BGer 1C.2/1999 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1C.2/1999 vom 01.10.2002 |
{T 0/2} |
1C.2/1999/sch |
Urteil vom 1. Oktober 2002 |
I. Öffentlichrechtliche Abteilung |
Beteiligte | |
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
| |
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
| |
Gerichtsschreiberin Gerber.
|
Parteien | |
X.________,
| |
Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Habegger, c/o Walder Wyss & Partner, Münstergasse 2, Postfach 4081, 8022 Zürich,
| |
gegen
| |
Kanton Schaffhausen,
| |
Beklagter, vertreten durch den Regierungsrat, 8201 Schaffhausen, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Sommerhalder, Oberstadt 16, Postfach, 8201 Schaffhausen.
|
Gegenstand | |
Schadenersatz und Genugtuung
| |
(Zivilrechtlicher Direktprozess gegen den Kanton Schaffhausen wegen widerrechtlicher Verhaftung des Klägers vom 4. Juli 1998, widerrechtlicher Anordnung der Untersuchungshaft am 6. Juli 1998 und widerrechtlicher Verweigerung der Haftentlassung am 8. Juli 1998)
|
Sachverhalt: | |
A. Das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen führte ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 1. August 1996 aus. Das Ersuchen erging in einem von den Strafverfolgungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland gegen Y.________ und weitere Personen wegen des Verdachts auf Subventions- und Abgabetrug geführten Strafverfahren. Bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ergab sich der Verdacht, dass strafbare Handlungen in der Schweiz begangen worden sein könnten. Dies veranlasste den zuständigen Untersuchungsrichter, am 30. April 1997 gegen Y.________ wegen Betrugs, Urkundenfälschung und weiterer Vermögensdelikte ein eigenes Strafverfahren zu eröffnen. Untersuchungshandlungen richteten sich u.a. gegen X.________: Am 6. Mai 1997 fand eine Hausdurchsuchung in dessen Büro bei der V.________ & X.________ Treuhand AG statt, am 15. Mai 1997 eine polizeiliche Befragung als Auskunftsperson und am 15. August 1997 eine Einvernahme als Auskunftsperson durch den Untersuchungsrichter. Bei der Hausdurchsuchung wurde umfangreiches Aktenmaterial sichergestellt.
| 1 |
B. In der Folge eröffnete der Untersuchungsrichter auch gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung und Betrugs. Am 19. Juni 1998 erliess er einen Zuführungsbefehl und ordnete erneute Hausdurchsuchungen an. Am 2. Juli 1998 fand die Hausdurchsuchung bei der V.________ & X.________ Treuhand AG statt. Die für den gleichen Tag vorgesehene Hausdurchsuchung am Wohnsitz von X.________ musste verschoben werden, weil sich dieser im Urlaub befand. Am Samstag, den 4. Juli 1998 wurde X.________ an seinem Wohnort angehalten und im Anschluss an die Hausdurchsuchung dem Untersuchungsrichter zugeführt. Dieser eröffnete ihm, dass er wegen Verdachts der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen Betrugs und weil Kollusionsgefahr bestehe in Untersuchungshaft genommen werde. Die schriftlich begründete Haftverfügung wurde am Montag, den 6. Juli 1998 ausgehändigt.
| 2 |
C. X.________ stellte durch seinen Anwalt unverzüglich ein Haftentlassungsgesuch, welches der Untersuchungsrichter abwies und zur Durchführung des Haftprüfungsverfahrens an das Präsidium des Kantonsgerichts Schaffhausen weiterleitete. Der Kantonsgerichtspräsident nahm am 7. Juli 1998 die Anhörung vor und bestätigte mit Verfügung vom 8. Juli 1998, dass die Aufrechterhaltung der am 4. Juli 1998 angeordneten Untersuchungshaft rechtmässig sei; sodann setzte er dem zuständigen Untersuchungsrichter Frist bis 14. Juli 1998 zur Einleitung eines Haftprüfungsverfahrens.
| 3 |
D. Am 9. Juli 1998, 17.35 Uhr, erfolgte die formelle Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
| 4 |
E. X.________ hält die Anordnung der Untersuchungshaft durch das Untersuchungsrichteramt wie auch die Verweigerung der Haftentlassung durch den Präsidenten des Kantonsgerichts für widerrechtlich. Mit Klage vom 23. Juni 1999 belangt er den Kanton Schaffhausen auf Fr. 34'087.90 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juli 1998, unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts.
| 5 |
Der Kanton Schaffhausen beantragt die Abweisung der Klage.
| 6 |
F. Nach der Vorbereitungsverhandlung vom 30. März 2000 wurde ein weiterer Schriftenwechsel - beschränkt auf die Frage der Haftung - durchgeführt. Der Kläger bestätigt in seiner Replik vom 5. Juni 2000 das Klagebegehren und stellt zusätzlich den Eventualantrag, es sei die Widerrechtlichkeit der Inhaftierung des Klägers vom 4.-9. Juli 1998 festzustellen und/oder diese Inhaftierung gerichtlich zu missbilligen oder es sei auf eine andere Art der Genugtuung zu erkennen. Mit Duplik vom 29. August 2000 hält der Beklagte am Antrag in der Klageantwort fest und verlangt zusätzlich die Abweisung des klägerischen Eventualbegehrens. Wie an der Vorbereitungsverhandlung in Aussicht gestellt, hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. April 2001 das Verfahren vorerst auf die grundsätzliche Frage der Haftung wegen widerrechtlicher Inhaftierung beschränkt. An der Beweisverhandlung vom 12. Juni 2001 wurden Untersuchungsrichter Peter Sticher, der ehemalige Kantonsrichter Dr. Hans-Rudolf Pfister, Haftprüfungsrichter im Verfahren gegen X.________, sowie die ehemalige Praktikantin am Kantonsgericht Schaffhausen, Hélène Vogler, als Zeugen einvernommen. Im Anschluss daran erhielten die Parteien die Gelegenheit, Schlussbemerkungen zu erstatten.
| 7 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Nach dem bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Art. 42 OG beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Kanton einerseits und Privaten andererseits, wenn eine Partei es rechtzeitig verlangt und der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung war die Bestimmung noch anwendbar, so dass ihre Aufhebung bei der Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 23. Juni 2000 (AS 2719) einem Eintreten nicht entgegensteht.
| 8 |
Der Kläger stützt seine Klage auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK sowie Art. 8 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 (KV) i.V.m. Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 1985 (Haftungsgesetz). Derartige Ansprüche sind nach der Rechtsprechung zu Art. 42 OG zivilrechtlicher Natur (BGE 118 II 206 E. 2c S. 209 f.; 111 II 149 E. 1 S. 150). Da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Bundesgericht zur Beurteilung der unterbreiteten Klage zuständig. Das erst mit der Replik gestellte Eventualbegehren erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 26 BZP ohne weiteres als zulässig.
