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Informationen zum Dokument  BGer 4P.32/2002  Materielle Begründung
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BGer 4P.32/2002 vom 03.09.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}}
 
4P.32/2002 /rnd
 
Urteil vom 3. September 2002
 
I. Zivilabteilung
 
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
 
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
 
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Brunner, Bankstrasse 21, 8750 Glarus,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karljörg Landolt, Spielhof 14a, Postfach 536, 8750 Glarus,
 
Obergericht des Kantons Glarus,
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Widerklage; Einlassung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14. Dezember 2001.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die bis September 1999 in Z.________ domizilierte X.________ AG und die US-amerikanische Gesellschaft Y.________ sind zwei auf die Herstellung und den Handel mit Blutplasma spezialisierte Unternehmen. Mit Lizenzvertrag vom 4. Mai 1987 ermächtigte die Y.________ als Patentinhaberin die X.________ AG zum Vertrieb von virus-sterilisiertem Plasma gegen Ablieferung von 3% des Verkaufserlöses.
 
B.
 
Im November 1995 klagte die Y.________ vor dem Kantonsgericht Glarus gegen die X.________ AG auf Offenlegung der erzielten Umsätze und auf Überweisung der vereinbarten Lizenzgebühr von mindestens Fr. 2'000'000.--. Der Kantonsgerichtspräsident wies die Klage in das schriftliche Verfahren. Mit Widerklage Nr. ZG.1997.00065 machte die Beklagte im Januar 1997 innerhalb der für die Einreichung der Duplik angesetzten Frist eine Forderung von Fr. 1'882'470.50 geltend. Die Klägerin liess sich auf das die Widerklage Nr. ZG.1997.00065 betreffende Editionsverfahren ein und stellte am 10. Februar 1997 im Rahmen dieses Verfahrens selbst ein Editionsbegehren. Im Frühling 1997 unterhielten die Parteien Vergleichsgespräche, die unter anderem auch die Widerklageforderung betrafen. Am 8. September 2000 ordnete der Kantonsgerichtspräsident für die Behandlung der Widerklage Nr. ZG.1997.00065 das schriftliche Verfahren an. Am 18. September 2000 erhob die Klägerin eine Uneinlässlichkeitseinrede, welche das Kantonsgericht Glarus am 19. Dezember 2000 abwies und auf die Widerklage Nr. ZG.1997.00065 eintrat (Dispositiv-Ziffern 1-4). In demselben Beschluss trat das Kantonsgericht in Gutheissung einer diesbezüglichen Uneinlässlichkeitseinrede auf eine zweite Widerklage Nr. ZG.2000.00499 nicht ein (Dispositiv-Ziffern 5-9). Die Klägerin erhob gegen den Beschluss (Dispositiv-Ziffern 1-4) Appellation und erneuerte ihre Uneinlässlichkeits- bzw. Unzuständigkeitseinrede. Mit Urteil vom 14. Dezember 2001 hiess das Obergericht des Kantons Glarus die Appellation gut und hob die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Beschlusses auf.
 
C.
 
Die Beklagte hat das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung angefochten. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
In prozessualer Hinsicht stellt sich die Frage, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen End- oder um einen Zwischenentscheid handelt. Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur nach den Voraussetzungen von Art. 87 OG zulässig. Als Endentscheid im Sinn von Art. 87 OG wird jeder Entscheid betrachtet, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Sachentscheid, sei es aus prozessualen Gründen (BGE 117 IA 251 E. 1a S. 253; 116 IA 181 E. 3a S. 183).
 
Am 1. Januar 2002 trat die Zivilprozessordnung des Kantons Glarus vom 6. Mai 2001 in Kraft, welche die alte Zivilprozessordnung vom 2. Mai 1965 ersetzte. Da der angefochtene Entscheid im Jahr 2001 gefällt wurde, ist die staatsrechtliche Beschwerde im Lichte der alten Zivilprozessordnung zu behandeln.
 
