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Informationen zum Dokument  BGer 5P.280/2002  Materielle Begründung
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BGer 5P.280/2002 vom 07.10.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.280/2002 /bnm
 
Urteil vom 7. Oktober 2002
 
II. Zivilabteilung
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Martin Basler, Luzernerstrasse 1, Postfach, 4800 Zofingen,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stadelmann, Postfach 4465, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Art. 9 BV (Mündigenunterhalt, vorsorgliche Massnahmen),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 10. Juni 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Ehe von C.________ und B.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Juni 1991 geschieden. In Genehmigung der Scheidungskonvention wurde die elterliche Gewalt über A.________ (geboren am 18. Januar 1978) der Mutter übertragen und das Besuchsrecht des Vaters festgelegt. B.________ wurde zu einem indexierten Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 680.-- plus Zulagen an C.________ verpflichtet, welcher auf das Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit, mindestens bis zum 18., längstens bis zum 20. Altersjahr von A.________ befristet wurde; Leistungen nach Art. 277 Abs. 2 ZGB wurden vorbehalten. Er kam dieser Verpflichtung über die Mündigkeit der Tochter hinaus nach und leistete im November 2000 letztmals den vollen Unterhaltsbeitrag von Fr. 733.--, für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 jeweils noch Fr. 500.--. Alsdann stellte er seine Unterhaltszahlungen ein. A.________ begann im Wintersemester 2000/2001 mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bern, weshalb sie per 16. September 2001 zusammen mit ihrem Partner in Bern eine Wohnung mietete.
 
B.
 
A.________ reichte am 22. Mai 2001 beim Bezirksgericht Zofingen eine Unterhaltsklage gegen B.________ ein. Der Präsident verpflichtete ihn zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 285.-- an seine Tochter ab dem am 22. November 2001 gestellten Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums, unter Anrechnung der Zahlungen vom November 2000, Dezember 2000 und Januar 2001. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde am 10. Juni 2002 ab und trat auf die Anschlussbeschwerde von B.________ nicht ein.
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. August 2002 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben. Sie stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gegen Entscheide oberer kantonaler Instanzen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ist nach ständiger Praxis die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (BGE 126 III 261 E. 1; 100 Ia 12 E. 1). Es besteht kein Grund, im Rahmen der Unterhaltsklage gestützt auf Art. 281 ZGB getroffene Anordnungen nicht ebenfalls als nach Art. 86 Abs. 1 OG anfechtbare Entscheide zu behandeln. Aus dieser Sicht ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht bei der Berechnung des Existenzminimums Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
 
2.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid weist der Vater einen rechtserheblichen Notbedarf von Fr. 4'789.25 auf und erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 5'077.60. Damit sei er in der Lage, der Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 285.-- zu überweisen. Das Obergericht, wie schon zuvor der Präsident des Bezirksgerichts, setzten bei der Berechnung des Existenzminimums des Vaters den Grundbetrag für eine allein stehende Person von Fr. 1'100.-- und nicht den Ehegattenansatz von Fr. 1'550.-- ein. Zudem berücksichtigte es die gesamten Wohnkosten von Fr. 1'158.75, da sie auch für eine allein stehende Person angemessen seien und überdies dem Vergleich mit der Miete der Mutter von Fr. 1'380.-- standhielten. Die laufenden Steuern wurden mit Fr. 448.-- berücksichtigt. Der Zuschlag wurde angesichts der hohen Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 1'000.-- auf 15% statt 20% festgesetzt. Im Weitern hielt das Obergericht fest, dass sowohl der Tochter wie der Stiefmutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung zumindest vorläufig keine Erwerbstätigkeit zuzumuten sei.
 
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die elterliche der ehelichen Unterhaltspflicht vorgehe oder zumindest auf die gleiche Ebene zu stellen seien. Indem das Obergericht zuerst die Ansprüche der Stiefmutter und dann erst diejenigen der Tochter berücksichtige, verfalle es in Willkür. Da dieses Vorgehen nicht begründet werde, sei zugleich ihr rechtliches Gehör verletzt.
 