| 9 |
2. | |
2.1. Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz. Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf den Fall rechtswidriger Haft. Anspruch auf Entschädigung besteht danach nur, wenn eine der Bestimmungen von Ziff. 1-4 des Art. 5 EMRK oder eine entsprechende Norm des nationalen Rechts missachtet worden ist (BGE 125 I 394 E. 5b S. 400 mit Hinweisen; 119 Ia 221 E. 6 S. 230), wobei nach allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätzen der geltend gemachte Schaden durch die rechtswidrige Handlung verursacht sein muss. Dagegen gewährt Art. 5 Ziff. 5 EMRK keinen Entschädigungsanspruch für Haft, die zwar rechtmässig angeordnet worden ist, sich nachträglich aber als ungerechtfertigt erweist (ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 128; FROWEIN/ PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, N. 160 zu Art. 5, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
| 10 |
2.2. Der Kläger ruft auch Haftungsnormen des kantonalen Rechts an. Nach Art. 8 Abs. 5 KV hat derjenige, der ohne eigenes Verschulden in Untersuchungshaft gezogen worden ist, Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung. Art. 3 des Haftungsgesetzes bestimmt, dass der Staat für den Schaden haftet, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Das Haftungsgesetz findet jedoch keine Anwendung, soweit die Haftung des Staates durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist (Art. 2). Es scheint, dass der Umfang der Haftung in Art. 8 Abs. 5 KV weitergehend geregelt ist als in Art. 3 Abs. 1 Haftungsgesetz. Dies ist jedoch vorliegend ohne Belang, da nur der Haftungsanspruch wegen widerrechtlich zugefügtem Schaden im Streite liegt. Ein allfälliger Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch wegen ungerechtfertigter Haft könnte zurzeit ohnehin nicht zur Diskussion stehen, weil das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Kläger hat die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs von seiner Klage ausgeklammert.
| 11 |
Im Folgenden sind die Haftungsvoraussetzungen gestützt auf die Vorbringen des Klägers im Einzelnen zu prüfen.
| 12 |
3. Der Kläger macht das Fehlen der materiellen Haftvoraussetzungen geltend; es habe weder ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen noch Kollusionsgefahr bestanden.
| 13 |
Nach Art. 149 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO) kann Untersuchungshaft angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn und solange der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem einer der vorgesehenen Haftgründe gegeben ist. Abs. 2 lit. b der erwähnten Bestimmung sieht Kollusionsgefahr als Haftgrund vor.
| 14 |
3.1. Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat und für die Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Bei der Überprüfung dieses allgemeinen Haftgrunds ist - anders als im Strafverfahren durch den erkennenden Sachrichter - keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Die Untersuchungsbehörden dürfen sich andererseits nicht mit vagen Vermutungen begnügen. Aufgrund des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Verhaftung müssen vertretbare Anhaltspunkte gegeben sein, welche die Annahme eines Tatverdachts nahe legen. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146; 107 Ia 138 E. 4c S. 142).
| 15 |
3.1.1. Im deutschen Strafverfahren gegen Y.________ wurde - nach dem Verfahrensstand im Sommer 1998 - diesem und weiteren Beteiligten vorgeworfen, sie hätten im Zeitraum 1992-1994 als Gesellschafter und Geschäftsführer der deutschen Firmen A.________ GmbH, B.________ GmbH & Co. KG sowie C.________ GmbH & Co. KG durch fingierte oder verfälschte Rechnungen Vorsteuern und entsprechende Auszahlungen erschlichen sowie Investitionen vorgetäuscht und damit Bankdarlehen und Subventionen ertrogen. Der gesamte Deliktsbetrag soll sich auf ca. DM 400'000'000.-- belaufen. In die untersuchten
| 16 |
Vorgänge waren schweizerische Firmen verwickelt. Es stellte sich heraus, dass der Kläger in einem Teil dieser Firmen Organ- oder andere Funktionen ausübte. Soweit vorliegend von Bedeutung, handelt es sich um folgende Gesellschaften:
| 17 |
In der vorliegend interessierenden Zeitspanne war der Kläger einziger Verwaltungsrat der D.________ Handels- und Investment AG. Y.________ war einziger Verwaltungsrat der E.________ AG; für diese Firma war die V.________ & X.________ Treuhand AG als Treuhänderin/Buchhalterin tätig. In der F.________ + Z.________ AG war der Kläger Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung; die V.________ & X.________ Treuhand AG amtete als Revisionsstelle. Die D.________ Engineering AGexistierte in Wirklichkeit nicht; dies geht aus einem Schreiben des Klägers vom 14. September 1994 hervor: Darin bestätigte er namens der D.________ Handels- und Investment AG gegenüber der H.________-Revision GmbH, dass die Bezeichnung D.________ Engineering AG lediglich einen "Arbeitstitel unseres Hauses" für ein Projekt darstellte und dass Rechtshandlungen der D.________ Engineering AG der D.________ Handels- und Investment AG zuzurechnen seien.
| 18 |
3.1.2. Nach Darstellung des Beklagten umfasste der gegen den Kläger gerichtete Tatverdacht zum Zeitpunkt der Inhaftierung im Wesentlichen drei Komplexe:
| 19 |
- Zur Erlangung von Bürgschaften und Investitionszuschüssen seitens der Bundesrepublik beziehungsweise des Sächsischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie zur Erlangung von Bankkrediten der Sächsischen Aufbaubank habe Y.________ für die Realisierung eines Gesamtprojektes der A.________ GmbH Eigenkapital im Umfang von ca. DM 40'000'000.-- nachweisen müssen. Um dieses Ziel zu erreichen, habe Y.________ u.a. mit dem Kläger zusammengewirkt. In einem fingierten Vertrag vom 15. März 1993 habe sich die F.________ + Z.________ AG gegenüber der E.________ AG verpflichtet, Vorarbeiten für ein Grossbauprojekt der A.________ GmbH im Vertragswert von DM 7'200'000.-- zu leisten. Der Vertrag habe eine Akontozahlung von DM 4'200'000.-- vorgesehen. Mit Schreiben vom 26. April 1993 habe die F.________ + Z.________ AG der E.________ AG für die Akontozahlung Rechnung gestellt und angemerkt, dass ihr Mitarbeiter W.________ am 27. April auf der Baustelle in Lippendorf zwecks Einmessung der Fundamente und zur Klärung von Detailfragen betreffend die Altlastensanierung erscheinen werde. Dem Kläger wird vorgeworfen, das Schreiben vom 26. April 1993 im Wissen um dessen wahrheitswidrigen Inhalt unterschrieben zu haben. Am 27. April 1993 habe Y.________ im Namen der E.________ AG durch die Schaffhauser Kantonalbank DM 4'200'000.-- auf ein Konto der F.________ + Z.________ AG überweisen lassen. Bereits am 30. April 1993 sei derselbe Betrag aufgrund eines vom Kläger unterzeichneten Zahlungsauftrages wieder auf ein Konto der E.________ AG zurückgeflossen. Trotzdem habe der Kläger am 6. August 1993 - namens der F.________ + Z.________ AG - gegenüber der H.________-Revision GmbH eine Erklärung unterschrieben, wonach die E.________ AG den Betrag von DM 4'200'000.-- tatsächlich bezahlt habe, und wonach die F.________ + Z.________ AG der Übernahme des Vertrages mit der E.________ AG vom 15. März 1993 durch die A.________ GmbH zustimme. Auf Veranlassung des Klägers habe auch Z.________ eine gleichlautende Erklärung unterzeichnet. Durch die konstruierte Bestätigung, dass die A.________ GmbH an Stelle der E.________ AG in den Vertrag mit der F.________ + Z.________ AG eingetreten und die von der E.________ AG geleisteten Anzahlung von DM 4'200'000.-- übernommen habe, habe die A.________ GmbH eine entsprechende Sacheinlage vorgetäuscht.
| 20 |
- Beim zweiten Sachverhaltskomplex geht es um zwei angeblich fingierte Verträge vom 8. April 1993 zwischen der E.________ AG und u.a. der D.________ Engineering AG. Mit diesen Verträgen und den darauf gestützten Transaktionen sei ebenfalls der Zweck verfolgt worden, eine Sacheinlage zu Gunsten der A.________ GmbH vorzutäuschen. Insgesamt seien DM 9'700'000.-- von der E.________ AG an die D.________ Handels- und Investment AG geflossen. Aufgrund von Vergütungsaufträgen, die der Kläger unterzeichnet habe, seien die einzelnen Teilzahlungen jeweils innert drei bzw. vier Tagen wieder an die E.________ AG zurückgegangen. Wiederum habe der Kläger - namens der gar nicht existierenden D.________ Engineering AG - den Empfang von total DM 9'700'000.-- bestätigt und zu Handen der H.________-Revision GmbH die Zustimmung abgegeben, dass die Verträge samt den geleisteten Teilzahlungen von der A.________ GmbH übernommen würden. Im Übrigen habe der Kläger im Wissen darum, dass die Verträge fingiert seien, namens der D.________ Handels- und Investment AG eine ergänzende Vereinbarung und später eine Vertragsänderung unterzeichnet.
