BGer H 88/2002 | |||
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BGer H 88/2002 vom 08.10.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 88/02
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Urteil vom 8. Oktober 2002
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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H.________, 1934, Deutschland, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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(Entscheid vom 22. Februar 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 9. Februar 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem am 22. Oktober 1934 geborenen, deutschen Staatsangehörigen H.________ rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine ordentliche ganze einfache Invlidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau, zu, die auf der Basis einer Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55'476.- als Teilrente im Rahmen von Skala 20 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen ausgerichtet und - ab 1. Januar 1999 - auf Fr. 811.-/Fr. 243.- im Monat festgesetzt wurde. Diese Rentenverfügung bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2001 (H 98/00).
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Nachdem der Versicherte im Oktober 1999 das 65. Altersjahr erreicht hatte, verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse am 14. August 2001 die Ablösung der Invalidenrente durch eine ordentliche Altersrente samt Zusatzrente für die Ehegattin mit Wirkung ab 1. November 1999 in Höhe von Fr. 811.-/Fr. 243.- (bis 31. Dezember 2000) bzw. von Fr. 831.-/Fr. 249.- (ab 1. Januar 2001) monatlich. Dieser Berechnung lag eine anrechenbare Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 56'856.- sowie die Rentenskala 20 zu Grunde.
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B.
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Die mit dem Antrag um Zusprechung einer höheren Altersrente hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 22. Februar 2002).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert H.________ sinngemäss sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.
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Während die Schweizerische Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Rentenverfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 14. August 2001 wurde vor dem Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August 2002, C 357/01, Erw. 1).
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2.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente (Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964), die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf ordentliche Altersrenten (Art. 21, 29 und 30 AHVG) sowie die Grundlagen der Berechnung der Altersrenten (Art. 29bis - Art. 33ter AHVG, Art. 50 ff. AHVV) und der Invalidenrenten (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis-33ter und 38 AHVG sowie Art. 50-54bis AHVV, je in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG für die Berechnung der an die Stelle der Invalidenrente tretenden Altersrente auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen ist, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist.
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3.
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3.1.1 Wird im Rahmen der gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorzunehmenden Vergleichsrechnung zunächst auf die - trotz Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (H 98/00) erneut umfassend zu beurteilende (BGE 117 V 124 Erw. 3) - Berechnungsgrundlage der bis Ende Oktober 1999 ausgerichteten Invalidenrente abgestellt, ist gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers von einer gesamthaften Beitragsdauer von 20 Jahren und vier Monaten auszugehen. Die Beitragszeiten der Jahre 1948 bis 1968 sind dabei ausschliesslich auf der Basis der vom BSV herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer zu bestimmen (Anhang IX zur Wegleitung über die Renten [RWL]; vorliegend nach Tabelle 32 [Maschinenindustrie]: acht Jahre und vier Monate), während für die Zeit ab 1969 die im IK gemäss Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV eingetragene Beitragsdauer - hier 12 Jahre - massgebend ist (BGE 107 V 16 Erw. 3b). Das beitragspflichtige Einkommen beläuft sich sodann auf insgesamt Fr. 1'056'063.- (Fr. 565'344.-, aufgewertet um den Faktor 1,868 für das hier relevante Kalenderjahr 1955 [erster massgeblicher IK-Eintrag; Art. 51bis Abs. 2 AHVV, Rz 5205 und 5206 RWL]; Rententabellen 1995, Bd. 1, S. 27). Daraus resultiert ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 53'544.- (Rententabellen 1995, Bd. 2, S. 26). Wird dieser Betrag per 1. Januar 1997 um 2,58 % (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 97 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. September 1996) und auf den 1. Januar 1999 um 1 % (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 99 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. September 1998) erhöht, beträgt das durchschnittliche Einkommen im Jahr 1999 Fr. 55'475.-. Im Rahmen von Skala 20 der bundesamtlichen Rententabellen, welche auf Grund einer vollständigen Beitragsdauer des Jahrganges 1934 von 40 Jahren bei Rentenanspruchsbeginn im Jahre 1995 (Rententabellen 1995, Bd. 1, S. 7) sowie einer massgeblichen Beitragszeit von zwölf vollen Jahren vor 1973 und acht Jahren ab 1973 Anwendung findet (Rententabellen 1995, Bd. 1, S. 11), ergibt sich für 1999 angesichts eines massgebenden durchschnittlichen Einkommens von Fr. 55'476.- (nächsthöherer Tabellenwert) eine ordentliche ganze einfache Teilinvalidenrente im Betrag von Fr. 811.- und eine Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 243.- monatlich (Rententabellen 1999, S. 72).
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3.1.2 Die Rentenberechnung auf der Basis der Altersrente, welcher die mit der 10. AHV-Revision seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Bestimmungen zu Grunde liegen, geht gemäss IK-Auszügen ebenfalls von einer Beitragsdauer von 20 Jahren und vier Monaten sowie einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 565'344.- aus. In Berücksichtigung eines Aufwertungsfaktors von 1,741 (erster massgebender IK-Eintrag: 1955 [Art. 29bis Abs. 1 AHVG], Eintritt des Versicherungsfalles: 1999; Rententabellen 1999, S. 21) sowie in Anrechnung einer ganzen (Sohn A.________, geb. 1956) und sieben halben (Tochter B.________, geb. 1972) Erziehungsgutschriften (Fr. 36'180.- x 9 : 2 = Fr. 162'810.-) beläuft sich das durchschnittliche Einkommen auf Fr. 56'414.- (Fr. 984'264.- + Fr. 162'810.- : 20,3333 Beitragsjahre). Daraus resultiert nach Skala 18 der Rententabellen (zur Festsetzung der anwendbaren Skala vgl. die einlässliche Darstellung auf S. 8 des vorinstanzlichen Entscheides; siehe auch: Rententabellen 1999, S. 14) sowie eines dem nächsthöheren Tabellenwert entsprechenden, massgeblichen durchschnittlichen Einkommens von Fr. 56'682.- im Jahre 1999 eine monatliche Altersrente von Fr. 737.- und eine Zusatzrente von Fr. 221.- (Rententabellen 1999, S. 76).
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3.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen, detailliert erläuterten Rentenberechnungen sowohl hinsichtlich der Beitragsdauer wie auch mit Blick auf die Bemessung des massgeblichen durchschnittlichen Einkommens und die anwendbaren Skalen als rechtens. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass IK-Einträge irrtümlicherweise nicht erfolgt oder unrichtige Einträge zu korrigieren wären (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV). Die Berechnung der Altersrenten nach invalidenversicherungsrechtlichen Massstäben ist für den Beschwerdeführer somit vorteilhafter, weshalb darauf abzustellen ist.
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4.
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Anzumerken bleibt, dass diese Rentenberechnung nach dem im Rahmen der 10. AHV-Revision neu eingefügten Abs. 1bis von Art. 33bis AHVG anzupassen sein wird, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen des Beschwerdeführers und seiner 1941 geborenen Ehefrau erfüllt sind. Im Falle der Neufestsetzung einer Altersrente zufolge Eintritts des zweitberechtigten Ehegatten ins Rentenalter bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend, wobei die auf Grund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen ist (Art. 31 AHVG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. Oktober 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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