BGer 1P.726/2001 | |||
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BGer 1P.726/2001 vom 16.01.2002 | |
{T 0/2}
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1P.726/2001/bmt
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Urteil vom 16. Januar 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Rohner,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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A.________,
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B.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser, Dorfstrasse 7, Postfach 160, 8722 Kaltbrunn,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
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(amtliche Verteidigung)
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Am 15. April 2001 spielte sich im serbischen Clublokal "X.________" an der Y.________-Strasse in Wattwil zwischen 3.30 und 5.00 Uhr eine tätliche Auseinandersetzung ab, an der verschiedene Männer aus der Bundesrepublik Jugoslawien beteiligt waren. Im Verlauf der Auseinandersetzung gerieten A.________ und B.________ sowie ein gewisser "C.________", der noch nicht einvernommen werden konnte, einerseits und D.________ sowie E.________ anderseits aneinander. D.________ fügte seinen Gegnern mit einem Messer Verletzungen zu. B.________ erlitt Stichverletzungen am Rücken links oben und Schnittverletzungen am Unterarm. A.________ erlitt vier Stichverletzungen auf der linken Seite von Bauch bis Brust und Schnittwunden an der rechten Hand. Das Untersuchungsamt Uznach eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen die Beteiligten. Gegen A.________ und B.________ wird wegen Raufhandels und vorsätzlicher einfacher Körperverletzung ermittelt. Diese stellten ihrerseits Strafantrag gegen D.________.
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B.
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A.________ und B.________ ersuchten am 7. Mai 2001 um Gewährung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als Kläger. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen lehnte beide Gesuche mit Verfügung vom 31. August 2001 ab.
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C.
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In seinem Entscheid vom 11. Oktober 2001 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen eine hiegegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ sowohl bezüglich der amtlichen Verteidigung als auch bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als Strafkläger ab.
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D.
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Mit Eingabe vom 14. November 2001 führen A.________ und B.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Sie beantragen sinngemäss, Disp.-Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 11. Oktober 2001 aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, ihnen die amtliche Verteidigung im fraglichen Strafverfahren zu bewilligen. Überdies stellen sie für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser. Nicht angefochten werden Ziff. 3 und 4 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführer als Strafkläger.
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E.
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Der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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F.
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Mit Eingabe vom 22. November 2001 weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass der an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte "C.________" inzwischen identifiziert und zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, und dass der Beschwerdeführer 2 nach der Abweisung seines Asylgesuchs nunmehr nach Jugoslawien ausgereist sei und nicht mehr kurzfristig an Einvernahmen teilnehmen könne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid geht von der letzten kantonalen Instanz aus (Art. 86 Abs. 1 OG). Er ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid in dem gegen die Beschwerdeführer und weitere Mitbeteiligte, namentlich D.________, laufenden Strafverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführer zugleich als Strafkläger gegen letzteren konstituiert haben. Entscheide über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gelten als Zwischenentscheide mit nicht wieder gut zu machendem Nachteil im Sinne des Art. 87 Abs. 2 OG (vgl. BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 f. mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 343). Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als zulässig.
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1.2 Vorbehältlich von Ausnahmen, die hier nicht zutreffen, ist die staatsrechtliche Beschwerde ein rein kassatorisches Rechtsmittel. Soweit im Rechtsbegehren mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweis).
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2.
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Der Anspruch des bedürftigen Angeklagten auf Offizialverteidigung wird in erster Linie durch die Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechts geregelt. Unabhängig davon greifen die direkt aus Verfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention hergeleiteten Minimalgarantien Platz.
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2.1 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die kantonalen Behörden hätten st. gallisches Strafprozessrecht unrichtig angewendet; sie rügen vielmehr, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im angefochtenen Entscheid verletze den direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK folgenden Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung. Ob diese Garantien beachtet wurden, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, in tatsächlicher dagegen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 124 I 304 E.2c S. 307/308 mit Hinweisen).
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2.2 Als besondere Garantie für den Angeschuldigten im Strafprozess gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und der Angeschuldigte mittellos ist. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, der unter der Herrschaft der alten Verfassung aus Art. 4 aBV abgeleitet wurde, ist nunmehr in Art. 29 Abs. 3 BV ausdrücklich gewährleistet. Danach hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Prozess Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der auch die Vertretung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst, sofern ein solcher zur gehörigen Interessenwahrung erforderlich ist (BGE 125 I 161 E. 3b S. 163 mit Hinweisen; zur neuen Bundesverfassung vgl. BGE 126 I 194 E. 3a S. 196 sowie nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 10. Januar 2001 i.S. M. E. 2 und vom 12. Oktober 2000 i.S. M. E. 2 und 3).