Die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids lässt nicht erkennen, ob das Obergericht endgültig über die Widerklage entschied. Sie besagt lediglich, dass die Widerbeklagte vom einlässlichen Vernehmen auf die Widerklage entbunden wird. Der angefochtene Entscheid erging im Vorfrageverfahren gemäss Art. 146 aZPO. In BGE 104 Ia 105 E. 2b vertrat das Bundesgericht die Auffassung, dass das Vorfrageverfahren nach der alten Glarner Zivilprozessordnung nur zu einem Vorentscheid und nicht zur Erledigung des Prozesses führt. Dies würde bedeuten, dass nach dem Vorfrageverfahren noch eine Sachverhandlung stattfindet, zu welcher der Beklagte nicht erscheinen muss, da er vom einlässlichen Verfahren entbunden wurde. Die Annahme, dass das Vorfrageverfahren stets zu einem Vorentscheid führt, stimmt indessen nicht mit dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 4 aZPO überein. Nach dieser Bestimmung fällt das Gericht im Vorfrageverfahren "einen Vorentscheid oder, bei endgültiger Erledigung eines Prozesses, ein Urteil". Die langjährige kantonale Praxis, die auch prozessökonomische Überlegungen einbezieht, bestätigt, dass das Vorfrageverfahren mit einem Endentscheid abgeschlossen werden kann (vgl. Thomas Nussbaumer, Ausgewählte Rechtsbehelfe der Glarner Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1980, S. 139). Der angefochtene Entscheid stimmt mit dieser Praxis überein. Das Obergericht hat weder einen Beschluss noch einen Vorentscheid gefällt, sondern "auf den Eid geurteilt". Der Rückschluss auf die Endgültigkeit des angefochtenen Entscheids ist deshalb nicht von der Hand zu weisen. Auch aus dem Umkehrschluss der aufgehobenen Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Beschlusses, wonach in Abweisung der Uneinlässlichkeitseinrede auf die Widerklage einzutreten sei, kann abgeleitet werden, dass der Entscheid des Obergerichts ein Endentscheid im Sinne eines Nichteintretensentscheids ist. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die zur Auslegung des Dispositivs heranzuziehen sind, deuten ebenfalls auf einen Endentscheid hin. Das Obergericht führte aus, der Beschwerdeführerin stehe zur Erhebung der Widerklage kein Gerichtsstand zur Verfügung. Demnach sei die Unzuständigkeitseinrede bzw. die Appellation der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss gutzuheissen. Auch aufgrund dieser Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass es sich bei der Gutheissung der Appellation nicht um einen Vorentscheid, sondern um einen Endentscheid handelt, der das Verfahren vor dem Obergericht durch Nichteintreten abschliesst.
 
2.
 
2.1 Das Obergericht stützt seine Zuständigkeit zur Behandlung der Widerklage auf Art. 8 IPRG. Es geht aber davon aus, dass diese Bestimmung nur die örtliche Zuständigkeit regelt und die Festsetzung des Zeitpunkts zur Erhebung der Widerklage dem kantonalen Prozessrecht überlässt.
 
Weiter vertritt das Obergericht die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe die Widerklage gegen die Beschwerdegegnerin zu spät erhoben. Es gründet seine Auffassung auf Art. 147 Ziff. 2 und Art. 148 Abs. 1 aZPO, welche gemäss Art. 155 Abs. 1 aZPO im schriftlichen Verfahren sinngemäss anwendbar seien. Nach Art. 147 Ziff. 2 aZPO muss der Beklagte in der einlässlichen Antwort das von ihm gestellte rechtliche Begehren begründen und die Begründung des klägerischen Begehrens widerlegen. Daraus schliesst das Obergericht, dass der Beklagte in der Klageantwort nicht nur die klägerischen Begehren entkräften, sondern selber rechtliche Begehren stellen soll. Weiter beruft sich das Obergericht auf Art. 148 Abs. 1 Satz 1 aZPO, wonach ein vom Beklagten gestelltes Gegenbegehren in Form einer Widerklage gleichzeitig vor dem nämlichen Richter, bei dem die Hauptklage anhängig ist, verhandelt werden muss. Das Obergericht hält dafür, aus dem Zusammenspiel von Art. 147 und Art. 148 aZPO folge, dass das Begehren, welches der Beklagte mit seiner Klageantwort zu stellen habe, auch eine Widerklage sein könne und eine solche spätestens mit der Klageantwort vorzutragen sei. Andernfalls sei die in Art. 148 Abs. 1 aZPO vorgeschriebene gleichzeitige Behandlung von Haupt- und Widerklage vor dem nämlichen Richter nicht mehr möglich. Im Übrigen spreche auch die systematische Stellung von Art. 148 Abs. 1 aZPO für eine solche Auslegung, da diese Regel zwischen der Bestimmung über den Inhalt der Klageantwort (Art. 147 aZPO) und derjenigen über den Inhalt der Replik und der Duplik (Art. 149 aZPO) stehe.
 
