BGer 2A.202/2002 | |||
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BGer 2A.202/2002 vom 08.05.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.202/2002 /zga
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Urteil vom 8. Mai 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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X.________, 4051 Basel,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Goepfert, Steinenvorstadt 75, Postfach 220, 4010 Basel,
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gegen
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Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Aufenthaltsbewilligung
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. November 2001)
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Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.
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Der 1961 geborene X.________, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste im Juli 1994 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. In der Schweiz lernte er die 1950 geborene Y.________, eine Schweizerin slowakischer Herkunft, kennen, welche er am 4. Oktober 1994 heiratete. Am 2. November 1994 zog er das Asylgesuch zurück, und am 24. April 1995 erteilten ihm die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt (kantonale Fremdenpolizei) eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau, welche mehrmals, zuletzt bis 19. April 1999, verlängert wurde. Ein Gesuch um weitere Verlängerung der Bewilligung lehnte die Fremdenpolizei am 4. April 2000 ab und X.________ wurde zum Verlassen des Kantons aufgefordert (Wegweisung). Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs an das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos und am 7. November 2001 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen den Departementsentscheid erhobenen Rekurs ab. Das Urteil des Appellationsgerichts wurde dem Vertreter von X.________ am 2. April 2002 eröffnet.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Mai 2002 beantragt X.________, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und es sei seine am 19. April 1999 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der kantonalen Akten) verfügt worden.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 2 ANAG hält fest, dass kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen.
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Art. 7 Abs. 2 ANAG bezieht sich auf die so genannte Scheinehe. Ein Bewilligungsanspruch soll nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift dann nicht bestehen, wenn schon zum Vornherein nie der Wille bestand, eine Ehe einzugehen, und der einzige Zweck der Heirat darin besteht, einem Ausländer zu einer fremdenpolizeirechtlichen Bewilligung zu verhelfen. Die kantonalen Behörden haben die Verlängerung der Bewilligung ausdrücklich nicht damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Das Appellationsgericht hat vielmehr die Bewilligungsverweigerung darum geschützt, weil die Berufung auf die Ehe, selbst wenn diese ursprünglich nicht bloss aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen worden sein sollte, unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich sei.
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Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeirechtlichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen). So verhält es sich insbesondere dann, wenn der schweizerische Ehegatte des um Bewilligung ersuchenden Ausländers seit Jahren von diesem getrennt lebt, etwa weil er im Ausland weilt, und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen ist, wobei es auf die Ursache der Trennung der Ehegatten nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig losgelöst von der Aussicht auf ein irgendwie geartetes Zusammenleben mit dem schweizerischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 127 II 49 E. 5b-d S. 57 ff., mit Hinweisen auf nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts).
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2.2 Dafür, dass der um Bewilligung ersuchende Ausländer nicht (mehr) eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung umgehen will, sind konkrete Hinweise erforderlich. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft - wie bei der eigentlichen Scheinehe (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b S. 295) oder früher bei der Bürgerrechtsehe (vgl. BGE 98 II 1 ff.) - nur durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Gegebenheiten (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248; 95 II 143 E. 1 S. 146).
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Tatsächliche Feststellungen binden das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde - wie vorliegend das Appellationsgericht - als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Dies ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 OG, welcher zudem grundsätzlich auch tatsächliche Noven ausschliesst und es dem Bundesgericht insbesondere nicht erlaubt, nachträgliche (nach der Fällung des angefochtenen Urteils eingetretene) Veränderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). Dies gilt vorliegend für den Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Laufe des Monats März 2002, also mehrere Monate nach der Urteilsfällung durch das Appellationsgericht, wieder in die Schweiz eingereist ist.
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Frei prüft das Bundesgericht die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe diene allein noch der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften.
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2.3 Das Appellationsgericht geht in seinem Urteil von der erwähnten Rechtsprechung zur Frage der missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Es stützt seinen Entscheid auf die folgenden tatsächlichen Feststellungen:
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Der Beschwerdeführer verheiratete sich nach bloss zweimonatiger Bekanntschaft mit einer um elf Jahren älteren Schweizer Bürgerin. Selbst nach seiner eigenen Darstellung lebten die Ehegatten während weniger als zwei Jahren zusammen. Jedenfalls seit 1996 leben sie getrennt. In der Folge zeugte der Beschwerdeführer mit einer anderen Frau ein Kind. Die Ehefrau reiste im Februar 2001 aus Basel ab und in ihr Ursprungsland, die Slowakei zurück, was seither zusätzlich auch objektiv die Pflege einer echten ehelichen Beziehung praktisch ausschloss. Das Appellationsgericht befasst sich auch eingehend mit den Äusserungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über Bestand und Natur ihrer Ehe gegenüber den Behörden. Es hat in nachvollziehbarer und unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstandender Weise den tatsächlichen Schluss gezogen, dass die Ehegatten, insbesondere auch der Beschwerdeführer, kein Eheleben führen wollen und der Beschwerdeführer sich ausschliesslich nur noch zur Verfolgung fremdenpolizeirechtlicher Zwecke am - rein formellen - Bestand der Ehe interessiert. Bei dieser Indizienlage durfte das Appellationsgericht in antizipierter Beweiswürdigung von der Anhörung der im kantonalen Verfahren offerierten Zeugen absehen, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.
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2.4 Steht aber in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich darum am Fortbestand der Ehe interessiert war, um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken bzw. schliesslich wohl die Niederlassungsbewilligung zu erhalten, kann er gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG aus seiner Ehe mit einer Schweizerin keinen Anspruch auf fremdenpolizeiliche Bewilligung ableiten, selbst wenn bisher kein Scheidungs- oder Trennungsverfahren eingeleitet worden ist. Das angefochtene Urteil, auf dessen Erwägungen im Übrigen verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), verletzt somit Bundesrecht nicht.
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2.5 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
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Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die Wegweisung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.6 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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