BGer U 1/2001 | |||
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BGer U 1/2001 vom 18.09.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 1/01
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Urteil vom 18. September 2002
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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N.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
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gegen
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Generali Allgemeine Versicherungen, rue de la Fontaine 1, 1211 Genf 3, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
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(Entscheid vom 26. Juni 2000)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1958 geborene N.________ war seit 1. Dezember 1994 als Betreuerin für den Verein K.________, tätig und bei der Generali Allgemeine Versicherungen (nachstehend: Generali; früher Schweizer Union Versicherungen) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Februar 1995 erlitt sie anlässlich einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die Generali übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Weiter klärte sie die medizinischen Verhältnisse ab, indem sie unter anderem das Gutachten der Neurologischen Klinik des Spital Z.________ vom 28. Mai 1996, beinhaltend den neuropsychologischen Konsiliarbericht vom 23. Mai 1996, und die Berichte der Klinik R.________ vom 19. August 1996, des Chirurgen Dr. B.________, vom 14. November 1996 und des Neurologen Dr. H.________, vom 22. Januar 1997 beizog. Nachdem N.________ am 25. Januar 1998 nochmals einen Autounfall erlitten hatte, beauftragte die Generali Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spital Z.________ mit einem Gutachten, welches am 22. Mai 1998 erging und am 14. August 1998 auf Ersuchen der Versicherung ergänzt wurde. Schliesslich nahm sie auch das im Auftrag der IV-Stelle Nidwalden erstellte Gutachten des Dr. P.________, Institut Z.________, vom 10. März 1999 zu den Akten. Mit Verfügung vom 26. August 1998 sprach die Generali der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1998 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 1999 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 26. Juni 2000 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ die Zusprechung eines ganzen Taggeldes ab 1. Juni 1998 beantragen.
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Die Generali schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die gesetzliche Grundlage für die Taggeldberechtigung (Art. 16 Abs. 1 UVG) wie auch die Rechtsprechung zum Begriff und zur Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133, 404, 114 V 283, 111 V 239; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394) wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht kam in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens von Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spital Z.________ vom 22. Mai 1998, einschliesslich ergänzender Stellungnahme vom 14. August 1998, zum Schluss, die Versicherte sei in ihrem angestammten Beruf als Sozialarbeiterin zu 50 % arbeitsfähig. Die umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende, die geklagten Beschwerden berücksichtigende und in Kenntnis der Vorakten ergangene Expertise sei schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden könne. Das auf einer neuropsychologischen Untersuchung beruhende Gutachten des Dr. P.________ vom 10. März 1999 dagegen sei widersprüchlich und in seiner Schlussfolgerung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit nicht begründet.
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Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Ärzte der Rheumatologischen Klinik hätten bezüglich der neuropsychologischen Defizite auf veraltete Abklärungsergebnisse aus dem Jahre 1996 abgestellt. Wenn sie selber keine Hinweise auf Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen hätten finden können, sei dies darauf zurückzuführen, dass sie keine fachspezifischen Untersuchungen veranlasst hätten. Würden die von Dr. P.________ festgestellten neuropsychologischen Defizite in die Beurteilung miteinbezogen, resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
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2.2 Im Rahmen der umfassenden neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung im Spital Z.________ vom Mai 1996 diagnostizierten die Ärzte ein posttraumatisches zerviko-zephales Syndrom mit Spannungstyp-Kopfschmerz, ein panvertebrales Muskelschmerz-Syndrom insbesondere im Brustwirbelsäulenbereich, neuropsychologische Defizite mit Konzentrationsschwäche und diskreter Gedächtnisschwäche, subjektive Missempfindungen mit Schwindelgefühl, Dysästhesie/Hypästhesie im rechten Trigeminusbereich sowie ein intermittierendes Reizsyndrom L5/S1 rechts. Mit Bezug auf die damals ausgeübte Tätigkeit im Sozialdienst attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, sofern belastende Tätigkeiten wie Heben schwerer Lasten oder längeres Bücken vermieden würden und auf genügenden Wechsel der Körperposition geachtet werde. Durch geeignete therapeutische Massnahmen sei eine Steigerung auf 70 % möglich, doch konnten die Ärzte damals nicht sagen, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall sein werde; aus diesem Grund empfahlen sie eine abschliessende Beurteilung frühestens zwei Jahre nach dem Unfall. Die neurologische Beurteilung des Dr. H.________ vom 22. Januar 1997 erbrachte keine grundsätzlich neuen Aspekte.
