BGer 7B.266/2001 | |||
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BGer 7B.266/2001 vom 13.02.2002 | |
[AZA 0/2]
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7B.266/2001/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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13. Februar 2002
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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A.________, Bundesrepublik Deutschland, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Strub, Pestalozzistrasse 24, Postfach 234, 8028 Zürich,
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gegen
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den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. November 2001 (NR010071/U),
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betreffend
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Widerspruchsverfahren,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) A.________ liess sich im Konkurs der B.________ SA im Sinne von Art. 260 SchKG aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche für einen Betrag von rund 1,7 Mio. Franken abtreten. In der Folge erhob er Klage gegen C.________ (als Revisor) und D.________ (als ehemaligen Verwaltungsrat). Die Klage gegen C.________ wurde - letztinstanzlich durch das Bundesgericht - abgewiesen, während D.________ zur Bezahlung von 600'000 Franken verpflichtet wurde.
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b) Für die ihm von den verschiedenen Instanzen zugesprochenen Prozessentschädigungen erwirkte C.________ gegen A.________ einen Arrestbefehl über Fr. 38'162. 50, den das Betreibungsamt Z.________ vollzog. Mit Beschlag belegt wurde die "Forderung des Schuldners als Abtretungsgläubiger im Konkurs der B.________ SA gegen D.________, ..., aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, im Betrage von maximal Fr. 600'000.--, bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 38'162. 50, zuzüglich Kosten". In der zur Arrestprosequierung eingeleiteten Betreibung Nr. x wurde am 21. August 1997 das genannte Guthaben gepfändet.
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Nachdem E.________, die Ehefrau von A.________, Anspruch auf die gepfändete Forderung erhoben hatte und ihre Widerspruchsklage - wegen Ungültigkeit der geltend gemachten Zession - rechtskräftig abgewiesen worden war, reichte A.________ mit Eingaben vom 2. und 10. April 2001 beim Betreibungsamt Z.________ seinerseits eine Eigentumsansprache ein mit dem Bemerken, dass er als Abtretungsgläubiger für die Konkursmasse der B.________ SA handle. Durch Verfügung vom 25. April 2001 liess ihn das Betreibungsamt wissen, dass es dem Ersuchen, das Widerspruchsverfahren einzuleiten, nicht stattgebe, da eine Vollmacht der Konkursmasse bzw. der Konkursverwaltung fehle.
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In Gutheissung einer Beschwerde von A.________ beschloss das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 7. September 2001, dass das Betreibungsamt angewiesen werde, das Widerspruchsverfahren einzuleiten und C.________ im Sinne von Art. 108 SchKG Frist zur Klage anzusetzen.
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Den von C.________ hiergegen eingereichten Rekurs hiess das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (als obere Aufsichtsbehörde) durch Beschluss vom 9. November 2001 gut. Es hob den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde auf und bestätigte die betreibungsamtliche Verfügung vom 25. April 2001.
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Den Beschluss des Obergerichts nahm A.________ am 14. November 2001 in Empfang. Mit einer vom 26. November 2001 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Beschwerde führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben, den Beschluss des Bezirksgerichts vom 7. September 2001 zu bestätigen und dementsprechend das Betreibungsamt anzuweisen, das Widerspruchsverfahren einzuleiten und C.________ Frist zur Klage anzusetzen.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdegegner C.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Betreibungsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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2.- a) Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das gepfändete Guthaben der Konkursmasse der B.________ SA zustehe; diese sei an der gegenüber D.________ bestehenden Forderung materiell berechtigt; als Abtretungsgläubiger habe er - der Konkursmasse gegenüber - einzig einen Anspruch auf Vorabbefriedigung aus dem erstrittenen Erlös. Sodann bringt er vor, es liege an der Konkursmasse, das gegenüber ihm als Betreibungsschuldner bessere Recht im Sinne einer Drittansprache anzumelden, was er mit Eingabe vom 2. April 2001 für sie getan habe.
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b) Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe in eigenem Namen, aber stellvertretend für die Konkursmasse, im Sinne von Art. 106 SchKG bezüglich des gepfändeten Guthabens einen Drittanspruch geltend gemacht. Ob er als Abtretungsgläubiger hierzu überhaupt berechtigt sei, brauche nicht geprüft zu werden. Jedenfalls lasse sich den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schreiben des Konkursamtes Y.________ (Konkursverwaltung im Konkurs der B.________ SA) keineswegs entnehmen, es habe den Beschwerdeführer zur Anmeldung eines Drittanspruchs ermächtigt.
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c) Die Feststellung, es fehle an einer Vollmacht der Konkursmasse zur Erhebung des Drittanspruchs, ist tatsächlicher Natur und für die erkennende Kammer deshalb verbindlich, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sie sei unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 81 OG). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, er sei von der Konkursmasse ermächtigt worden, ihren Anspruch anzumelden, sind seine Vorbringen mithin unbeachtlich.
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG muss sodann die Begründung der Beschwerde in der Rechtsschrift selbst enthalten sein (dazu BGE 106 III 40 E. 1 S. 42 mit Hinweis). Nicht zu hören ist aus diesem Grund der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichten Schriftstücke, in denen das Konkursamt Y.________ zutreffend ausgeführt habe, dass es zu den sich aus Art. 260 SchKG ergebenden Befugnissen des Abtretungsgläubigers gehöre, den Anspruch der Masse im Sinne einer Drittansprache anzumelden.
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Mit der Auffassung der Vorinstanz, es brauche nicht geprüft zu werden, ob er überhaupt berechtigt sei, im erwähnten Sinne stellvertretend für die Konkursmasse zu handeln, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und er legt somit nicht dar, inwiefern in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzt worden sein soll.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 13. Februar 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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