BGer 6S.259/2002 | |||
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BGer 6S.259/2002 vom 02.10.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.259/2002 /kra
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Urteil vom 2. Oktober 2002
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Kassationshof
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Bundesrichter Schubarth, Präsident,
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Bundesrichter Schneider und Wiprächtiger,
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Gerichtsschreiberin Krauskopf.
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X._______,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Maurer, Kapellenstrasse 24, Postfach, 3011 Bern,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
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fahrlässige Tötung,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 28. Februar 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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X._______ fuhr am Mittwoch, 1. März 2000, um ca. 08Uhr 45, von der A.________strasse herkommend mit einem Lastwagen durch eine zweispurige als Einbahnstrasse gekennzeichnete Verbindungsstrasse, um rechts in die als Hauptstrasse signalisierte B.________strasse einzubiegen. Die vortrittsbelastete Verbindungsstrasse mündet über zwei Haltebalken und einen Fussgängerstreifen in die B.________strasse ein, wobei der Verkehr mittels einer Signalanlage geregelt wird. Kurz vor der B.________strasse mündet von links her die Ausfahrt vom C.________-Parkplatz und von der C.________-Tiefgarage in die Verbindungsstrasse, was Grund für den doppelten Haltebalken ist. Der Angeschuldigte hielt zufolge eines Rotlichts als vorderstes Fahrzeug vor dem ersten (hinteren) Haltebalken an. Bei (Voll)Grün fuhr er langsam an und bog langsam nach rechts in die B.________strasse ein. Im Bereich des sich unmittelbar im Knie Verbindungsstrasse/B.________strasse befindlichen Fussgängerstreifens über die B.________strasse überrollte er mit dem linken Vorderrad das Kind Z.________, welches - ebenfalls bei Grünlicht - auf dem Weg in den Kindergarten die Strasse in Fahrtrichtung des Angeschuldigten gesehen von rechts nach links überqueren wollte. Das Opfer erlitt schwere innere Blutungen, denen es kurz darauf im Kinderspital erlag.
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B.
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Mit Urteil vom 12. November 2001 sprach der Gerichtspräsident 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X._______ der fahrlässigen Tötung schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 8 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
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C.
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Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid am 28. Februar 2002.
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D.
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X._______ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben, und die Sache sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die ihm unterbreiteten Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 127 III 41 E. 2a S. 43; 126 IV 107 E. 1 S. 109, je mit Hinweisen).
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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Die Vorinstanz hält in ihren für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1 BStP) fest, der Sachverhalt sei weitgehend erstellt und unbestritten. Ungewiss bleibe einzig der Umstand, wo das Kind genau gelaufen sei, bzw. wie gross der Zeitraum war, in welchem der Angeschuldigte das Kind hätte sehen können. Der konkrete Weg des Mädchens vor dem Betreten des Fussgängerstreifens sei indessen nicht mehr eruierbar. Dieser Weg sei aber nicht entscheidend für den Unfall gewesen. Es dränge sich daher nicht auf, der einen oder der anderen Variante im unfalldynamischen Gutachten der E.________ AG den Vorzug zu geben. Der Unfall sei vielmehr auf eine Kombination der Sichteinschränkungen aus dem Fahrzeug einerseits und dem Verhalten des Beschwerdeführers andererseits zurückzuführen. Obschon das Fahrzeug mit modernsten Spiegeln und Zusatzspiegeln ausgestattet sei, hätten grosse sichttote Bereiche bestanden. Zu den konstruktionsbedingten "Mängeln" seien sodann "freiwillige Einschränkungen" hinzugetreten (wie Vornamentafeln, Stofftier und Wimpel in der Frontscheibenmitte) die geeignet seien, die Sicht des Fahrers in kritischen Situationen zu behindern (Urteil S. 9).
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Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz nicht. Unter Hinweis auf das Gutachten hält er ergänzend fest, gemäss Auffassung des Experten habe ein relativ kurzes Zeitfenster von ca. zwei Sekunden bestanden, innerhalb dessen der Fahrer das Mädchen in Richtung Fussgängerstreifen hätte gehen sehen können. Zu diesem Punkt ist präzisierend zu bemerken, dass das kurze Zeitfenster gemäss Meinung des Gutachters nur im schlechtesten Fall, nämlich bei der zweiten Alternative, zum Tragen kam. Im Rahmen der ersten Alternative hätte der Beschwerdeführer das Kind ab seinem Losfahren am ersten Haltebalken durchgehend bis kurz vor dem Zeitpunkt sehen können, als es den Fussgängerstreifen zu betreten begann. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei beiden Varianten schuldig zu sprechen sei.
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3.
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Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 117 StGB). Der Begriff der Fahrlässigkeit ist in Art. 18 Abs. 3 StGB umschrieben. Das Bundesgericht hat sich dazu in zahlreichen Entscheiden geäussert. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer stützen sich übereinstimmend auf diese Praxis (auf BGE 127 IV 34 E. 2a S. 38 bzw. BGE 127 IV 62 E. 2d S. 64 f. bezüglich der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und auf BGE 121 IV 286 E. 3 S. 289 betreffend die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges). Auf diese Rechtsprechung kann verwiesen werden.
