BGer U 118/2001 | |||
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BGer U 118/2001 vom 10.10.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 118/01
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Urteil vom 10. Oktober 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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B.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1954 geborene B.________ zog sich am 3. November 1989 als Insasse eines an einem Verkehrsunfall beteiligten Kleinbusses nebst einer ausgedehnten Weichteilverletzung über dem rechten oberen Sprunggelenk eine Abrissfraktur am linken Handgelenk, eine Brustkorbprellung mit Schulterblattfraktur rechts sowie offene Quetschwunden am linken Oberschenkel und am linken Ohr zu. Nachdem er ab 26. März 1990 bis 21. Juli 1993 wieder gearbeitet hatte, liess er der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche seinerzeit ihre Haftung für den Unfall vom 3. November 1989 anerkannt und die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, einen Rückfall melden und eine neue medizinische Abklärung sowie eine Überprüfung der erwerblichen Situation beantragen. Auf Grund ihrer daraufhin vorgenommenen weiteren Erhebungen gelangte die SUVA zum Schluss, dass keine unfallbedingte Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorliege, weshalb kein Anspruch auf Taggleder oder eine Rente bestehe. Dies eröffnete sie dem Versicherten zunächst mit Schreiben vom 25. Januar 1994. Als B.________ damit nicht einverstanden war und unter Hinweis auf seine Bein- und Rückenbeschwerden nebst Taggeld- und Rentenleistungen eine Integritätsentschädigung forderte, lehnte die Anstalt diese Begehren am 4. März 1994 verfügungsweise ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 1994 festhielt.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach Einsichtnahme in weitere medizinische Berichte und Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mit Entscheid vom 6. Dezember 1995 ab.
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Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 30. Juni 1997.
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B.
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Mit Revisionsgesuch vom 30. März 2001 lässt B.________ die Aufhebung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 1997 beantragen; die SUVA sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. November 1993 Taggelder auf Grund einer mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit, eventuell eine Rente bei vorerst 500 % (recte wohl: 50 %) Invalidität auszurichten; des Weitern habe sie über den Integritätsanspruch zu befinden und ihm auf die nachzuzahlenden Beträge Verzugszinsen zu leisten. Dem Gesuch lagen unter anderm ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) vom 19. März 2001 mit einem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. M.________, Spital X.________, vom 29. Januar 2001 bei.
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Zudem fordert B.________ Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren betreffend das Urteil vom 30. Juni 1997 und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern betreffend das Urteil vom 6. Dezember 1995 und ersucht für das Revisionsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht zieht in Erwägung
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1.
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Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
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Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
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2.
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2.1 Der Gesuchsteller erblickt eine revisionsbegründende neue Tatsache darin, dass im MEDAS-Gutachten vom 19. März 2001 und insbesondere im dazugehörenden psychiatrischen Gutachten vom 29. Januar 2001 psychische Beschwerden und eine darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit genannt werden, welche im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 1997 nicht thematisiert wurden; damit läge eine neue erhebliche Tatsache vor mit neuen Beweismitteln, was eine Revision zu rechtfertigen und die nunmehr gestellten Anträge zu begründen vermöge.
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2.2 Zutreffend ist, dass im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 1997, dessen Revision beantragt wird, von einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung nicht gesprochen wird. Daraus kann indessen, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers, nicht geschlossen werden, dass das Vorliegen einer solchen überhaupt nicht in Betracht gezogen und dementsprechend auch nie geprüft worden wäre. Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2001 vielmehr zu Recht einwendet, konnte sich die am 4. März 1994 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 1994 bestätigte Leistungsverweigerung, welche im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 1997 zu prüfen war, auf umfassende ärztliche Abklärungen stützen, weshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, dass psychische Auffälligkeiten nicht übersehen werden oder aus sonstigen Gründen unberücksichtigt bleiben konnten. Dass solche weder in den damals vorhandenen ärztlichen Berichten noch in den bereits verfassten Rechtsschriften je erwähnt und dementsprechend auch keine diesbezüglichen vertieften Abklärungen veranlasst wurden, lässt darauf schliessen, dass für eine psychische Problematik seinerzeit auch gar keine Anzeichen vorlagen. Wenn nun in der Expertise der MEDAS vom 19. März 2001 und insbesondere im dazu gehörenden psychiatrischen Teilgutachten vom 29. Januar 2001 plötzlich von einer durch eine posttraumatische Belastungsstörung bewirkten 25 %igen Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis und einer 1997 zufolge Chronifizierung und Sekundärkomplikationen eingetretenen, seit 1998 ausgewiesenen Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes mit entsprechender Abnahme der Leistungsfähigkeit die Rede ist, kann darin nichts anderes erblickt werden als eine gegenüber früheren ärztlichen Beurteilungen rückblickend abweichende Einschätzung. Eine neue Tatsache, welche eine Revision des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 1997 begründen könnte, liegt damit nicht vor.
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2.3 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass - selbst wenn eine neue Tatsache, welche grundsätzlich als revisionsrelevant in Frage kommen könnte, als ausgewiesen gelten könnte - diese sich kaum als im Sinne von Art. 137 lit. b OG erheblich qualifizieren liesse. Während im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. Januar 2001 von einer erst 1997 eingetretenen Zunahme der psychischen Beeinträchtigung gesprochen wird und die Diagnosestellung für die vorangegangene Zeit - wie der Gutachter selbst einräumt - auf äusserst unsicheren Grundlagen beruht, standen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 1997 ausschliesslich die Verhältnisse bis zum Erlass des ablehnenden Einspracheentscheids vom 1. Juni 1994 zur Diskussion. Des Weitern müssten mit der SUVA zumindest an der Adäquanz psychischer Unfallfolgen erhebliche Zweifel angemeldet werden, nachdem der Versicherte schon kurze Zeit nach dem Unfallereignis die Arbeit wieder aufnehmen konnte, in der Folge doch rund drei Jahre erwerbstätig war und seine Stelle schliesslich nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste.
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3.
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Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, entscheidet das Gericht im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG.
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4.
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Vorliegend rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben, womit sich das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos erweist.
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Da das Revisionsgesuch von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, fällt eine unentgeltliche Verbeiständung ausser Betracht (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. Oktober 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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