BGer 5C.43/2002 | |||
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BGer 5C.43/2002 vom 28.05.2002 | |
Tribunale federale
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5C.43/2002 /min
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{T 0/2}
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Urteil vom 28. Mai 2002
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II. Zivilabteilung
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Bundesrichter Bianchi, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Zünd,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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X.________,
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Beklagter und Berufungskläger,
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gegen
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Y.________,
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Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rom, Bleicherweg 27, 8002 Zürich.
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Abänderung des Trennungsurteils
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. November 2001
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. März 1993 wurden die Eheleute X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) gestützt auf aArt. 147 Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 142 ZGB auf unbestimmte Zeit getrennt. Dabei wurden die Kinder A.________, geb. ... April 1978, und B.________, geb. ... August 1985, unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Das Gericht genehmigte sodann die von den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Nebenfolgen. Der Ehemann wurde vereinbarungsgemäss unter anderem verpflichtet, seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'550.-- zu entrichten sowie für die Dauer der Trennung sämtliche Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungsprämien für die Liegenschaft in Z.________ zu bezahlen. Der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Tochter A.________ betrug Fr. 850.--, jener für den Sohn B.________ Fr. 750.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr, danach Fr. 850.--, je zuzüglich Kinderzulagen. Diese Unterhaltsbeiträge wurden indexiert auf Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise per Februar 1993 (137,2 Punkte) und sollten jeweils per 1. Januar dem Indexstand vom Monat November des Vorjahres angepasst werden; für den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sollte dem Ehemann der Nachweis offen stehen, dass sich sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Aufgrund eines Abänderungsurteils vom 20. Dezember 1995 wurde der Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf Fr. 1'050.-- zuzüglich Kinderzulagen erhöht.
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B.
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Am 26. April 2000 hiess das Bezirksgericht Horgen ein Abänderungsbegehren der Klägerin vom 27. Mai 1999 teilweise gut und verpflichtete den Beklagten mit Wirkung ab 1. Juni 1999 zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags an die Klägerin von monatlich Fr. 3'183.--. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dies mit Urteil vom 27. November 2001 und erhöhte zudem den Unterhaltsbeitrag für den Sohn auf Fr. 887.-- ab Juni 1999, auf Fr. 1'087.-- ab August 2000 und auf Fr. 1'187.-- ab August 2001, jeweils zuzüglich Kinderzulagen. Diese Unterhaltsbeiträge wurden indexiert auf der Basis von 101,8 Punkten, Stand Ende Juli 2001.
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C.
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Der Beklagte hat am 30. Januar 2002 eidgenössische Berufung erhoben. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 26. April 2000 aufzuheben, und das Begehren der Klägerin um Abänderung ihres Unterhaltsbeitrages abzuweisen (Ziff. 2).
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In ihrer Berufungsantwort vom 6. Mai 2002 beantragt die Klägerin, es sei die Berufung für unbegründet zu erklären und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2001 zu bestätigen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift die genaue Angabe darüber enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Nach der Rechtsprechung ist diesen Anforderungen Genüge getan, wenn in Verbindung mit der Begründung oder dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlich ist, in welchem Sinne das angefochtene Urteil nach dem Willen des Berufungsklägers abgeändert werden soll (BGE 101 II 372; 110 II 74 E. 1; 125 III 412 E. 1b, je mit Hinweisen).
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Das Begehren des Beklagten ist insoweit klar, als er verlangt, dass der Unterhaltsbeitrag an die Klägerin persönlich nicht abgeändert werde. Demgegenüber ist es in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag für den Sohn unklar, und der Beklagte stellt diesbezüglich keinen ausdrücklichen Antrag. Aus dem Begehren, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben, könnte aber geschlossen werden, dass dies auch für den Unterhaltsbeitrag für den Sohn gelten solle. In der Begründung der Berufungsschrift wird allerdings nur die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages der Klägerin beanstandet, während der Beklagte bezüglich des Kinderunterhaltsbeitrages festhält, er habe "freiwillig einer entsprechenden Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn (.) zugestimmt", als er - wie üblich erst im Gerichtssaal - davon Kenntnis erhalten habe, dass dieser die Mittelschule besuchen werde. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Beklagte das Urteil des Obergerichts in diesem Punkt nicht anfechten will, jedenfalls aber läge weder ein hinreichender Antrag noch eine den Anforderungen genügende Begründung (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) vor, wenn er den Kinderunterhaltsbeitrag doch hätte anfechten wollen.
