BGer 2P.121/2002 | |||
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BGer 2P.121/2002 vom 11.06.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.121/2002
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2A.258/2002/sch
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Urteil vom 11. Juni 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Bern, 3011 Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung und unentgeltliche Prozessführung
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Bescherde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 24. April 2002
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Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.
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1.1 Der aus Mazedonien stammende X.________ arbeitete von 1989 bis 1992 als Saisonnier in der Schweiz. Nach einem Ende 1992 im Ausland erlittenen Autounfall wurden ihm jeweilen noch Kurzaufenthaltsbewilligungen zur ärztlichen Behandlung in der Schweiz erteilt; ab 1995 gestattete ihm die Fremdenpolizei des Kantons Bern (heute: Migrationsdienst), bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Umwandlung der Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu bleiben (Abweisung der entsprechenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 1997). X.________ hält sich bis heute in der Schweiz auf. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder wohnen seit je in Mazedonien.
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1.2 Seit April 1996 gelangte X.________ mehrfach an die Invalidenversicherung mit dem Begehren um Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle Bern stellte am 13. November 2000 einen Invaliditätsgrad von 100 % fest. Am 9. März bzw. 8. August 2001 ergingen die entsprechenden Rentenverfügungen. Es sind, im Zusammenhang mit dem Unfall aus dem Jahr 1992, nebst dem IV-Streit noch andere (Rechtsmittel-)Verfahren hängig (SUVA, Haftpflichtversicherung, Krankenkasse, Pensionskasse).
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Parallel zu den Bemühungen um die Zusprechung einer IV-Rente und anderer Versicherungsleistungen versuchte X.________ seit längerer Zeit, teils bei den arbeitsmarktrechtlichen, teils bei den fremdenpolizeirechtlichen Behörden eine Bewilligung erhältlich zu machen, um im Sinne einer Arbeitstherapie/Beschäftigungstherapie eine Stelle (ursprünglich bei einem Taxiunternehmen) antreten zu können. Sämtliche diesbezüglichen Begehren blieben erfolglos: Am 5. September 2000 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Bern ein als Gesuch um Aufenthaltsbewilligung entgegengenommenes Begehren um Bewilligung der Arbeitsaufnahme beim Taxiunternehmen ab und setzte X.________ eine Ausreisefrist an (Wegweisung); am 21. Dezember 2000 wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde ab. X.________ erhob am 18. Januar 2001 gegen diesen Entscheid Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Bern. Das Wirtschaftsamt der Stadt Bern seinerseits lehnte am 14. August 2000 das arbeitsmarktrechtliche Gesuch um Stellenantritt ab, und diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bestätigt; am 28. September 2001 wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern die diesbezügliche Beschwerde ab. Gestützt auf einen Passus im Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion stellte X.________ am 10. Oktober 2001 sodann beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für medizinische Behandlung gemäss Art. 33 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) und gestützt auf Art. 13b und Art. 13 f BVO. Der Migrationsdienst des Kantons Bern trat am 4. Dezember 2001 auf das Gesuch mit der Begründung nicht ein, dass ein Beschwerdeverfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung noch hängig sei.
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1.3 Am 7. Januar 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 21. Dezember 2000 erhobene Beschwerde, unter anderem "soweit die Aufenthaltsbewilligung betreffend", ab, und setzte X.________ eine neue Ausreisefrist bis 28. Februar 2002 an. Ebenso wies er die Beschwerde hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Migrationsdienst ab. Gutgeheissen wurde die Beschwerde, soweit damit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor der Direktion gerügt worden war.
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Am 8. Februar 2002 focht X.________ den Entscheid des Regierungsrats mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Er beantragte, den regierungsrätlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zu erneuter Behandlung und zu neuem Entscheid über das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Beschäftigungstherapie in einer geschlossenen Werkstatt gemäss Verzeichnis der Fürsorgedirektion des Kantons Bern an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen, eventuell habe das Verwaltungsgericht selber eine entsprechende Bewilligung zu erteilen.
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Der Abteilungspräsident als Einzelrichter des Verwaltungsgerichts, verwaltungsrechtliche Abteilung, wies am 13. März 2002 das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache ab. Auf ein Begehren von X.________, diesen Entscheid vom 13. März 2002 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben, verbunden mit dem Antrag, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts als Gesamtgericht zu befinden, wurde nicht eingetreten (Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter des Verwaltungsgerichts am 10. April 2002). Am 24. April 2002 sodann trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 8. Februar 2002 wegen fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht ein (Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter).
