BGer C 97/2002 | |||
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BGer C 97/2002 vom 15.10.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 97/02
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Urteil vom 15. Oktober 2002
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. Sträuli, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 18. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1954 geborene Z.________ meldete sich am 6. November 2000 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug per 1. Januar 2001 an. Nach Durchführung einer vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermittelten Berufsberatung stellte er ein Gesuch um Bewilligung einer Weiterbildung. Mit Verfügung vom 20. März 2001 wurde diesem entsprochen und der Versicherte angewiesen, sich vom 2. April bis 31. Oktober 2001 an der Universität Zürich während (vorerst) eines Semesters zum Handelslehrer weiterzubilden. Im Monat Mai 2001 nahm er an der Kantonsschule Hottingen eine Teilzeitstelle im Umfang von 55 % respektive 65 - 70 % als Handelslehrer ab 21. August 2001 an. Mit Verwaltungsakt vom 26. September 2001 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) ab 1. August 2001 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er in den Kontrollperioden Mai, Juni und Juli 2001 nur ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen vorzuweisen habe. Am 27. September 2001 wurde das Gesuch des Versicherten um Besuch des zweiten Semesters seiner Ausbildung zum Handelslehrer an der Universität Zürich (1. November 2001 bis 30. April 2002) vom RAV bewilligt. Im Gegensatz zur Verfügung vom 20. März 2001 wurde Z.________ während des zweiten Semesters von der Stellensuche befreit.
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B.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen die Einstellungsverfügung vom 26. September 2001 erhobene Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung mit der Feststellung auf, der Versicherte habe ab 1. August 2001 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Entscheid vom 18. März 2002).
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C.
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Das AWA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
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Z.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D.
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Das AWA reicht am 10. Juli 2002 eine weitere Stellungnahme ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Unaufgefordert hat sich das Beschwerde führende AWA nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden wäre, mit einer zusätzlichen Eingabe am 10. Juli 2002 (samt Beilagen) an das Gericht gewendet. Im Hinblick auf die zu Art. 110 OG ergangene Rechtsprechung, wonach nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich keine neuen Akten mehr eingebracht werden können (BGE 127 V 353), ist diese Eingabe (mitsamt den Beilagen, soweit nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingelegt) nicht zu berücksichtigen. Die darin aufgeführten Sachverhaltselemente, namentlich der Umstand, dass der Beschwerdegegner im Gegensatz zum ersten für das zweite Semester seiner Ausbildung explizite von der Stellensuche befreit war, sind bereits aktenkundig und stellen daher keine neuen erheblichen Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit b OG dar.
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2.
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Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht der Arbeitslosen zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), zum verschuldensabhängigen Ausmass der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 124 V 234 Erw. 6; ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 2b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Das Beschwerde führende AWA macht geltend, der Versicherte wäre im Rahmen der auch nach dem 21. August 2001 verbleibenden Teilarbeitslosigkeit von 30 % verpflichtet gewesen, entsprechende Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Mai, Juni und Juli 2001 nachzuweisen. Diese müssten umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine Person habe, eine Stelle zu finden. Zwar könnten keine eindeutigen Zahlen über die Quantität von persönlichen Arbeitsbemühungen angegeben werden, in der Regel seien aber mindestens zehn bis zwölf je Kontrollperiode zu belegen. Demzufolge seien die eingereichten Stellenbewerbungen während dreier Monate, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und konkreten Umstände, als ungenügend zu erachten. Es gelte zu bedenken, dass der Versicherte während des Kursbesuches vom 2. April bis 31. Oktober 2001 von der Stellensuche nicht befreit gewesen sei. Mit der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen sei dem leichten Verschulden angemessen Rechnung getragen worden.
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4.
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4.1
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Im angefochtenen Entscheid wurde die Frage nach der Vermittlungfähigkeit des Versicherten bis zum Stellenantritt, in welche Zeit die Monate Mai, Juni und Juli fallen, geprüft und bejaht. Der Beschwerdeführer rügt letztinstanzlich indes lediglich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die nicht beanstandete Vermittlungsfähigkeit gehört deshalb nicht zum Streitgegenstand. Weil aber die Vermittlungsfähigkeit in engem Sachzusammenhang mit der Einstellung steht - die Einstellung setzt die grundsätzliche Anspruchsberechtigung voraus (BGE 126 V 520) - darf das Gericht auch diesen Aspekt prüfen. Hierzu ist es auch gestützt auf den Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, berechtigt (Art. 103 Abs. 4 zweiter Satz AVIG; BGE 122 V 36 Erw. 2b).
