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Informationen zum Dokument  BGer 1A.17/2002  Materielle Begründung
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BGer 1A.17/2002 vom 05.02.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.17/2002/otd
 
Urteil vom 5. Februar 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Bânu Brand, Schartenrainstrasse 26, 5400 Baden,
 
gegen
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. M. Hohl, Postfach, 8023 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
 
Internationale Rechtshilfe an die Türkei - B 112000 BF
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. November 2001)
 
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.
 
Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich erliess am 14. Mai 2001 die Schlussverfügung in der Rechtshilfesache der Staatsanwaltschaft von Bakirköy, Türkei, betreffend Diebstahl oder illegale Ausgrabung und Ausfuhr von Kulturgütern. Mit Beschluss vom 26. November 2001 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich einen von A.________ gegen diese Schlussverfügung erhobenen Rekurs ab.
 
2.
 
Gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhob A.________ am 24. Januar 2002 (Postaufgabe 25. Januar 2002) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Hinsichtlich der Beschwerdefrist führte sie aus, der angefochtene Beschluss sei ihrer Rechtsanwältin am 12. Dezember 2001 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c OG laufe die Beschwerdefrist am 28. Januar 2002 ab.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Die Beschwerdefrist gegen eine Schlussverfügung beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG und Art. 106 Abs. 1 OG). Die in Art. 34 Abs. 1 OG enthaltenen Vorschriften über den Stillstand der Fristen gelten für die das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) betreffenden Fristen ausdrücklich nicht, und zwar sowohl gemäss der ursprünglichen Fassung des Rechtshilfegesetzes (Art. 25 Abs. 5 IRSG) wie auch nach der heute massgebenden Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 IRSG in der Fassung vom 4. Oktober 1996. Art. 34 Abs. 1 OG kommt daher bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 1993, publ. in Rep. 1993 S. 147; BGE 109 Ib 174 E. 1b; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 316, S. 241 f.).
 
4.
 
Der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 12. Dezember 2001 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde endet somit - da Art. 34 Abs. 1 lit. c OG nicht zur Anwendung kam - am 11. Januar 2002. Die am 25. Januar 2002 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
 
5.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG)
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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