BGer I 156/2001 | |||
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BGer I 156/2001 vom 13.05.2002 | |
[AZA 7]
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I 156/01 Ge
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
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Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 13. Mai 2002
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in Sachen
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P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michal Kobsa, Talacker 35, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1949 geborene P.________ arbeitet seit Juli 1989 als selbstständigerwerbender Schneider. Am 25. August 1991 erlitt er infolge einer Glassplitterverletzung eine Liniendurchtrennung des sensiblen Interdigitalnervs an der Radialseite des Zeigefingers links. Nach durchgeführter Primärnervennaht verblieb eine Hypästhesie und Dysästhesie im radiopalmaren Bereich des Zeigefingers links. In seiner angestammten Tätigkeit war er als Linkshänder zunächst voll und hernach teilweise arbeitsunfähig. Am 18. Dezember 1992 meldete sich P.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Rente.
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Nach durchgeführten medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität mit Verfügung vom 20. Oktober 1994 ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juli 1997 abgewiesen, während das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. April 1998 die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Mai 2000 erneut ab.
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B.- Hiegegen liess P.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Eventuell sei die Restarbeitsfähigkeit sowie deren Wert unter Einbezug einer neutralen Fachperson des Schneidergewerbes zu bestimmen.
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Mit Entscheid vom 25. Januar 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerde erneut ab.
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C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, es seien ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und nach Erstellung eines neutralen Gutachtens einer der Schneiderei kundigen Fachperson über seine Restarbeitsfähigkeit sowie deren gewerbliche Gewichtung die gesetzlichen Leistungen zuzuerkennen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der ausserordentlichen Methode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 104 V 137 Erw. 2c; ZAK 1987 S. 260 f. Erw. 2a) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- a) Das kantonale Gericht hat der ärztlichen Einschätzung entsprechend erwogen, es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schneider auszugehen. In Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode hat es die einzelnen Teilbereiche - soweit einkommensmässig von Bedeutung - erwerblich gewichtet und abgeklärt, inwieweit sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den einzelnen Sparten wirtschaftlich auswirken. Insbesondere hat es befunden, auf Grund der Betriebsstruktur vor dem Unfall habe eine Aufgabenaufteilung von 10 % Betriebsleitungsfunktion und 90 % Schneiderarbeiten bestanden. Nachdem der Beschwerdeführer als Schneider nur noch zu 50 % arbeitsfähig war, sei die Anstellung eines Schneiders, der die von ihm nicht mehr ausführbare Arbeit zu übernehmen hatte, angezeigt gewesen.
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Die gleichzeitige Einstellung von fünf und mehr Schneiderinnen und Schneidern weise jedoch zusätzlich auf eine sich verbessernde Auftragslage hin, sodass die Betriebserweiterung nur zu einem kleinen Teil invaliditätsbedingt gewesen sei. Zudem sei erwiesen, dass der Versicherte in den Bereichen Betriebsleitung und Personelles, Anleitung und Organisation durch seine Behinderung keine Einschränkung erleide.
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Unter diesen Umständen könne auch nicht argumentiert werden, dass er ohne Behinderung wegen den angeführten Problemen in der Betriebsführung seine Tätigkeit nicht auf diesen Bereich hätte ausdehnen müssen. Nicht die Betriebsergebnisse, sondern der Einbezug des in den entsprechenden Gebieten durchschnittlich erzielten Einkommens sei somit weit geeigneter, die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung in der Schneidertätigkeit festzustellen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 97 945.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 84 602. 50 betrage die Erwerbseinbusse daher Fr. 13 342. 50 und damit der Invaliditätsgrad rund 14 %.
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Selbst wenn man von der Darstellung des Beschwerdeführers ausginge, wonach die Betriebserweiterung invaliditätsbedingt erfolgte, läge der Invaliditätsgrad bei rund 25 % und damit noch immer im rentenausschliessenden Bereich.
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b) Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Erweiterung des Betriebes sei auf Grund seiner Behinderung erfolgt und es sei angesichts einer ausgesprochen stabilen Auftragslage auf die konkreten Geschäftsergebnisse abzustellen. Die von der Vorinstanz vorgenommene erwerbliche Gewichtung stütze sich auf einen falschen Jahreslohn und auf eine willkürliche Aufteilung der Tätigkeit in Betriebsleitung 10 %, Schneiderarbeiten 45 %, Personelles, Anleitung und Organisation 45 %. Die Beurteilung seiner Betätigungen mit und ohne Behinderung sei durch ein gemeinsames Gutachten eines Schneiders und eines Arztes zu treffen, wobei zu beachten sei, dass bei einem vollständigen Funktionsverlust des linken Zeigefingers eines linkshändigen Schneiders eine Arbeitsunfähigkeit von weit über 50 % bestehe. Angesichts seiner hochstehenden Fachqualifikationen habe seine Arbeitsunfähigkeit die Anstellung mehrerer Personen erfordert, während er ohne Invalidität keinen Grund zur Anstellung von Arbeitskräften gehabt hätte. Für eine in anderen Bereichen als der Schneiderei gänzlich ungebildete Person sei der erwerbliche Einsatz als Betriebsleiter eines Unternehmens mit mehreren Angestellten sowie als Verantwortlicher für Personelles, Anleitung und Organisation nicht zumutbar, wobei es einerlei sei, ob die Unzumutbarkeit invaliditätsbedingt sei oder nicht. Es sei daher willkürlich anzunehmen, dass er nach dem Unfall zu 55 % mit anderen Arbeiten als der Schneidertätigkeit beschäftigt sein könnte und in diesen Bereichen durch seine Behinderung nicht eingeschränkt sei. Diesbezüglich werde fälschlicherweise auf das durchschnittliche Einkommen in den Kaderbereichen der Betriebsleitung verwiesen. Es sei im Jahre 1991 von einem Betriebseinkommen von Fr. 170 463. 40 auszugehen, während der angenommene Invalidenlohn eine Sozialkomponente beinhalte und die im angefochtenen Entscheid wiedergegebene Tabelle einen Rechnungsfehler aufweise.
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c) Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Dabei ist einerseits festzuhalten, dass das kantonale Gericht zu Recht davon ausging, die Auftragslage habe sich nach dem Unfall des Versicherten bedeutend verbessert und die Betriebserweiterung sei somit nur zu einem kleinen Teil invaliditätsbedingt gewesen.
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Demnach wäre für die Übernahme der vom Beschwerdeführer nicht mehr ausführbaren Arbeit die Einstellung eines Schneiders angezeigt gewesen, nicht aber den gleichzeitigen Einsatz von fünf und mehr Schneiderinnen und Schneidern, welche auf eine verbesserte Auftragslage hinwies. Dieser Umstand hat auch dazu geführt, dass in der Tätigkeitseinteilung die Bereiche Betriebsleitung und Personelles, Anleitung und Organisation zu 55 % zu berücksichtigen waren.
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Dass die im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebotene Übernahme dieser Tätigkeitsgebiete, in welchen für den Versicherten keine invaliditätsbedingte Einschränkung bestand, für ihn unzumutbar gewesen wäre, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mit überzeugenden Argumenten dargelegt.
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Angesichts der einlässlichen Würdigung der gesamten Aktenlage durch das kantonale Gericht ist der angefochtene Entscheid rechtens und stossen die dagegen erhobenen Einwendungen ins Leere. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Die IV-Stelle und die Vorinstanz haben den Anspruch auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 13. Mai 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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