2.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, nach kantonalem Prozessrecht könne eine Widerklage jederzeit erhoben werden. Zur Begründung bringt sie vor, Art. 147 Ziff. 2 aZPO betreffe nur beklagtische Anträge mit Bezug auf die Hauptklage. Begehren in Form der Widerklage seien von Art. 147 Ziff. 2 aZPO nicht erfasst. Zudem könnten in der vorliegenden Streitsache, für die das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, die Bestimmungen des mündlichen Verfahrens nicht unbesehen angewendet werden. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht willkürliche Rechtsanwendung vor.
 
2.3 In der vorliegenden Streitsache kann dahingestellt bleiben, ob sich die Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung der Widerklage auf Art. 8 IPRG oder aber, was das Obergericht nicht prüft, auf Art. 6 Ziff. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.11) stützt. Der auf das LugÜ gestützte Gerichtsstand könnte sich daraus ergeben, dass dieser Staatsvertrag in räumlich-persönlicher Hinsicht darauf abstellt, ob die beklagte Partei Wohnsitz bzw. Sitz in einem Vertragsstaat hat (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auflage, N. 1 zu Art. 2 EuGVO/Art. 2 LugÜ; Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, N. 290), was auf die Beschwerdeführerin jedenfalls zutrifft. Sowohl Art. 8 IPRG als auch Art. 6 Ziff. 3 LugÜ sehen für die Widerklage den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs mit der Hauptklage vor, äussern sich aber nicht zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage. Massgebend ist hierfür weder Staatsvertrags- noch Bundesrecht, sondern das kantonale Prozessrecht (Berti, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 8 IPRG; Dutoit, Droit international privé suisse, 3. Auflage, N. 5 zu Art. 8 IPRG; Kropholler, a.a.O., N. 40 zu Art. 6 Ziff. 3 EuGVO/Art. 6 Ziff. 3 LugÜ).
 
2.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein Entscheid das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt aber nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich falsch ist (BGE 127 I 38 S. 41; 125 II 129 E. 5b S. 134, je mit Hinweisen).
 
2.4.1 In der Frage, wann die beklagte Partei Widerklage zu erheben hat, ist der Wortlaut von Art. 147 Ziff. 2 und Art. 148 Abs. 1 aZPO unklar. Jedoch erscheint die vom Obergericht gewählte Auslegung sachgerecht und entspricht den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen. So wäre es mit der Eventualmaxime, die den Glarner Zivilprozess beherrscht, schlecht vereinbar, wenn die Erhebung der Widerklage jederzeit bis zur Fällung des Urteils möglich wäre (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, S. 181 ff.). Auch nach den Prozessgesetzen anderer Kantone ist die Erhebung der Widerklage zeitlich nur beschränkt zulässig. Einzelne Prozessgesetze sehen vor, dass die Widerklage bereits im Sühne- bzw. Vermittlungsverfahren erhoben werden muss (so die Kantone Obwalden, Nidwalden, Aargau, Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Thurgau). Sonst ist sie spätestens bis zur Klageantwort zu erheben (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, 7. Kapitel, Rz. 62). Nach keiner der kantonalen Zivilprozessordnungen ist es somit möglich, die Widerklage, wie es die Beklagte tat, in der für die Duplik angesetzten Frist zu erheben. Auch vermag die in einer Expertenkommission in einem obiter dictum zur neuen Zivilprozessordnung vom 6. Mai 2001 vertretene abweichende Auffassung den Willkürvorwurf nicht zu begründen.
 
2.4.2 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auf das schriftliche Verfahren hätten die Vorschriften des mündlichen Verfahrens nicht angewendet werden dürfen, vermag den Vorwurf willkürlicher Rechtsanwendung nicht zu begründen. Dass die Vorschriften über das mündliche Verfahren nur sinngemäss auf das schriftliche Verfahren zu übertragen sind, hat das Obergericht erkannt. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern der späteste Zeitpunkt zur Erhebung der Widerklage im mündlichen Verfahren nicht auch im schriftlichen Verfahren gelten soll.
 
