BGer I 300/2002 | |||
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BGer I 300/2002 vom 17.09.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 300/02
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Urteil vom 17. September 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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H.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Maître Peter Schaufelberger, place Benjamin-Constant 2, 1002 Lausanne,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 20. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1944 geborene H.________ meldete sich wegen Depressionen und Ängsten am 28. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und stellte mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2000 die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Februar 1999 und einer Viertelsrente ab 1. Dezember 1999 in Aussicht. H.________ liess hiegegen diverse Einwendungen erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen, worauf die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen in einem zweiten Vorbescheid vom 10. April 2001 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Februar 1999 und einer halben Rente ab 1. Dezember 1999 erwog. Nachdem die Versicherte weiterhin eine ganze Rente beantragte, verfügte die IV-Stelle am 25. Juli 2001 im Sinne des zweiten Vorbescheids.
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B.
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Beschwerdeweise liess H.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Mit Entscheid vom 20. März 2002 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen unter Erneuerung des vorinstanzlich gestellten Antrags.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; siehe ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Frage, ob Versicherte als (Teil-) Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige einzustufen sind (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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Ergänzend ist anzufügen, dass sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge.
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2.1 Gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin am 29. November 2000 und 5. April 2001 angegeben, selbst dann nicht mehr als 60 % erwerbstätig zu sein, wenn sie gesundheitlich nicht eingeschränkt wäre. Konfrontiert mit der Angabe ihres Rechtsvertreters, der aus finanziellen Gründen von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausging, erklärte sie, dass sie ihren Vertreter nicht verstehe; sie bleibe dabei, auch bei guter Gesundheit höchstens 60 % erwerbstätig zu sein.
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Die Vorinstanz hat die Angaben der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle als massgeblich qualifiziert und in Würdigung der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie der eherechtlichen Gesichtspunkte festgestellt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung von einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Rahmen von 70 % ausgegangen sei. Demzufolge bestätigte sie die von der IV-Stelle nach der gemischten Methode vorgenommene Invaliditätsbemessung und die gestützt darauf erfolgte Berechnung einer ganzen Rente vom 1. Februar 1999 bis 30. November 1999 und einer halben Rente ab 1. Dezember 1999.
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2.2 Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem zutreffenden Ergebnis nichts zu ändern. Auf Grund der gesamten Umstände lässt sich nicht beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz den Aussagen der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle mehr Glauben geschenkt haben als der Behauptung ihres Rechtsvertreters, sie würde ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Letzteren ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Insbesondere findet sich dafür keine Stütze, dass die Versicherte die Aussagen betreffend ihr mutmassliches Arbeitspensum unter dem Eindruck ihrer Krankheit getätigt und auf diese deshalb nicht oder nur mit Vorbehalten abgestellt werden könnte. Die Beschwerdeführerin wurde von der Abklärungsstelle der Invalidenversicherung am 29. November 2000 und 5. April 2001 eingehend befragt und über die abweichenden Auskünfte ihres Rechtsvertreters informiert, ohne dass sie von ihrem Standpunkt abgewichen wäre oder Anzeichen einer krankheitsbedingt getrübten Einschätzung der Situation erkennbar waren. Schliesslich lässt sich der Verwaltung im Rahmen der Abklärung der Statusfrage schon deshalb keine Verletzung der Auskunfts- bzw. Informationspflicht vorwerfen, weil sie nach dem Gesagten davon ausgehen konnte und musste, die Versicherte habe die Frage des Abklärungsdienstes, in welchem Ausmass sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, richtig verstanden und wahrheitsgemäss beantwortet. Sodann ist für die Beurteilung dieser Frage, entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht entscheidend, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit infolge Unterschreitens des Existenz-minimums wirtschaftlich notwendig wäre, sondern inwieweit sie bei den gegebenen Verhältnissen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil G. vom 19. August 2002, I 160/02). Schliesslich ist hinsichtlich der vorinstanzlichen Annahme von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu bemerken, dass es der Beschwerdeführerin, sollte sie nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens weniger oder keine Unterhaltszahlungen mehr erhalten, frei steht, sich erneut bei der Invalidenversicherung zu melden (SVR 2000 IV Nr. 10 S. 30 Erw. 3d).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Schulesta und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. September 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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