| 21 |
- Im Zeitpunkt der Haftanordnung bezog sich der Tatverdacht noch auf einen weiteren Sachverhalt. Es wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe falsche Jahresrechnungen der E.________ AG und darauf Bezug nehmende wahrheitswidrige Revisorenberichte erstellt. Der Vorwurf betraf hauptsächlich den im November 1997 beschlagnahmten Rechnungsabschluss für das Jahr 1993 mitsamt dem entsprechenden Revisionsbericht vom 2. September 1994.
| 22 |
3.1.3. Der gegen Y.________ formulierte Verdacht, es seien fingierte Verträge mit dem Zweck abgeschlossen worden, Sacheinlagen vorzutäuschen, erscheint aufgrund der vorliegenden Dokumente als begründet. Der Kläger bestreitet indessen ein Zusammenwirken - welcher Art auch immer - mit Y.________. Es
| 23 |
ist aktenmässig erstellt, dass der Kläger einerseits die erwähnten Bestätigungen über den Eingang von DM 4'200'000.-- bzw. 9'700'000.-- und andererseits die damit zusammenhängenden Rückvergütungsaufträge unterzeichnet hat. Er hat sodann namens der in Wirklichkeit nicht existierenden D.________ Engineering AG Erklärungen abgegeben und für die F.________ + Z.________ AG Angaben gemacht, die nicht der Wahrheit entsprechen dürften. Unter diesen Umständen vermag die Bestreitung des Klägers nicht zu überzeugen. Nach dem Ermittlungsstand im Zeitpunkt der Verhaftung durfte der Untersuchungsrichter annehmen, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger an der Abwicklung fingierter Verträge beteiligt und mithin wohl eingeweiht war, welchem Zweck diese dienten. Es konnte zu jenem Zeitpunkt nicht darum gehen, sämtliche belastenden und entlastenden Momente einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Auf die in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen der Parteien braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
| 24 |
3.1.4. Im Übrigen wendet der Kläger ein, dass die erwähnten Vorwürfe der Haftverfügung nicht zu Grunde liegen; im Haftbefehl sei einzig das angebliche Ausstellen falscher Jahresrechnungen bzw. Revisionsberichte aufgeführt.
| 25 |
In der Haftverfügung ist der Tatverdacht allgemein umschrieben und nur hinsichtlich der angeblich falschen Jahresrechnungen bzw. Revisionsberichte konkreter gefasst. Die schriftliche Begründung der Haftverfügung lässt jedoch keinen Zweifel offen, dass nebst dem genannten Vorhalt noch andere erhoben wurden, die den Tatbestand des Betrugs bzw. der Urkundenfälschung erfüllen würden. Diese Vorwürfe waren denn auch in der Inhaftierungseinvernahme zur Sprache gekommen. Entgegen der Ansicht des Klägers war deshalb nicht einzig der Verdacht, falsche Jahresrechnungen bzw. Revisionsberichte ausgestellt zu haben, für die Haftanordnung massgebend. Der klägerische Einwand ändert somit nichts daran, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts im oben dargelegten Sinn als gerechtfertigt erscheint. Eine andere Frage ist freilich, ob der Kläger bei der Hafteröffnung ausreichend über den Tatverdacht informiert worden ist (s. unten E. 4.1 ff.). Bei dieser Sachlage erübrigen sich vorderhand Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs, falsche Jahresrechnungen bzw. Revisionsberichte ausgestellt zu haben.
| 26 |
3.1.5. Nach dem Gesagten steht die Annahme der kantonalen Strafverfolgungsbehörden, der allgemeine Haftgrund eines hinreichenden Tatverdachts sei gegeben, weder mit Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK noch mit Art. 149 Abs. 1 StPO in Widerspruch. Insofern kann nicht von einer gesetzwidrigen Haftanordnung bzw. -bestätigung im Haftprüfungsverfahren gesprochen werden.
| 27 |
3.2. Die kantonalen Behörden stützten die Haftanordnung auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Kollusionsgefahr im Sinn dieser Bestimmung besteht, wenn nach den Umständen ernstlich zu befürchten ist, der Beschuldigte werde durch Beeinflussung von Personen oder durch Einwirkung auf Spuren oder Beweismittel die Wahrheitsfindung gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (s. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35 mit Hinweis) bedeutet Kollusion insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die Annahme der Kollusionsgefahr setzt voraus, dass der Angeschuldigte die Sachverhaltsaufklärung noch in ernst zu nehmender Weise gefährden kann. Diese Gefahr ist in der Regel zu Beginn einer Untersuchung am grössten. Das Vorliegen des Haftgrundes ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er im jeweiligen Verfahrensstadium aufgrund pflichtgemässem Ermessen erkennbar ist (ANDREAS DONATSCH/NIKLAUS SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 25 zu § 58).
| 28 |
3.2.1. In seiner Haftverfügung begründete der Untersuchungsrichter die Kollusionsgefahr mit drei Argumenten: Erstens seien bei den Hausdurchsuchungen vom 2. und 4. Juli 1998 Unterlagen sichergestellt worden, die man zuerst habe sichten müssen; möglicherweise seien aufgrund der Sicherstellungen weitere Hausdurchsuchungen angezeigt. Zweitens würden in den nächsten Tagen mehrere Personen polizeilich und untersuchungsrichterlich befragt werden; es müsse sichergestellt werden, dass es vorgängig dieser Einvernahmen zu keinen Absprachen komme und diese Personen, deren Stellung im Strafverfahren mitunter unklar sei, unbeeinflusste Aussagen machen könnten. Drittens wichen die 1997 gemachten Angaben des Klägers in wesentlichen Punkten von Ermittlungsergebnissen im deutschen Verfahren ab, in dem zahlreiche Zeugen und Auskunftspersonen zwar von den Untersuchungsbehörden, noch nicht aber vor Gericht einvernommen worden seien.
| 29 |
Der Kläger hält das erste und dritte Argument für völlig unhaltbar. Wie es sich damit verhält kann offen bleiben. Der Untersuchungsrichter begründete im Haftprüfungsverfahren eine Kollusionsgefahr einzig mit dem Hinweis auf die noch ausstehende Befragung beteiligter Personen in der Schweiz; dass dies der ausschlaggebende Grund war, hat der Untersuchungsrichter als Zeuge bestätigt. In gleicher Weise begründete der Haftprüfungsrichter in seiner Verfügung vom 8. Juli 1998 die Kollusionsgefahr. Darum beschränken sich die folgenden Erwägungen auf die Frage, ob es mit Blick auf die damals geplanten Befragungen gerechtfertigt war, eine Verdunkelungsgefahr anzunehmen.
| 30 |
3.2.2. Während der Untersuchungshaft des Klägers wurden als Auskunftspersonen V.________ sowie U.________ und als Beschuldigte T.________ sowie Z.________ einvernommen. Die Befragungen fanden am 7. und 9. Juli 1998 statt. Der Kläger macht geltend, wenn er sich mit den genannten Personen hätte absprechen wollen, hätte er dies im Nachgang zu den Untersuchungen von 1997 und somit längst vor seiner Verhaftung am 4. Juli 1998 tun können, weshalb von Kollusionsgefahr keine Rede sein könne.
