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Informationen zum Dokument  BGer P 34/2002  Materielle Begründung
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BGer P 34/2002 vom 12.09.2002
 
[AZA 7]
 
P 34/02 Bh
 
IV. Kammer
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher
 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Helfenstein
 
Franke
 
Urteil vom 12. September 2002
 
in Sachen
 
H.________, 1934, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- H.________, geboren 1934, meldete sich am 7. Juni 2000 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Rente der AHV an. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2000 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Begehren ab, weil die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben um Fr. 20'169.- überstiegen. Dabei berücksichtigte sie, dass die Versicherte zusammen mit ihrer Schwester S.________ Miteigentümerin zur Hälfte an zwei Liegenschaften in A.________ und B.________ war. Während sie den Liegenschaftsanteil in B.________ als landwirtschaftliches Grundstück zum Steuerwert einsetzte, erfasste die Kasse den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in A.________ als nicht landwirtschaftliches Grundstück mit dem Repartitionswert von 270 % des Steuerwertes. Ferner stellte sie eine Rentenleistung seitens der Schwester von Fr. 500.- im Monat in Rechnung. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 25. Oktober 2000 nahm sie eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung vor, wobei sie den hälftigen Liegenschaftsanteil in A.________ nunmehr als landwirtschaftliche Liegenschaft zum Steuerwert anrechnete und einen Einnahmenüberschuss von noch Fr. 3781.- ermittelte. Dementsprechend hielt sie mit Verfügung vom 15. November 2000 an der Ablehnung des Leistungsanspruchs ab 1. Juni 2000 fest.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die Anrechnung höherer Gebäudeunterhaltskosten und die Nichtanrechnung der Rentenleistungen seitens ihrer Schwester beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. April 2002 ab.
 
C.- H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 15. November 2000 sei ihr ab 1. Juni 2000 eine Ergänzungsleistung zuzusprechen. Zur Begründung wird vorgebracht, der Liegenschaftsanteil in B.________ sei als landwirtschaftliches Grundstück zu bewerten, bei den Gebäudeunterhaltskosten seien die ausgewiesenen Kosten zu berücksichtigen und es seien keine Rentenzahlungen seitens der Schwester in die Berechnung einzubeziehen.
 
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
 
2.- a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Liegenschaft in B.________ (Parzelle X.________) handle es sich um ein unüberbautes und derzeit unverkäufliches landwirtschaftliches Grundstück, welches nicht zum Repartitionswert angerechnet werden dürfe. Verwaltung und Vorinstanz gehen indessen zu Recht davon aus, dass es sich bei der fraglichen Parzelle um eine Liegenschaft handelt, welche zum Repartitionswert anzurechnen ist, wobei der für landwirtschaftliche Liegenschaften geltende Ansatz von 100 % des Steuerwertes massgebend ist (Art. 17 Abs. 6 ELV und Kreisschreiben des Vorstandes der Schweizer Steuerkonferenz für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung in der Steuerperiode 1999/2000 vom 11. Dezember 1998). Unerheblich für die Anrechnung zum Steuerwert ist, dass es sich um eine unüberbaute Parzelle handelt und eine richterliche Pachterstreckung bis 31. März 2005 verfügt worden ist.
 
b) Was die geltend gemachten Gebäudeunterhaltskosten betrifft, ist auf Art. 16 Abs. 1 ELV hinzuweisen, wonach der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt. Daraus ergibt sich zum einen, dass nicht auf die am Ort der gelegenen Sache, sondern auf die am Wohnsitzkanton geltenden Regeln abgestellt wird. Zum andern folgt aus der Bestimmung, dass nicht die effektiven Kosten, sondern die nach dem kantonalen Steuerrecht zulässigen Pauschalen abzugsberechtigt sind, was auch dann zu gelten hat, wenn das kantonale Steuerrecht die Wahl zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiven Unterhaltskosten vorsieht (zur Gesetzmässigkeit von Art. 16 ELV in der bis Ende 1991 gültig gewesenen Fassung vgl. ZAK 1987 S. 309).
 