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1.2 In der Berufungsantwort der Klägerin wird geltend gemacht, auf die Berufung sei überhaupt nicht einzutreten, da sich diese gegen das bezirksgerichtliche Urteil richte, nicht gegen den letztinstanzlichen Endentscheid des Obergerichts. Das ist nicht zutreffend, denn in Ziff. 1 seines Begehrens verlangt der Beklagte ausdrücklich die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und aus Ziff. 2 geht hervor, dass er dieses - wie schon ausgeführt - dahingehend abgeändert wissen will, dass die Frauenrente gegenüber dem ursprünglichen Trennungsurteil vom 24. März 1993 nicht abgeändert werde.
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1.3 Die Klägerin macht überdies geltend, es fehle in der Berufungsschrift an Ausführungen zum Streitwert. Auch aus diesem Grund sei auf die Berufung nicht einzutreten. Es trifft zu, dass sich entgegen den gesetzlichen Vorschriften (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 55 Abs. 1 lit. a OG) weder in der Berufungsschrift noch im angefochtenen Urteil Angaben zum Streitwert finden, doch lässt sich dieser ohne weiteres ermitteln, was ausreichend ist (BGE 109 II 491 S. 493; 120 II 393 E. 2 S. 395;). Massgebend für den Streitwert sind die Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 46 OG). Bei Unterhaltsbeiträgen kommt es auf den Barwert an (BGE 85 II 365). Der Unterhaltsbeitrag für die Frau beträgt nach dem Trennungsurteil Fr. 2'550.--, teuerungsbereinigt Fr. 2'760.-- (Index Trennungsurteil: 137,2; Index November 2000: 148,5), vor Obergericht streitig war die Erhöhung auf Fr. 3'183.--, also monatlich um Fr. 423.--, dies mit Wirkung ab 1. Juni 1999. Es bedarf keiner weiteren Berechnung, um zu erkennen, dass der Streitwert von Fr. 8'000.-- klar überschritten ist.
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2.
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2.1 Solange die Ehe nicht geschieden ist, gelangen die gesetzlichen Bestimmungen über die Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten gemäss den - nicht geänderten - Bestimmungen über die Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten gemäss Art. 163 ff. ZGB zur Anwendung; es handelt sich um ehelichen, nicht um nachehelichen Unterhalt (BGE 95 II 68 E. 2a; Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 233, Rz. 04.109).
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2.2 Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Als ehelicher Unterhalt können die Beiträge sowohl herabgesetzt als auch erhöht werden, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BGE 95 II 68 E. 2b; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband, Bern 2001, S. 149, Rz. 09.100; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 133, Rz. 26 zur Art. 117/118). Im Unterschied zu Eheschutzmassnahmen, die regelmässig in einem summarischen Verfahren ergehen und demzufolge nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, a.a.O., Rz. 09.90 und Rzn. 11.59 ff), werden die Trennungsfolgen aber in einem ordentlichen Zivilprozess geregelt und werden damit formell und materiell rechtskräftig (BGE 95 II 68 E. 2c; Sutter/ Freiburghaus, a.a.O., S. 130, Rz. 16 zu Art. 117/118). Ihre Abänderung setzt eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse voraus (BGE 95 II 68 E. 2c; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., S. 130, Rz. 16 zu Art. 116/117). Die Rechtskraft des ursprünglichen Trennungsurteils hat regelmässig zur Konsequenz, dass im Abänderungsverfahren das ursprüngliche Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltsbeitrag gewahrt wird (BGE 108 II 30 E. 8 S. 33; Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, a.a.O., Rz. 09.130).
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2.3 Dem Trennungsurteil vom 24. März 1993 lag ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 16'334.-- zugrunde. Nach den Feststellungen des Obergerichts, die im Berufungsverfahren verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 OG), beträgt das Nettoeinkommen nunmehr Fr. 18'000.-- bis Juni 2000 und, weil die 3%ige Lohnkürzung des Staatspersonals auf diesen Zeitpunkt rückgängig gemacht wurde, Fr. 18'500.-- für die Zeit danach. Soweit der Beklagte darauf beharrt, dass das Einkommen per Juni 2000 nur Fr. 16'606.-- betrage und sich danach nur auf Fr. 17'540.-- erhöht habe, hätte er dies mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend machen müssen. Das Einkommen des Beklagten hat sich demnach gegenüber 1993 um 10 respektive 13 % erhöht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Trennungsurteil die Unterhaltsbeiträge indexiert hat, woraus folgt, dass der entsprechenden Erhöhung des Einkommens bereits Rechnung getragen wurde. Der Unterhaltsbeitrag erhöhte sich jeweils auf Beginn eines Jahres nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres. Ausgehend von einem Indexstand von 137,2 Punkten im Februar 1993 erhöhte sich dieser im November 2000 auf 148,5 Punkte und im November 2001 auf 148,9 Punkte, was eine im Trennungsurteil bereits enthaltene Erhöhung des Unterhaltsbeitrages um 8,2 % respektive 8,5 % bedeutet. Daraus ergibt sich, dass das heutige Einkommen des Beklagten um weniger als 2 % (berechnet auf November 2000) bzw. um weniger als 5 % (November 2001) höher ist als das dem Trennungsurteil zugrunde gelegte.
