VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 7B.69/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 7B.69/2002 vom 21.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.69/2002 /min
 
Urteil vom 21. Juni 2002
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. April 2002 (NR020026/U).
 
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.
 
In der von P.________ gegen die X.________ GmbH eingeleiteten Betreibung Nr. aaa händigte das Betreibungsamt W.________ am 15. Februar 2002 dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Dr. X.________, den Zahlungsbefehl aus. Mit Verfügung vom 27. Februar 2002 liess das Betreibungsamt die X.________ GmbH wissen, dass der an diesem Tag erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei.
 
Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 reichte die X.________ GmbH ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ein. Das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies das Gesuch am 11. März 2002 ab und auferlegte der X.________ GmbH eine Gerichtsgebühr von Fr. 100.--.
 
Den von der X.________ GmbH hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) am 8. April 2002 unter Auflage einer Spruchgebühr von Fr. 100.-- ab.
 
Die X.________ GmbH nahm den Beschluss des Obergerichts am 10. April 2002 in Empfang. Mit einer vom 18. April 2002 datierten und am 17. April 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, dem Wiederherstellungsgesuch zu entsprechen und die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage aufzuheben.
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.
 
Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde (oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde) um Wiederherstellung der Frist ersuchen; er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).
 
2.1 Das Obergericht hält mit der unteren Aufsichtsbehörde dafür, dass an das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses strenge Anforderungen zu stellen seien. Mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis sei ein Wiederherstellungsgrund nicht dargetan. Wohl bescheinige der ärztliche Bericht, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 24. bis zum 27. Februar 2002 arbeitsunfähig gewesen sei, doch sei jener trotzdem in der Lage gewesen, den Rechtsvorschlag (in der entsprechenden Rubrik auf dem Zahlungsbefehl) rechtzeitig (d.h. am 25. Februar) zu unterzeichnen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es dem Geschäftsführer unter diesen Umständen hätte möglich gewesen sein sollen, telefonisch beim Betreibungsamt Recht vorzuschlagen oder eine Drittperson mit der Postaufgabe zu beauftragen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei sodann der Betreibungsbeamte nicht verpflichtet gewesen, sie auf die Möglichkeit, den Rechtsvorschlag telefonisch zu erklären, aufmerksam zu machen, und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Geschäftsführer nicht eine Drittperson mit der Postaufgabe hätte beauftragen können. Dass kein Haushaltsmitglied anwesend gewesen sei, habe ein Handeln innert Frist deshalb nicht als unmöglich erscheinen lassen.
 
2.2
 
2.2.1 Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörden sind für die erkennende Kammer verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Im Verfahren vor Bundesgericht ist das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht zulässig, wenn dazu schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hatte (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG).
 
2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das Obergericht habe bei der Ermittlung des Sachverhalts bundesrechtliche Beweisvorschriften missachtet. Sie beschränkt sich darauf, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die unter anderem auf einer (im vorliegenden Verfahren nicht anfechtbaren) Würdigung des eingereichten Arztzeugnisses beruhen, ihre eigene Darstellung entgegenzuhalten. Das Vorbringen, ihr Geschäftsführer habe den Rechtsvorschlagsvermerk am 23. Februar 2002 mit dem Datum vom 25. Februar 2002 versehen und unterzeichnet und habe (am 24. und 25. Februar 2002) mit schweren Fieberschüben im Bett gelegen, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze und ist deshalb unbeachtlich. Unzulässig ist nach dem Gesagten auch der Antrag, Dr. V.________ als Zeuge einzuvernehmen. Die Ausführungen zu den Erläuterungen des Betreibungsbeamten bei der Übergabe des Zahlungsbefehls betreffen ebenfalls tatsächliche Verhältnisse: Sie sind, wie auch der Antrag auf Befragung des Betreibungsbeamten, hier nicht zu hören. Im Übrigen ist zu bemerken, dass eine fehlende Kenntnis von der Möglichkeit telefonischer Erhebung eines Rechtsvorschlags die Verweigerung der Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht als bundesrechtswidrig erscheinen liesse, da vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erwartet werden durfte, dass er sich mit dem Betreibungsamt in Verbindung setze und zusätzliche Informationen einhole.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin scheint die vorinstanzliche Gebührenauflage nur für den Fall anfechten zu wollen, dass die Beschwerde gutzuheissen sein sollte. Dass es dem Grundsatze nach gegen Bundesrecht verstosse, im Wiederherstellungsverfahren Kosten aufzuerlegen, legt sie jedenfalls in keiner Weise dar (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner P.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hänseler, Baarerstrasse 53, 6304 Zug, dem Betreibungsamt W.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).