BGer 1A.145/2002 | |||
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BGer 1A.145/2002 vom 13.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.145/2002 /sch
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Urteil vom 13. November 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Féraud,
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Gerichtsschreiber Härri.
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
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Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
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Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof,
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place de l'Hôtel-de-Ville 2a, Postfach 56, 1702 Freiburg.
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Art. 94 ff. IRSG (Vollstreckung eines Urteils),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 17. April 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 5. Juli 1996 erkannte das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht den Schweizer Staatsangehörigen A.________ schuldig des gewerbsmässigen schweren Betruges sowie der Begünstigung eines Gläubigers und auferlegte ihm im Zusatz zum Urteil eines französischen Gerichts vom September 1991 eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten. Das Landgericht kam zum Schluss, A.________ habe von 1986 bis 1990 als bestimmendes Organ der X.________ AG Anleger um rund 13 Millionen Schweizer Franken und 1,7 Millionen DM betrogen. Ausserdem habe er im Jahre 1990 nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der X.________ AG einen ihrer Gläubiger begünstigt, indem er diesem aus den noch vorhandenen Anlagegeldern einen Betrag von ca. 1 Million Schweizer Franken ausbezahlt habe.
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Der von A.________ dagegen erhobenen Berufung gab das Fürstlich Liechtensteinische Obergericht am 28. Mai 1997 einzig in Bezug auf die Strafe Folge und setzte diese auf 4 Jahre und 2 Monate herab.
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Dieses Urteil focht A.________ mit Revision beim Fürstlich Liechtensteinischen Obersten Gerichtshof an. Dieser gab der Revision am 5. Februar 1998 keine Folge.
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Am 25. Februar 1998 forderte das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht A.________ auf, die Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten innert vier Wochen im Gefangenenhaus Vaduz anzutreten.
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Mit Beschluss vom 4. November 1998 wies das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht den Antrag von A.________ um Bewilligung des Aufschubs des Strafvollzuges ab.
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Der dagegen von A.________ erhobenen Beschwerde gab das Fürstlich Liechtensteinische Obergericht am 10. Februar 1999 keine Folge.
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Da A.________ die Freiheitsstrafe nicht antrat, erliess das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht am 22. März 1999 einen Haftbefehl.
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B.
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Am 6. und 20. April 1999 ersuchte der Rechtsdienst der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Schweizer Behörden um Übernahme der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten.
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Am 14. September 2001 erklärte das Bundesamt für Justiz die Annahme des Ersuchens und stellte dem Kanton Freiburg den Antrag, die Vollstreckung des liechtensteinischen Urteils nach Durchführung des Exequaturverfahrens zu übernehmen.
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Mit Urteil vom 11. Januar 2002 erklärte der Präsident des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Freiburg den Entscheid des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichtes vom 28. Mai 1997 für vollstreckbar. Er beauftragte das Amt für Strafvollzug des Kantons Freiburg mit der Vollstreckung der Strafe.
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Die von A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Freiburg (Strafappellationshof) am 17. April 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben; die Sache sei an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit der Auflage, verschiedene in der Beschwerde genannte Dokumente bei den zuständigen Stellen einzufordern.
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D.
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Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
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Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg haben auf Bemerkungen zur Vernehmlassung des Bundesamtes verzichtet.
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A.________ hat zur Vernehmlassung des Bundesamtes eine Stellungnahme eingereicht. Er hält darin an seinem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Antrag fest.
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E.
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Am 28. Juni 2002 hat der Präsident des bundesgerichtlichen Kassationshofes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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F.
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Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 teilte das Bundesgericht den Beteiligten mit, dass der Fall, der bis dahin beim Kassationshof registriert war, von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung übernommen werde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) unterliegen Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unmittelbar an das Bundesgericht (Art. 97-114 OG).
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Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 98 lit. g OG entschieden. Sie stützt ihr Urteil auf Art. 94 ff. IRSG, also auf öffentliches Recht des Bundes. Gegen den angefochtenen Entscheid ist daher nach Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben. Ein Ausschlussgrund nach Art. 99 ff. OG besteht nicht. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 1.1).
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2.
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Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung der in Liechtenstein ausgesprochenen Strafe durch die Schweiz gegeben seien. Massgebend sind insoweit Art. 94 ff. IRSG.
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2.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG können rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn: (a) der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss; (b) Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre, und (c) die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint. Gemäss Art. 94 Abs. 2 Satz 1 IRSG werden im Ausland verhängte Sanktionen vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen.