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1.4 Mit zwei separaten Eingaben vom 23. Mai 2002 hat X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, den Entscheid vom 24. April 2002 aufzuheben und die Sache zu neuer Bearbeitung und zu erneutem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt er für den Fall, dass die Sache nicht an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen werde, zusätzlich den Antrag, es sei festzustellen, dass er bei den zuständigen Verwaltungsinstanzen des Kantons Bern kein förmliches, rechtsgenügliches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, und es seien deshalb alle Entscheide der Vorinstanzen betreffend ein entsprechendes Gesuch und die dazugehörige Ausweisung aufzuheben. Für beide Verfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Verwaltungsgericht hat seine Verfahrensakten eingereicht.
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2.
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2.1 Beide Beschwerden haben den gleichen Entscheid zum Gegenstand, beziehen sich auf ein und denselben Sachverhalt und betreffen eine Partei; somit drängt sich die Vereinigung der beiden Verfahren auf (vgl. BGE 113 Ia 161 E. 1 S. 162). Über die zwei Beschwerden ist in einem Urteil zu befinden.
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2.2
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2.2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition Art und Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGE 127 II 198 E. 2 S. 201; 127 III 41 E. 2a S. 42; 126 I 257 E. 1a S. 258). Sollte der Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können, wäre die staatsrechtliche Beschwerde als ein gegenüber jedem anderen bundesrechtlichen Rechtsmittel subsidiäres Rechtsmittel unzulässig.
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2.2.2 Der angefochtene (Nichteintretens-)Entscheid hat einen Entscheid des Regierungsrats betreffend eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zum Gegenstand. Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Sie ist nicht nur gegen entsprechende materielle Entscheide ausgeschlossen, sondern nach dem in Art. 101 OG festgeschriebenen Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 111 Ib 73; 119 Ib 412 E. 2a S. 414) insbesondere auch gegen Nichteintretensentscheide, die dieses Gebiet beschlagen.
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Dem Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts liegt die Annahme zu Grunde, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung habe. Dies trifft zu: Es gibt keine bundesgesetzliche Norm, welche dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch einräumte. Ein solcher lässt sich auch nicht aus der Begrenzungsverordnung ableiten; in dieser Verordnung werden bloss Vorschriften aufgestellt, welche die Kantone in ihrer Freiheit zur Erteilung von Bewilligungen einschränken, nicht aber sie zur Erteilung von Bewilligungen verpflichten (BGE 122 I 44 E. 3b/aa S. 46; 122 II 186 E. 1a S. 187 f.; 119 Ib 91 E. 2b S. 96, mit Hinweisen). Im Hinblick auf die Frage eines Rechtsanspruchs im Sinne des Ausschlussgrundes von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unerheblich ist grundsätzlich auch, ob die medizinische Versorgung im Heimatland eines Ausländers mit derjenigen in der Schweiz verglichen werden kann (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c/bb S. 385). Gleichermassen sind hängige sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten und diesbezüglich noch offene Abklärungen für das Vorliegen eines eigentlichen Anspruchs auf Bewilligung nicht von Bedeutung (vgl. BGE 119 V 111 E. 7c S. 118 ff.). Schliesslich verschaffen zwischenstaatliche sozialversicherungsrechtliche Abkommen wie dasjenige vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1), welches auch für Mazedonier massgeblich ist, keine Bewilligungsansprüche (a.a.O.).
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Ausgehend vom Gegenstand des kantonalen Verfahrens, wie ihn das Verwaltungsgericht, gleich wie vor ihm der Regierungsrat, die Polizei- und Militärdirektion und die Fremdenpolizei verstanden haben, erscheint somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen.
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2.2.3 Der Beschwerdeführer macht nun aber letztlich nicht geltend, er habe einen Bewilligungsanspruch. Vielmehr rügt er, das Verwaltungsgericht habe, ebenso wie die übrigen kantonalen Instanzen, verkannt, dass er nie um Erteilung einer fremdenpolizeirechtlichen Bewilligung ersucht, sondern immer ausschliesslich beantragt habe, es sei ihm die Durchführung einer ärztlich empfohlenen Beschäftigungstherapie zu bewilligen. Er behauptet, dass das Verwaltungsgericht sich unter diesen Umständen nicht auf seine Unzuständigkeit habe berufen dürfen und die im bisherigen kantonalen Verfahren begangen (Verfahrens-)Rechtsverletzungen hätte korrigieren müssen. Gleichermassen meint er, dass bei Berücksichtigung des wahren Verfahrensgegenstands die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht wohl gegeben wäre.