| 31 |
Es ist dem Kläger beizupflichten, dass er vor seiner Verhaftung - namentlich nach den Untersuchungshandlungen von 1997 - Gelegenheit gehabt hätte, Kollusionshandlungen vorzunehmen. Dies spricht jedoch nicht zum Vornherein gegen die Annahme von Kollusionsgefahr im Zeitpunkt der Haftanordnung. Ergibt sich im Verlauf einer Untersuchung, dass weitere wesentliche Beweis-erhebungen notwendig sind, können diese durchaus als beeinflussbar erscheinen. Gerade in einer komplexen Angelegenheit dürfte es in der Regel gar nicht möglich sein, unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand hinsichtlich aller in Frage kommenden Sachverhaltskonstellationen Absprachen zu treffen.
| 32 |
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der ersten Phase der Untersuchungen nicht Beschuldigter war. Es war damals noch ungewiss, ob gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet würde. Dies änderte sich erst im Verlaufe der Ermittlungen, die sich bis zum Sommer 1998 hinzogen. Für den Kläger trat eine neue Situation ein, als die Strafuntersuchung auf ihn ausgedehnt wurde und er anlässlich der Hafteröffnung davon Kenntnis erhielt. Es ist dem Beklagten beizupflichten, dass dieser Umstand grundsätzlich geeignet war, das Risiko der Kollusionsgefahr zu erhöhen. Allerdings hatte der Kläger schon 1997 einen Anwalt beigezogen, welcher - gemäss den Ausführungen in der Replik - auf die Gefahr hingewiesen hatte, es könnte auch gegen ihn (den Kläger) ein Strafverfahren eingeleitet werden. Dies wiederum relativiert die erwähnte Erhöhung des Risikos. Den einzelnen Gesichtspunkten ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung Rechnung zu tragen. Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist aber vorerst die Frage zu prüfen, ob die vom Untersuchungsrichter geplanten Einvernahmen überhaupt Sachabklärungen betrafen, die der Kläger durch Kollusionshandlungen noch hätte beeinflussen können.
| 33 |
3.2.3. Der Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs bezog sich - wie bereits ausgeführt - nicht nur auf den Verdacht, falsche Jahresrechnungen bzw. Revisionsberichte ausgestellt zu haben, sondern auch auf die angeblich fingierten Verträge und die damit im Zusammenhang stehenden Geldtransfers (vgl. oben, E. 3.1.2., Sachverhaltskomplexe 1 und 2). Zur Begründung der Kollusionsgefahr konzentriert sich der Beklagte auf diesen Tatvorwurf. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er dagegen vorbringt, es würden in unzulässiger Weise Haftgründe nachgeschoben, was eine Rechtfertigung der Haftanordnung von vornherein ausschliesse. Wie aus den Einvernahmeprotokollen hervorgeht, wurde der Kläger während der Untersuchungshaft vor allem zu den Verträgen der E.________ AG mit der F.________ + Z.________ AG einerseits und der D.________ Handels- und Investment AG andererseits und den damit zusammenhängenden Transaktionen befragt. Es handelte sich also nicht etwa um einen Verdacht, der im Zeitpunkt der Haftanordnung noch gar nicht bestand. Eine andere Frage ist indessen, ob die Haftverfügung und der Haftprüfungsentscheid ausreichend darauf Bezug nehmen, d.h. den Begründungsanforderungen genügen. Zu den formellrechtlichen Voraussetzungen der Haftanordnung wird weiter unten Stellung genommen (s. E. 4.1).
| 34 |
Der Kläger war bereits am 15. Mai und 15. August 1997 als Auskunftsperson befragt worden. Jedenfalls im August 1997 waren im Prinzip alle Schriftstücke sichergestellt, die nach Auffassung des Beklagten den Kläger belasten und den vorliegend interessierenden Sachverhaltsbereich betreffen. Es ist daher richtig, dass der Tatverdacht, wie er zur Inhaftierung am 4. Juli 1998 Anlass gab, bereits viel früher hätte formuliert werden können. Indessen war der Kenntnisstand der Untersuchungsbehörden nicht immer derselbe. Dem Kläger wurden im Mai/ August 1997 noch keine Tatvorwürfe gemacht. Hierzu führt der Beklagte aus, damals habe den Untersuchungsorganen - wegen der Komplexität der zu untersuchenden Geschäftsvorgänge - die Übersicht noch gefehlt. Erst im Verlaufe der intensiven Ermittlungen in der Schweiz und in Deutschland habe der Tatbeitrag des Klägers "deutlichere Konturen" erhalten, insbesondere auch in subjektiver Hinsicht. So seien z.B. bei den Einvernahmen vom Mai/August 1997 Bankbelege nicht angesprochen worden, welche belegen würden, dass der Kläger an den Geldtransfers von insgesamt DM 13'900'000.-- höchstpersönlich beteiligt gewesen sei. Zwar seien diese Bankbelege am 6. Mai 1997 bei der Schaffhauser Kantonalbank sichergestellt worden. Die Sachbearbeiter seien aber durch Ermittlungen gegen Y.________, der ebenfalls am 6. Mai 1997 verhaftet worden sei, "absorbiert" gewesen. Am 15. August 1997 habe der Untersuchungsrichter die aus den Bankbelegen sich ergebende Sachlage noch nicht überblickt.
| 35 |
Der Untersuchungsrichter hat als Zeuge ausgeführt, dass im Mai 1997 das Strafverfahren gegen Y.________ eröffnet wurde. Damals seien an verschiedenen Orten Hausdurchsuchungen durchgeführt und ca. 200 bis 300 Bundesordner Akten sichergestellt worden. Die Akten hätten ausgewertet werden müssen. Y.________ und weitere Personen seien befragt worden. Es habe auch Kontakte zu den deutschen Strafverfolgungsbehörden gegeben. Erst im Verlaufe der ca. ein Jahr dauernden Untersuchungen sei bei ihm und den polizeilichen Bearbeitern die Überzeugung gereift, dass sich der Kläger am Lügengebäude von Y.________ aktiv beteiligt habe.
| 36 |
Diese Zeugenaussage stimmt mit dem Eindruck überein, den man aufgrund des dem Bundesgericht zur Verfügung stehenden umfangreichen Aktenmaterials gewinnt. Sie ist glaubhaft und bestätigt die Ausführungen des Beklagten, wonach zu Beginn der Untersuchungen im Mai 1997 wesentliche Punkte noch im Dunkeln lagen, namentlich was die Rolle des Klägers beim Hin- und Herschieben der DM 13'900'000.-- betrifft. Die Abklärungen von 1997 waren - wegen des beschränkten Kenntnisstandes der Untersuchungsbehörden - lückenhaft. Es hat somit als erstellt zu gelten, dass noch wesentliche Sachabklärungen bevorstanden, von denen sich die Untersuchungsorgane neue Erkenntnisse zur Frage der Tatbeteiligung des Klägers erhofften, womit sie vernünftigerweise auch rechnen durften. Ob diese Erwartungen durch die Beweiserhebungen auch tatsächlich erfüllt wurden, ist nicht entscheidend. Massgebend ist die Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Verhaftung präsentierte. Da die Einvernahme verschiedener beteiligter Personen geplant war, bestand auch die Möglichkeit der Beeinflussung durch Kollusionshandlungen. Dass schon im Mai/August 1997 Absprachen möglich gewesen wären, schloss nicht aus, dass auch in einer späteren Untersuchungsphase Absprachen getroffen werden konnten, welche den Gang der Strafuntersuchung behindert hätten. Der Zeitablauf führte somit nicht zum Wegfall jeglicher Verdunkelungsgefahr. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden die Möglichkeit von Kollusionshandlungen bejahten.