2.4.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kantonsgericht habe nach dem zweiten Schriftenwechsel entgegen der Vorschrift von Art. 159 aZPO keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Inwiefern sich daraus ergeben soll, die Annahme des Obergerichts, Widerklagen seien spätestens mit der schriftlichen Klageantwort zu erheben, das Willkürverbot verletzt, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin hat das Obergericht auch nicht gegen den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen, wenn es sich im angefochtenen Entscheid mit entsprechenden Vorbringen nicht auseinander setzte. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nur, dass sich das Gericht mit rechtserheblichen Argumenten der Parteien auseinander setzt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen).
 
2.4.4 Dass, wie die Beschwerdeführerin behauptet, nach der kantonalen Praxis Widerklagen zumindest im schriftlichen Verfahren stets noch nach der Klageantwort zugelassen werden, ist keine Frage der Willkür. Praxisänderungen sind verfassungsrechtlich zulässig, doch können Präjudizien unter Umständen eine Grundlage des Vertrauensschutzes bilden. Praxisänderungen können deshalb eine Rüge aus dem Vertrauensgrundsatz begründen (BGE 122 I 57 E. 3d; 103 Ib 197 E. 4). In der vorliegenden Streitsache wird eine diesbezügliche Rüge allerdings weder substanziiert erhoben noch werden die sachlichen Voraussetzungen ihrer Begründetheit dargelegt.
 
3.
 
3.1 Weiter vertritt das Obergericht die Auffassung, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die verspätete Widerklage nicht eingelassen habe. Diese habe die Unzuständigkeitseinrede rechtzeitig innerhalb der in Art. 155 aZPO vorgesehenen Frist von vierzehn Tagen seit Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben. Zu einem früheren Zeitpunkt sei die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede gemäss kantonalem Prozessrecht gar nicht möglich gewesen. Auch die Einlassung der Beschwerdegegnerin auf das vorangehende Editionsverfahren könne nicht als Einlassung auf die Widerklage betrachtet werden. Editionsbegehren seien nicht erst im Hauptverfahren, sondern bereits innerhalb von vierzehn Tagen seit der Mitteilung der Leitscheinanmeldung zu stellen. Das Editionsgericht sei im Übrigen zur Entgegennahme von Unzuständigkeitseinreden nicht zuständig. Ebenso wenig könne die Teilnahme der Beschwerdegegnerin an Vergleichsgesprächen, an denen über die Widerklageforderung verhandelt wurde, als Einlassung betrachtet werden.
 
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht sei bei der Auslegung des Begriffs der Einlassung in Willkür verfallen, ist sie nicht zu hören. Die Auslegung dieses Begriffs betrifft eine Frage des IPRG oder des anwendbaren Staatsvertragsrechts. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann diese Frage nicht behandelt werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten.
 
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe in der Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin auf die Widerklage eingelassen habe, den Sachverhalt willkürlich festgestellt, so beschränkt sie sich auf die Darstellung der Prozessgeschichte aus ihrer Sicht. Die Rüge ist nicht rechtsgenüglich begründet. Deshalb ist nicht darauf einzutreten (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit b OG; BGE 122 I 70 E. 1c S. 73, mit Hinweisen).
 
3.4 Als erheblich könnte sich einzig die Rüge erweisen, das Obergericht habe willkürlich festgestellt, die Widerklage habe bereits als Verrechnungsforderung Gegenstand des Hauptprozesses gebildet. Aus dieser Feststellung leitet das Obergericht ab, die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu Vergleichsgesprächen über die Widerklage könne nicht als Einlassung gewertet werden. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, worin sich der Streitgegenstand der Widerklage von jenem der Verrechnungsforderung unterscheidet. Mangels Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten.
 
3.5 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe nicht geprüft, ob die Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstiess, indem diese die Unzuständigkeitseinrede erst nach dem drei Jahre dauernden Editionsverfahren vorbrachte. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin Willkür in der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes, welcher, soweit er im Prozessrecht spielt, dem kantonalen und nicht dem Bundesrecht untersteht (BGE 123 III 220 E. 4d S. 228, mit Hinweisen). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin reicht indessen nicht aus, den angefochtenen Entscheid als willkürlich auszugeben, insbesondere dann nicht, wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Widerklageforderung bereits als Verrechnungsforderung Eingang in den Prozess gefunden hatte.
 
4.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 16'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2002
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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