BGer 4C.45/2002 | |||
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BGer 4C.45/2002 vom 11.07.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.45/2002 /rnd
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Urteil vom 11. Juli 2002
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I. Zivilabteilung
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Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
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Corboz, Klett, Nyffeler, Ersatzrichter Geiser
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Gerichtsschreiberin Boutellier.
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A.________,
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Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
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gegen
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X.________ AG,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Christoph A. Egli, Postfach 95, 9435 Heerbrugg.
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Arbeitsvertrag; Lohn,
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Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2001.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Kläger) war von Mitte Juni 1997 bis Ende Juni 1999 als Monteur bei der X.________ AG (Beklagte) angestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelangte die Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, SMUV Ostschweiz, mit Schreiben vom 13. Juli 1999 im Namen des Klägers an die Beklagte. Sie machte geltend, dem Arbeitnehmer sei in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe (LGAV Metallgewerbe) jeweils kein 13. Monatslohn ausbezahlt, zu wenig Ferien gewährt und für Überstunden kein Lohn ausgerichtet worden. Daraus ergebe sich eine Nachforderung von Fr. 10'779.30, ohne Entschädigung für Überstunden. Die Beklagte verweigerte die Nachzahlung mit dem Hinweis, sie sei dem LGAV Metallgewerbe nicht unterstellt.
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B.
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Anfang Januar 2000 stellte der Kläger beim Arbeitsgericht Oberrheintal das Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 14'937.30 nebst Zins zu verpflichten. Mit Entscheid vom 4. Juli 2001 hiess das Arbeitsgericht die Klage im Umfang von Fr. 7'743.45 gut. Auf kantonale Berufung der Beklagten und Anschlussberufung des Klägers hin, wies das Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2001 ab.
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C.
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Gegen dieses Urteil erhob der Kläger eidgenössische Berufung. Er verlangt die Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 8'443.45 nebst Zins. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz kam in Auslegung der einschlägigen Bestimmung der Bundesratsbeschlüsse (BRB) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe vom 8. Januar 1993 (BBl 1993 I S. 105 f.) und vom 27. Februar 1998 (BBl 1998 I S. 1217 f.) zum Ergebnis, das zu beurteilende Arbeitsverhältnis unterstehe nicht dem LGAV Metallgewerbe. Der Kläger könne somit aus dem GAV keine Rechte ableiten. Der Kläger rügt, das Obergericht habe die Bundesratsbeschlüsse falsch ausgelegt und die Anwendbarkeit des LGAV Metallgewerbe zu Unrecht verneint.
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Die Zivilgerichte sind für Einzelstreitigkeiten über die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen und auch für Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages zuständig (Urteil des Bundesgerichts 4C.391/2001 vom 30. April 2002 E. 1.2; 4C.46/1995 vom 11. Oktober 1995 E. 1, publ. in JAR 1997 S. 272 ff., je mit Hinweisen). Da eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 ff. OG vorliegt, ist die Berufung zulässig.
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2.
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Streitig ist vorliegend ausschliesslich, ob der Betrieb der Beklagten den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LGAV Metallgewerbe untersteht, d.h. ob sich der sachliche Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages auf den Betrieb der Beklagten erstreckt. Unbestrittenerweise handelt es sich beim LGAV Metallgewerbe um einen Branchen- bzw. Industrievertrag, bei dem diejenigen Personen vom GAV erfasst werden, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig sind. Zu ermitteln ist daher, ob die Beklagte bzw. deren Betriebsteil, in welchem der Kläger beschäftigt war, zu den in der Allgemeinverbindlicherklärung des LGAV Metallgewerbe aufgeführten Branchen gehört oder nicht.
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2.1
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2.1.1 Bei einem Branchen- bzw. Industrievertrag, unterstehen diejenigen Arbeitnehmer dem GAV, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig sind (Vischer, Zürcher Kommentar, N. 55 zu Art. 356 OR; Stöckli, Berner Kommentar, N. 52 zu Art. 356 OR). Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt der GAV für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer (Stöckli, a.a.O., N. 54 und 67 zu Art. 356 OR), wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden (Stöckli, a.a.O., N. 58 zu Art. 356 OR). Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare, Selbständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können dann auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium bei einem Industrievertrag ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbständigen Betriebsteil - und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Gepräge gibt (Urteil des Bundesgerichts 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3b mit Hinweisen; Stöckli, a.a.O., N. 53 zu Art. 356 OR).