| 37 |
3.2.4. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass der Beschuldigte die Sachabklärung beeinflussen könnte, genügt jedoch für sich allein nicht (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35 mit Hinweis; Entscheid 1P.617/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 3a; PETER ALBRECHT, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund unter besonderer Berücksichtigung von § 69 lit. b der revidierten baselstädtischen Strafprozessordnung, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., insbes. S. 8 ff.). In diesem Zusammenhang sind die Bestreitungen des Klägers bis zu einem gewissen Grad verständlich. Immerhin kann dem Beklagten beigepflichtet werden, dass die gemachten Vorwürfe schwerwiegender Natur waren, zumal sie einen Treuhänder trafen, und dass der Kläger um seine berufliche Existenz und sein Ansehen als Treuhänder bangen musste, nachdem er als Beschuldigter in den Strafprozess einbezogen worden war. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger hätte geneigt sein können, sich insbesondere mit Z.________ und der Sekretärin von Y.________, T.________, abzusprechen - die ebenfalls erstmals als Beschuldigte vernommen werden sollten - beruhte auf einer vertretbaren Einschätzung der damaligen Sachlage.
| 38 |
Als konkretes Indiz für das Vorliegen von Kollusionsgefahr durfte auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass Z.________ vor seiner Einvernahme mit dem Kläger sprechen wollte und versuchte, telefonisch zu diesem Kontakt aufzunehmen. Auch wenn die Initiative von Z.________ ausging, kann darin doch ein Hinweis auf dessen Beeinflussungsfähigkeit und -willigkeit gesehen werden, die der Kläger, wäre er auf freiem Fuss gewesen, hätte ausnützen können (a.A. ALBRECHT, a.a.O., S. 9, wonach nur Umstände auf Seiten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen).
| 39 |
Aus der Rückschau betrachtet, nachdem das Ergebnis der Befragungen vorliegt, sind freilich praktisch keine Punkte ersichtlich, wo der Kläger die Sachabklärung gegenüber dem Stand vom Mai/August 1997 effektiv hätte beeinflussen können. Dies ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil - wie der Beklagte zutreffend bemerkt - die Kollusionsgefahr aus der Perspektive zur Zeit der Haftanordnung einzuschätzen war. Über das Ergebnis geplanter Sachverhaltsabklärungen kann nur eine Prognose getroffen werden; es liegt in der Natur der Sache, dass sich diese nachträglich als unzutreffend erweisen kann.
| 40 |
3.2.5. Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend: Mit einer zweckmässigeren Planung und Organisation der Untersuchungen hätte sich die Inhaftierung wenn nicht erübrigt, so doch in engen Grenzen gehalten. Den Untersuchungsbehörden kann jedoch keine pflichtwidrige Ausübung des Ermessens, das ihnen in organisatorischer Hinsicht bei der Abwicklung der geplanten Untersuchungsmassnahmen zustand, zur Last gelegt werden. Unmittelbar nach dem Abschluss der vorgesehenen Einvernahmen wurde der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen. Der klägerische Vorwurf, der Untersuchungsrichter habe die Einvernahme von Z.________ bewusst an letzter Stelle der geplanten Einvernahmen festgelegt, um die Untersuchungshaft "künstlich" zu verlängern, entbehrt jeglicher Grundlage.
| 41 |
3.2.6. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der dargelegten Gesichtspunkte erweist es sich weder als verfassungs- noch als konventionswidrig, dass die kantonalen Behörden eine Kollusionsgefahr bejaht haben.
| 42 |
3.3. Im Sinn eines Zwischenergebnisses ist Folgendes festzuhalten: Die materiellen Haftvoraussetzungen waren im Zeitpunkt der Haftanordnung vom 4. Juli 1998 und der Haftprüfung vom 8. Juli 1998 gegeben. Es kann dem Untersuchungsrichter auch nicht vorgeworfen werden, er hätte wegen Wegfalls der materiellen Haftvoraussetzungen die Haftentlassung früher anordnen müssen.
| 43 |
4. Der Kläger macht im Weiteren geltend, dass bei der Haftanordnung und anschliessenden Haftprüfung Verfahrensgarantien verletzt worden seien und dass sich deshalb die Untersuchungshaft (insgesamt) als rechtswidrig erweise.
| 44 |
Anspruch auf Entschädigung im Sinn von Art. 5 Ziff. 5 EMRK besteht nicht nur bei Verletzung materieller, sondern auch formeller Vorschriften, wie sie sich aus Ziff. 1 - 4 der genannten Konventionsbestimmung ergeben. Dasselbe gilt für die Missachtung entsprechender Vorschriften des kantonalen Rechts. Art. 5 Ziff. 1 Satz 2 EMRK enthält den Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise des Freiheitsentzugs und stellt somit für die Rechtmässigkeit der Haft - auch in formellrechtlicher Hinsicht - auf das innerstaatliche Recht ab. Eine Missachtung des nationalen Rechts kann demnach eine Verletzung von Art. 5 EMRK darstellen (BGE 125 I 394 E. 5b S. 399 f.). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist somit auf die Vorbringen des Klägers einzugehen, mit welchen er Verfahrensmängel behauptet. Eine andere Frage ist indessen, welche Rechtsfolgen Verfahrensmängel im Fall einer materiell rechtmässigen Haft nach sich ziehen. Dazu ist erst Stellung zu nehmen, wenn sich erweisen sollte, dass Verfahrensvorschriften missachtet worden sind.
| 45 |
4.1. Der Kläger begründet eine Widerrechtlichkeit zunächst mit der Verletzung von Informations- und Begründungspflichten.
| 46 |
4.1.1. Nach Art. 5 Ziff. 2 EMRK hat jede festgenommene Person Anspruch darauf, über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen orientiert zu werden (so auch Art. 31 Abs. 2 BV, der allerdings zum Zeitpunkt der Inhaftierung noch nicht in Kraft war). Der Information dient sodann auch die Begründung der Haftanordnung: Gemäss Art. 157 Abs. 2 StPO hat diese vorerst - unmittelbar im Anschluss an die Anhörung gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO - mündlich zu erfolgen. Spätestens am ersten Werktag nach der Anhörung ist eine schriftlich begründete Haftverfügung auszufertigen und dem Beschuldigten sowie einem allfälligen Verteidiger zuzustellen (Art. 157 Abs. 3 StPO). Kommt es anschliessend zum Haftprüfungsverfahren, hat der Haftprüfungsrichter seinen Entscheid mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen (Art. 162 Abs. 1 StPO). Im Übrigen gelten die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV; vgl. heute Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Grundsätze. Was die materiellen Begründungsanforderungen betrifft, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass das kantonale Recht strengere Anforderungen aufstellen würde, als sie sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch ergeben.
| 47 |
4.1.2. Der Kläger wurde über die Gründe seiner Verhaftung und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen anlässlich der Inhaftierungseinvernahme bzw. Anhörung sowie durch die schriftliche Begründung der Haftverfügung und des Haftprüfungsentscheids informiert. Es ist unbestritten, dass die in der StPO vorgesehenen Fristen eingehalten worden sind. Umstritten ist indessen, ob die Information und mithin die Begründung der Haftanordnung (inhaltlich) ausreichend war. Der Kläger verneint dies und erblickt darin auch eine Verletzung weiterer Verfahrensgarantien.
