BGer 1P.499/2002 | |||
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BGer 1P.499/2002 vom 06.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.499/2002/sch
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Urteil vom 6. November 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Steiner, Schmiedengasse 33, 5012 Schönenwerd,
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Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Olten, Amthausquai 23, 4600 Olten,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
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Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 11. Oktober 2002.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ erhob gegen die Beiständin seines verstorbenen Schwiegervaters Strafanzeige wegen Mordes. Er warf ihr vor, sie hätte es zugelassen, dass sein Schwiegervater durch falsche Medikamente vergiftet worden sei. Ausserdem hätte sie ihn in einer Alterswohngruppe so schlecht untergebracht, dass er verstorben sei. Der zuständige Untersuchungsricher des Kantons Solothurn gab mit Verfügung vom 11. Juli 2002 dieser Anzeige keine Folge. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. Oktober 2002 abwies.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).
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Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 22. Oktober 2002 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Olten, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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