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3.1 Einigkeit zwischen Vorinstanz und Beschwerdeführer besteht auch mit Bezug auf die massgebenden Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung, welche vorliegend den Umfang der zu beachtenden Sorgfalt bestimmen. Es geht namentlich um Verkehrsregeln, welche die Pflichten des Fahrzeuglenkers gegenüber Fussgängern bestimmen. Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VRV schreibt vor, dass bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern für das Überschreiten der Querstrasse den Vortritt zu lassen haben. Streitig ist hingegen, wie die einschlägigen Gesetzesvorschriften im Lichte der Bundesgerichtsrechtsprechung zum Problem des "sichttoten Winkels" im vorliegenden Fall auszulegen sind.
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3.2 Die Vorinstanz bejaht die Frage, ob der Tod von Z.________ bei Anwendung der pflichtgemässen Vorsicht durch den Beschwerdeführer vermeidbar gewesen wäre. Das Opfer habe sich im vorderen sichttoten Winkel befunden. Das Bundesgericht habe in BGE 127 IV 34 E. 3b S. 40 die Anforderungen an den Fahrer umschrieben, wenn die Sichtbeschränkung nach vorn nicht durch Spiegel behoben werden könne. Der Fahrzeugführer müsse sich in einem solchen Fall kurz vom Sitz erheben, sich vorbeugen oder seitlich etwas verschieben, um genügend Sicht zu gewinnen und sich zu vergewissern, dass sich niemand im unüberblickbaren Bereich seines Fahrzeuges befinde. Diese Vorsichtsmassnahme sei nach BGE 107 IV 55 E. 2c S. 59 immer einzuhalten, wenn nach den Umständen eine nahe Möglichkeit bestehe, dass Fussgänger unmittelbar vor dem Fahrzeug durchgingen. Vorliegend handle es sich um eine durch eine Signalanlage gesicherte Kreuzung mit Regelung für den Fussgängerverkehr. Dabei sei klar, dass die Fahrzeuglenker, die nach rechts abbiegen, den Personen auf dem Fussgängerstreifen den Vortritt zu gewähren und deshalb vor dem Abbiegen ihre ganze Aufmerksamkeit in allererster Priorität diesem Bereich zuzuwenden hätten. Der Querverkehr könne ausser Acht gelassen werden, denn er sei durch die Ampel gesperrt. Der Verkehr von hinten oder auf der linken Spur sei von sekundärer Bedeutung. Der Angeschuldigte habe sich im kritischen Zeitraum auf andere Verkehrsvorgänge, insbesondere auf das Auto von hinten links, konzentriert, was erkläre, dass er das Kind, das jedenfalls hätte gesehen werden können, nicht festgestellt habe. Wäre er sich indessen bewusst gewesen, dass er sein Hauptaugenmerk auf die Fussgänger zu richten hatte, welche gleichzeitig mit ihm "Grün" hatten, so hätte er entweder seine volle Konzentration darauf richten und in vorausschauender Fahrweise den Fussgängerstreifen vom Anfang des Abbiegemanövers an im Blick behalten müssen, um die Gefahren des toten Winkels auszuschliessen, oder er hätte vor dem Fussgängerstreifen noch einmal kurz (2 - 3 Sekunden) anhalten müssen, um allfälligen, sich im sichttoten Winkel befindlichen Personen Gelegenheit zur Überquerung der Strasse zu geben. Der Beschwerdeführer habe weder das eine noch das andere getan, sondern sei mit konstanter Geschwindigkeit weitergefahren. Damit habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt und den tödlichen Unfall schuldhaft verursacht.
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3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich wie die Vorinstanz auf BGE 127 IV 34 und 107 IV 55. Er macht geltend, im Gegensatz zu dem in BGE 107 IV 55 beschriebenen Sachverhalt habe er sich nicht in den Verkehr eingegliedert und sei auch nicht angefahren, sondern habe sich bereits während einer gewissen Zeit in langsamer Fahrt befunden, während welcher er rechtsabbiegend in den Bereich des auf der B.________strasse befindlichen Fussgängerstreifens gelangt sei. Sämtliche Fahrzeuge auf der namenlosen Verbindungsstrasse seien in Bewegung gewesen. Er habe daher vor und während des Rechtsabbiegemanövers verschiedene anderweitige Beobachtungen machen (Radfahrer rechts neben seinem Fahrzeug, ausschwenkendes Heck links) und namentlich seine Aufmerksamkeit auf den Bereich unmittelbar vor seinem Lastwagen richten müssen. Es sei kaum zumutbar, dass der Fahrzeugführer in einer solchen Situation sich vor dem Befahren des Fussgängerstreifens vom Sitz erhebe, um den sichttoten Winkel kontrollieren zu können. Ohne Sicherung des Fahrzeuges wäre dies gar nicht möglich.
