BGer 1A.91/2002 | |||
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BGer 1A.91/2002 vom 11.09.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.91/2002 /sta
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1A.92/2002
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Urteil vom 11. September 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Härri.
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1A.91/2002
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- A.________,
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- Stiftung B.________,
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- C.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hauser, Hauser & Hauser, Talacker 35, 8001 Zürich,
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und
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1A.92/2002
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- Bank D.________,
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- E.________,
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- F.________,
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- Firma G.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, Sophienstrasse 2, Postfach 155, 8030 Zürich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Spezialitätsvorbehalt; sekundäre Rechtshilfe - B 87505 /03 BF,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, vom 15. März 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft II beim Landgericht Berlin (im Folgenden: Staatsanwaltschaft Berlin) führt ein Strafverfahren gegen X.________ und weitere Beschuldigte wegen Untreue nach § 266 des deutschen Strafgesetzbuches. Es wird ihnen vorgeworfen, der unter Verwaltung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) stehenden Y.________ GmbH nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten mehrere hundert Millionen Franken ohne Rechtsgrund entzogen zu haben.
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Im Mai 1992 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin ein erstes Rechtshilfebegehren, dem im September 1992 und Juni 1993 weitere folgten. Mit Verfügung vom 1. September 1994 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (im Folgenden: Bezirksanwaltschaft) dem Begehren. Dagegen erhobene Rekurse wies das Obergericht des Kantons Zürich am 3. April 1995 ab. Verschiedene hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. August 1995 ab. Am 11. September 1995 übermittelte die Bezirksanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Berlin die verlangten Akten.
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Im Juli 1996 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin ein ergänzendes Rechtshilfebegehren, das sie auf Verlangen der Bezirksanwaltschaft im November 1996 näher umschrieb. Im Februar 1997 liess die Staatsanwaltschaft Berlin der Bezirksanwaltschaft eine Liste mit 47 Bankkonten zugehen, über welche die Staatsanwaltschaft Berlin weitere Unterlagen in Form von Eröffnungsunterlagen, Korrespondenzen, Kontoauszügen sowie Detailbelegen wünschte. Ausserdem verlangte die Staatsanwaltschaft Berlin eine vollständige, d.h. nicht anonymisierte Fassung des am 4. Dezember 1992 im Auftrag der Bezirksanwaltschaft von der Firma Z.________ AG erstellten Gutachtens über den Zahlungsverkehr der Y.________ GmbH.
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Mit Schlussverfügung vom 11. August 1998 ordnete die Bezirksanwaltschaft die Herausgabe der verlangten Bankunterlagen sowie einer vollständigen Fassung des Gutachtens der Z.________ AG an. Dagegen erhoben A.________, die Stiftung B.________ und C.________ sowie die Bank D.________, E.________, F.________ und die Firma G.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Rekurse am 29. Oktober 1998 ab. Die von den Rekurrenten dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden hiess das Bundesgericht am 28. Januar 1999 teilweise gut. Es hob die Beschlüsse des Obergerichts vom 29. Oktober 1998 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück zur Anpassung des Spezialitätsvorbehaltes und zum neuen Entscheid über die Kosten. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ab.
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Am 24. Februar 1999 wies das Obergericht die Bezirksanwaltschaft an, lit. c des Spezialitätsvorbehaltes wie folgt zu formulieren:
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"Die Verwendung der übermittelten Unterlagen und Informationen im Rahmen eines ergänzenden Verwaltungs- oder Zivilverfahrens zwecks Rückführung von Vermögenswerten an den Berechtigten oder die Ergreifung von Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter ist nur zulässig, wenn das Bundesamt für Polizeiwesen in Bern vorgängig die Zustimmung erteilt hat."
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B.
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Am 14. Dezember 1999 stellte die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR beim deutschen Bundesministerium des Innern (UKPV) dem Bundesamt für Polizeiwesen (heute: Bundesamt für Justiz, im Folgenden: Bundesamt) den Antrag, es sei der UKPV zu bewilligen, die von der Bezirksanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Berlin übermittelten Informationen und Unterlagen, insbesondere das Gutachten der Z.________ AG vom 4. Dezember 1992 mitsamt dem Zusatzgutachten vom 6. Januar 1993, in zwei Verwaltungsstreitverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin zu verwenden. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 entsprach das Bundesamt dem Ersuchen.
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Die dagegen von A.________, der Stiftung B.________ und C.________ sowie der Bank D.________, E.________, F.________ und der Firma G.________ erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden hiess das Bundesgericht am 20. November 2000 gut und hob die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Februar 2000 auf. Das Bundesgericht befand, das Bundesamt hätte ein förmliches Verfahren durchführen und den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewähren müssen. Zudem sei die UKPV nicht berechtigt, ein Gesuch um die Bewilligung der anderweitigen Verwendung rechtshilfeweise übermittelter Akten zu stellen; es fehle somit an einem von einer zureichend legitimierten ausländischen Behörde eingereichten Gesuch. Das Bundesgericht fügte bei, das Bundesamt könne einen ersuchenden Staat einladen, Mängel in der Gesuchstellung zu beheben bzw. ein Gesuch zu verbessern.