2.3 Der Unterhaltsbeitrag an ein Kind soll seinen Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und dessen eigene Leistungsfähigkeit berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, haben Vater und Mutter im Verhältnis ihrer Kräfte auch nach Erreichen der Mündigkeit für ihr Kind aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Erst eine Würdigung der gesamten Umstände erlaubt die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs und schliesst auch eine nur teilweise Unterstützung des mündigen Kindes ein. Dabei steht dem Sachrichter ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der angefochtene Entscheid auf sachfremden Kriterien beruht oder solche ausser Acht lässt und wenn der konkrete Unterhaltsbeitrag eindeutig unangemessen erscheint (BGE 128 III 161 E. 2c/aa). Während die Eltern mit dem unmündigen Kind all ihre Mittel zu teilen haben, sind sie gegenüber dem mündigen Kind nur leistungspflichtig, soweit sie dazu in der Lage sind. Immerhin hat die neuere Rechtsprechung im Anschluss an die Herabsetzung des Mündigkeitsalters den Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts relativiert (so im nicht veröffentlichten Entscheid der II. Zivilabteilung vom 2. November 1998 in Sachen C. mit Hinweis auf die bisherige Praxis in BGE 117 II 127 E. 3b; vgl. auch BGE 118 II 97 E. 4a sowie BGE 127 I 202 E. 3e, der die neuere Praxis übergeht). Ob sich die geänderte Betrachtungsweise bloss auf die Pflicht zum Unterhalt bezieht und diese im Ergebnis erweitert oder ob der Pflichtige seine Lebenshaltung einschränken muss und stärker zum Unterhalt seines mündigen Kindes beitragen muss, ist damit noch nicht entschieden.
 
2.4 Strittig ist im vorliegenden Fall die Berechnung des schuldnerischen Existenzminimums. Die Beschwerdeführerin erblickt im angefochtenen Entscheid eine unzulässige Bevorzugung ihrer Stiefmutter. Dabei übersieht sie, dass ihr Vater seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist (Art. 163 ZGB). Daraus folgt, dass das Obergericht den Grundbetrag für Ehegatten von Fr. 1'550.-- statt Fr. 1'100.-- für Alleinstehende hätte einsetzen sollen. Nach gefestigter Praxis steht dem Unterhaltsschuldner grundsätzlich ein unangetastetes Existenzminimum zu (BGE 127 III 68 E. 2c), womit der Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts in dieser Richtung gewiss nicht zu relativieren ist. Dass die laufende Steuerlast bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen ist (BGE 127 III 68 E. 2b), wurde von der Beschwerdeführerin so wenig angefochten wie der 15-prozentige Zuschlag auf den Notbedarf, womit dem Bundesgericht eine entsprechende Prüfung verwehrt ist.
 
2.5 Damit erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als willkürlich, umso mehr als er im summarischen Verfahren ergangen ist und nur vorläufige Wirkung hat. Beizufügen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, den Fehlbetrag bei ihrer Mutter einzufordern, zumal diese allein stehend in etwa dasselbe Einkommen wie der Vater erzielt und bloss in der Höhe der monatlichen Kinderzulage von Fr. 170.-- an ihren Unterhalt beiträgt.
 
2.6 Die Rüge der Gehörsverweigerung erweist sich als unberechtigt. Das Obergericht stellte nämlich fest, dass dem Vater aus der neuen Ehe kein finanzieller Vorteil erwachse und daher die vollen Wohnkosten anzurechnen seien. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, weshalb zuerst die notwendigen Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners zu decken und alsdann die Unterhaltsbeiträge festzulegen seien.
 
3.
 
Der Beschwerde ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Indes scheinen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und ihr wird für das bundesgerichtliche Verfahren Fürsprecher Martin Basler, Zofingen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Fürsprecher Martin Basler, Zofingen, wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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