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Informationen zum Dokument  BGer I 652/2001  Materielle Begründung
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BGer I 652/2001 vom 02.07.2002
 
[AZA 0]
 
I 652/01 Bl
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber
 
Schmutz
 
Urteil vom 2. Juli 2002
 
in Sachen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
G.________, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, Belmontstrasse 1, 7000 Chur,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
 
Mit Verfügung vom 5. März 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Anspruch des 1970 geborenen G.________ auf berufliche Massnahmen ab, weil auf Grund der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege und sich deshalb auch kein Berufswechsel aufdränge.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. September 2001 gut und wies die Sache zu vertieften Abklärungen zum Gesundheitszustand an die IV-Stelle zurück.
 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 5. März 2001 zu bestätigen.
 
G.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.- Die Vorinstanz hielt die IV-Stelle an, eine vertiefte und gesamtheitliche Abklärung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners zu veranlassen und gestützt darauf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in dessen angestammten Tätigkeiten als gelernter X.________ und angelernter Y.________ und in der Folge eine allfällig nötige Umschulung zu prüfen. Sie hat ihren Entscheid auf Grund einer umfassenden Sachverhaltswürdigung sorgfältig begründet und das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen wird, nichts hinzuzufügen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Einwendungen vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. So ist der dem Sinne nach gemachte Hinweis, der den Rücken behandelnde Arzt habe die Rückenproblematik hinsichtlich einer Tätigkeit als Y.________ nicht für limitierend gehalten, nicht richtig. Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, hat in seiner Stellungnahme vom 18. November 1999 gegenüber der Militärversicherung eine solche Aussage nicht gemacht. Er hat angegeben, beim Beschwerdegegner seien seit 1995 rezidivierende Rückenschmerzen bekannt und die Beschwerden hätten 1999 seit einem Unfall zugenommen.
 
Die MRI-Untersuchung habe den Befund einer Chondrose L5/S1 mit kleiner Diskushernie und zusätzlich einem kleinen Riss im Anulus fibrosus dorsali ergeben, was die Zunahme der Beschwerden erklärbar mache. Laut einem anonymen Aktenvermerk der Militärversicherung soll der Arzt anlässlich einer telefonischen Rückfrage an einem nicht genannten Tage erklärt haben, dass der Beschwerdegegner "auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus vermittelbar" gewesen wäre. Aus einer solchen Aussage ohne zusätzliche Abklärungen zu schliessen, die diagnostizierten Rückenbeschwerden seien für eine Tätigkeit als Y.________ nicht limitierend, ist nicht angängig.
 
Auch der Hinweis auf das zeitliche Nachhinken der IKEinträge ist unbehelflich. Schon aus den bis Mitte 1997 nachgeführten Einträgen geht hervor, dass die Angaben des Beschwerdegegners in seiner Berufsanamnese mit Vorsicht zu interpretieren sind, sind doch von Mitte 1993 bis Mitte 1997 nur 7 Beitragsmonate aus Arbeitsverdienst verzeichnet (letzter Monat: November 1995).
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
 
von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
 
bezahlen.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 2. Juli 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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