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C.
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Am 17. September 2001 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin inhaltlich das gleiche Gesuch wie zuvor die UKPV.
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Am 15. März 2002 entsprach das Bundesamt dem Gesuch. Es gestattete der Staatsanwaltschaft Berlin, die anlässlich des Rechtshilfeverfahrens gegen X.________ und andere von den schweizerischen Behörden erhaltenen Unterlagen im Rahmen der Verwaltungsstreitverfahren zu verwenden.
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D.
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A.________, die Stiftung B.________ und C.________ einerseits sowie die Bank D.________, E.________, F.________ und die Firma G.________ anderseits erheben je Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden übereinstimmenden Anträgen:
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"1. Es sei die angefochtene Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 15. März 2002 aufzuheben.
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2. Es sei dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin vom 17. September 2001 nicht zu entsprechen und es sei demzufolge nicht zu gestatten, die anlässlich der Rechtshilfeverfahren in Sachen X.________ und andere von den schweizerischen Behörden erhaltenen Informationen und Unterlagen im Rahmen der im Ersuchen erwähnten Verwaltungsstreitverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin zu verwenden.
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3. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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4. Es sei der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
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E.
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Das Bundesamt beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerden abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerden betreffen die gleiche Sache, richten sich gegen eine gleich lautende Verfügung und stimmen - obwohl sie von zwei verschiedenen Anwälten eingereicht wurden - wörtlich überein. Sie werden deshalb in einem einzigen Urteil behandelt.
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1.2 Die Zustimmung des Bundesamtes zur Verwendung der rechtshilfeweise übermittelten Unterlagen in den beiden Verwaltungsstreitverfahren stützt sich auf Art. 67 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1). Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 25 Abs. 1 IRSG; BGE 125 II 258 E. 7a/bb, Urteil 1A.246/1999 vom 20. Dezember 1999 E. 1a).
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1.3 Die Beschwerdeführer sind Inhaber von Bankkonten, über die in den in Frage stehenden Unterlagen Auskünfte enthalten sind. Sie sind deshalb zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 [IRSV; SR 351.11]).
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2.
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Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV; SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht regeln, ist das Landesrecht - das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung - anwendbar.
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3.
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3.1 Das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen verlangt, dass die Rechtshilfe für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erfolgt (Art. 1 Abs. 1 EUeR); es enthält keine Einschränkung der weiteren Verwendung der auf dem Rechtshilfeweg erlangten Informationen. Eine solche Einschränkung ergibt sich lediglich aus lit. b des schweizerischen Vorbehalts zu Art. 2 EUeR, wonach sich die Schweiz vorbehält, "in besonderen Fällen Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird". Dieser Vorbehalt gewährt der Schweiz das Recht, die Rechtshilfeleistung an eine Verwendungsbeschränkung zu knüpfen (Spezialitätsvorbehalt). Wann und wieweit sie hierzu verpflichtet ist, ergibt sich aus dem innerstaatlichen Recht. Damit ist in erster Linie auf das Rechtshilfegesetz, insbesondere Art. 67 IRSG, abzustellen. Zu dessen Auslegung kann Art. 5 des Staatsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS; SR 0.351.933.6) herangezogen werden, der das Prinzip der Spezialität sowie seine Ausnahmen ausführlich regelt und den entsprechenden Bestimmungen des IRSG zugrunde liegt. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 IRSG darf der ersuchende Staat die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützen noch als Beweismittel verwenden. Der Spezialitätsvorbehalt soll danach die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern. Nicht rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss daher angebracht werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren geschilderten Taten den Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig eines politischen, militärischen oder fiskalischen Delikts (unter Ausschluss des Abgabebetrugs) erfüllen. Dagegen steht Art. 67 Abs. 1 IRSG einer Verwendung der im Rechtshilfeverfahren erlangten Auskünfte für andere als strafrechtliche und fiskalische Zwecke nicht von vornherein entgegen; eine derartige weitere Verwendung bedarf jedoch regelmässig der Zustimmung des Bundesamtes (BGE 126 II 316 E. 2a und b mit Hinweisen).