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Auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend schon im Rahmen der Eintretensfrage bzw. im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen den beiden erhobenen Rechtsmitteln einzugehen.
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3.
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Der Beschwerdeführer ist zu 100 % invalid; Aussichten zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bestehen nicht (mehr) ernsthaft. Er versucht denn auch nicht, in einem Verfahren sozialversicherungsrechtlicher Natur die Zuweisung einer Arbeitsstelle zu erwirken. Er will in der Schweiz in den Genuss einer Beschäftigungstherapie kommen. Erste Voraussetzung dazu ist, dass er sich im Land aufhalten darf. Dazu bedarf er grundsätzlich einer behördlichen Bewilligung (Art. 1 ANAG). Eine arbeitsrechtliche Bewilligung für einen Ausländer losgelöst von der Anwesenheitsfrage gibt es nicht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden allgemeinen Darlegungen im Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 7. Januar 2002 verwiesen werden (E. 4 S. 4 und 5). Eine entsprechende Bewilligung hat der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr; vielmehr liegen rechtskräftige Entscheide vor, wonach ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz untersagt ist. Dass er sich nach wie vor im Land aufhält (und nicht bloss für einzelne Arztbesuche jeweilen kurz eingereist ist), lässt sich einzig damit erklären, dass ihm im Rahmen verschiedener Verfahren, insbesondere auch der den vorliegenden Beschwerden zu Grunde liegenden Verfahren, gerade unter fremdenpolizeirechtlichen Gesichtspunkten aufschiebende Wirkung erteilt worden ist. Schon darum grenzt der nunmehr von ihm eingenommene Standpunkt, er habe nie um eine Anwesenheitsbewilligung ersucht, sowie die Unterstellung, mit der Einleitung fremdenpolizeirechtlicher Verfahren habe seine Wegweisung erzwungen werden sollen, an Rechtsmissbrauch.
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Jedenfalls war auch dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Vertreter) bewusst, dass ihm eine weitere Anwesenheit in der Schweiz, selbst aus medizinischen Gründen, bloss dann allenfalls gestattet bliebe, wenn er eine diesbezügliche Regelung seines ausländerrechtlichen Status erwirken könnte. Nur so lässt sich erklären, dass er im Sinne der Begrenzungsverordnung ein Gesuch bei der Arbeitsmarktbehörde einreichen liess und zudem auch an die Fremdenpolizei selber gelangte. Bezeichnenderweise ist die an letztere adressierte Eingabe vom 5. Juli 2000 unter anderem mit "Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung" überschrieben. Unter Hinweis darauf, dass für die "empfohlene" Arbeitstherapie eine Überwachung durch die Ärzte erforderlich sei, wird ausdrücklich festgehalten: "Es ist deshalb notwendig, dass Herr X.________ sich in der Schweiz aufhält." Ergänzend wird beigefügt: "Zudem muss nun möglichst umgehend eine entsprechende Verfügung erlassen werden." Aus welchen Gründen eine derartige an die Fremdenpolizei gerichtete Eingabe nicht als Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Einen anderen Verfahrensgegenstand konnten die Behörden angesichts der notwendigen Verknüpfung zwischen dem Begehren um Bewilligung einer Beschäftigungstherapie und der unerlässlichen Regelung der Anwesenheit gar nicht feststellen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in keiner Rechtsschrift bei den Vorinstanzen den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, entbehrt jeglicher Grundlage. Übrigens hat er, nachdem er vom Beschwerdeentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 28. September 2001 Kenntnis genommen hatte, ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt gemäss Art. 33 bzw. 13 BVO gestellt und damit bekundet, dass er, schon vor Einreichung der vorliegenden Beschwerden, wusste, dass ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren unerlässlich ist.
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Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bildete somit in der Tat die fremdenpolizeireichtliche Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden müsse. Wegen Fehlens eines diesbezüglichen Rechtsanspruchs ist daher die gegen den verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 (in Verbindung mit Art. 101) OG unzulässig.
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Der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann bloss mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
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4.