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4.2 Rechtsprechungsgemäss ist bei arbeitslosen Versicherten, welche eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen, unter bestimmten Voraussetzungen die Vermittlungsfähigkeit bis zum Stellenantritt nicht weiter zu prüfen; dies weil die Aussichten, während dieser relativ kurzen Zeit von einem weiteren Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 110 V 207). Erforderlich ist indessen, dass der Betreffende in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht alle jene Vorkehren getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihm erwarten darf, damit er so rasch als möglich eine neue Stelle antreten kann. Einem Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Auf diese Rechtsprechung mit Erfolg berufen kann sich jedoch nur, wer zumindest bis zum Finden der neuen Stelle tatsächlich vermittlungsfähig war (ARV 1998 Nr. 46 S. 267). Dies kann - wie das vorinstanzliche Gericht einlässlich dargelegt hat und worauf zu verweisen ist - beim Beschwerdegegner zweifellos bejaht werden.
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5.
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5.1 In den Kontrollperioden Mai und Juni 2001 hat sich der Versicherte insgesamt an zwei Stellen beworben, während für den Monat Juli 2001 weder Arbeitsbemühungen vorliegen, noch behauptet werden. Spätestens am 21. Mai 2001 erhielt der Versicherte die Zusage für eine Anstellung als Handelslehrer an der Kantonsschule Hottingen, wobei damals offenbar erst ein Pensum von 50 % zugesichert worden war, das dann später auf 70 % erhöht wurde.
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5.2 Nach Zusicherung der neuen Stelle Ende Mai 2001 war der Beschwerdegegner nach dem Gesagten (Erw. 4.2 hiervor) im Umfang von 70 % nicht mehr gehalten, bis zum 21. August 2001 eine andere Arbeit anzunehmen, da ein früherer unbefristeter Stellenantritt den Beginn eines Arbeitsverhältnisses ab jenem Zeitpunkt verunmöglicht hätte. Die Möglichkeit des Abschlusses eines lediglich bis dahin befristeten Anstellungsverhältnisses erscheint sodann als wenig wahrscheinlich. Ab der Stellenzusage im Mai 2001 hatte der Versicherte im Ausmass des ab 21. August 2001 gegebenen Teilzeit-Dienstverhältnisses bei der Kantonsschule Hottingen somit keine Arbeitssuche mehr nachzuweisen. Die Arbeitsbemühungen bis zu jenem Zeitpunkt können nicht als ungenügend bezeichnet werden.
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6.
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Das AWA wendet im Weiteren ein, der Versicherte sei während des Kursbesuches vom 2. April bis 31. Oktober 2001 von der Stellensuche nicht befreit gewesen.
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Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob der Beschwerdegegner im Rahmen der auch nach dem 21. August 2001 noch verbleibenden Teilarbeitslosigkeit von 30 % verpflichtet gewesen wäre, in den genannten Kontrollperioden entsprechende Arbeitsbemühungen nachzuweisen, nicht auseinandergesetzt. Grundsätzlich ist zutreffend, dass die Verfügung vom 20. März 2001 keinen entsprechenden Dispens enthält. Die Annahme einer unbefristeten Teilzeitanstellung im Umfange von 30 % hätte jedoch dem Beschwerdegegner insbesondere nach dem 21. August 2001 den Kursbesuch an der Universität Zürich, Abteilung höheres Lehramt Mittelschulen, praktisch verunmöglicht. Dessen Vorbringen, die Absolvierung der Ausbildung sei als Voraussetzung zur Anstellung betrachtet worden, ist nahe liegend. Das AWA verhält sich zudem widersprüchlich, wenn es den Versicherten gemäss Verfügung vom 27. September 2001 für die Dauer des zweiten Semesters ausdrücklich von der Stellensuche befreit, ihn aber demgegenüber wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Umfange der verbleibenden Teilzeitarbeitslosigkeit von 30 % im ersten Semester für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung einstellt. In den jeweiligen Kursbewilligungen werden bezüglich des ersten wie des zweiten Semesters identische zeitliche Beanspruchungen angegeben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Versicherte für ein Pensum von 30 % eine unbefristete Anstellung hätte suchen müssen - was ihm ab 21. August 2001 den Kursbesuch verunmöglicht hätte - , währenddem er dann kurze Zeit später am 27. September 2001 für die Absolvierung des zweiten Semesters vom 1. November 2001 bis 30. April 2002 explizite von der Stellensuche befreit wurde. Vielmehr muss zumindest ab 21. August 2001 ebenfalls von einer Befreiung von der Stellensuche für die Teilzeitarbeitslosigkeit von 30 % ausgegangen werden. Für die Zeitperiode bis zum 21. August 2001 hätte der Beschwerdegegner nur noch eine befristete Stelle antreten können. Dass dafür die Aussichten verhältnismässig gering gewesen wären, wurde von der Vorinstanz unter Verweis auf ARV 1998 Nr. 46 S. 267 richtig ausgeführt. Darauf ist zu verweisen. Das AWA vertritt offenbar auch selber nicht die Auffassung, der Versicherte hätte noch eine befristete Stelle bis zum Antritt der Teilzeitstelle als Lehrer finden können, begründet es die Einstellung in der Anspruchsberechtigung doch einzig damit, dieser habe sich zu wenig um eine unbefristete Teilzeitstelle im Umfange von 30 % bemüht.
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7.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Bei diesem Ausgang des Prozesses hat das AWA dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 15. Oktober 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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