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2.3 Für den Bereich des Strafverfahrens ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters geboten, wenn das Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift. Dies trifft unabhängig von den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens zu, wenn ein schwerer Fall vorliegt, das heisst dem Angeschuldigten konkret eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, müssen zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Probleme hinzukommen, denen der Betroffene auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts, besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person des Angeschuldigten liegende Gründe, wie etwa dessen Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht der Anspruch auf Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters bereits im Stadium der Strafuntersuchung. Dass im betreffenden Verfahren die Offizialmaxime gilt, vermag die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori auszuschliessen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f., 275 E. 3a S. 276; je mit Hinweisen).
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3.
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Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht explizit zur Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer. Bezüglich des Beschwerdeführers 1 gibt er die - die Bedürftigkeit verneinenden - Erwägungen des kantonalen Justiz- und Polizeidepartements sowie die dem entgegentretenden Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Kommentar wieder, ohne dazu selber Feststellungen zu treffen; die Bedürftigkeit wird aber zumindest nicht verneint und kann als aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers implizit anerkannt gelten. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 erscheint die Frage ohnehin als nicht umstritten. In der Beschwerde werden diesbezüglich denn auch keine Rügen gegenüber dem angefochtenen Entscheid erhoben; der Beschwerdeführer 1 beruft sich lediglich erneut auf die von ihm bereits vor Verwaltungsgerichtspräsident zum Beleg seiner Bedürftigkeit vorgelegten Unterlagen.
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4.
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Der Verwaltungsgerichtspräsident geht zu Recht davon aus, dass den Beschwerdeführern in dem gegen sie geführten Strafverfahren keine so schwerwiegende Sanktion droht, dass eine amtliche Verteidigung unabhängig von den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten geboten wäre. Zur relativen Schwere des Falles müssen daher besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen wären. Strittig ist im Wesentlichen, ob das Verfahren als derart komplex anzusehen ist, dass die Beschwerdeführer zu angemessener Interessenwahrung, insbesondere mit Blick auf die möglichen ausländer- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung, einen Anspruch auf amtliche Verteidigung haben.
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4.1 Der Fall weist keine aussergewöhnlichen Züge auf. Es handelt sich um eine Wirtshausschlägerei zwischen fünf aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Personen, von denen zwei Muslime sind und drei anscheinend der konfessionellen Mehrheit angehören; hierin lag offenbar der Kern des Konflikts. Die einzige Besonderheit liegt darin, dass ein Teilnehmer im Zuge der Schlägerei von seinem Messer Gebrauch machte und zwei andere Teilnehmer - die Beschwerdeführer - damit zum Teil erheblich verletzte. Dass im Nachgang zu einer solchen Auseinandersetzung regelmässig widersprüchliche Sachdarstellungen zum Hergang, namentlich zum Verhältnis zwischen Provokation und Erstangriff, konkurrieren und alle Aussagen, auch diejenigen der nicht oder nicht direkt beteiligten Zeugen, kritisch gewürdigt werden müssen, ist nichts Ungewöhnliches und begründet keine Komplexität, der die Beschwerdeführer auf sich allein nicht gewachsen wären. Es geht im Wesentlichen um die Frage der Kohärenz und Glaubwürdigkeit der verschiedenen Aussagen. Daran ändert nichts, dass ein Teilnehmer ("C.________") bisher noch nicht einvernommen werden konnte; wie aus der nachträglichen Eingabe der Beschwerdeführer hervorgeht, soll er inzwischen identifiziert worden sein. Erst recht sind in rechtlicher Hinsicht keine wesentlichen Probleme auszumachen.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedeutet der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtspräsident den Fall "nicht als besonders komplex" bezeichnet hat, keine unzulässige Verschärfung der Voraussetzungen des strittigen Anspruchs. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen, soweit kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, "... zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Probleme hinzukommen, denen der Betroffene auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre". Nichts anderes wollte der Verwaltungsgerichtspräsident zum Ausdruck bringen. Diese Kriterien hat er in zutreffender Weise angewendet und die von der Rechtsprechung geforderte Komplexität des Sachverhalts zu Recht verneint. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung nicht ausgewiesen.
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4.2 Dass die Angeschuldigten die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrschen und Anspruch auf einen Übersetzer haben, ist unbestritten. Aus Sprachschwierigkeiten folgt aber nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung. Das spezifische Problem des der Verhandlungssprache nicht mächtigen Angeschuldigten wird durch Beigabe eines Dolmetschers behoben. Damit befindet er sich im Wesentlichen auf der gleichen Ebene wie ein sprachkundiger Angeschuldigter, und die Frage, ob er eines unentgeltlichen Verteidigers bedarf, ist nach den gleichen Kriterien wie bei diesem zu beurteilen; andernfalls erfährt er diesem gegenüber eine nicht gerechtfertigte Privilegierung. Zumindest der Beschwerdeführer 1 hat an den Einvernahmen zudem teilweise durchaus aktiv teilgenommen und eigene Fragen gestellt.
