BGer I 58/2001 | |||
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BGer I 58/2001 vom 04.03.2002 | |
[AZA 7]
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I 58/01 Vr
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
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Gerichtsschreiber Schmutz
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Urteil vom 4. März 2002
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in Sachen
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F.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- Der 1978 geborene F.________ begann während der obligatorischen Schulzeit Drogen zu konsumieren. Es entwickelte sich eine Abhängigkeit und F.________ brach die Sekundarschule nach dem zweiten von drei Schuljahren ab, ohne in der Folge eine berufliche Ausbildung aufzunehmen.
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Von 1995 bis 1999 stand er in mehreren klinischen Entzügen und stationären Therapien. Am 10. Juli 1998 meldete sich F.________ mit dem Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Luzern holte unter anderem Berichte ein von Dr. med.
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S.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, und von der Psychiatrischen Klinik X.________, in welcher sich F.________ jeweils zum Drogenentzug aufhielt. Im Weiteren veranlasste sie eine Abklärung im kantonalen drogentherapeutischen Ambulatorium des Psychiatriezentrums Y.________ (Gutachten vom 3. März 2000). Gestützt auf die beigezogenen Unterlagen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ab (Verfügung vom 7. Juli 2000).
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. Dezember 2000 ab.
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C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 7. Juli 2000 seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Insbesondere sei ihm Berufsberatung der Invalidenversicherung zu gewähren und es sei festzustellen, dass er für die Dauer einer geeigneten verspäteten erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung und allenfalls Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Mehrkosten habe.
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Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vor- und letztinstanzlichen Verfahren nachgesucht.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Taggeld hat.
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a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
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Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 126 V 242 Erw. 4). Dies bedeutet im Bereich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) u.a., dass ein Anspruch auf Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung besteht, wenn dem Versicherten aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invaliditätsbedingt, in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV). Dabei gilt es in Bezug auf den Erwerbsausfall, der mit der Absolvierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung verbunden sein kann, Art. 22 IVG zu beachten.
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Nach dessen Absatz 1 Satz 2 wird u.a. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.
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b) Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Berufsberatung gestützt auf Art. 15 IVG voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl fähig, infolge Invalidität aber darin behindert ist, weil seine Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2). Die Berufsberatung soll den Versicherten zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der er die seiner Neigung und Begabung gemässe Verwirklichungsmöglichkeit findet. Es kommen verschiedene Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests usw. in Frage (ZAK 1988 S. 179 Erw. 4a; Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 158). Die Berufsberatung erfolgt primär durch die IV-Stelle der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. b IVG), allenfalls unter Beizug von Spezialisten oder beruflichen Abklärungsstellen (Art. 59 Abs. 2 IVG). Nicht unter die Berufsberatung fallen jedoch Massnahmen zur Erlangung der erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für eine Erfolg versprechende Inangriffnahme einer Berufslehre oder Anlehre (ZAK 1982 S. 493 oben, 1977 S. 191 Erw. 2; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 159).
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2.- a) Es ist somit die Frage zu beantworten, ob beim Beschwerdeführer eine leistungsspezifische Invalidität in dem Sinne vorliegt, dass er in der Zeit vom Abbruch der Sekundarschule bis zur Anmeldung für berufliche Eingliederungsmassnahmen aus psychischen Gründen daran gehindert worden ist, die übliche erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Wird diese Frage verneint, liegt keine Invalidität vor, und der Beschwerdeführer kann folglich für die berufliche Ausbildung, der er sich nunmehr unterziehen will, keine Ansprüche gegen die Invalidenversicherung erheben.
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Wird die Frage bejaht, hätte dies zur Folge, dass die nunmehr nachzuholende erstmalige berufliche Ausbildung als invaliditätsbedingt verspätet zu qualifizieren und der damit verbundene Erwerbsausfall als invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG von der Invalidenversicherung taggeldmässig zu entschädigen ist.
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b) Hingegen ist es, entgegen der offenbaren Auffassung des kantonalen Gerichts, unerheblich, ob der Beschwerdeführer noch bei Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung am 7. Juli 2000 an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden litt, weshalb in dieser Richtung von vornherein kein Abklärungsbedarf besteht. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierten Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit (Alfred Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditätsfremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditätsbemessung, in: SZS 1993 S. 249 ff.) an (BGE 126 V 462 Erw. 2). Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig bemerkt.
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c) Die Akten enthalten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer als Folge u.a. einer psychischen Fehlentwicklung von Krankheitswert drogensüchtig geworden ist (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 301, 304, 307). In dem im Auftrag der IV-Stelle erstellten Bericht über die medizinische Abklärung des Beschwerdeführers von Dezember 1999 bis Februar 2000 im Psychiatriezentrum Y.________ des Spitals Z.________ haben der Oberarzt Dr.
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med. H.________ und der Psychologe lic. phil. I K.________ gestützt auf eigene Gespräche und auf je drei Berichte des Dr. med. S.________ und der Psychiatrischen Klinik X.________ aus den Jahren 1997 bis 1999 als Ursache für das Suchtverhalten des Beschwerdeführers eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60. 8) genannt. Sie massen ihr im Zeitpunkt der Berichterstattung im März 2000 beim bereits 22jährigen Beschwerdeführer keinen Krankheitswert mehr bei, führten aber an, dies sei während der Adoleszenz jedoch der Fall gewesen. Die Kausalität von Gesundheitsschaden und Nichtantritt der Berufsausbildung und damit der Tatbestand einer invaliditätsbedingt verzögerten erstmaligen beruflichen Ausbildung sind somit vorliegend gegeben.
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3.- Daher hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung, wenn ihm in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV) sowie auf Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG, soweit ihm durch die nachzuholende erstmalige berufliche Ausbildung ein Erwerbsausfall entsteht. Das setzt aber im Weiteren voraus, dass er sich nunmehr tatsächlich einer geeigneten, notwendigen und persönlich, zeitlich sowie sachlich angemessenen Ausbildung (Art. 8 Abs. 1 IVG) unterzieht. Ein Anspruch auf Berufsberatung ist nur im oben definierten Umfang (Erw. 1b) gegeben, was vorliegend insofern von Bedeutung ist, als im Rahmen der Beiträge für Berufsberatung keine Entschädigungen dafür auszurichten sind, um Lücken im Grundschulwissen zu füllen.
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4.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
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der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
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Luzern vom 4. Dezember 2000 und die Verfügung der IV- Stelle Luzern vom 7. Juli 2000 aufgehoben.
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II.Die Sache wird an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Taggeld im
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Sinne der Erwägungen neu verfüge.
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III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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IV.Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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V.Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über
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eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
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entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
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zu befinden haben.
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VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
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Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 4. März 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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