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2.1.2 Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung (BGE 127 III 318 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 4C.93/1997 vom 8. Oktober 1997 E. 3a, publ. in: JAR 1998, S. 282 ff., je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive, noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen, und dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (Vischer, a.a.O., N. 93 zu Art. 356b OR).
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Nach Art. 1 Abs. 1 AVEG kann sich der Geltungsbereich eines GAV durch Allgemeinverbindlicherklärung nur auf die Arbeitnehmer und Arbeitgeber des "betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes" beziehen. Bei verfassungskonformer Auslegung von Art. 1 Abs. 1 AVEG ist darauf zu achten, dass direkte Konkurrenten in ihrer Wirtschaftsfreiheit gleichmässig eingeschränkt werden und im wirtschaftlichen Wettbewerb gleich lange Spiesse erhalten (vgl. Art. 27 und Art. 94 Abs. 4 BV). Der Begriff des Wirtschaftszweiges lässt sich nicht ein für allemal in einem bestimmten Sinne definieren. Er kann je nach den Umständen des Einzelfalles ein weiteres oder ein engeres Spektrum von Betrieben umfassen. Ausgangspunkt ist das betriebliche Spektrum, das die Mitglieder der als Vertragsparteien auftretenden Arbeitgeberverbände verkörpern. Es bildet den von den GAV-Parteien gewollten natürlichen Anwendungsbereich, der mit der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erweitert werden kann (Vischer, a.a.O., N. 123 zu Art. 356b OR, je mit Hinweisen). Wünschbar ist, dass alle Teile einer Branche von einem GAV abgedeckt werden. Trotzdem soll mit der Allgemeinverbindlicherklärung der Anwendungsbereich des GAV innerhalb einer Branche bzw. jenes Teils einer Branche flächendeckend nur dort ausgeweitet werden, wo die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffenen Betriebe in direkter Konkurrenz zu den Arbeitgebern stehen, die den GAV geschlossen haben. Das Bundesgericht hat sich der bundesrätlichen Praxis zur Allgemeinverbindlicherklärung angeschlossen, wonach Betriebe, für die ein Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich erklärt wird, Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten müssen wie Betriebe die vertraglich am GAV beteiligt sind. Es muss mithin ein direktes Konkurrenzverhältnis zu solchen Betrieben vorliegen (Urteil 4C.46/1995, a.a.O., E. 3a, mit Hinweis auf BIGA in ARV 1971, S. 21 f.; vgl. auch Stöckli, a.a.O., N. 52 zu Art. 356 OR). Darüber hinaus rechtfertigt es sich bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Art neuer Betriebe einem bestehenden Wirtschaftszweig zugeordnet werden kann, jeweils die branchenmässige Herkunft dieser Betriebe mitzuberücksichtigen, wie sie sich aus der historischen Entwicklung ergibt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die branchenweise Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen auf den historisch gewachsenen Strukturen der Wirtschaft aufbaut, sich jedoch im modernen Wirtschaftsleben innerhalb der einzelnen Branchen infolge des technischen Fortschritts laufend Veränderungen ergeben (Urteil 4C.46/1995, a.a.O., E. 3a; Vgl. zum Ganzen Urteil 4C.391/2001, a.a.O., E. 3.1 mit Hinweisen).
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2.2
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2.2.1 Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass gemäss dem Handelsregistereintrag der Handel mit und die Montage von Rolladen, Lamellen und Sonnenstoren der Zweck der Beklagten sei. Ihren unbestrittenen, eigenen Angaben zufolge montiere die Beklagte hauptsächlich Rolladen und Storen, wobei sie diese zu 10-15% selber herstelle und im Übrigen von anderen Produzenten beziehe. Daneben entfalle rund 10% ihrer Tätigkeit auf den Vertrieb von Wintergärten, wobei sie diese vorwiegend plane, montiere und mit Beschattungen versehe, während die Produktion durch Drittfirmen erfolge. Das Kantonsgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass die Montage von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen dem Betrieb der Beklagten das eigentliche Gepräge gebe. Ob der Produktionsbereich und der Bereich Wintergärten als organisatorisch und personell abgegrenzter Betriebsteile zu qualifizieren seien, hat die Vorinstanz offen gelassen, da der Kläger unbestrittenermassen überwiegend im Hauptbereich des Betriebes als Storenmonteur tätig gewesen sei.