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Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, er habe die Prioritäten falsch gesetzt. Da er das Kind zu keinem Zeitpunkt gesehen habe, habe er auch keinen Anlass gehabt, seine Fahrweise über die vorausschauende Vorsicht hinaus noch zu ändern. Immerhin sei er im Bewusstsein der schwierigen Situation mit einer recht geringen Geschwindigkeit von max. 16 km/h gefahren. Zudem habe er sich noch auf der Verbindungsstrasse befunden, als er die diversen Beobachtungen gemacht habe. Die seitens der Vorinstanz geforderte Pflicht, vor dem Befahren des Fussgängerstreifens zuzuwarten, entspreche einer ex post statuierten Sorgfaltspflicht.
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Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe die Grenzen des erlaubten Risikos nicht überschritten. Er habe seine Aufmerksamkeit zunächst den zu erwartenden Gefahren zuwenden müssen, die für ihn tatsächlich erkennbar gewesen seien. Das Opfer sei höchstens während zwei Sekunden sichtbar gewesen in einem Zeitpunkt, als er sich noch auf der Verbindungsstrasse befunden habe. Eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung sei damit nicht nachgewiesen.
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3.4 Den Überlegungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Vorab war von der nahen Möglichkeit auszugehen, dass Fussgänger unmittelbar vor dem Lastwagen die Strasse überqueren würden. Der Beschwerdeführer kennt die betreffende Örtlichkeit bestens, da er die Strecke als Berufschauffeur mehrmals pro Woche befährt (Urteil S. 5 f.). Er musste damit rechnen, dass um die betreffende Zeit Fussgänger, insbesondere kleinere Kinder auf dem Weg zur Schule bzw. zum Kindergarten, den Fussgängerstreifen überqueren könnten. Sein Einwand, er habe vor und während des Rechtsabbiegemanövers weitere Beobachtungen anstellen müssen, kann ihn nicht entlasten. Er führt nicht weiter aus, und es ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Gefahren zu erwarten waren abgesehen von der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass sich Personen auf dem Fussgängerstreifen befinden würden, welche gleichzeitig, bzw. zeitlich etwas früher als der Beschwerdeführer, grünes Licht zum Überqueren der Strasse hatten. Der Beschwerdeführer befand sich auf der rechten Fahrspur hinter der ersten Haltelinie. Es drängte sich nicht auf, die linke Fahrspur zu beobachten, weil ein allfälliges Fahrzeug auf dieser Spur zwingend nach links abbiegen musste. Damit bestand weder für dieses Fahrzeug noch für den Beschwerdeführer, der nach rechts abbog, eine Gefahr. Ebenso wenig zwingend war die Beobachtung von allfälligen Radfahrern auf der rechten Seite seines Lastwagens, weil allfällige Fahrradlenker erfahrungsgemäss bis zur zweiten Haltelinie vorgefahren wären. Hingegen musste der Beschwerdeführer seine volle Aufmerksamkeit auf den Fussgängerstreifen und den durch Reklameschilder teilweise verdeckten Zugang zu diesem Fussgängerstreifen richten, und zwar schon beim Anfahren ab der ersten Haltelinie, weil die Fussgänger in diesem Zeitpunkt bereits Grün hatten und damit die Gefahr bestand, dass sich ein Fussgänger genau in dem zunehmend grösseren toten Winkel des Lastwagens bewegte. Zutreffend führt daher die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Prioritäten falsch gesetzt. Die Fussgänger haben an dieser mit Verkehrsampeln versehenen Verzweigung absolutes Vortrittsrecht (Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 2 VRV). Das Hauptaugenmerk ist damit auf die Fussgänger zu richten. Das verunfallte Mädchen hätte vom Beschwerdeführer vorgängig gesehen werden können, und zwar während mindestens zwei Sekunden im schlechtesten Fall, bzw. erheblich länger ab Losfahren des Beschwerdeführers vom Haltebalken bei der ersten vom Gutachter geprüften Variante. Ein Zeitfenster von zwei Sekunden kann in einer solchen Situation - wie gerade der vorliegende tragische Unfall zeigt - entscheidend sein.
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Berücksichtigt man die örtlichen Gegebenheiten mit der heiklen Konfliktgrün-Situation, den Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Verzweigung bestens kannte und die Tatsache, dass er das Kind bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, so verletzt der Schuldspruch kein Bundesrecht. Es ist auch zu beachten, dass es letztlich eine Ermessensfrage ist, in welchem Umfange die Aufmerksamkeit ungeteilt auf einen einzigen Vorgang im Strassenverkehr zur richten ist, bzw. ob und in welchem Grade sie auf zwei oder mehrere Momente verteilt werden darf. Mit ihrer Gewichtung hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, den 2. Oktober 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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