BGer 2P.53/2002 | |||
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BGer 2P.53/2002 vom 18.06.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.53/2002 /zga
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Urteil vom 18. Juni 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel,
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Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Storchen, Fischmarkt 10, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Kantonale Steuern 1988,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 23. Oktober 2001
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ ist Rentner; als Inhaber eines Einzelunternehmens für Kinderkonfektion und als Verwaltungsratspräsident der Felba AG (Handelsagentur für Gebrauchsartikel) ist er noch als Geschäftsmann tätig.
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Für das Steuerjahr 1988 hat X.________ kein steuerbares Einkommen ausgewiesen. Im Veranlagungsverfahren nahm die Steuerverwaltung Basel-Stadt jedoch verschiedene Aufrechnungen vor und bestimmte das der Kantonssteuer unterliegende Einkommen schliesslich auf Fr. 19'777.-- (Einspracheentscheid vom 19. August 1994). Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, welche X.________ daraufhin anrief, hiess seinen Rekurs teilweise gut, nahm aber auch eine reformatio in peius vor: Sie bestimmte das steuerbare Einkommen für das Jahr 1988 neu auf Fr. 21'790.-- (Entscheid vom 28. September 2000), was das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf Beschwerde hin schützte (Entscheid vom 23. Oktober 2001, zugestellt am 16. Januar 2002).
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B.
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Am 13. Februar 2002 (Postaufgabe am 15. Februar 2002) hat X.________ beim Bundesgericht "Beschwerde" eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und "die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuleiten mit der Auflage ein Beweisverfahren und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen". Zur Begründung bringt er vor, das Appellationsgericht habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
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Die Steuerrekurskommission und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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C.
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Am 2. April 2002 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Verfahren bis zum Vorliegen der Steuerrechnung 1988 sistiert, weil der letztinstanzliche Einschätzungsentscheid nicht gesondert, sondern nach ständiger Rechtsprechung erst zusammen mit der definitiven Steuerrechnung mit staatsrechtlicher Beschwerde (vgl. E. 2.1) anfechtbar ist (BGE 108 Ia 286 E. 2b S. 287).
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D.
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Am 15. April 2002 hat die Steuerverwaltung Basel-Stadt dem Beschwerdeführer eine Steuerrechnung zugestellt, nach welcher die Kantonssteuern für das Jahr 1988 Fr. 1'641.50 ausmachen. Nachdem dieser hiergegen Einsprache erhoben hatte, erstellte die Steuerverwaltung am 29. April 2002 eine korrigierte Rechnung, gemäss welcher der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 1988 Fr. 244.10 zu bezahlen hat.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nachdem der Beschwerdeführer die Rechnung vom 29. April 2002 offenbar nicht mehr beanstandet hat, liegt insoweit eine definitive Steuerrechnung vor, weshalb das mit Präsidialverfügung vom 2. April 2002 sistierte bundesgerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen ist.
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2.
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2.1 Zusammen mit der definitiven Steuerrechnung stellt der kantonal letztinstanzliche Einschätzungsentscheid betreffend die Kantonssteuer einen mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Hoheitsakt dar. Da er sich auf öffentliches kantonales Recht stützt, steht im Bund kein anderes Rechtsmittel offen (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Als Steuerpflichtiger ist der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 88 OG).
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2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen über weite Strecken nicht, sondern erschöpft sich in appellatorischer und teilweise unverständlicher Kritik am angefochtenen Entscheid; insoweit ist auf sie nicht einzugehen. Da bei der staatsrechtlichen Beschwerde die Begründung nach konstanter Rechtsprechung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30), ist der Verweis auf Eingaben an die kantonalen Instanzen unbeachtlich.
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2.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist daher auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
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3.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV geltend.
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3.1 Er rügt, das Appellationsgericht habe ungeachtet seines entsprechenden Antrags keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei verkennt er, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Einzelnen einen derartigen Anspruch nur für Verfahren über zivilrechtliche oder strafrechtliche Streitigkeiten gewährt (vgl. BGE 127 I 44 E. 2a S. 45, mit Hinweisen), nicht aber für rein verwaltungsrechtliche Verfahren wie die Veranlagung des steuerbaren Einkommens. Nachdem Streitigkeiten auf dem Gebiet des Steuerrechts dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK (grundsätzlich) nicht unterstehen (vgl. Entscheid des EGMR i.S. Schouten u. Meldrum c. Niederlande vom 9. Dezember 1994, Serie A, Band 304 Ziff. 50), ist konventionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Appellationsgericht - anders als die Steuerrekurskommission, welche am 28. September 2000 eine mündliche Verhandlung durchführte - im Zirkulationsverfahren entschieden hat.