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In BGE 122 II 134 erwog das Bundesgericht, Art. 67 Abs. 1 IRSG stehe einer zivilprozessualen Verwendung der im Rechtshilfeverfahren erlangten Auskünfte jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich um die Forderung des durch die Straftat Geschädigten handle. Es wäre widersinnig, Rechtshilfe zur Verurteilung eines Straftäters zu leisten, aber gleichzeitig dem Geschädigten zu verwehren, sich auf die Ergebnisse der Rechtshilfeleistung zu berufen, um zu seinem Recht zu kommen. Dies müsse unabhängig davon gelten, ob über die zivilrechtlichen Forderungen des Geschädigten im Adhäsionsverfahren oder in einem separaten Zivilprozess entschieden werde. Dagegen könne man einwenden, der durch eine Straftat Geschädigte werde damit beweismässig besser gestellt als andere Kläger, die auf die Gewährung zivilrechtlicher Rechtshilfe angewiesen seien und denen das Bankgeheimnis in weiterem Umfang entgegengehalten werden könne als bei der Rechtshilfe in Strafsachen. Es sei jedoch ein legitimer Nebenzweck des strafrechtlichen Verfahrens, dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen. Unter diesem Blickwinkel erscheine die beweismässige Besserstellung des durch eine Straftat Geschädigten gegenüber "normalen" Forderungsklägern durchaus gerechtfertigt (E. 7c/cc und dd S. 139).
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In BGE 125 II 258 führte das Bundesgericht aus, die Verwendung der durch Rechtshilfe in Strafsachen erlangten Auskünfte und Schriftstücke in einem Zivilprozess bedürfe grundsätzlich der Zustimmung des Bundesamtes nach Art. 67 Abs. 2 Satz 1 IRSG. Das gelte jedoch nicht, soweit das Zivilverfahren die Rückführung der deliktisch erlangten Vermögenswerte an den Berechtigten zum Gegenstand habe und insofern das Strafverfahren ergänze (E. 7a/bb). Die Frage, ob auch die zivilprozessuale Verwendung für Schadenersatzforderungen des Opfers wegen der dem Rechtshilfeverfahren zugrunde liegenden Straftat der Zustimmung des Bundesamtes bedürfe, liess das Bundesgericht offen (E. 7a/cc).
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In BGE 126 II 316 ging es um die Zulässigkeit der Weiterverwendung rechtshilfeweise übermittelter Unterlagen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages. Ein Untersuchungsausschuss soll dem Bundestag die für bestimmte politische Entscheidungen erforderlichen Informationen beschaffen. Er ist ein Instrument parlamentarischer Kontrolle und dient der Selbstinformation des Parlaments; seine Aufgabe ist nicht die Durchsetzung des materiellen Strafrechts und des staatlichen Strafanspruchs. Das Bundesgericht bestätigte in diesem Entscheid zunächst, dass das Bundesamt der Verwendung rechtshilfeweise übermittelter Unterlagen in einem Zivilverfahren zustimmen darf, wenn das Ersuchen das Zivilverfahren in persönlicher und sachlicher Hinsicht klar umgrenzt, das Zivilverfahren mit dem Strafverfahren konnex ist und der Entschädigung des durch die Straftat Geschädigten dient (E. 2b). Das Bundesgericht befand sodann, dass für das Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages keine primäre Rechtshilfe geleistet werden darf, weil es sich dabei um kein Strafverfahren handelt (E. 3b). Anschliessend erwog das Bundesgericht, der Ausschluss der primären Rechtshilfe für das Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages bedeute nicht, dass auch die Weiterverwendung von Informationen, die bereits für ein Strafverfahren übermittelt worden seien, also die sekundäre Rechtshilfe, unzulässig sei. Vielmehr stelle sich die Frage, ob die sekundäre Rechtshilfe nicht unter analogen Voraussetzungen, wie sie für Zivilprozesse gelten, zugelassen werden sollte. Das Bundesgericht bejahte dies, da es widersprüchlich wäre, Rechtshilfe zur Verurteilung eines Straftäters zu leisten, aber es gleichzeitig dem ersuchenden Staat zu verwehren, sich auf die Ergebnisse der Rechtshilfeleistung zu stützen, um über die politischen Folgen der Straftaten zu befinden. Das Bundesamt dürfe daher der Verwendung der für das Strafverfahren übermittelten Auskünfte und Schriftstücke im Verfahren eines Untersuchungsausschusses des Bundestages zustimmen, wenn das für das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss eingereichte Gesuch um Verwendung der bereits übermittelten Informationen den politischen Zweck der Verwendung klar genug umschreibe und das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss mit dem strafrechtlichen Verfahren hinreichend konnex sei. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei die Verwendung der für ein Strafverfahren übermittelten Informationen durch einen Untersuchungsausschuss dann unzulässig, wenn der Untersuchungsausschuss einen Sachverhalt untersuche, der ausschliesslich nicht rechtshilfefähige Delikte umfasse. Soweit jedoch der Untersuchungsausschuss Informationen im Zusammenhang mit rechtshilfefähigen Delikten (wie beispielsweise Bestechungsdelikten) beschaffen solle, damit der Bundestag über deren politische Folgen entscheiden könne, stehe einer Leistung der Rechtshilfe nichts entgegen (E. 4a).