| 48 |
4.1.3. Der Kläger wurde am 4. Juli 1998 um 07.20 Uhr an seinem Wohnort angehalten und anschliessend dem Untersuchungsrichter zugeführt. Die Inhaftierungseinvernahme fand ab 08.15 Uhr statt. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass dem Kläger einerseits der Schuldvorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen Betrugs eröffnet wurde und dass ihm andererseits über einen Teil der Tatvorwürfe konkrete Informationen gegeben wurden. So gab der Untersuchungsrichter dem Kläger - unter Bezugnahme auf die Befragungen von 1997 - bekannt, dass ihm u.a. vorgeworfen werde, als Treuhänder und Buchhalter verschiedener Firmen von Y.________ an vorgetäuschten Geldtransfers im Zusammenhang mit dem Projekt in Lippendorf beteiligt gewesen zu sein. Weiter werde ihm zur Last gelegt, zuhanden der H.________-Revision GmbH und der A.________ GmbH inhaltlich falsche Erklärungen bzw. Bestätigungen unterschrieben zu haben. Als Haftgrund gab der Untersuchungsrichter Kollusionsgefahr an.
| 49 |
In der schriftlichen Haftverfügung wird der Tatverdacht der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen Betrugs bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass der Kläger u.a. dringend verdächtigt werde, "falsche Jahresrechnungen der E.________ AG inklusive dazugehörende Revisionsberichte erstellt und zuhanden der H.________-Revision GmbH in D-Dortmund und A.________ GmbH in D-Lippendorf rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beurkundet zu haben". Sodann erhält die Haftverfügung eine nähere Begründung der Kollusionsgefahr (vgl. oben, E. 3.2.1).
| 50 |
Das Präsidium des Kantonsgerichtes stützte sich im Haftprüfungsentscheid vom 8. Juli 1998 hinsichtlich des Tatverdachts und der Kollusionsgefahr auf die vom Untersuchungsrichter getroffenen Feststellungen.
| 51 |
4.1.4. Aus den Akten ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Haftanordnung der Vorwurf betreffend der angeblich falschen Jahresrechnungen bzw. Revisionsberichte im Vordergrund stand. Nach der Darstellung des Klägers sei bei der Haftanordnung nur hierüber informiert worden. Dies trifft nicht zu. Zwar ist der in der Haftverfügung enthaltene Hinweis "zuhanden der H.________-Revision GmbH..... und der A.________ GmbH..... rechtlich erhebliche Urkunden falsch beurkundet zu haben" ohne nähere Erläuterung oder Vorkenntnisse wenig aussagekräftig. Indessen wurde der Kläger bei der Inhaftierungseinvernahme darüber orientiert, dass ihm im Zusammenhang mit dem Projekt in Lippendorf eine Beteiligung an vorgetäuschten Geldtransfers vorgeworfen werde und dass die angeblich falschen Erklärungen und Bestätigungen damit im Zusammenhang stünden. In diesem Zusammenhang verwies der Untersuchungsrichter auch auf die 1997 erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten als Auskunftsperson, in denen die angeblich fingierten Verträge und falschen Bestätigungen bereits zur Sprache gekommen waren. Dadurch erhielt der Kläger eine genügende Information über die wesentlichen Vorwürfe und nicht nur hinsichtlich des Vorhalts, falsche Jahresrechnungen bzw. Revisionsberichte erstellt zu haben.
| 52 |
Man hätte allerdings - und insofern ist dem Kläger beizupflichten - eine etwas eingehendere Umschreibung des Tatverdachts in der Haftverfügung erwarten dürfen, nachdem dem Untersuchungsrichter doch eine relativ lange Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden hatte, um die zugegebenermassen umfangreichen Akten zu sichten. Trotzdem gaben die knappen Hinweise im Kontext mit der Orientierung anlässlich der Inhaftierungseinvernahme genügend Auskunft über die Tragweite des gegen den Kläger erhobenen Tatverdachts. Der Kläger hat sich denn auch an der Haftprüfungsverhandlung mit allen wesentlichen Punkten auseinandergesetzt und machte - zum Beleg für die fehlende Kollusionsgefahr - geltend, dass er schon seit Mai 1997 wisse "zu welchen Gegenständen gegen ihn ebenfalls ermittelt" werde. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse des Klägers waren die gegebenen Informationen und die schriftliche Begründung der Haftverfügung präzis genug, um den Kläger über die Gründe der Inhaftierung ausreichend zu orientieren.
| 53 |
4.1.5. Die Orientierung über den Haftgrund der Kollusionsgefahr war in der Haftbegründung knapp gehalten, insbesondere fehlte jeder Hinweis auf die Identität der noch zu vernehmenden Personen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Untersuchungsrichter den Verteidiger des Klägers am Morgen des 6. Juli 1998 noch mündlich über die Kollusionsgefahr informierte, detaillierter als in der Haftverfügung. Wie sich aus seinen Plädoyernotizen ergibt, war dem Verteidiger zumindest die bevorstehende Einvernahme von Z.________ und damit die Identität der Auskunftsperson bekannt, hinsichtlich der vor allem Kollusionsgefahr bestand.
| 54 |
4.1.6. Eine Verletzung konventions- und verfassungsrechtlicher Informations- und Begründungspflichten lag somit nicht vor.
| 55 |
4.2. Der Kläger macht weiter geltend, er habe gegenüber dem Untersuchungsrichter und dem Haftprüfungsrichter mehrmals Akteneinsicht verlangt. Diese sei ihm jedoch verweigert worden. Er habe teilweise erst an Einvernahmen während der Untersuchungshaft Einsicht in Dokumente erhalten, teilweise auch erst nach der Entlassung. Die angeblich gefälschte Jahresrechnung 1993 der E.________ AG und der dazugehörige Revisionsbericht vom 2. September 1994, die im November 1997 in Leipzig gefunden worden waren, seien ihm erst an der Konfrontationseinvernahme vom 21. Januar 1999 gezeigt worden.
| 56 |
4.2.1. Damit sich der Angeschuldigten wirksam gegen die Anordnung von Untersuchungshaft wehren kann, hat er gestützt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 4 aBV (heute: Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 4 BV) Anspruch darauf, in die wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 125 I 394 E. 5b S. 399; 115 Ia 293 E. 4-6 S. 299 ff.). Dabei müssen nicht die gesamten Prozessakten offen gelegt werden, sondern nur diejenigen Akten, die für die Frage der Untersuchungshaft entscheidend sind und deren Kenntnis erforderlich ist, um die Annahmen der Behörden wirkungsvoll bestreiten zu können (BGE 115 Ia 293 E. 5c S. 304).
| 57 |
4.2.2. Es ist unbestritten geblieben, dass der Kläger bei der Haftanordnung und im Haftprüfungsverfahren keine Einsicht in die Akten nehmen konnte. Der Beklagte rechtfertigt dies damit, dass während der Voruntersuchung das Recht auf Akteneinsicht aus "Gründen der Untersuchungstaktik" eingeschränkt werden könne. Nach der oben erwähnten Rechtsprechung ist dem Angeschuldigten jedoch mindestens Einsicht in die wesentlichen, d.h. in die für die Frage der Untersuchungshaft bedeutsamen Akten zu geben. Ein genereller Ausschluss vom Akteneinsichtsrecht mit dem pauschalen Hinweis auf die Untersuchungstaktik verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zwar kann das Einsichtsrecht Beschränkungen unterworfen werden, wenn z.B. ein uneingeschränkter Zugang den Zweck der Strafuntersuchung gefährden würde (s. Art. 161 Abs. 4 StPO). Die Beschränkungen können aber nicht so weit gehen, dass sie einen generellen Ausschluss von der Akteneinsicht zur Folge haben. Sollen bestimmte Aktenstücke vorenthalten werden, so muss zumindest dem Betroffenen vom wesentlichen Inhalt derselben Kenntnis gegeben werden. Andernfalls darf die entscheidende Behörde - wie es auch das Schaffhauser Strafprozessrecht in Art. 35 Abs. 3 bestimmt - nicht zum Nachteil des Betroffenen darauf abstellen. Nichts anderes lässt sich auch aus dem vom Beklagten zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Juli 1997 (publ. im Amtsbericht des Obergerichts 1997, S. 176 ff.) ableiten. Das Bundesgericht hat im Übrigen in BGE 115 Ia 293 (E. 5c S. 304) darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer Gefährdung der Strafuntersuchung nicht überschätzt werden darf.
