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Informationen zum Dokument  BGer 2P.312/2001  Materielle Begründung
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BGer 2P.312/2001 vom 12.03.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.312/2001/bie
 
Urteil vom 12. März 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alban Brodbeck, Postgasse 42, Postfach 135, 8750 Glarus,
 
gegen
 
Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus.
 
Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte
 
(Willkürverbot, Handels- und Gewerbefreiheit)
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus
 
vom 31. Oktober 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Rechtsanwalt Dr. iur. A.________ vertrat B.________ vom Herbst 1996 bis zum Frühling 1999 bezüglich der versicherungsrechtlichen Folgen eines Sportunfalls. Am 12. Dezember 1999 reichte B.________ eine Aufsichtsbeschwerde bei der Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus ein und machte geltend, A.________ habe die für Rechtsanwälte geltenden Standesregeln in mehrfacher Hinsicht verletzt.
 
Das Glarner Gesetz vom 6. Mai 1990 über die Gerichtsorganisation (GOG) verpflichtet die Rechtsanwälte, "ihre Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und sich durch ihr Verhalten der Achtung würdig zu erweisen, die der Anwaltsberuf erfordert" (Art.69 Abs. 1 GOG). In ihrem Disziplinarentscheid erwog die Verwaltungskommission der Gerichte zwar, im Lichte der zitierten Bestimmung sei die Mandatsführung durch A.________ grundsätzlich nicht zu beanstanden. Als standeswidrig erachtete sie jedoch eine Passage des (undatierten) Rundschreibens, mit welchem A.________ seine Klientschaft im April 1999 über einen bevorstehenden einjährigen Weiterbildungsaufenthalt an der "California Western School of Law" in San Diego informierte: Er teilte mit, dass die laufenden Mandate während seiner Abwesenheit von Rechtsanwalt Dr. C.________ betreut würden; dieser werde dabei unter anderem entlastet durch "einen Haftpflicht- und Sozialversicherungsrechtsexperten, der früher bei einer Rechtschutzversicherung in Zürich ebenfalls als Anwalt tätig" gewesen sei. Weil der mit diesem Hinweis gemeinte D.________ in Wirklichkeit über kein Anwaltspatent verfügt, büsste die Verwaltungskommission A.________ wegen Verstosses gegen die Standespflichten mit 1'000 Franken. Sie führte aus, A.________ habe mit dem beanstandeten Passus des Schreibens "nichts anderes bezweckt, als die durch [seinen] vorübergehenden Ausstieg... allenfalls etwas verunsicherten Klienten möglichst von einem Anwaltswechsel" abzuhalten (Beschluss vom 31.Oktober 2001).
 
B.
 
Am 29. November 2001 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und "die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen".
 
Die Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den im Bund nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist zu diesem Rechtsmittel legitimiert, wird er doch durch die umstrittene Disziplinarmassnahme in rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 88 OG).
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist daher auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Soweit die weitschweifige Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzugehen.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person insbesondere ein Recht darauf, dass Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Natur von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Garantie werde durch den angefochtenen Entscheid verletzt, handle es sich doch bei der Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus nicht um ein eigentliches Gericht, sondern um eine blosse Verwaltungsbehörde.
 
2.2 Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob die beschwerdebeklagte Verwaltungskommission eine Gerichtsbehörde im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist (vgl. Urteil 2P.231/1997 vom 19. Mai 1998, in: ZBl 100/1999 S. 76). Wie es sich damit verhält, kann auch hier offen bleiben, fallen doch Disziplinarbussen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich der fraglichen Konventionsbestimmung (BGE 126 I 228 E. 2a/aa S. 230; vgl. Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 234). So betrifft auch die vorliegende Streitigkeit weder "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" noch "strafrechtliche Anklagen" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
 
2.2.1 Disziplinarstreitigkeiten, die zur Einstellung oder zum Entzug einer Berufsausübungsbewilligung führen, gelten zwar als zivilrechtlich, nicht aber die blosse Ausfällung einer Busse wegen Verletzung von Berufspflichten, weil dadurch das Recht des Betroffenen, seinen Beruf auszuüben, nicht eingeschränkt wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet insofern auf entsprechende Verfahren keine Anwendung (BGE 125 I 417 E. 2b S. 420; vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 202).
 
