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Informationen zum Dokument  BGer 1P.271/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.271/2002 vom 13.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.271/2002 /sta
 
Urteil vom 13. Juni 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
 
Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner, Sihlporte 3 / Talstrasse, Postfach, 8022 Zürich, substituiert durch Rechtsanwältin lic.iur. Tanja Knodel, c/o Baumgartner Brianza Mächler, Sihlporte 3 / Talstrasse, Postfach, 8022 Zürich,
 
gegen
 
Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro OK-3, Neue Börse Selnau, Postfach, 8039 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Kasernenstrasse 49, Postfach, 8026 Zürich.
 
Art. 10 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 BV
 
(Fortsetzung der Untersuchungshaft)
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 19. April 2002
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich liess im Rahmen der gegen den organisierten Drogenhandel geführten sog. Aktion "C.________" einen grösseren Personenkreis telefonisch überwachen. Am 17. Oktober 2000 wurden mehrere Personen festgenommen, darunter X.________ und seine Ehefrau. Die Bezirksanwaltschaft beantragte dem Haftrichter des Bezirkes Zürich mit Eingabe vom 19. Oktober 2000, es sei gegen X.________ die Untersuchungshaft anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, D.A.________, der Schwager von X.________, sei am 17. Oktober 2000 beim Ausbau von 10 kg Heroin aus einem Personenwagen ertappt worden. Gleichzeitig sei aus dem Fahrzeug der Ehefrau von D.A.________ am selben Ort eine Million Schweizer Franken sichergestellt worden. Das Geld sei professionell im Fahrzeug eingebaut und für den Transport zum Vater der Geschwister A.________ nach Montenegro bereit gewesen. X.________ werde verdächtigt, zusammen mit seiner Frau zumindest Teile des gewaltigen Drogenerlöses von D.A.________ und Konsorten, so auch die sichergestellte Million, zeitweise in der Wohnung seiner Eltern oder an seinem Wohnort oder auf Bankkonti aufbewahrt und mitverwaltet zu haben. Da der Angeschuldigte nicht geständig und der Sachverhalt im Detail nicht geklärt sei, bestehe bis zum Abschluss der Untersuchung Kollusionsgefahr.
 
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich versetzte X.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2000 in Untersuchungshaft. Diese wurde in der Folge wiederholt verlängert. Mit Verfügung vom 19. April 2002 wies der Haftrichter das Haftentlassungsgesuch des Angeschuldigten vom 10. April 2002 ab und erstreckte die Untersuchungshaft bis zum 30. Juli 2002.
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 16. Mai 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine sofortige Entlassung aus der Haft anzuordnen. Ausserdem stellt er das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
C.
 
Die Bezirksanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2002, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Haftrichter verzichtete auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
In einer Replik vom 5. Juni 2002 nahm X.________ zur Beschwerdeantwort der Bezirksanwaltschaft Stellung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde neue Behauptungen und Beweismittel unzulässig, sofern sie sich auf Veränderungen des Sachverhalts nach Erlass des angefochtenen Entscheids beziehen (BGE 107 Ia 187 E. 2b S. 191; 102 Ia 76 E. 2f S. 79). Die Bezirksanwaltschaft beruft sich in ihrer Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde bei den Ausführungen zum Tatverdacht und zur Kollusionsgefahr auf neue Tatsachen und Beweismittel (Aktennotiz vom 21. Mai 2002; Bericht der Verwaltung des Bezirksgefängnisses Dielsdorf vom 27. Mai 2002), die bei Ausfällung der angefochtenen Verfügung des Haftrichters noch nicht existierten. Auf die betreffenden Vorbringen in der Beschwerdeantwort und die dazu angebrachten Gegenbemerkungen in der Replik ist nach der erwähnten Rechtsprechung nicht einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus der Haft verletze das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV.
 
2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Fortdauer der Haft oder Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
 
2.2 Nach § 58 Abs. 1 Ziff. 1-3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO).
 
Der Haftrichter war der Auffassung, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Kollusions- und Fluchtgefahr gegeben; zudem sei die Fortdauer der Haft nicht unverhältnismässig.
 
Der Beschwerdeführer hält diese Ansicht in verschiedener Hinsicht für verfassungswidrig.
 