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4.1 Durch die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht, erleidet der Ausländer keine Rechtsverletzung, und er ist zur Anfechtung eines materiellen Bewilligungsentscheids nicht legitimiert (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3 S. 85 ff., mit Hinweisen). Zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt ist er hingegen, soweit er die Verletzung von ihm im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechten rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Grundsätzlich angefochten werden kann somit ein Nichteintretensentscheid, und es kann gerügt werden, bei dessen Zustandekommen seien Verfahrensgarantien missachtet worden. Eintretensvoraussetzung ist aber, dass dargelegt wird, inwiefern dabei verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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4.2
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4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV. Er begründet dies damit, dass der Abteilungspräsident zu Unrecht als Einzelrichter über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege und über die Festsetzung eines Kostenvorschusses entschieden und schliesslich den prozessabschliessenden Entscheid gefällt habe; mit diesem letzten Entscheid vom 24. April 2002 sei verunmöglicht worden, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bezahle bzw. ihm diesbezüglich die Frist verlängert werde und somit die zuständige Kammer in mindestens Dreier-Besetzung die Beschwerde in ordentlicher Weise behandle.
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Gemäss Art. 128 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter unter anderem auch Beschwerden und Klagen, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann. Zu dieser gesetzlichen Kompetenzordnung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Voraussetzung der Einzelrichterzuständigkeit, dass auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann, ist vorliegend jedenfalls erfüllt (nachfolgend E. 4.2.2). Woraus sich ferner ergeben soll, dass nicht der Abteilungspräsident selber das Verfahren instruieren, als Einzelrichter über die unentgeltliche Rechtspflege entscheiden oder sonst als Einzelrichter tätig werden darf, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Eine entsprechende Regel lässt sich weder aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 69 oder Art. 128 VRPG noch aus einem anderen Rechtssatz ableiten (vgl. dazu Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 1 zu Art. 128, M. 1 zu Art. 69 und N. 16 zu Art. 111 VRPG). Inwiefern sodann verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, weil der Abteilungspräsident ohne weiteres Zuwarten, insbesondere ohne über ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Kostenvorschusszahlung separat entschieden zu haben, den verfahrensabschliessenden Entscheid gefällt hat, vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am Verfahrensablauf nicht darzutun. Soweit darauf unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt eingetreten werden kann, erweist sich die Rüge, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV seien verletzt, als offensichtlich unbegründet.
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4.2.2 Unbegründet ist die gestützt auf Art. 6 EMRK erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Prozessthema ausgegangen. Es genügt, diesbezüglich auf die vorstehende E. 3 zu verweisen. Die beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerde hatte eine fremdenpolizeirechtliche Bewilligung zum Gegenstand, was für deren Zulässigkeit massgeblich war. Im Übrigen werden von der EMRK das Recht auf Einreise und das Recht auf Aufenthalt in einem Vertragsstaat nicht geschützt (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 109, S. 77; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 284).
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Gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. g VRPG ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, wenn kein Rechtsanspruch auf deren Erteilung besteht; zudem ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. n VRPG unzulässig gegen Entscheide betreffend andere Gegenstände, wofür das Bundesrecht die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen letzter Instanzen des Kantons ausschliesst, wenn die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeirechtliche Bewilligung hat, war auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht einzutreten. Mit dem Nichteintretensentscheid hat der zulässigerweise als Einzelrichter tätig werdende Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts in keinerlei Hinsicht verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Soweit sich der staatsrechtlichen Beschwerde diesbezüglich überhaupt sinngemäss eine Rüge entnehmen lässt - der Beschwerdeführer geht insbesondere auf Art. 77 Abs. 1 lit. g VRPG, welcher im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt ist, nicht ein - erweist sie sich als offensichtlich unbegründet.
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4.2.3 Der Beschwerdeführer kommt auch auf die Entscheide vom 13. März und 10. April 2002 betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu sprechen; soweit er im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid vom 24. April 2002 (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 OG) die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als solche bemängeln will, fehlt es an einer formgültigen Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; jedenfalls aber liegt diesbezüglich keine Verfassungsverletzung vor, nachdem die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offensichtlich unzulässig und damit von Vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 111 Abs. 1 VRPG).
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4.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, in jeder Hinsicht unbegründet.
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5.
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5.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, und die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil, welches im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) ergeht, werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5.2 Die für beide Verfahren gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 152 OG). Demnach sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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6.
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Das Bundesgericht behält sich vor, gestützt auf weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit kein formelles Verfahren mehr zu eröffnen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verfahren 2A.258/2002 und 2P.121/2002 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juni 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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