2.2.2 Die Disziplinaraufsicht über die Anwälte hat nicht pönalen, sondern administrativen Charakter; sie dient nicht dazu, begangenes Unrecht zu vergelten, sondern soll das rechtsuchende Publikum schützen und die anwaltliche Standeswürde wahren (Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 173 ff., Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, Bern 1992, S. 93). Demzufolge erscheint die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von 1'000 Franken weder nach der schweizerischen Rechtsordnung noch nach der Natur der zugrunde liegenden Verfehlung bzw. der Art und Schwere der Sanktion als strafrechtlicher Natur (vgl. BGE 125 I 417 E. 2a S. 419, mit Hinweisen). Damit ist unerheblich, dass der Sanktionsrahmen von Art. 70 Abs. 1 lit. b GOG Bussen in einer Höhe von bis zu 10'000 Franken vorsieht.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (im Sinne der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie; vgl. BGE 122 I 53 E. 4a S. 55). Er macht geltend, die Verwaltungskommission der Gerichte habe seine Ausführungen zu Qualifikation und beruflicher Erfahrung von D.________ nicht gewürdigt. Er verkennt, dass die aus dem Gehörsanspruch abgeleitete Prüfungs- und Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Behörde alle Äusserungen und Überlegungen wiederzugeben oder auf alle Vorbringen in den Rechtsschriften im Einzelnen einzugehen
 
hätte. Sie kann sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken, solange sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten kann (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57). Der angefochtene Entscheid bringt klar zum Ausdruck, von welchen Überlegungen sich die Aufsichtsbehörde hat leiten lassen und worauf sie ihr Urteil gestützt hat. Für den Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein weitergehender Anspruch.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Verwaltungskommission der Gerichte habe bei der Sachverhaltsfeststellung gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. Eine Verletzung dieses verfassungsmässigen Rechts liegt vor, wenn eine Behörde ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen, oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30, mit Hinweisen).
 
4.1 Es ist unstreitig, dass D.________ über spezielle Kenntnisse im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht verfügt. Ebenso wenig hat die Verwaltungskommission in Abrede gestellt, dass er im Rahmen seiner früheren Berufstätigkeit während einiger Zeit in einer Anwaltskanzlei tätig war, dort selbständig Mandate geführt hat und - in Rechtsgebieten, welche nicht unter das Anwaltsmonopol fallen - als Parteivertreter vor Gericht aufgetreten ist. Sie hat einzig festgestellt, dass er kein Anwaltspatent erworben hat, was in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht bestritten, sondern im Gegenteil ausdrücklich als richtig anerkannt wird. Nachdem die Verwaltungskommission dem Beschwerdeführer nichts anderes vorwirft, als fälschlicherweise den Eindruck erweckt zu haben, bei D.________ handle es sich um einen patentierten Rechtsanwalt, ist die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids insoweit nicht zu beanstanden. Die Verwaltungskommission durfte zulässigerweise davon ausgehen, dass das Publikum unter der im Rundschreiben verwendeten Bezeichnung "Anwalt" einen patentierten Rechtsanwalt versteht. Weil D.________ gerade nicht über ein Anwaltspatent verfügt, ist vorliegend unerheblich, unter welchen verschiedenen Modalitäten das Glarner Anwaltspatent erworben werden kann (vgl. Art.66 GOG); gleiches gilt bezüglich der Ausnahmefälle, in denen juristische Laien Vertretungsfunktionen übernehmen können. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang sodann auch, ob D.________ tatsächlich - wie der Beschwerdeführer vorbringt - in seiner früheren Tätigkeit "faktisch die Stellung eines eigenverantwortlichen Fachanwaltes" zugekommen ist.
 