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Die Gutachter von Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin fanden im Mai 1998 ein chronisches cervico-cephales und cervico-spondylogenes Syndrom rechts. Nach einer gewissen Besserung der Beschwerden sei es anlässlich des Unfalles vom Januar 1998 zu einer Symptomverschlechterung mit bewegungsabhängigen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und die rechte Gesichtshälfte, bisweilen auch in den rechten Arm gekommen. Die Leistungsfähigkeit sei wegen der deutlich verminderten Belastbarkeit der Nacken-/Schulergürtelmuskulatur eingeschränkt; ungünstig wirke sich längeres Sitzen oder Verbleiben in der gleichen Position aus. Die neurovegetativen Symptome und neuropsychologischen Störungen seien deutlich abgeklungen. Aus der Ueberlegung heraus, dass der angestammte Beruf als Sozialarbeiterin einer leichten, einigermassen wechselbelastenden körperlichen Arbeit ent-spreche und nicht ununterbrochen Schreibtischarbeit auszuführen sei, veran-schlagten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit auf 50 %, mit der Möglichkeit einer schrittweisen Steigerung auf 70 % innerhalb von sechs bis zwölf Monaten. In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. August 1998 bestätigen sie, eine Gesamtbeurteilung vorgenommen und die neurologisch-psychiatrischen Aspekte mitberücksichtigt zu haben. Da keine peripher-neurologischen Ausfälle bestanden und die neuropsychologischen Symptome sich gemäss den Angaben der Versicherten zurückgebildet hatten, gingen sie davon aus, dass die neurologisch/neuropsychologische Beurteilung aus dem Jahre 1996 nach wie vor Gültigkeit habe. Sie sahen daher keine Veranlassung, von den damaligen Schlussfolgerungen abzuweichen.
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Das Vorliegen neuropsychologischer Befunde wird durch das Gutachten des Dr. P.________ vom 10. März 1999 bestätigt. Allerdings zeigte sich ein sehr unausgeglichenes Resultateprofil, indem extrem tiefen überdurchschnittlich hohe Werte gegenüberstanden. Defizite zeigten sich namentlich in den Bereichen Aufmerksamkeit, Lernen, Gedächtnis und Wahrnehmung. Der Befunderhebung lässt sich indessen keine Verschlechterung des Zustandsbildes gegenüber der früheren Begutachtung entnehmen. Mit der Voruntersuchung vom Mai 1996 im Spital Z.________ setzt sich der Neuropsychologe nicht auseinander. Was die Schätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, sind seine Aussagen nicht schlüssig nachvollziehbar. So geht er von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit zur Zeit des Unfalls vom 22. Februar 1995 von 20 % aus. Bezogen auf den Zeitpunkt der Beurteilung gibt er an, die Versicherte sei für eine Tätigkeit, wie sie vor dem Unfall ausgeübt wurde, überhaupt nicht mehr arbeitsfähig. Mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen könne allerdings eine Arbeitsfähigkeit von ver-mutlich höchstens 50 % erreicht werden. Weshalb die Arbeitsunfähigkeit rund vier Jahre nach dem Unfall erheblich höher eingeschätzt wurde, wird nicht näher begründet. Ebensowenig ist ersichtlich, weshalb eine Tätigkeit als Sozialarbeiterin, welche die Gutachter des Spital Z.________ als geradezu ideal bezeichnet haben, nicht zumutbar sein soll. Jedenfalls bleibt unklar, weshalb wegen der Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme und zeitlichen Leistungs-schwankungen die Zusammenarbeit mit anderen Personen gemieden werden sollte. Als ideal bezeichnet werden dagegen Tätigkeiten im Bürobereich, obwohl diese in der Regel nicht durch einen Wechsel von sitzender und stehender Arbeit gekennzeichnet sind, wie ihn im Übrigen auch Dr. P.________ empfiehlt. Auch darin liegt ein Widerspruch zu den Gutachtern des Spital Z.________, welche im Mai 1996 wie auch im Mai 1998 von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit im Bereich Sozialarbeit ausgehen. Gesamthaft betrachtet lässt es sich nicht beanstanden, wenn Vorinstanz und Unfallversicherer den Gutachten des Spital Z.________ mehr Gewicht beigemessen haben als den davon abweichenden, nicht schlüssig nachvollziehbaren Angaben des Dr. P.________.
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Soweit die Beschwerdeführerin aus der von der Invalidenversicherung auf 100 % bezifferten Erwerbsunfähigkeit gemäss Verfügung vom 7. Juli 1997 etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Arbeitsunfähigkeit ist von der Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden (BGE 107 V 22 Erw. 2d), weshalb nicht von der 100 %-igen Erwerbsunfähigkeit auf eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil G. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 1993 (U 45/93). Dort hatte das Gericht lediglich klargestellt, dass erwerbliche Gesichtspunkte - im Rahmen der Schadenminderungspflicht - in dem Sinne eine Rolle spielten, als der Versicherte, der von seiner Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hiezu nach seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die er bei gutem Willen ausüben könnte. Da der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich Sozialarbeit nach ärztlicher Feststellung im für die Beurteilung massgebenden Zeitraum (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) zu 50 % zumutbar war, ist das Taggeld auf dieser Basis festzusetzen, ohne dass weiter zu prüfen wäre, aus welchem Grund die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Arbeitsversuche nach kurzer Zeit abgebrochen wurden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 18. September 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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