheid S. 106).
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In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, wenn man einer rechtskundigen Rechtsanwältin den Vorsatz nicht einmal im Sinne eines Eventualdolus nachweisen könne, obwohl sie aktiv am Geschehen beteiligt gewesen sei und viel Geld entgegengenommen habe, müsse davon ausgegangen werden, "dass bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist oder zumindest auch (der Beschwerdeführer) als Ungebildeter, der auf den Beistand der Rechtsanwältin angewiesen war, nicht den Vorsatz hatte, die Kunden zu betrügen" (Beschwerde S. 9).
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Das Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.
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Allein aus dem Umstand, dass die Anwältin nicht den Vorsatz hatte, die Kunden der Cosco zu betrügen, lässt sich für die Frage, welchen Vorsatz der Beschwerdeführer hatte, nichts herleiten. Dasselbe gilt erst recht für die Frage, ob der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Betruges erfüllt hat. Aufgrund der summarischen Behauptung in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit das Obergericht das Gleichbehandlungsgebot verletzt haben könnte.
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Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Anwältin für die Cosco haben die kantonalen Behörden im Übrigen ausdrücklich festgehalten, dass erhebliche Zweifel daran, dass sie seriös tätig gewesen sei, und an ihren damaligen Fähigkeiten bestünden (angefochtener Entscheid S. 106, 117). Der Umstand, dass die Anwältin eine entsprechende Ausbildung hat, spricht folglich noch nicht für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Bezug auf die betrügerische Tätigkeit keinen Vorsatz gehabt.
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b) Das Obergericht stellt fest, der Beschwerdeführer und die anderen Beteiligten hätten die Kunden über ihren inneren Willen getäuscht, da sie tatsächlich gar nicht die Absicht gehabt hätten, den Kunden einen Kredit zu vermitteln (angefochtener Entscheid S. 148).
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Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in diesem Zusammenhang die Beweise willkürlich gewürdigt (Beschwerde S. 9).
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In diesem Punkt kann auf die Ausführungen des Obergerichts verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 149 - 155). Die Beschwerde erschöpft sich in unzulässiger appellatorische Kritik (vgl. Beschwerde S. 9 - 11). Wenn das Obergericht z.B. zum Schluss gelangt, die Beteiligten seien sich des fehlenden Zahlungswillens sowie der mangelnden Zahlungsfähigkeit der refinanzierenden Stellen bewusst gewesen (angefochtener Entscheid S. 155), so lässt sich dies nicht mit dem Hinweis darauf widerlegen, die Bank X.________ habe das Projekt Y.________ "bestätigt" und die Z.________ habe Finanzierungsgeschäfte von 200 bis 300 Millionen Franken "beabsichtigt" (Beschwerde S. 10). Eine solche Bestätigung bzw. Absichtserklärung der Stellen, die die Kredite angeblich finanzieren sollten, beweist noch nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Kredite zu vermitteln beabsichtigte.
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5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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6.- Auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Fall 4 der Zusatzanklage 1 (Beschwerde S. 3/4, s. oben E. 2), den Fall 3 der Zusatzanklage 1 (Beschwerde S. 4/5, s. oben E. 3) sowie auf den Fall Cosco (Beschwerde S. 6 - 11, s. oben E. 4).
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Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten oder davon abweichen, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit die Beschwerde gegen diese Bestimmungen verstösst, ist darauf nicht einzutreten.
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7.- a) Im Fall vier der Zusatzanklage kommt die Vorinstanz bei der Frage der Arglist unter anderem zum Schluss, aufgrund der gemeinsamen Geschäftstätigkeit habe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitarbeiterin der Leasingfirma ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, weshalb die Mitarbeiterin davon abgesehen habe, die Angaben der Leasingnehmer sowie die vorgelegten Vertragsunterlagen zu überprüfen (angefochtener Entscheid S. 14).
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Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vgl.
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Beschwerde S. 3/4), ist zur Hauptsache unzulässig. Im Übrigen steht der Umstand, dass die Beziehung zwischen der Mitarbeiterin und dem Beschwerdeführer "immer nur rein geschäftlich" war (Beschwerde S. 3), einem besonderen - geschäftlichen - Vertrauensverhältnis nicht entgegen.
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b) Zwar ist es möglich, dass die Mitarbeiterin die Angaben hätte überprüfen können (Beschwerde S. 4).