4.2 Die Verwaltungskommission ist weiter davon ausgegangen, mit der (falschen) Bezeichnung von D.________ als Rechtsanwalt habe der Beschwerdeführer seine Klientschaft von einem Anwaltswechsel abhalten wollen. Auch diese Betrachtungsweise ist zumindest nicht willkürlich: Im streitigen Rundschreiben gab der Beschwerdeführer der Tatsache einiges Gewicht, dass der von ihm substituierte Kollege Dr. C.________ bei der Weiterführung der ihm übertragenen Mandate durch D.________ unterstützt werde; er bezeichnete Letzteren als Anwalt und pries ihn zusätzlich als "Haftpflicht- und Sozialversicherungsrechtsexperten" an. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer einzig die Qualifikationen dieses - an sich bloss zur internen Entlastung eingesetzten - Mitarbeiters besonders hervorgehoben hat. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme gerechtfertigt, die Anpreisung von D.________ habe die Klientschaft des Beschwerdeführers im Gefühl bestärken sollen, dieser habe für eine kompetente Vertretung während seiner Abwesenheit gesorgt. Dass der Beschwerdeführer dadurch eine Abwanderung seiner Mandaten zu anderen Anwaltskanzleien verhindern wollte, erscheint plausibel. Inwiefern diese Annahme allein deshalb unhaltbar sein sollte, weil der Beschwerdeführer angeblich schon im Zeitpunkt seiner Abreise nach San Diego geplant habe, seine Anwaltskanzlei aufzugeben, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erwähnte er im streitigen Rundschreiben eine dahingehende Absicht mit keinem Wort, sondern sprach vielmehr ausdrücklich nur von einer Mandatsbetreuung "während meiner Abwesenheit". Bei der geschilderten Sachlage erscheint es auch nicht unhaltbar, anzunehmen, er habe sich aus "pekuniären Gründen" - in seinem oder im Interesse seines Stellvertreters oder Nachfolgers - zur erwähnten Falschinformation verleiten lassen.
 
5.
 
Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist ebenfalls nicht stichhaltig:
 
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf die Wirtschaftsfreiheit (Art.27 BV), was ihm nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch als Anwalt freisteht (vgl. BGE 125 I 417 E.3b S.421 f., mit Hinweis). Dieses Grundrecht gibt dem Beschwerdeführer aber keinen Anspruch darauf, einen Mitarbeiter gegenüber seinen Klienten unzutreffenderweise als Anwalt bezeichnen zu dürfen. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer in der Freiheit eingeschränkt, selbst zu entscheiden, wie er "die Liquidation seiner Anwaltskanzlei durchführ[en]" will. Die Verwaltungskommission der Gerichte hat keineswegs beanstandet, dass der Beschwerdeführer alle seine Mandate auf einen einzigen Kollegen übertragen hat; als unzulässig betrachtet und sanktioniert hat sie einzig die irreführende Bezeichnung von D.________ als Rechtsanwalt. Hierin liegt keine unverhältnismässige Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit.
 
5.2 In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Klientschaft des Beschwerdeführers durch den fraglichen Hinweis im Rundschreiben effektiv "benachteiligt" worden ist, stellt dies doch keine Voraussetzung für das Ergreifen einer Disziplinarmassnahme dar. Eine solche ist gemäss Art. 70 Abs. 1 GOG zu verfügen, wenn ein Verstoss gegen die Standespflichten (vgl. Art. 69 Abs. 1 GOG) vorliegt, wobei nicht erforderlich ist, dass die Verfehlung zu einer Schädigung von Mandanten oder Dritten geführt hat. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen nicht vor, die unwahre Bezeichnung eines Mitarbeiters als Rechtsanwalt sei überhaupt nicht als standeswidriges Verhalten zu qualifizieren.
 
5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die verhängte Busse von 1'000 Franken sei unverhältnismässig hoch; falls überhaupt eine Sanktion angebracht sei, wäre ihm höchstens ein Verweis zu erteilen. Mit dieser Rüge verkennt er, dass das Bundesgericht die Höhe der ausgefällten Sanktion, anders als das dieser zugrundeliegende Verbot, nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür und nicht auf ihre Verhältnismässigkeit hin überprüft. Obschon die verhängte Busse in Anbetracht der konkreten Umstände hoch erscheinen mag, ist sie angesichts des Sanktionsrahmens, der bis zu 10'000 Franken Busse reicht, nicht unhaltbar. Dabei kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich eine "erhebliche Pflichtwidrigkeit" vorzuwerfen ist, wie die Verwaltungskommission dies im angefochtenen Entscheid annimmt; eine Busse von 1'000 Franken ist auch unter Annahme eines bloss leichten Verschuldens nicht willkürlich.
 
5.4 Soweit der Beschwerdeführer überdies eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV) und des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) rügt, genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht (vgl. E. 1.3).
 
6.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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