BGer H 370/2000 | |||
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BGer H 370/2000 vom 05.08.2002 | |
[AZA 7]
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H 370/00 Vr
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz
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Urteil vom 5. August 2002
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in Sachen
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A.________, 1937, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
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A.- Die 1937 geborene A.________ ist seit dem
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10. August 1961 mit U.________ verheiratet. Nachdem sie am 10. Februar 1999 das 62. Altersjahr zurückgelegt hatte, sprach die Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie (deren Rechte und Pflichten seit der Liquidation per 31. Dezember 2000 von der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes wahrgenommen werden) mit zwei Verfügungen vom 3. März 1999 den Ehepartnern mit Wirkung ab 1. März 1999 je eine ordentliche, unter Mitberücksichtigung gesplitteter Erwerbseinkommen individuell ermittelte Altersrente zu. Die verfügte Altersrente von A.________ beläuft sich auf Fr. 1292.-, diejenige von U.________ auf Fr. 1721.- pro Monat (bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen der Ehefrau von Fr. 25'326.- bzw.
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des Ehemannes von Fr. 50'652.- und unter Zugrundelegung der Rentenskala 44). Zuvor hatte der 1916 geborene U.________ seit 1. Oktober 1981 eine ordentliche einfache Altersrente, ab 1. März 1992 mit Zusatzrente für seine Ehefrau, bezogen.
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B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat die von A.________ gegen die sie betreffende Rentenverfügung vom 3. März 1999 erhobene Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, es sei ihr eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1500.- zuzusprechen und die Altersrente ihres Ehemannes sei entsprechend auf Fr. 1513.- zu kürzen, abgewiesen (Entscheid vom 24. Oktober 2000).
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C.- A.________ führt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat A.________ mit Begleitschreiben vom 28. August 2001 zwei weitere Beweismittel eingereicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Ob die Eintretensvoraussetzungen im letztinstanzlichen Verfahren erfüllt sind, ist für das kantonale Gericht, welches vernehmlassungsweise auf das Fehlen eines klaren Rechtsbegehrens verweist, und für die Ausgleichskasse fraglich. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich allerdings sinngemäss die Erneuerung des im kantonalen Prozess gestellten Antrages auf Erhöhung der Altersrente der Ehefrau auf Fr. 1500.- und Herabsetzung der Altersrente des Ehemannes auf Fr. 1513.- entnehmen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angegeben, es sei unter anderem mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren pflegebedürftigen Vater betreut und deshalb ein geringeres Erwerbseinkommen erwirtschaftet habe, ungerecht, dass ihr Ehemann, sollte er sie überleben, eine Rente von Fr. 2010.- erhielte und ihr im umgekehrten Fall nur Fr. 1551.- monatlich ausgerichtet würden. Insgesamt geht somit aus der Eingabe hervor, was die Versicherte verlangt und auf welche Tatsachen sie sich dabei stützt. Die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen) sind knapp erfüllt, weshalb auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann.
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2.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden, seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberechnung zutreffend wiedergegeben (vgl. namentlich die Vorschriften über die Teilung und je hälftige Anrechnung der während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe von den Ehegatten erzielten Einkommen: Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG; zur zeitlichen Geltung vgl. lit. c Abs. 1 erster Satz der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision).
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Darauf wird verwiesen.
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3.- a) Die vorinstanzlich bestätigte Rentenbemessung ist korrekt. Zum besseren Verständnis ist anzumerken, dass dem kantonalen Gericht bei der Rekapitulation der Bemessungsgrundlagen ein sinnentstellender Fehler unterlaufen ist. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid beträgt der vom individuellen Konto des U.________ an dessen erste Ehefrau weggesplittete Beitrag nicht Fr. 248'502.-, sondern Fr. 48'502.-. Die Ausgleichskasse ist bei ihrer Berechnung richtigerweise von der letztgenannten Zahl ausgegangen.
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b) Die Versicherte erhofft sich von der sinngemäss verlangten Berücksichtigung von Betreuungsgutschriften für die Pflege ihres Vaters, welcher im gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt hat, eine Annäherung der monatlichen Rentenbeträge von Ehefrau und Ehemann auf Fr. 1500.- bzw.
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Fr. 1513.-. Gemäss dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29septies Abs. 1 AHVG haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift (Satz 1). Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Satz 2). Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Art. 29septies Abs. 5 AHVG). Der Vater der Versicherten ist am 5. März 1990 verstorben. Es bestand somit keine Möglichkeit, den Anspruch auf Betreuungsgutschriften innert den gesetzlich vorgesehenen Fristen geltend zu machen, weshalb offen bleiben kann, ob die übrigen Voraussetzungen auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften - insbesondere das Bestehen eines Anspruchs der betreuten Person auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit - erfüllt gewesen wären.
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c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder Ausgleichskasse noch Gericht über die gesetzlichen Vorschriften zur Rentenberechnung hinwegsetzen können, weshalb - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offenbar vertretenen Auffassung - auch keine Möglichkeit besteht, die Altersrente der Versicherten ermessensweise auf Fr. 1500.- pro Monat festzusetzen.
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4.- In ihrem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Schreiben vom 28. August 2001 hat die Versicherte ausgeführt, nach Auskunft eines unentgeltlichen Rechtsberaters habe sie gemäss heutigem Gesetz Anspruch auf die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, da sie ihren Vater bis zu dessen Tod gepflegt habe. Zusammen mit ihrem Ehemann erhalte sie derzeit zwei Franken weniger als die Maximalrente und sie fände es gut, wenn man noch plafonieren könnte. Der Eingabe liegt ein Bankauszug vom 2. Juli 2001 über die im Juli 2001 an die Ehepartner (einzeln) ausbezahlten Altersrenten und eine Bestätigung des Polizeiamtes X.________ vom 12. Juli 2001 bei, aus welcher hervorgeht, dass der Vater der Beschwerdeführerin in der Zeit nach seiner Verwitwung vom 11. Juli 1952 bis zu seinem Tod im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter gelebt hat. Mit dem Schreiben vom 28. August 2001 werden keine neuen erheblichen Tatsachen geltend gemacht und die beigefügten Aktenstücke stellen keine entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG dar, weshalb offen bleiben kann, ob diese Dokumente im letztinstanzlichen Verfahren überhaupt berücksichtigt werden können (vgl. dazu BGE 127 V 353).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. August 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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