2.3 Der Haftrichter verwies in der Begründung seines Entscheids vorab auf die Erwägungen in der Haftverlängerungsverfügung vom 1. Februar 2002. Er erklärte, die in dieser Verfügung gemachten Ausführungen zum Tatverdacht sowie zur Kollusions- und Fluchtgefahr könnten auch dem heutigen Entscheid zugrunde gelegt werden, soweit sich seither nichts ergeben habe, das eine ergänzende Prüfung erfordere.
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird zu Unrecht eingewendet, es gehe nicht an, dass der Haftrichter zur Begründung des Tatverdachts und der Kollusionsgefahr auf die frühere Verfügung verweise. Unter dem Gesichtspunkt der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungspflicht ist es zulässig, dass die Behörde zur Begründung ihres Entscheids auf die Erwägungen in einem früheren Urteil verweist (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter in der Begründung des angefochtenen Entscheids zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Ausführungen in der Verfügung vom 1. Februar 2002 verwies.
 
2.4 In dieser Verfügung war ausführlich dargelegt worden, dass aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ein dringender Tatverdacht bezüglich Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Geldwäscherei und bandenmässigen Drogenhandels vorliege. Dabei wurde vor allem Folgendes festgehalten: Bei D.A.________ (und dessen Ehefrau G.A.________) - dem Schwager des Beschwerdeführers - seien rund 10 kg Heroin und Fr. 1'010'000.-- sichergestellt worden. Die aufgezeichneten Telefongespräche würden auf erhebliche Differenzen zwischen der Familie A.________ und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Abrechnung hoher Geldbeträge hinweisen. In der Wohnung des Beschwerdeführers seien handschriftliche Abrechnungen über hohe Geldbeträge - darunter eine über exakt den Betrag von Fr. 1'010'000.-- sowie Geldverpackungsmaterial sichergestellt worden, das demjenigen im Fahrzeug von D.A.________ bzw. G.A.________ in Art und Beschriftung entspreche. Aufgrund von Telefonüberwachungen bestünden Hinweise auf Kontakte des Beschwerdeführers zum Mitbeteiligten B.________, in dessen Wohnung unter anderem Drogen und Drogenpressen sichergestellt worden seien. Im Weiteren wurde auf Bankgeschäfte betreffend Geldsummen hingewiesen, deren Höhe mit legaler Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht erklärbar sei. Alle diese Umstände würden - wie in der Haftverfügung vom 1. Februar 2002 gesagt wurde - hinreichend konkret den dringenden Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten begründen.
 
Der Haftrichter führte im angefochtenen Entscheid aus, entgegen den Unschuldsbeteuerungen des Beschwerdeführers bestehe ein dringender Tatverdacht nicht nur bezüglich Geldwäscherei, sondern auch hinsichtlich Beteiligung an einer kriminellen Organisation und an bandenmässigem Drogenhandel. Seit der Haftprüfung vom 1. Februar 2002 hätten sich keine den Beschwerdeführer entlastenden Hinweise ergeben.
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, zur Aufrechterhaltung des dringenden Tatverdachts sei es notwendig, dass die Untersuchungsbehörde im Verlaufe der Strafuntersuchung neue belastende Momente anführen könne "und nicht, dass der Angeschuldigte Entlastendes vorzubringen hätte". Die Argumentation des Haftrichters stelle eine "unzulässige rechtswidrige Beweislastumkehr dar" und sei mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung nicht vereinbar.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde, wie erwähnt, zunächst auf die in der Haftverfügung vom 1. Februar 2002 enthaltenen Überlegungen betreffend das Vorliegen des Tatverdachts verwiesen. Sodann wurde festgehalten, seit der Haftprüfung vom 1. Februar 2002 hätten sich keine den Beschwerdeführer entlastenden Hinweise ergeben. Mit dieser Feststellung wurde keine Beweislastumkehr vorgenommen. Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung geht deshalb fehl. Mit der beanstandeten Argumentation wurde zum Ausdruck gebracht, dass sich seit der letzten Haftprüfung keine den Tatverdacht entkräftenden Umstände ergeben hätten. Diese Auffassung ist sachlich vertretbar. Ebenfalls unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Tatverdacht sei hinsichtlich der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nie hinreichend konkret begründet worden. Eine hinreichende Begründung ergibt sich aus den Erwägungen in der Verfügung vom 1. Februar 2002. Der Haftrichter konnte demnach ohne Verletzung der Verfassung annehmen, es bestehe nach wie vor ein dringender Tatverdacht in Bezug auf alle dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte.
 