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3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die kantonalen Instanzen, welche mit der umstrittenen Veranlagung befasst waren, hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 122 I 53 E. 4a S. 55) verletzt, weil sie "kein Beweisverfahren durchgeführt" hätten. Er will mit dieser Rüge offenbar beanstanden, dass Veranlagungs- und Rekursbehörden auf seine Beweisofferte, die Buchhaltungsbelege an seinem Domizil zur Einsicht "offenzulegen" und mündlich über geschäftliche Vorgänge Auskunft zu geben, nicht eingegangen sind. Zwar dürften die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG kaum genügen; es kann jedoch offen bleiben, ob insoweit auf die Beschwerde einzutreten wäre, weil die Rüge ohnehin unbegründet ist: Der Beschwerdeführer hat der wiederholten Aufforderung der Veranlagungsbehörde, zu seiner Selbstdeklaration weitere Angaben zu machen und die für deren Überprüfung erforderlichen Belege einzureichen, nur teilweise entsprochen; auch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren hat er seine Behauptungen gar nicht oder nur ungenügend belegt. Deshalb hat das Appellationsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn es aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen entschieden und das entsprechende Vorgehen von Veranlagungsbehörde und Steuerrekurskommission geschützt hat. Es versteht sich von selbst, dass - besondere Umstände vorbehalten - von der Veranlagungsbehörde als Teil der Massenverwaltung nicht erwartet werden kann, die für die Einschätzung des Steuerpflichtigen notwendigen Unterlagen an dessen Domizil einzusehen. Inwiefern beim Beschwerdeführer Verhältnisse vorliegen sollten, welche es nicht nur für (ausnahmsweise) angezeigt erscheinen lassen, dass ihn ein Vertreter der Steuerverwaltung zur Einsichtnahme aufsucht, sondern es ihm vielmehr geradezu unzumutbar machen, die verlangten Belege einzureichen (nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers umfassen die streitigen Unterlagen vier Bundesordner), ist nicht einzusehen.
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4.
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In materieller Hinsicht vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG praktisch durchwegs nicht zu genügen (vgl. E. 2.2). Daher ist einzig auf folgende Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen: Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots, weil das Appellationsgericht - wie seine Vorinstanzen - zu Unrecht von einem Wechselkurs von Fr. 25.49 für 100 Französische Franken ausgegangen sei; richtigerweise müsse ein Kurs von Fr. 24.30 angewandt werden, was der Beschwerdeführer mit einem Auszug aus der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung per 1. Januar 1989 belegt. Er hat zwar bereits im kantonalen Verfahren den verwendeten Wechselkurs beanstandet, jedoch ohne Angaben zum seines Erachtens korrekten Kurs zu machen oder entsprechende Belege einzureichen. Mithin handelt es sich bei dieser Rüge um ein unzulässiges Novum, können doch mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel oder neue rechtliche Argumente vorgebracht werden (sog. Novenverbot; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; vgl. auch Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369 ff.). Im Übrigen stehen vorliegend allein kantonale Steuern in Frage, für deren Veranlagung die kantonale Steuerverwaltung nicht an die von einer Bundesbehörde für die Bundessteuern publizierte Kursliste gebunden ist. Schliesslich geht die Argumentation des Beschwerdeführers ohnehin an der Sache vorbei: Er verkennt, dass ihm die Anwendung eines stärkeren Frankenkurses nicht zum Vorteil gereicht, weil sich der in Schweizer Franken umgerechnete Warenaufwand in der Höhe von 824'572 Französischen Franken verkleinern würde. Nachdem sich der Aufwand in der Erfolgsrechnung gewinnmindernd auswirkt, liegt dies nicht im Interesse des Beschwerdeführers.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat indessen zusammen mit der staatsrechtlichen Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht. Nachdem er als AHV-Rentner Ergänzungsleistungen sowie kantonale Beihilfe bezieht und über kein nennenswertes Vermögen verfügt, ist er ohne weiteres als bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG zu betrachten. Die unentgeltliche Rechtspflege wird indessen nur für Rechtsbegehren gewährt, die nicht schon zum Vornherein aussichtslos erscheinen. Deshalb hat der Beschwerdeführer, der nicht ernsthaft damit rechnen konnte, mit seiner Beschwerde Erfolg zu haben, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens selbst zu tragen. Mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse sind die Gerichtskosten auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 153 in Verbindung mit Art. 153a OG).
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Der Beschwerdeführer hat überdies um amtliche Verbeiständung ersucht, da er nicht in der Lage sei, seine Interessen selbst wirksam zu vertreten. Dieses Gesuch hat er, wie jenes betreffend die unentgeltliche Prozessführung, in der Beschwerdeschrift gestellt, die er am letzten Tag der dreissigtägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 89 OG) der Post übergeben hat. Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann, und innerhalb der sowohl Anträge wie auch deren Begründung einzureichen sind, hätte ein amtlicher Anwalt keine Möglichkeit mehr, sich anstelle des Beschwerdeführers zu äussern. Unter diesem Umständen ist das Gesuch ohne weiteres abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das mit Präsidialverfügung vom 2. April 2002 ausgesetzte Verfahren wird wieder aufgenommen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
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