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4.3 Der Umstand, dass sich eine allfällige Verurteilung auch auf die ausländerrechtliche Situation der Beschwerdeführer sowie auf die Ansprüche des Beschwerdeführers 1 gegenüber dessen Unfallversicherung auswirken kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ob ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht, richtet sich nach den Schwierigkeiten des konkret in Frage stehenden Verfahrens, d.h. hier des Strafverfahrens gegen die fünf Beteiligten, und nicht nach allfällig möglichen späteren Verfahren, auf die die vorliegenden Ergebnisse allenfalls mitwirkenden Einfluss haben mögen. Die von den Beschwerdeführern sinngemäss behauptete erhöhte "Sanktionsempfindlichkeit" wegen faktischer Präjudizialität in allfälligen Folgeverfahren ist kein Umstand, der sich auf die Komplexität des vorliegend in Frage stehenden Verfahrens und somit auf die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK auswirkt. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind daher nicht zu beanstanden.
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5.
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In ihrer nachträglichen Eingabe vom 22. November 2001 weisen die Beschwerdeführer zum einen darauf hin, dass der an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte "C.________" inzwischen identifiziert und zur Verhaftung ausgeschrieben, bisher offenbar aber noch nicht aufgefunden und einvernommen worden sei. Dieser neue Umstand bestätige zusätzlich die von ihnen geltend gemachte Komplexität des Sachverhalts; jedenfalls lasse sich die Komplexität nicht abschliessend beurteilen, bevor "C.________" nicht untersuchungsrichterlich einvernommen worden sei. Zum anderen wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer 2 nach der Abweisung seines Asylgesuchs nach Jugoslawien ausgereist sei und nicht mehr kurzfristig an Einvernahmen teilnehmen könne, zumal fraglich sei, ob er Einreisebewilligungen erhielte. Er sei daher auch aus diesem Grund auf amtliche Verteidigung angewiesen.
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5.1 Die staatsrechtliche Beschwerde führt nicht das vorausgehende kantonale Verfahren wie ein ordentliches Rechtsmittel weiter, sondern stellt einen ausserordentlichen Rechtsbehelf dar, der ein neues, selbständiges Verfahren mit eigenem Streitgegenstand eröffnet, das der Überprüfung kantonaler Hoheitsakte unter dem Aspekt spezifischer Beschwerdegründe, insbesondere der Verfassungsmässigkeit dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395; Mark Forster, Staatsrechtliche Beschwerde in Geiser/Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht; Handbücher für die Anwaltspraxis, 2. Aufl. Basel 1998, N 2.1 und 2.57; Kälin, a.a.O., S. 8 f.). Zu prüfen ist, ob der angefochtene Hoheitsakt bei der Würdigung der massgeblichen Sachumstände, so wie sie im Zeitpunkt seines Ergehens festgestellt bzw. in prozessual hinreichender Weise dargetan wurden, verfassungsmässige Rechte verletzt. Mit staatsrechtlicher Beschwerde können daher nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden (hiezu namentlich: Forster, a.a.0. N 2.49 ff.; Kälin, a.a.0. S. 369 ff.). Die zulässigen neuen Vorbringen dürfen sich in jedem Fall nur auf Tatsachen und Beweismittel beziehen, die bereits im Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheides existierten, bzw. auf Rechtsnormen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft waren (BGE 102 Ia 76 E. 2f S. 79, 243 E. 2 S. 246; Kälin, a.a.0. S. 370). Solche neuen Sachverhalte können gegebenenfalls aber Anlass zu einem neuen Gesuch vor der Sachbehörde geben.
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5.2 Beide neuen Vorbringen betreffen Ereignisse nach Ergehen des angefochtenen Entscheides. Es kann daher auf sie nicht eingetreten werden. Beigefügt sei, dass das nachträgliche Auftauchen von "C.________" keine erhebliche Komplizierung bedeutet und im günstigsten Fall sogar eine Vereinfachung des Verfahrens bewirken kann. Dass die Teilnahme des Beschwerdeführers 2 am Verfahren rein faktisch erschwert ist, begründet ebenfalls nicht per se einen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung. Dass es dem Beschwerdeführer 2 rechtlich verunmöglicht ist, an einzelnen Prozesshandlungen in der Schweiz mitzuwirken, ist nicht in hinreichender Weise dargetan.
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6.
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Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Dadurch werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Sie haben indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Deren Voraussetzungen sind für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren erfüllt. Die Mittellosigkeit kann aufgrund der Akten als ausgewiesen gelten und die Beschwerde konnte nicht zum Vornherein als aussichtslos angesehen werden. Es ist deshalb von der Erhebung von Kosten abzusehen und den Beschwerdeführern Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; dieser ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser, Kaltbrunn, wird als anwaltlicher Vertreter der Beschwerdeführer bestellt und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von CHF 2'000.-- ausgerichtet..
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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