2.5 Zur Frage der Kollusionsgefahr war in der Verfügung vom 1. Februar 2002 ausgeführt worden, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Absprachen zwischen den Beteiligten das Strafverfahren erheblich verzögern und erschweren könnten. Der Beschwerdeführer habe ein Interesse daran, die unbedenkliche Herkunft der mit ihm in Verbindung gebrachten hohen Geldbeträge zu erklären. Angesichts des dringenden Tatverdachts, der auf eine arbeitsteilige, professionell organisierte und mit beträchtlichen finanziellen Mitteln ausgestattete Drogenhändlerorganisation hinweise, entspreche es einer begründeten Erwartung, dass die Angeschuldigten und die weiteren Beteiligten im Falle einer Haftentlassung aufeinander abgestimmte (wahrheitswidrige) Erklärungen zur Herkunft des Geldes machen und dazu entsprechende "Belege" vorweisen könnten. Da die Angeschuldigten bisher alle wesentlichen Aussagen verweigert hätten, wären die Strafverfolgungsbehörden gehalten, die durch Kollusion erwirkten Erklärungen und Belege im Einzelnen zu widerlegen. Aus diesen Gründen sei die Kollusionsgefahr trotz der zu einem grossen Teil abgeschlossenen Untersuchung weiterhin zu bejahen.
 
Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was diese Überlegungen entkräften könnte. Untauglich sei sein Argument, die Anklagebehörde habe Absprachen unter den Angeschuldigten nach Erhebung der Beweise nicht zu befürchten. Im Haftprüfungsentscheid vom 1. Februar 2002 sei überzeugend dargetan worden, dass bei Angeschuldigten, die sich in der Untersuchung ausgeschwiegen hätten, sehr wohl eine hohe Kollusionsgefahr bestehe, da die Angeschuldigten im Falle einer Haftentlassung "völlig neue Legenden erfinden und die Untersuchungsbehörden dadurch zum Beweis von deren Unwahrheit zwingen könnten". Dass die Untersuchungsbehörde inzwischen offenbar einige Mitangeschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen habe, ändere daran nichts, da die Hauptbeteiligten nach wie vor inhaftiert seien.
 
Diese Feststellungen lassen sich mit guten Gründen vertreten. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, sie als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr konnte ohne Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit bejaht werden.
 
2.6 Der Haftrichter hielt dafür, es bestehe ausserdem Fluchtgefahr. Auch in diesem Punkt verwies er zunächst auf die Feststellungen in der Verfügung vom 1. Februar 2002. Sodann führte er aus, die vom Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme vom 17. April 2002 (zum Haftverlängerungsantrag der Bezirksanwaltschaft) beschriebenen Bindungen zur Schweiz seien im Haftprüfungsentscheid vom 1. Februar 2002 umfassend gewürdigt worden. An der heutigen Verhandlung habe der Beschwerdeführer noch speziell darauf hingewiesen, dass er perfekt Schweizerdeutsch spreche. Dies treffe zwar zu, ändere aber nichts an den Indizien, die für eine Fluchtgefahr sprächen.
 
Der Beschwerdeführer, welcher jugoslawischer Staatsangehöriger ist, bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr, wobei er vor allem auf seine Bindungen zur Schweiz hinweist. Er macht geltend, er sei in der Schweiz geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen; er habe hier zahlreiche Freunde, seine Eltern lebten hier, und er habe hier seinen Wohnsitz. Auch beherrsche er die schweizerische Mundart perfekt. Der Umstand, dass seine einzige Tochter zurzeit in Montenegro weile, dürfe für die Begründung der Fluchtgefahr nicht herangezogen werden. Die Tochter befinde sich nur deshalb bei seinen Schwiegereltern in Montenegro, weil sich auch seine Ehefrau in Untersuchungshaft befinde und ein längerer Aufenthalt der damals erst sechs Monate alten Tochter in einer Untersuchungszelle mit dem Kindeswohl nicht vereinbar gewesen wäre.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen).
 