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Die Voraussetzungen für die Übernahme der Strafvollstreckung nach Art. 94 IRSG sind hier erfüllt. Die dem Beschwerdeführer in Liechtenstein auferlegte Strafe von 4 Jahren und 2 Monaten ist rechtskräftig und vollstreckbar. Der Beschwerdeführer hat im Kanton Freiburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die gegenseitige Strafbarkeit ist gegeben. Die Handlungen des Beschwerdeführers würden, wenn sie in der Schweiz begangen worden wären, von Art. 146 StGB (Betrug) und Art. 167 StGB (Bevorzugung eines Gläubigers) erfasst. Da der Beschwerdeführer die Strafe im Fürstentum Liechtenstein nicht angetreten hat und er als Schweizer Bürger ohne seine schriftliche Zustimmung dorthin nicht ausgeliefert werden darf (Art. 7 Abs. 1 IRSG), erscheint die Strafvollstreckung dort ausgeschlossen. Die Strafe von 4 Jahren und 2 Monaten übersteigt das Höchstmass der in der Schweiz für die entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht; dieses Höchstmass beträgt nach Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 15 Jahre Zuchthaus.
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Ein Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 95 IRSG oder für die Ablehnung der Vollstreckung gemäss Art. 96 IRSG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend.
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2.2 Er wendet im Wesentlichen ein, seine Auslieferung von Frankreich an Liechtenstein sei rechtswidrig gewesen. Ausserdem habe er in Liechtenstein kein faires Verfahren gehabt. So sei seinem Verteidiger zu wenig Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden. Zudem seien zwar alle Belastungszeugen angehört worden, dagegen sei die Einvernahme sämtlicher Entlastungszeugen abgelehnt worden. Das Verfahren in Liechtenstein sei einseitig geführt und überdies verschleppt worden. Der Beschwerdeführer sei bei keiner Zeugeneinvernahme dabei gewesen und habe somit keine Gelegenheit gehabt, sich mit kontradiktorischen Fragen zu verteidigen. Sinngemäss macht er damit einen Ausschlussgrund nach Art. 2 IRSG geltend. Danach wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a) oder andere schwere Mängel aufweist (lit. d).
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Der Beschwerdeführer lebte mit einem gefälschten britischen Pass in Frankreich, wurde dort verhaftet und an Liechtenstein ausgeliefert. Wie sich aus den Akten ergibt, sagte er in der Verhandlung vor dem Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht aus, er sei mit der Auslieferung schliesslich einverstanden gewesen. In Anbetracht dessen ist es widersprüchlich, wenn er nun geltend macht, die Auslieferung sei rechtswidrig gewesen. Er hätte im Übrigen die Möglichkeit gehabt, sich in Frankreich gegen die Auslieferung mit den ihm dort zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu wehren. Aufgrund der Akten - insbesondere im Lichte des Schreibens des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtes an das Bundesamt vom 11. September 2001 - bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auslieferung nach Liechtenstein mit einem schweren Mangel behaftet wäre.
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Die geltend gemachte Verletzung seiner Rechte im liechtensteinischen Strafverfahren konnte der Beschwerdeführer im dortigen Rechtsmittelverfahren rügen. Das hat er auch getan. Das Fürstlich Liechtensteinische Obergericht und der Fürstlich Liechtensteinische Oberste Gerichtshof sind jedoch zum Schluss gekommen, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigende Rechtsverletzungen nicht gegeben seien. Sollte der Beschwerdeführer diese Auffassung als unzutreffend angesehen haben, so stand es ihm frei, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg anzurufen. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Liechtenstein ein rechtsstaatliches Verfahren vorenthalten worden wäre oder dass das dortige Verfahren sonstwie schwere Mängel aufgewiesen hätte, lassen sich den Urteilen der Liechtensteinischen Gerichte und den weiteren Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen in Bezug auf das objektive Geschehen ein reumütiges Geständnis ab, was das Fürstlich Liechtensteinische Obergericht strafmildernd berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm bei dieser Sachlage durch die behaupteten Beeinträchtigungen seiner Verteidigungsrechte ein schwerwiegender Nachteil entstanden sein soll. Die Ablehnung der Übernahme der Strafvollstreckung gestützt auf Art. 2 IRSG fällt daher ausser Betracht.
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2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes sei ihm nicht rechtsgültig zugestellt worden, geht fehl. Wie sich dem Schreiben des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichts vom 11. September 2001 an das Bundesamt entnehmen lässt, war der Beschwerdeführer während des gesamten liechtensteinischen Verfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten. Diesem wurde auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes zugestellt. Gemäss § 37 der liechtensteinischen Strafprozessordnung hat dann, wenn ein Verteidiger von einem Angeklagten gewählt oder im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellt ist, die Zustellung der gerichtlichen Entscheidungen ausschliesslich an den Verteidiger zu erfolgen. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Strafe von 4 Jahren und 2 Monaten erwuchs mit dem Entscheid des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes am 5. Februar 1998 in Rechtskraft; seit diesem Zeitpunkt ist sie vollstreckbar.
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2.4 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers genügt das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 103 IRSG. Dem Ersuchen lagen insbesondere die amtlich als richtig bescheinigten Abschriften der massgeblichen Urteile bei.
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2.5 Die Sache ist aufgrund der vorliegenden Akten spruchreif. Der Beizug weiterer Akten, insbesondere die Einholung der vom Beschwerdeführer auf S.13 der Beschwerde genannten Schriftstücke, rechtfertigt sich nicht.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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