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Informationen zum Dokument  BGer 2P.234/2002  Materielle Begründung
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BGer 2P.234/2002 vom 28.10.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.234/2002/leb
 
Urteil vom 28. Oktober 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Roesler Treuhand, Brunnenstrasse 25, Postfach, 8610 Uster,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
 
Art. 29 Abs. 2 BV (Einschätzung für die Steuerperiode 1999),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
 
vom 11. September 2002.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die A.________ AG hat trotz Mahnung für die Steuerperiode 1999 keine Steuererklärung eingereicht. Das kantonale Steueramt Zürich schätzte sie deshalb am 15. Mai 2001 nach Ermessen ein; die Ermessenstaxation wurde von der Steuerpflichtigen innert der dreissigtägigen Frist gemäss § 140 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) nicht angefochten. Am 10. Juli 2001 ersuchte die A.________ AG um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Abänderung der Veranlagungsverfügung im Sinne der beigelegten Steuererklärung. Begründet wurde das Wiederherstellungsgesuch mit einem Todesfall in der Familie des Treuhänders, den die Steuerpflichtige als Vertreter bestellt habe.
 
Das kantonale Steueramt wies das Wiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein; die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich (Entscheid vom 7. Mai 2002) und das kantonale Verwaltungsgericht (Entscheid vom 11. September 2002) haben dies auf Beschwerde hin geschützt.
 
2.
 
Am 14. Oktober 2002 ist die A.________ AG mit einer als "Verwaltungsgerichts- evtl. staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben "und die Sache zur Gutheissung der erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen".
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass vorliegend gestützt auf §154 StG/ZH in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Sie verkennt, dass dieses Rechtsmittel - entgegen dem Wortlaut von § 282 StG/ZH - nicht für Streitigkeiten offen steht, welche Steuerperioden vor dem 1. Januar 2001 betreffen; dies darum, weil das kantonale Steuerrecht bis dahin noch nicht dem Steuerharmonisierungsgesetz entsprechen musste, weshalb nicht die Verletzung von Bundesverwaltungsrecht in Frage steht (vgl. das unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil 2P.311/2001 vom 5. April 2002, E. 1). Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hier unzulässig. Da die Beschwerdeführerin einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid anficht, der sich auf kantonales Verfahrensrecht stützt (Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss §15 der Verordnung zum StG/ZH), steht ihr jedoch die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art.86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Sie ist zu diesem Rechtsmittel legitimiert (vgl. Art. 88 OG), weshalb ihre Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen ist. Nicht einzutreten ist auf diese, soweit mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird: Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.).
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Verwaltungsgericht - anders als die unteren Instanzen und ohne vorgängig weitere Abklärungen zu treffen - davon ausgegangen sei, sie habe ihren Treuhänder erst nach Ablauf der Einsprachefrist mit der Vertretung beauftragt. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben: Zwar macht das Verwaltungsgericht in der Tat dahingehende Ausführungen. In der fraglichen Passage der knapp gefassten Begründung wird indessen nicht etwa die Sachverhaltsfeststellung des vorinstanzlichen Entscheids der Steuerrekurskommission beanstandet und korrigiert, sondern - im Gegenteil - wiederholt zustimmend auf deren Ausführungen verwiesen. Diese hat, wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Treuhänder nicht in Frage gestellt; für ihren abschlägigen Entscheid war vielmehr ausschlaggebend, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin bei den Steuerbehörden als solcher für die betreffende Periode erst nach Ablauf der Einsprachefrist durch Einreichen des Wiederherstellungsgesuchs zu erkennen gegeben hat. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der knapp gehaltene Verwaltungsgerichtsentscheid die vorinstanzlichen Ausführungen zwar ungenau bzw. missverständlich wiedergibt, aber nicht von einem anderen Sachverhalt ausgeht als die Steuerrekurskommission. Die Rüge einer Gehörsverletzung ist bereits deshalb unbegründet.
 
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die vom Verwaltungsgericht geschützte Rechtsauffassung der Steuerrekurskommission kritisiert, genügen ihre Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht: Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt, dass eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthält, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Die kantonale Steuerrekurskommission hat erwogen, für die Wiederherstellung nach § 15 der Verordnung zum StG/ZH könne es nur dann auf Verhinderungsgründe beim Vertreter des Steuerpflichtigen ankommen, wenn sich der Vertreter gegenüber den Steuerbehörden vorgängig für die streitige Steuerperiode als solcher zu erkennen gegeben habe. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welches verfassungsmässige Recht sie durch die entsprechende Auslegung des kantonalen Rechts verletzt sieht. Sie beschränkt sich darauf, die fraglichen Ausführungen in allgemeiner Form zu kritisieren, weshalb insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.
 
Beigefügt sei, dass das angefochtene Urteil dem Vorwurf der Willkür im Ergebnis selbst dann standhielte, wenn für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuches allein auf die beim Vertreter Peter Roesler eingetretene Situation abzustellen wäre. Die Steuerrekurskommission erachtete es in einer Eventulaerwägung ihres Entscheides (Erw. 4d) als in keiner Weise erstellt, dass der Vertreter wegen des Hinschiedes seiner Schwiegermutter tatsächlich daran gehindert war, die Rechte der Beschwerdeführerin fristgerecht zu wahren und innert der noch verbleibenden Zeit von rund 10 Tagen eine Einsprache einzureichen oder notfalls eine andere Person mit der Abfassung der Einsprache zu betrauen. Wenn auf die nachträgliche Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten wurde, erscheint dies im Ergebnis so oder so nicht unhaltbar und willkürlich.
 
5.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten - soweit auf sie einzutreten ist - offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, ohne dass Akten und Vernehmlassung einzuholen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren
 
nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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