VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.64/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.64/2002 vom 14.02.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.64/2002/bie
 
Urteil vom 14. Februar 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
 
Aufenthaltsbewilligung; Familiennachzug
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. November 2001)
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.
 
1.1 A.________ ist pakistanischer Staatsangehöriger. In den Jahren 1992 und 1997 ist er jeweilen in die Schweiz eingereist und hat (erfolglos) ein Asylgesuch gestellt. Während seines zweiten Aufenthalts in der Schweiz lernte er W.________, eine Schweizerin thailändischer Abstammung, kennen. Nachdem er sich in der Heimat von seiner pakistanischen Ehefrau hatte scheiden lassen, reiste A.________ am 24. Oktober 1999 erneut in die Schweiz ein und stellte tagsdrauf ein drittes Asylgesuch. Dieses zog er am 13. November 2000 zurück, nachdem er einige Tage zuvor W.________ geheiratet hatte. Letztere ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau anschliessend um "Erteilung einer Bewilligung zum Nachzug" von A.________ (Gesuch vom 18. November 2000).
 
1.2 Das Ausländeramt des Kantons Thurgau wies das Gesuch am 22. Februar 2001 ab, weil es davon ausging, dass die Ehe lediglich geschlossen worden sei, um A.________ den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Ein Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb ebenso erfolglos (Entscheid vom 22. Mai 2001) wie eine Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht (Entscheid vom 14. November 2001).
 
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Januar 2002 hat A.________ dem Bundesgericht beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und "festzustellen, dass er Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe". Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig (Art. 97 Abs. 1, Art. 98 lit. g und Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG e contrario in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ANAG; vgl. BGE 124 II 289 E. 2 S. 291) und A.________ zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 103 lit. a OG).
 
2.
 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Kein solcher Anspruch besteht allerdings dann, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern - und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer - zu umgehen, also eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe geschlossen worden ist (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Dass die Ehegatten in entsprechender Absicht handeln und mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie das bereits früher bei der Bürgerrechtsehe zutraf (vgl. dazu BGE 98 II 1), nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295, mit Hinweisen).
 
2.2 Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil zur Auffassung gelangt, es liege eine Scheinehe vor. Dies zu Recht, besteht doch offensichtlich keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und W.________: Anlässlich der Kontrollen der Fremdenpolizei wurde der Erstere nie in der angeblich gemeinsamen Wohnung angetroffen. In dieser lebt seine Ehefrau, die als Prostituierte tätig ist, vielmehr mit dem - offenbar schwer kranken und pflegebedürftigen - Vater ihrer siebenjährigen Tochter zusammen. Die getrennte Befragung der Ehegatten hat denn auch gezeigt, dass die beiden über keine Gemeinsamkeiten verfügen und kaum Angaben zu den persönlichen Verhältnissen ihres Partners machen können; unklar blieb auch, inwiefern sie sich überhaupt verständigen können. Besonders ins Gewicht fällt im vorliegenden Zusammenhang weiter, dass der Beschwerdeführer vor der Ehe mit W.________ mehrfach erfolglos versucht hatte, über ein Asylverfahren zu einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen.
 
2.3 In der Beschwerdeschrift wird vornehmlich versucht, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung - an die das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich gebunden ist - in Frage zu stellen. Die weitschweifigen Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer die Widersprüche zwischen den eigenen Aussagen und jenen seiner Ehefrau aufzulösen und die eklatanten Lücken zu erklären sucht, sind jedoch unbehelflich. Zwar können allenfalls einige kleinere Abweichungen in den Darstellungen der beiden mit Missverständnissen erklärt werden, welche entstanden sind, weil für die Befragung des Beschwerdeführers kein Übersetzter beigezogen worden ist. Der Beschwerdeführer beanstandet allerdings das Protokoll der Befragung seiner Ehefrau gleichermassen, obschon dort eine Übersetzerin mitgewirkt hat. Dabei beschränkt sich seine Kritik an den beiden Protokollen letztlich aber darauf, den befragenden Beamten eine vorgefasste Meinung sowie das Verdrehen bzw. Erfinden von Aussagen vorzuwerfen. Die unzähligen, teilweise gesuchten Rügen sind indessen nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Verwalungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreterin den Beamten der Fremdenpolizei vorwerfen, sie hätten Aussagen der Ehegatten bewusst verfälscht oder geradezu frei erfunden, grenzen ihre Vorbringen an Mutwilligkeit.
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, wobei aufgrund der Akten entschieden werden kann, ohne dass Vernehmlassungen eingeholt werden müssten. Mithin war die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein aussichtslos, weshalb das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 OG). Das - superprovisorisch bewilligte - Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).