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Dies ändert aber nichts daran, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, weil sie sich seit mehreren Jahren kannten und der Beschwerdeführer der Leasingfirma über 100 Geschäfte vermittelt hatte (angefochtener Entscheid S. 14). Er konnte folglich voraussehen, dass die Mitarbeiterin eine Überprüfung der - gefälschten - Rechnung und seiner Behauptung, die Aggregate seien bezahlt, unterlassen werde, was zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Arglist genügt (BGE 126 IV 165 S. 171 mit Hinweisen).
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c) Das soeben Gesagte gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer darauf hinweist, die Mitarbeiterin der Leasingfirma sei weder unbeholfen noch unerfahren gewesen (Beschwerde S. 4).
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8.- Zum Fall drei der Zusatzanklage verweist der Beschwerdeführer nur auf seine Ausführungen, die er zum Fall vier vorgetragen hat (Beschwerde S. 5). Diese dringen nicht durch, und es genügt, auf das soeben in E. 7 Gesagte zu verweisen.
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9.- a) Der Beschwerdeführer macht zum Fall Cosco geltend, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung sei nicht erfüllt (vgl. Beschwerde S. 6 - 10). Damit ist er nicht zu hören, denn die Vorinstanz stellt für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, der Beschwerdeführer und die anderen Beteiligten hätten die Kunden über ihren inneren Willen getäuscht, da sie tatsächlich gar nicht die Absicht gehabt hätten, den Kunden einen Kredit zu vermitteln, sondern lediglich an den Vorkosten mitverdienen wollten (angefochtener Entscheid S. 148). Damit haben sie in Bezug auf ihre wahren Absichten bei den Geschädigten eine "von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung" hervorgerufen (Beschwerde S. 7 mit Hinweis auf Trechsel).
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Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, betrifft zur Hauptsache den Sachverhalt und ist unzulässig.
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Die Vorinstanz stellt zudem fest, der Irrtum bei den Geschädigten habe darin bestanden, dass sie davon ausgegangen seien, der Beschwerdeführer und die anderen Beteiligten würden ernstlich versuchen, einen Kredit zu vermitteln (angefochtener Entscheid S. 161). Dem ist beizupflichten.
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Da es den Beteiligten demgegenüber nur darum ging, an den Vorkosten zu verdienen, haben sich die Geschädigten überdies "über die Notwendigkeit und die Verwendung der Vorkosten" geirrt (angefochtener Entscheid S. 161). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vgl.
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Beschwerde S. 10), ist offensichtlich unbegründet.
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Am Rande befasst er sich unter dem Titel "Keine Täuschung" auch mit der Frage der Arglist (vgl. Beschwerde S. 9). In diesem Punkt genügt es, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtener Entscheid S. 157 - 160). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der auch hier vor allem die Täuschung der Geschädigten bestreitet, sind unbehelflich.
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b) In Bezug auf die Zivilforderungen geht die Vorinstanz davon aus, Schadenersatz werde zugesprochen, sofern auch ein entsprechender Schuldspruch erfolge, und die Höhe des Schadenersatzes ergebe sich aus den nachgewiesenen Zahlungen der Geschädigten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Cosco (angefochtener Entscheid S. 185). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwieweit die Vorinstanz solchen Geschädigten, die nicht betrogen worden sind, Schadenersatz oder den betrogenen Geschädigten Schadenersatz in übermässiger Höhe zugesprochen hätte. Er macht nur geltend, dass die Cosco ausdrücklich jede Garantie für die Auszahlung der Kredite und jede Haftung wegbedungen habe (vgl. Beschwerde S. 10/11). Dies ist unerheblich, weil die Beteiligten die Geschädigten von vornherein vorsätzlich über ihre vertraglich zugesicherte Absicht, Kredite zu vermitteln, getäuscht und damit im vollen Umfang der der Cosco bezahlten Gelder betrogen haben.
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10.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
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11.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BstP).
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 152 OG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Da der Beschwerdeführer arbeitslos ist (angefochtener Entscheid S. 195, staatsrechtliche Beschwerde S. 2/3), rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 153a Abs. 1 OG für die beiden Verfahren auf je Fr. 1'000.--, also insgesamt Fr. 2'000.--, festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 11. Januar 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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