| 58 |
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Einsichtsgewährung den Zweck der Strafuntersuchung hätte gefährden können. Dies trifft namentlich auch für die bereits erwähnte - in Leipzig beschlagnahmte - Jahresrechnung 1993 der E.________ AG samt zugehörigem Revisionsbericht zu, welcher der Untersuchungsrichter damals eine bedeutende Rolle beimass. Diese Urkunden wurden dem Kläger im Zeitpunkt der Haftanordnung und der Haftprüfung weder vorgelegt noch wurde ihm eine Zusammenfassung ihres wesentlichen Inhalts und Erscheinungsbilds gegeben.
| 59 |
4.2.3. Nach dem Gesagten war die Nichtgewährung der Akteneinsicht widerrechtlich. Daran ändert nichts, dass der Kläger bereits im Besitz gewisser wesentlicher Aktenstücke war, wie z.B. das Beilagenverzeichnis zum Haftentlassungsgesuch belegt. Sodann kann offen bleiben, ob im Haftprüfungsverfahren der Untersuchungsrichter oder der Haftprüfungsrichter über ein Akteneinsichtsgesuch zu entscheiden hat.
| 60 |
4.3. Im Zusammenhang mit der verweigerten Akteneinsicht macht der Kläger noch geltend, dem Haftprüfungsrichter hätten nicht alle Akten vorgelegen, die für die Frage der Untersuchungshaft und folglich für die Überprüfung derselben wesentlich waren. Gegebenenfalls stellt sich die Frage, ob nicht eine Verletzung des Anspruchs auf eine richterliche Haftprüfung im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vorliegen könnte.
| 61 |
Der Untersuchungsrichter übermittelte dem Haftprüfungsrichter nur einen kleinen Teil des sehr umfangreichen Aktenbestandes, der im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen Y.________ angelegt worden war. Es lässt sich heute nicht mehr genau feststellen, um welche bestimmten Aktenstücke es sich handelte. Auf Verfügung des Instruktionsrichters hat der Beklagte durch den Untersuchungsrichter ein Dossier mit denjenigen Aktenstücken rekonstruieren lassen, die dem Haftprüfungsrichter im Zeitpunkt der Haftüberprüfung zur Verfügung standen. Das dem Bundesgericht eingereichte Dossier ist dem Beklagten zur Einsichtnahme zugestellt worden. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass mindestens die in diesem Dossier enthaltenen Aktenstücke dem Haftprüfungsrichter effektiv vorlagen. Zwar befinden sich in diesem Ordner keine Urkunden - namentlich fehlt die angeblich gefälschte Jahresrechnung 1993 der E.________ AG und der dazugehörige Revisionsbericht. Dennoch erlaubten die vorgelegten Aktenstücke zusammen mit den ergänzenden Ausführungen des Untersuchungsrichters, die Haftanordnung im Lichte der Vorbringen des Klägers korrekt zu überprüfen. Anders würde es sich vielleicht verhalten, wenn sich der Tatverdacht einzig auf die angeblich gefälschte Jahresrechnung 1993 bezogen hätte. Dies ist jedoch, wie sich gezeigt hat, nicht der Fall. Insgesamt kann nicht gesagt werden, der Haftprüfungsrichter sei unzureichend dokumentiert gewesen, um eine korrekte Haftprüfung vornehmen zu können.
| 62 |
4.4. Schliesslich macht der Kläger geltend, seine Verhaftung am 4. Juli 1998 an seinem Wohnort in Zürich durch Beamte der Kantonspolizei Schaffhausen, habe gegen Bestimmungen der interkantonalen Rechtshilfe im Bereich des Polizeiwesens verstossen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Verhaftung aufgrund eines schriftlichen Zuführungsbefehls des Untersuchungsrichteramts Schaffhausen vom 19. Juni 1998 mit vorheriger - wenn auch telefonisch erteilter - Zustimmung der Staatsanwaltschaft Zürich in Anwesenheit eines Beamten der Kantonspolizei Zürich durchgeführt worden ist, d.h. mit Wissen und Beteiligung der zuständigen Zürcher Stellen. Es kann daher offen bleiben, ob ein allfälliger Verstoss gegen interkantonale Rechtshilfebestimmungen überhaupt geeignet wäre, die Widerrechtlichkeit der Haft zu begründen.
| 63 |
5. Nach den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass bei der Haftanordnung und der Haftprüfung der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, dass indessen die weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen für die angeordnete Untersuchungshaft gegeben waren.
| 64 |
5.1. Der Kläger ist der Ansicht, die Missachtung des rechtlichen Gehörs führe ohne weiteres zur Widerrechtlichkeit der Untersuchungshaft und damit zur Gutheissung seines Entschädigungsanspruchs. Demgegenüber verweist der Beklagte auf die Praxis des Bundesgerichts, gemäss welcher bei gewissen Verfahrensmängeln in der Regel keine Haftentlassung angeordnet, sondern die kantonale Instanz in die Lage versetzt wird, den Mangel zu beheben (s. z.B. BGE 125 I 113 E. 3 S.118).
| 65 |
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde führt die Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24). Deshalb unterbleibt eine Überprüfung des Sachentscheides selbst dann, wenn dieser fraglos jeder verfassungsrechtlichen Kritik standhält. Demgegenüber ist im Rahmen eines Verantwortlichkeitsprozesses zu prüfen, ob dem Kläger ein Schadenersatzanspruch zusteht; dies setzt voraus, dass ihm aufgrund des - formell oder materiell - rechtswidrigen Verhaltens des Staates ein Schaden entstanden ist. Für die Frage der Verantwortlichkeit und den Umfang einer allfälligen Haftung ist es deshalb von Bedeutung, worin die Widerrechtlichkeit besteht und welche auszugleichenden Nachteile diese für den Betroffenen konkret bewirkt hat.
| 66 |
Es ist unstreitig, dass auch die Verletzung formeller Garantien eine Entschädigungspflicht gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK begründen kann (vgl. oben, E. 4). Diese Bestimmung gestattet es jedoch den Vertragsstaaten, den Entschädigungsanspruch vom Nachweis eines aufgrund der Rechtsverletzung entstandenen Schadens abhängig zu machen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Wassink c. Niederlande vom 27. September 1990, Série A, Band 185A Ziff. 38; Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. B. gegen Schweiz vom 20. Mai 1998, zusammengefasst in VPB 62 IV (1998) Nr. 93). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzt die Verantwortlichkeit des Staates voraus, dass dessen rechtswidrige Handlung oder Unterlassung die adäquate Ursache des Schadens war. Dies gilt auch bei Entschädigungsansprüchen wegen widerrechtlicher Haft gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Wird ein solcher Anspruch auf die Verletzung von Verfahrensrechten gestützt, prüft das Bundesgericht, ob der Verfahrensverstoss einen materiellen oder immateriellen Schaden für den Betroffenen bewirkt hat (vgl. Urteil 4C.63/1995 vom 13. April 1999 E. 9 und Urteil 1C.5/1999 vom 23. Oktober 2000 E. 3b).
| 67 |
Somit kann eine Ersatzpflicht des Staates wegen Verletzung des Gehörsanspruchs im Zusammenhang mit einer materiell rechtmässigen Inhaftierung weder grundsätzlich bejaht noch von vornherein ausgeschlossen werden. Sie hängt vielmehr davon ab, ob die Verletzung des Gehörsanspruchs einen materiellen oder immateriellen Schaden zur Folge hatte.