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2.4 Das Obergericht bezweifelt, ob eine Einkommenssteigerung um 10 - 13 % erheblich ist und deshalb eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigen könnte; eine derartige Steigerung möge in knappen finanziellen Verhältnissen erheblich erscheinen, bei guten bis sehr guten jedoch kaum. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Trennungsurteil bereits mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten und des Einkommens des Ehemannes im Rahmen der Teuerung gerechnet hat, liegt - wie schon ausgeführt - nur eine Erhöhung des Einkommens gegenüber den Annahmen, auf denen das ursprüngliche Urteil beruht, um weniger als 2 respektive 5 % vor. Es ist offensichtlich, dass sich eine Erhöhung des Unterhalts wegen höheren Einkommens des Ehemannes nicht begründen lässt.
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2.5 Das Obergericht begründet die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags denn auch nicht nur mit dem erhöhten Einkommen, sondern ergänzend und vor allem mit gestiegenen Lebenshaltungskosten, namentlich im Bereich der Gesundheitskosten (Krankenversicherungsprämien), sowie damit, dass die Tochter ein Universitätsstudium begonnen habe und der Sohn die Mittelschule besuche. Der Anstieg der Lebenshaltungskosten der Klägerin sei daher nur marginal teuerungsbedingt, weshalb es nicht darauf ankomme, dass die Unterhaltsbeiträge im Trennungsurteil indexiert worden seien. Aktenkundig und notorisch sei zudem, dass der Beklagte zwischen Januar 1997 und Juni 2000 eine 3%ige Lohnkürzung habe in Kauf nehmen müssen, weshalb in dieser Zeit kein Anspruch auf Teuerungsausgleich bestanden habe, denn dem Ehemann sei nach der Trennungsvereinbarung der Nachweis offen gestanden, dass sich sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht habe.
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Die Überlegungen des Obergerichts vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gesundheitskosten in den Landesindex der Konsumentenpreise einfliessen. Zwar sind die Krankenversicherungsprämien nicht in diesem Index erfasst, doch sind die zugrunde liegenden Gesundheitskosten Teil des Warenkorbs. Der sog. "Mengeneffekt", d.h. die prämienwirksame Ausweitung des Konsums im Gesundheitsbereich, ist allerdings im Konsumentenpreisindex nicht erfasst. Die durch die Mengenausweitung bewirkte Prämienerhöhung trifft aber beide Ehepartner gleichermassen; anders wäre es höchstens, wenn einer der Ehegatten, hier möglicherweise die Klägerin, Anspruch auf Verbilligungsbeiträge haben sollte, wozu allerdings Feststellungen im angefochtenen Urteil fehlen. Alsdann mag zwar die Aufnahme des Studiums oder der Besuch einer Mittelschule der Kinder Auswirkungen auf deren Unterhaltsbedarf haben, was auch zu entsprechenden Änderungen der Unterhaltsbeiträge geführt hat, die seitens des Beklagten unangefochten geblieben sind. Dadurch erhöhen sich aber nicht die persönlichen Lebenshaltungskosten der Klägerin.
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3.
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Da mithin keine erhebliche Veränderung der massgebenden Verhältnisse vorliegt, ist für eine Abänderung der Unterhaltsrente für die Klägerin kein Raum. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts bezüglich der Unterhaltsrente für die Klägerin persönlich aufzuheben und die Klage in diesem Punkt abzuweisen.
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Die Klägerin hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung schuldet sie jedoch nicht, da der Beklagte sich nicht durch einen Anwalt vertreten liess. Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. November 2001 wird mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag für die Klägerin persönlich aufgehoben. Diesbezüglich wird die Klage abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Die Ziff. 2 bis 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. November 2001 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Mai 2002
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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