Dem Beschwerdeführer wird Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB, Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB sowie bandenmässiger Drogenhandel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-7 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG zur Last gelegt. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, so hätte er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Es lässt sich ohne weiteres annehmen, schon mit Rücksicht auf die Schwere der drohenden Strafe bestehe ein erheblicher Anreiz zur Flucht. Die kantonalen Instanzen haben - entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts - nicht bloss diesen Umstand berücksichtigt, sondern die gesamten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht gezogen. In der Haftverfügung vom 1. Februar 2002 wurde ausgeführt, gegen die Annahme von Fluchtgefahr spreche, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei und hier über einen festen Wohnsitz verfüge. Auf der anderen Seite fänden sich gewichtige Indizien, die für eine Fluchtgefahr sprächen. So müsse die berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als nahezu inexistent bezeichnet werden. Er habe zwar die Handelsschule absolviert, sei aber bisher kaum einer festen Arbeit nachgegangen. Als entscheidende Umstände für das Vorliegen einer Fluchtgefahr würden jedoch die persönlichen und finanziellen Bindungen des Beschwerdeführers zu Montenegro ins Gewicht fallen. Es stehe fest, dass die Schwiegereltern des Beschwerdeführers in Montenegro lebten, dass der Beschwerdeführer in Montenegro seine von dort stammende Ehefrau geheiratet und dass der Schwiegervater den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in der Vergangenheit erheblich finanziell unterstützt habe. Ferner belege die Tatsache, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers bei dessen Schwiegereltern in Montenegro befinde, immerhin das intakte Verhältnis zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Eltern. Im Weiteren lasse auch der begründete dringende Verdacht, wonach der Beschwerdeführer mutmasslich Teil einer Drogenhändlerorganisation der Familie A.________ in Montenegro sei, erkennen, dass er über sämtliche für eine Flucht nach Montenegro oder in ein Drittland erforderlichen Beziehungen und Kontakte verfüge. Es ist sachlich vertretbar, wenn die kantonalen Instanzen die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Montenegro als gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr werteten. Werden die gesamten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, so verletzte der Haftrichter die Verfassung nicht, wenn er den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte.
 
2.7 Der Beschwerdeführer rügt sodann "die Unverhältnismässigkeit der Haftdauer und die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 BV)". Da es hier um einen Haftfall geht, kommt die Spezialvorschrift von Art. 31 Abs. 3 BV und nicht die allgemeine Vorschrift von Art. 29 Abs. 1 BV zur Anwendung.
 
Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215, je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Oktober 2000, mithin seit rund 20 Monaten, in Haft. Er bringt in der staatsrechtlichen Beschwerde vor, falls er wegen Geldwäscherei verurteilt würde, drohe ihm - da er ein Ersttäter sei und keine Strafschärfungsgründe vorlägen - eine Strafe von maximal einem Jahr Gefängnis. Er befinde sich somit schon seit einigen Monaten in Überhaft. Selbst bei Annahme, er würde wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation verurteilt, wäre die Haftdauer unverhältnismässig, denn auch in diesem "worst case" müsse er nicht mit einer höheren Strafe als einem Jahr und acht Monaten rechnen.
 
Diese Berechnungsmethoden sind unbehelflich, denn sie lassen den Umstand ausser Acht, dass dem Beschwerdeführer nicht nur Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation, sondern auch bandenmässiger Drogenhandel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-7 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG zur Last gelegt wird. Im angefochtenen Entscheid wird mit Grund ausgeführt, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer müsse man korrekterweise als Massstab eine Verurteilung wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und bandenmässigem Drogenhandel und nicht nur wegen Geldwäscherei heranziehen. Wird von einem Schuldspruch im Sinne der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten ausgegangen, so kann nicht gesagt werden, die Haftdauer sei bereits in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt. Die Rüge, die Fortdauer der Haft sei unverhältnismässig, dringt daher nicht durch.
 
In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird nicht dargelegt, inwiefern die Behörden das Gebot der Beschleunigung missachtet hätten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf diese Rüge kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
 
Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid des Haftrichters vor der Verfassung stand. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
3.
 
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwältin Tanja Knodel, Zürich, wird als amtliche Anwältin des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro OK-3, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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