| 68 |
5.2. Für die Berechnung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes finden die Art. 41 ff. OR als subsidiäres kantonales Recht Anwendung. Der Haftpflichtige hat den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als er in adäquat kausaler Weise auf die Handlung, welche die Ersatzpflicht begründet, zurückgeführt werden kann (BGE 119 Ib 334 E. 3c, 4 und 5 S. 342 ff., mit Hinweisen). Dabei hat der Geschädigte sowohl Bestand und Umfang des Schadens, als auch den Kausalzusammenhang zu beweisen. Wenn ein ziffernmässiger Schadensnachweis unmöglich ist, erleichtert Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten den Beweis, indem er dem Gericht gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten. Eine solche Schätzung setzt voraus, dass der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erleichtern, soweit möglich und zumutbar behauptet und unter Beweis stellt (BGE 122 III 219 E. 3a S. 221, mit Hinweisen). Den Kausalzusammenhang hat der Geschädigte zwar nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachzuweisen; er hat aber darzutun, dass der geltend gemachte Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das die Haftpflicht begründende Verhalten zurückzuführen ist (BGE 113 Ib 420 E. 3 S. 424, mit Hinweisen). Für die Bemessung des Schadenersatzes sind schliesslich die Grundsätze der Art. 43 und 44 OR anwendbar.
| 69 |
5.3. Vorliegend ist das Verfahren auf die grundsätzliche Frage beschränkt worden, ob überhaupt eine Haftung für materiellen und immateriellen Schaden besteht. Es kann daher noch nicht darum gehen, eine zahlenmässig konkrete Schadenbemessung vorzunehmen. Indessen setzt eine Haftung und mithin Ersatzpflicht voraus, dass dem Kläger infolge der Verletzung des Gehörs überhaupt ein Schaden erwachsen ist, der durch Leistung einer Geldsumme auszugleichen ist.
| 70 |
5.3.1. Wie dargelegt worden ist, waren weder die Anordnung der Untersuchungshaft noch deren Dauer materiellrechtlich unzulässig. Die festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts hat andererseits nicht dazu geführt, dass der Kläger ausserstande gewesen wäre, sich effektiv zu verteidigen. Der Kläger war bereits im Besitz oder hatte Kenntnis vom Inhalt wesentlicher Aktenstücke. Aus den Plädoyernotizen geht hervor, dass der Kläger durchaus in der Lage war, sich gegen die Haftanordnung angemessen zu wehren. Ein Vorbehalt ist in Bezug auf die mehrfach erwähnte Jahresrechnung 1993 zu machen. Der Tatverdacht beschränkte sich jedoch - wie aufgezeigt worden ist - nicht auf den in diesem Zusammenhang gemachten Fälschungs- bzw. Betrugsvorwurf.
| 71 |
Ein materieller Schaden liegt deshalb offensichtlich nicht vor. Der Verfahrensmangel hat nicht dazu geführt, dass der Kläger zu Unrecht in Haft genommen worden bzw. dass eine frühere Haftentlassung in Frage gekommen wäre. Er hat sich in diesem Sinn schadenmässig nicht ausgewirkt.
| 72 |
5.3.2. Indessen weist der Anspruch auf rechtliches Gehörs auch eine persönlichkeitsbezogene Komponente auf. Die Verletzung des Anspruchs bedeutet somit ebenfalls eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Nach Art. 5 Abs. 2 des kantonalen Haftungsgesetzes hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist. Diese Einschränkung des Genugtuungsanspruchs ist mit Art. 5 Abs. 5 EMRK vereinbar (Entscheid 1P.485/1994 vom 22. Februar 1995 E. 2c).
| 73 |
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Zusammenhang von Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK verschiedentlich - wenn auch unter dem Blickwinkel von Art. 41 EMRK - die gerichtliche Feststellung der Konventionsverletzung als ausreichende Wiedergutmachung erachtet (Urteil i.S. Lietzow gegen Deutschland vom 13. Februar 2001, Ziff. 49 ff., insbes. Ziff. 52; Urteil i.S. Nikolova gegen Bulgarien vom 25. März 1999 [EuGRZ, 1999 S. 320] Ziff. 70 ff., insbes. Ziff. 76; vgl. auch BGE 125 I 394 E. 5c s. 401 mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung des Gerichtshofs). Auch im vorliegenden Fall erscheint eine Feststellung der Gehörsverletzung als ausreichende Wiedergutmachung:
| 74 |
Es mag sein, dass die Inhaftierung den Kläger psychisch und gesundheitlich schwer zugesetzt und sein Ansehen als diplomierter Buchhalter und Treuhänder geschädigt hat. Hierbei handelt es sich jedoch um Folgen der Inhaftierung als solcher, die auch dann eingetreten wären, wenn dem Kläger Einblick in alle für die Untersuchungshaft relevanten Unterlagen gegeben worden wäre. Wie bereits aufgezeigt wurde, war der Kläger trotz der Verweigerung des Akteneinsichtsrechts in der Lage, sich effektiv zu verteidigen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von anderen Fällen der Verletzung von Verteidigungsrechten, in denen dem Betroffenen eine Genugtuung zugesprochen wurde (vgl. Urteil 4C.63/1995 vom 13. April 1999 E. 9: Genugtuung von 3'000.-- Fr., weil dem Kläger während ca. 72 Stunden jeglicher Kontakt zu einem Rechtsbeistand verweigert worden war; Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. S. gegen Schweiz vom 28. November 1991, Série A, Band 220 Ziff. 55 [EuGRZ 1992 298], das einem Angeschuldigten, dessen Gespräche zu seinem Verteidiger zu Beginn der Untersuchungshaft widerrechtlich überwacht worden waren, eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zusprach). Im vorliegenden Fall wiegt die mit der Verweigerung der Akteneinsicht verbundene Persönlichkeitsverletzung nicht derart schwer, dass eine Genugtuung in der Leistung einer Geldsumme erfolgen müsste.
| 75 |
Das mit der Replik vorgebrachte Eventualbegehren des Klägers beinhaltet einen entsprechenden Feststellungsantrag, weshalb einer abschliessenden Beurteilung trotz der Verfahrensbeschränkung nichts im Wege steht. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens steht ohne weiteres fest (BGE 125 I 394 E. 5g S. 404 f.).
| 76 |
5.4. In diesem Sinn ist festzustellen, dass der Beklagte den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 4 aBV) verletzt hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
| 77 |
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 69 BZP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG). Der Kläger ist zwar mit seiner Hauptforderung im Betrag von Fr. 34'087.90 nicht durchgedrungen, indessen hat in einem nicht unwesentlichen Punkt obsiegt. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel dem Beklagten aufzuerlegen. In diesem Verhältnis sind auch die Parteikosten zu verlegen; daraus resultiert ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger im Umfang von ca. einem Drittel einer ungekürzten Parteientschädigung. Im Übrigen richtet sich die Entschädigung nach Art. 5 und 7 Abs. 1 des Tarifs über Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor Bundesgericht (SR 173.119.1).
| 78 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
| |
1.1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger bei der Haftanordnung vom 4. Juli 1998 und der Haftprüfung vom 7./8. Juli 1998 den Anspruch auf rechtliches Gehör (Akteneinsicht) verletzt hat.
| |
1.2. Weitergehend wird die Klage abgewiesen.
| |
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus:
| |
3. Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
| |
4. Dieses Urteil wird dem Kläger und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, sowie dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen und dem Präsidium des Kantonsgerichtes Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 1. Oktober 2002
| |
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident:
| |
Die Gerichtsschreiberin:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |