BGer I 140/2001 | |||
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BGer I 140/2001 vom 12.03.2002 | |
[AZA 7]
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I 140/01 Go
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
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Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 12. März 2002
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in Sachen
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S.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- Der 1937 geborene S.________ ist selbstständigerwerbender Landwirt. Mit Anmeldung vom 16. Juli 1998 beantragte er wegen Kniebeschwerden im rechten Bein bei der IV-Stelle Luzern Leistungen der Invalidenversicherung. Die Verwaltung holte vom Hausarzt Dr. med. W.________ und vom Orthopäden Dr. med. B.________ je einen Arztbericht ein und liess durch den Experten A.________ einen landwirtschaftlichen Abklärungsbericht erstellen, welcher am 19. Mai 1999 erstattet wurde.
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Mit Verfügung vom 30. September 1999 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, die Aufgabe der Mutterkuhhaltung wie auch die bauliche Investition (1993 Einbau eines Heukrans) seien nicht invaliditätsbedingt erfolgt und könnten daher nicht berücksichtigt werden.
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Die Weiterführung des Mutterkuhhaltungsbetriebs sei aus behinderungsbedingten Gründen noch voll zumutbar und auch aus medizinischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit von über 40 % ausgewiesen werden.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ das Rechtsbegehren stellte, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. Januar 2001 ab.
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C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Als Eventualbegehren sei die Sache zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Mit Eingabe vom 23. Mai 2001 liess der Beschwerdeführer einen am 7. Mai 2001 erstellten Abklärungsbericht von Dr. med. V.________ einreichen. In der Stellungnahme vom 1. Juni 2001 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid aus zwei Gründen. Einerseits lasse er das seit Jahrzehnten bestehende Rückenleiden vollständig ausser Acht. Anderseits stelle er auf den landwirtschaftlichen Abklärungsbericht von A.________ vom 19. Mai 1999 ab, der aber keine taugliche Grundlage für die Beurteilung seines Rentenanspruchs darstelle.
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b) Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, nach ständiger Rechtsprechung beurteile das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, wie er zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie über die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung dargelegt (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
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Darauf kann verwiesen werden.
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2.- a) Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer habe erstmals in seiner Beschwerde an das kantonale Gericht zunehmende Rückenbeschwerden erwähnt, während diese im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 30. September 1999 noch nicht aktenkundig waren, weshalb sie im kantonalen Entscheid nicht berücksichtigt werden konnten.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Rückenleiden, die bereits seit 1963 bestehen, müssten im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Dass die IV-Stelle noch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis von seinen Rückenleiden hatte, sei darauf zurückzuführen, dass bei seinen früheren Hausärzten keine Arztberichte eingeholt werden konnten, weil Dr. med. H.________ einige Jahre zuvor ums Leben gekommen und Dr. med. C.________ schon seit Jahren pensioniert war.
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b) Dem kann mit der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Die Rückenbeschwerden waren bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht bekannt, da diese weder vom Beschwerdeführer selbst noch von seinem Hausarzt oder anderen Ärzten erwähnt wurden. Wie das kantonale Gericht zutreffend festhält, kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Rückenleiden im Bericht des Hausarztes vom 25. September 1998 Erwähnung gefunden hätten, wenn effektiv Rückenprobleme in einem sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Mass bestanden hatten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können weder der Tod von Dr.
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H.________ noch die Pensionierung von Dr. C.________ die Ursache des Umstandes sein, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nie Rückenbeschwerden erwähnt wurden.
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Dazu kommt, dass Dr. W.________ offensichtlich über die Unterlagen der früheren Hausärzte verfügte und der Beschwerdeführer auch gegenüber einem neuen Hausarzt allfällige gravierende Rückenprobleme angegeben hätte, wenn sie ihn bei seiner Arbeit schon damals erheblich behindert hätten. Zutreffend hat die Vorinstanz auch ausgeführt, wenn der Landwirtschaftsexperte vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis von den Rückenproblemen gehabt habe, dann sei dies ein Hinweis darauf, dass die Rückenleiden in jenem Zeitpunkt keine grosse Rolle spielen mussten, hätte doch zweifellos der Beschwerdeführer bereits damals A.________ auf allfällige Rückenprobleme hingewiesen.
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Am 23. Mai 2001 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. V.________ vom 7. Mai 2001 einreichen.
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Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer leide seit 1993 zunehmend an Schmerzen an der ganzen Lendenwirbelsäule (chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom), die in den letzten vier Jahren massiv zugenommen haben. Auch dies führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2001 zutreffend ausgeführt hat, ist diesem Bericht nicht zu entnehmen, ob sich das Rückenleiden bereits vor fast zwei Jahren (Verfügung vom 30. September 1999) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hatte, obgleich er bis zum Zeitpunkt der Verfügung gegenüber keinem einzigen der ihn behandelnden und abklärenden Ärzte je Rückenprobleme erwähnt hatte.
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Die Rüge, sowohl die Vorinstanz als auch die Verwaltung seien von einem unvollständigen medizinischen Sachverhalt ausgegangen, ist somit nicht stichhaltig.
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3.- a) Streitig und zu prüfen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen der Kniebeschwerden. Gemäss Dr. med.
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W.________ besteht aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Zudem hielt Dr. med. B.________ in seinem Arztbericht vom 30. April 1998 fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig wäre und durch eine Operation des Knies die bestehende Invalidität allenfalls noch reduziert werden könnte. Der landwirtschaftliche Experte A.________ kam in seinem Bericht vom 19. Mai 1999 und in dessen ergänzender Stellungnahme vom 17. Dezember 1999 zum Schluss, die gesundheitlich bedingte wirtschaftliche Einbusse liege unter dem rentenberechtigenden Ausmass von 40 %. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf die Untauglichkeit dieser Abklärungsberichte schliessen liesse, noch macht er geltend, in den genannten Arztberichten hätten sich Dr.
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med. W.________ und Dr. med. B.________ nicht in zuverlässiger Weise mit seinem Knieleiden auseinandergesetzt.
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b) Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht, wie die Vorinstanz zutreffend entschied.
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4.- Wie gesagt (Erw. 2a a.A.) hat der Versicherte seine Rückenbeschwerden schriftlich erstmals in der Beschwerde vom 27. Oktober 1999 erwähnt. Darin ist sinngemäss auch ein Gesuch um Neuprüfung geänderter Verhältnisse seit Erlass der Ablehnungsverfügung vom 30. September 1999 zu erblicken (Art. 87 Abs. 4 IVV; neue Anmeldung). Da auf Grund der Akten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die Neuanmeldung an die Hand nehmen kann.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die Akten gehen an die IV-Stelle des Kantons Luzern, damit sie im Sinne der Erw. 4 verfahren kann.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
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Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 12. März 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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