BGer H 288/2001 | |||
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BGer H 288/2001 vom 04.09.2002 | |
[AZA 7]
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H 288/01 Bh
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesricher Rüedi und Ursprung;
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Gerichtsschreiber Ackermann
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Urteil vom 4. September 2002
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in Sachen
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F.________, 1948, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Gestützt auf eine Meldung der kantonalen Steuerverwaltung vom 17. Januar 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 30. Januar 2001 F.________, geboren 1948, zur Bezahlung von Fr. 11'042. 95 persönlicher AHV/IV/EO-Beiträge und Verwaltungskosten für die Periode vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997, während drei weitere Verfügungen gleichen Datums für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2001 von Beiträgen in Höhe von jeweils Fr. 0.-- ausgingen. Die gleichentags an F.________ gesandte Rechnung enthielt eine Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 26'723. 90 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen).
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B.- Die gegen die Verfügungen eingereichte Beschwerde des F.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. August 2001 ab.
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C.- F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid und die vier Verwaltungsverfügungen aufzuheben.
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Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
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Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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b) Die in der Gesamtrechnung der Ausgleichskasse vom 30. Januar 2001 aufgeführten Verzugszinsen in Höhe von Fr. 4638.-- sind von der Verwaltung nicht verfügt worden.
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Damit fehlt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich der Anfechtungsgegenstand, so dass auf sie in diesem Umfang nicht eingetreten werden kann. Jedoch ist klarzustellen, dass mangels einer rechtskräftigen Verfügung - mindestens zur Zeit - auch kein kein vollstreckbarer Titel vorliegt (vgl. Art. 80 SchKG).
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2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.- a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 384 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
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b) Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Darunter fallen laut Art. 17 AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen und auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG.
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Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 125 V 385 Erw. 2a mit Hinweisen).
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Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt (in Kraft gewesen bis Ende 1994). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 Erw. 2b mit Hinweisen). Diese Regeln gelten grundsätzlich auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1995 im Kraft getretenen DBG, wobei die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 125 V 388 Erw. 2d).
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c) Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der bis Ende 2000 geltenden Fassung obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln.
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Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
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Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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4.- a) Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1991 ein Grundstück gekauft, in den folgenden Jahren parzelliert, überbaut und anschliessend teilweise verkauft hat. Eine Parzelle konnte nicht verkauft werden und wurde auf den 1. Januar 1995 ins Privatvermögen überführt (massgebend sind hier jedoch die Jahre 1993/94; Art. 22 Abs. 2 AHVV in der bis Ende 2000 geltenden Fassung).
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Obwohl die Steuerbehörden von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sind und der Beschwerdeführer (rsp. sein damaliger Rechtsvertreter) sich demzufolge steuerlich auch so verhalten hat, indem er den Verlustüberschuss 1991/92 mit Gewinnen der Jahre 1993/94 verrechnete, muss die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Einkommens nicht identisch sein (vgl. Erw. 3c hievor). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit starker Fremdfinanzierung durch eine Versicherung und eine Bank ein Grundstück gekauft und in seiner Eigenschaft als Bauunternehmer überbaut hat. Im Übrigen hat er spätestens per 31. Dezember 1994 Rückstellungen für die voraussichtlich anfallenden Sozialversicherungsbeiträge getätigt.
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Dies kann für sich allein zwar nicht entscheidend sein, da die Rückstellungen auch im Sinne einer vorsichtigen Planung erfolgt sein könnten, jedoch ist der entsprechende Betrag im Jahr 2001 weiterhin steuerlich geltend gemacht worden, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Rechnung der AHV ergangen, noch eine Meldung gemäss Art. 64 Abs. 5 AHVG des Beschwerdeführers an die AHV erfolgt ist und die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer spätestens mit Schreiben vom 14. September 1998 auf die Beitragspflicht hingewiesen hat. Damit ist davon auszugehen, dass der Grundstückkauf mit anschliessender Überbauung und Veräusserung aus gewerblichen Motiven erfolgt und in Würdigung der gesamten Umstände eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, so dass das dabei erzielte Einkommen beitragspflichtig ist; in masslicher Hinsicht besteht dabei eine Bindung an die Angaben der Steuerbehörden (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich (vgl. Erw. 2 hievor).
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b) Die vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene Verjährung der Beitragsforderung ist nicht eingetreten, da mit Geltendmachung der Beiträge für die Jahre 1996 und 1997 am 30. Januar 2001 noch keine fünf Jahre seit Ablauf der entsprechenden Kalenderjahre vergangen sind (Art. 16 Abs. 1 AHVG); die in Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 AHVG vorgesehene Verjährungsfrist von einem Jahr seit Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung für Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG ist eine zur Fünfjahresfrist des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG hinzutretende Frist (Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990, Separatdruck S. 83 f.).
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5.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
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soweit darauf einzutreten ist.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 1100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 4. September 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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