BGer C 252/2001 | |||
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BGer C 252/2001 vom 05.08.2002 | |
[AZA 7]
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C 252/01 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Rüedi, Ferrari und Frésard; Gerichtsschreiberin
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Riedi Hunold
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Urteil vom 5. August 2002
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in Sachen
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M.________, 1965, Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- M.________ (geboren 1965) arbeitete während der ersten, vom 17. August 1998 bis 16. August 2000 dauernden Rahmenfrist vom 12. bis 23. November 1998 sowie vom 14. bis
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16. Dezember 1998 bei der K.________ AG. Im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme besuchte er vom 16. August 1999 bis 11. August 2000 das Nachdiplomstudium X.________ an der Hochschule Y.________ und bezog besondere Taggelder.
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Vom 17. bis 23. August 2000 nahm er an einem Fortbildungskurs in Photographie teil. Nach Ablauf der ersten Rahmenfrist ersuchte er mit Anmeldung vom 24. August 2000 erneut um Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) verneinte mit Verfügung vom 18. September 2000 einen Anspruch auf Leistungen infolge fehlender Mindestbeitragszeit.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2001 ab.
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C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache in einem für ihn positiven Sinne zu entscheiden. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.
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Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Voraussetzung der Beitragszeit zum Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1 AVIG), insbesondere bei erneuter Arbeitslosigkeit innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG), sowie der Befreiung von der Beitragszeit infolge Aus- oder Weiterbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Grundsatz über das für die rechtliche Beurteilung einer angefochtenen Verfügung massgebende Recht (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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2.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer sich auf die Befreiung von der Beitragszeit infolge Weiterbildung berufen kann und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
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a) Gemäss dem bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Art. 13 Abs. 2quater AVIG galten beitragspflichtige Beschäftigungen, welche im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt wurden, nicht als Beitragszeit im Sinne des AVIG. In Zusammenhang mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 wurde dieser Absatz aufgehoben; an Stelle des bis anhin bezahlten Lohnes erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eines Beschäftigungsprogramms neu Taggelder (Art. 59b Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Fassung; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998, BBl 1999 I 30 f.; Amtl. Bull. 1999 II 2382 ff.). Personen, welche sich in einem von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Kurs aus- oder weiterbilden, beziehen ebenfalls besondere Taggelder (Art. 59b Abs. 1 AVIG).
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Sowohl Beschäftigungsprogramme (Art. 72 ff. AVIG) wie auch die von der Arbeitslosenversicherung finanzierte Aus- und Weiterbildung (Art. 59 ff. AVIG) stellen arbeitsmarktliche Massnahmen dar, für welche besondere Taggelder nach Art. 59b Abs. 1 AVIG ausgerichtet werden. Taggelder der Arbeitslosenversicherung unterliegen nicht der Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung (Art. 22a AVIG) und bilden demnach auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG (BGE 123 V 226 Erw. 4b und d; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Zürich 1998, Rz 34).
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Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit auf Grund von arbeitsmarktlichen Massnahmen keine Beitragszeiten erworben werden können; dementsprechend kommt auch eine Berufung auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG bei von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Aus- und Weiterbildungskursen nicht in Frage.
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b) In dieser Konzeption liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung von Personen, welche von der Arbeitslosenversicherung finanzierte Kurse besuchen, gegenüber Personen, welche ihre Aus- und Weiterbildung selbst bezahlen oder von dritter Seite unterstützt werden. Denn eine Gleichbehandlung ist nur im Masse der Gleichheit geboten; soweit Ungleichheit vorliegt, muss eine ungleiche Behandlung erfolgen (BGE 127 I 192 Erw. 5 Ingress, 209 Erw. 3f/aa, 126 V 392 Erw. 6a, je mit Hinweisen). Die unterschiedliche Herkunft der Mittel zur Finanzierung einer Aus- und Weiterbildung stellt eine solche Ungleichheit dar, weshalb keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt, wenn eine Person, deren Aus- und Weiterbildung von der Arbeitslosenversicherung finanziert wurde und die gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung in Form von besonderen Taggeldern bezog, sich nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berufen kann. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die Arbeitslosenversicherung der versicherten Person mit dem bezahlten Kurs und den Taggeldern direkt eine neue Rahmenfrist eröffnen und den erneuten Leistungsbezug finanzieren würde. Dies wäre jedoch eindeutig ein Widerspruch im dargelegten System der Arbeitslosenversicherung (Erw. 2a hievor).
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c) Der Beschwerdeführer besuchte das Nachdiplomstudium "Szenisches Gestalten", welches von der Arbeitslosenversicherung bezahlt wurde, und bezog gleichzeitig besondere Taggelder. Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz somit zu Recht die Berufung auf Befreiung von der Beitragszeit infolge Weiterbildung abgelehnt. Da sich der Versicherte unbestrittenermassen auch über keine 12-monatige beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausweisen kann, steht ihm infolge fehlender Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG keine Arbeitslosenentschädigung zu.
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3.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten erhoben werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
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und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 5. August 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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