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2.2.2 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien dauerte von Mitte Juni 1997 bis Ende Juni 1999, somit ist sowohl der Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des LGAV Metallgewerbe vom 8. Januar 1993, als auch auch derjenige vom 27. Februar 1998 anwendbar. Diese entsprechen sich weitgehend, sind jedoch nicht gleichlautend. Gemäss der Umschreibung in Art. 2 Abs. 2 BRB erstreckt sich der Anwendungsbereich des GAV unter anderem auf Betriebe des Metallbaugewerbes. Vom Wortlaut her kann fraglich erscheinen, ob die "Montage" unter den Begriff "Bau" fällt, und ob die Sonnen- und Wetterschutz-Systeme in dem Ausmass aus Metall bestehen, dass es sich bei der Beklagten um einen metallverarbeitenden Betrieb handelt.
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In erster Linie ist danach zu fragen, welche Gewerbe bei den am GAV beteiligten Arbeitgeberverbänden organisiert sind, denn die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann. Daher ist entscheidend, ob der GAV unabhängig von der Allgemeinverbindlicherklärung für den organisierten Teil einer Branche gilt. Vorliegend ist der GAV auf Arbeitgeberseite von der Schweizerischen Metall-Union (SMU) abgeschlossen worden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es seien nicht eine grössere Zahl von Storenfabriken und Storenmontagebetrieben Mitglieder der SMU. Sie hält gleichzeitig aber auch fest, dass einzelne Betriebe, deren Tätigkeit im Bereich der Montage von Storen und Sonnenschutzsystemen liege, SMU-Mitglieder seien.
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Es kann jedoch nicht alleine auf die Verbandsstruktur abgestellt werden. Die historische Verbandsstruktur stellt vielmehr nur ein Kriterium unter mehreren dar. Denkbar ist jedoch, dass ein bestimmter Teil einer Branche traditionell nicht im entsprechenden Verband organisiert ist, aber dennoch auf dem gleichen Markt tätig wird und somit in direkter Konkurrenz zum traditionell organisierten Teil der Branche steht, womit der GAV auch auf diese Betriebe anzuwenden ist. Aus welchem Material die Storen bestehen ist nicht von Bedeutung, sofern die Betriebe, welche Storen aus Metall herstellen und montieren und folglich dem GAV unterstehen, in direkter Konkurrenz zu den Betrieben stehen, welche Storen aus anderen Materialien herstellen und montieren. Umgekehrt kann daraus nicht geschlossen werden, dass sämtliche Betriebe, welche in einem weiteren Sinn zur entsprechenden Branche gehören, dem gleichen GAV unterstehen müssen. Zwar ist die Montage von Storen und Sonnenschutzsystemen im Sinne des Nebengewerbes zum Baugewerbe zu zählen, dies alleine kann jedoch nicht zur Folge haben, dass der Betrieb, soweit es um Metallverarbeitung geht, zum Metallbau gehört. Eine solche Zuordnung ist nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine Teilbranche handelt, welche mit den anderen Betrieben zwar Hand in Hand am gleichen Objekt wirkt, aber nicht zu diesen Betrieben in Konkurrenz steht, weil sie deren Tätigkeit ergänzt, aber nicht substituiert. Obwohl die Montage ohne weiteres unter den Begriff "Bau" subsumiert werden kann, ist aus diesem Umstand alleine auch nicht abzuleiten, dass es sich vorliegend um einen Betrieb des Metallbaugewerbes handelt.
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2.3 Das Urteil des Kantonsgerichts ist im Ergebnis zu bestätigen, da nicht nachgewiesen ist, dass die Beklagte in einem direkten Konkurrenzverhältnis zu den am GAV beteiligten Unternehmen steht. Von daher wird die Montage von Storen und Sonnenschutzsystemen vom GAV nicht erfasst; somit kann sich die Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf das Unternehmen der Beklagten beziehen.
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3.
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Die Berufung erweist sich als unbegründet und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt, ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 343 Abs. 2 OR). Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2001 bestätigt.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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