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3.2 Das Bundesgericht beurteilte danach die Weiterverwendung rechtshilfeweise übermittelter Unterlagen als zulässig in separaten Verfahren, die in einem nahen Bezug zum Strafverfahren stehen.
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In den beiden Verwaltungsstreitverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin geht es um die Frage, ob - wie die BvS geltend macht - das Vermögen der Y.________ GmbH der ehemaligen Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und damit heute dem deutschen Staat zusteht oder ob - wie X.________ behauptet - das Vermögen der Y.________ GmbH der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) zuzurechnen sei. Dabei handelt es sich um eine für das Strafverfahren entscheidende Vorfrage. Die Verurteilung der Beschuldigten und die Einziehung eines unrechtmässigen Gewinns im deutschen Strafverfahren kommen nur dann in Betracht, wenn das Vermögen der Y.________ GmbH der SED zuzuordnen ist. Der Bezug der beiden Verwaltungsstreitverfahren zum Strafverfahren ist demnach noch enger als der Bezug der separaten Verfahren zum Strafverfahren in den vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen. Zwar stellen die Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin rechtlich selbständige Verfahren dar. Faktisch kann man sie aber als Teil des Strafverfahrens betrachten, da den Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin für das Strafverfahren zumindest die Bedeutung einer gutachterlichen Stellungnahme zukommt. Die Beschwerdeführer räumen in ihren Vernehmlassungen an die Vorinstanz vom 10. Januar 2002 selber ein, dass das Ergebnis der Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin für das Strafverfahren von Bedeutung sein wird. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Unterlagen in den beiden Verwaltungsstreitverfahren erteilt hat. Würde über die Vorfrage im Strafverfahren entschieden, dürften sich die deutschen Behörden ohne weiteres auf die übermittelten Unterlagen stützen; das gilt auch dann, wenn in einem besonderen Verfahrensabschnitt ein selbständiger Zwischenentscheid über die Vorfrage getroffen würde. Es wäre widersprüchlich, den deutschen Behörden die Verwendung der Unterlagen zu untersagen, nur weil auf Klage von X.________ bzw. der Y.________ GmbH hin - also ohne dass dies die deutschen Behörden zu vertreten hätten - über die Vorfrage nun in getrennten Verwaltungsstreitverfahren befunden wird.
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Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin vom 17. September 2001 umschreibt den Gegenstand der Verwaltungsstreitverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin in sachlicher und persönlicher Hinsicht im Übrigen klar.
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Die angefochtene Verfügung verletzt deshalb kein Bundesrecht.
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3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind unbehelflich.
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Der Einwand, die Staatsanwaltschaft Berlin sei zur Stellung des Gesuchs um Weiterverwendung der übermittelten Unterlagen in den Verwaltungsstreitverfahren nicht befugt, ist offensichtlich unbegründet. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. November 2000 dargelegt hat, ist die Behörde des ersuchenden Staates, die das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen gestellt hat, auch berechtigt, Zusatzersuchen nach Art. 67 Abs. 2 IRSG zu stellen (E. 4b). Da die Staatsanwaltschaft Berlin das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen gestellt hat, war sie zur Stellung des Gesuchs um Weiterverwendung der Unterlagen in den Verwaltungsstreitverfahren befugt.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, das Strafverfahren in Deutschland sei in missbräuchlicher Weise nur deshalb angehoben worden, weil die deutschen Behörden sich so Informationen für Zivil- bzw. Verwaltungsverfahren beschaffen konnten, die ihnen sonst nicht zugänglich gewesen wären. Der Einwand ist unbehelflich. Die Beschwerdeführer erheben pauschale Vorwürfe gegen die Behörden; sie nennen keine konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anhebung des deutschen Strafverfahrens. Solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich.
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Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Untersuchungsführung der Bezirksanwaltschaft in dem in der Schweiz angehobenen Strafverfahren richten, ist darauf nicht einzutreten, weil die Untersuchungsführung der Bezirksanwaltschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühren werden für jede der beiden Beschwerden entsprechend den geleisteten Kostenvorschüssen auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. Die Beschwerdeführer haften dafür je solidarisch.
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Vollzugsvorkehrungen hatten bis heute aufgrund der Anordnung des Bundesgerichtes in der Einladung an das Bundesamt zur Vernehmlassung zu unterbleiben. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Im Übrigen würde sich die Frage stellen, ob der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (s. Art. 80l Abs. 1 IRSG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfahren 1A.91/2002 und 1A.92/2002 werden vereinigt.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird je zur Hälfte den Beschwerdeführern des Verfahrens 1A.91/2002 und denjenigen des Verfahrens 1A.92/2002 auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. September 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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