3.- a) Hinsichtlich der in der EL-Berechnung berücksichtigten Leistungen der Schwester geht aus den Akten hervor, dass sich S.________ mit Vertrag vom 5. Januar 1999 verpflichtet hat, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab
 
1. Januar 1996 eine Rente von Fr. 500.- im Monat auszurichten.
 
Der Vertrag ist nicht befristet und enthält die Feststellung, dass die Rentenzahlung nicht auf einer Unterhaltspflicht beruht, sondern in Anerkennung der jahrelangen Arbeitsleistung auf dem Landwirtschaftsbetrieb erfolgt. Der Vertrag hat den Charakter eines Leibrentenversprechens, welches bei fehlender gegenteiliger Abrede für die Lebenszeit des Rentengläubigers Geltung hat (Art. 516 OR). EL-rechtlich handelt es sich um eine nach Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG anrechenbare wiederkehrende Leistung. Eine Ausnahme von der Anrechenbarkeit nach Art. 3c Abs. 2 ELG ist nicht gegeben. Insbesondere geht es weder um eine Verwandtenunterstützung nach Art. 328 ff. ZGB im Sinne von lit. a dieser Bestimmung, wie im Vertrag implizit festgehalten wird, noch um eine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter gemäss lit. c der Bestimmung, weil die Leistung - entgegen der Bestätigung der Schwester vom 25. Oktober 2000 - nicht freiwillig und auf Zusehen hin erbracht und auch nicht periodisch der Hilfsbedürftigkeit angepasst wird (vgl. BGE 116 V 330). Die Anrechnung der Rentenzahlung, welche in Abgeltung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf dem im Miteigentum stehenden Landwirtschaftsbetrieb erfolgte, besteht damit grundsätzlich zu Recht.
 
b) In der erstinstanzlichen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, die Schwester habe die Leistungen anfangs 2000 eingestellt, weil sie "mit ihren monatlichen Zahlungen während vier Jahren ihre Schuld per Dezember 1999 getilgt hat". Auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach für diese nachträgliche Behauptung keine Anhaltspunkte bestünden und die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses nach wie vor einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf den monatlich auszurichtenden Rentenbetrag von Fr. 500.- gehabt habe, reicht die Beschwerdeführerin mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine von den Vertragspartnern unterzeichnete Bestätigung vom 6. Mai 2002 des Inhalts ein, dass der Vertrag im gegenseitigen Einverständnis seit 1. Januar 2000 aufgelöst sei, "da die geleisteten Arbeiten abbezahlt worden sind". Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der Leibrentenvertrag der Schriftform bedarf (Art. 517 OR), jedoch durch formlose Übereinkunft aufgehoben werden kann (Art. 115 OR; Bauer, Basler Kommentar, N 2 zu Art. 517 OR). Die geltend gemachte einvernehmliche Auflösung des Vertrags ist daher grundsätzlich als zulässig zu erachten. Die vorgebrachte Begründung steht allerdings im Widerspruch zu den Angaben der Schwester der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 25. Oktober 2000, wonach die Einstellung der Leistungen wegen finanzieller Schwierigkeiten der Schuldnerin erfolgte. Dazu kommt, dass sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Schreiben der Schwester Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin behauptete sachliche Befristung ergeben. Mangels Nachweises eines entsprechenden Vertragswillens und einer stillschweigenden Vertragsauflösung per Ende 1999 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Vertrages vom 5. Januar 1999 jedenfalls bis zur gemeinsamen Erklärung vom 6. Mai 2002 Anspruch auf die vertragliche Leistung hatte. Ob sie deshalb im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auf Einkünfte verzichtet hat, lässt sich auf Grund der Akten jedoch nicht beurteilen und bedarf ergänzender Abklärungen.
 
Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird näher zu prüfen haben, ob die vertraglich vereinbarte Leistung für die Beschwerdeführerin noch einbringlich war und ob gegebenenfalls von ihr nach den gesamten Umständen erwartet werden durfte, dass sie ihre Rechtsansprüche gegenüber der Schwester durchsetzte. Die Beschwerdeführerin wird im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere nachzuweisen haben, dass sie ab Anfang 2000 effektiv keine Rentenzahlungen mehr bezogen hat. Alsdann wird nach Massgabe der anwendbaren Beweisregeln (BGE 121 V 208 Erw. 6) über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2000 neu zu befinden sein.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Bern vom 2. April 2002 und die
 
Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. November 2000 aufgehoben werden und die Sache an
 
die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückgewiesen
 
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
 
Erwägungen, über den Anspruch auf Ergänzungsleistung
 
neu verfüge.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 12. September 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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