BGer 1P.553/2002 | |||
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BGer 1P.553/2002 vom 18.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.553/2002 /mks
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Urteil vom 18. November 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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X._______,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
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Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gewährung der Offizialverteidigung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte X._______ mit Strafbescheid vom 14. Mai 2002 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzug und geringfügigem Vermögensdelikt zu einer Haftstrafe von vier Wochen und zu einer Busse von Fr. 500.--. Dagegen erhob X._______ Einsprache, worauf die Sache mit Anklageschrift vom 11. Juni 2002 zur gerichtlichen Beurteilung dem Bezirksgericht Sargans überwiesen wurde.
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B.
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Am 11. Juli 2002 stellte X._______ ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2002 ab. X._______ erhob dagegen Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Dieser wies die Beschwerde am 23. September 2002 ab. Zusammenfassend führte er zur Begründung aus, nach der Praxis handle es sich vorliegend um einen relativ schweren Fall. In solchen Fällen sei zu prüfen, ob in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestünden, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen sei. Die Anklage umfasse einen Ladendiebstahl sowie mehrfaches Fahren trotz Führerausweisentzug. Diese Tatbestände würden keine besonderen Schwierigkeiten bieten.
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C.
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X._______ führt mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2002. Er rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Er schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG. Zwischenentscheide über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gelten nach konstanter Bundesgerichtspraxis als Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (BGE 126 I 207 E. 2a). Auf die Beschwerde ist daher, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen), einzutreten.
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2.
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Der Anspruch auf amtliche Verteidigung wird in erster Linie durch die Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechts geregelt. Unabhängig davon greifen die direkt aus Verfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) und Europäischer Menschenrechtskonvention (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) hergeleiteten Minimalgarantien Platz.
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2.1 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm nach kantonalem Prozessrecht ein amtlicher Verteidiger zustehe. Er beruft sich einzig auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.
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Als besondere Garantie für den Angeschuldigten im Strafprozess gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und der Angeschuldigte mittellos ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die bedürftige Partei aber auch schon gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (früher Art. 4 aBV) einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern ein solcher zur gehörigen Interessenwahrung erforderlich ist (vgl. BGE 126 I 194 E. 3a; 125 I 161 E. 3b). Für den Bereich des Strafverfahrens ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geboten, wenn das Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift. Dies trifft unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens zu, wenn ein schwerer Fall vorliegt, das heisst dem Angeschuldigten konkret eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, müssen zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller - auf sich alleine gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts, besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person des Angeschuldigten liegende Gründe, wie etwa dessen Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden. Dass im betreffenden Verfahren die Offizialmaxime gilt, vermag die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori auszuschliessen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 122 I 49 E. 2c/bb; 120 Ia 43 E. 2).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, aufgrund der in Aussicht stehenden unbedingten Haftstrafe von rund vier Wochen handle es sich um einen schweren Fall, weshalb er einen unbedingten Anspruch auf Beiordnung eines amtlichen Verteidigers habe. Das ist zu verneinen. Eine allenfalls unbedingte Haftstrafe von vier Wochen stellt nach der erwähnten Rechtsprechung keine derart schwerwiegende Sanktion dar, dass demjenigen, welchem sie in Aussicht steht, in jedem Fall, ungeachtet der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles oder besonderer Umstände, welche die Fähigkeit, sich selber zu verteidigen, herabsetzen, notwendigerweise ein Verteidiger beigegeben werden müsste. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
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2.3 Der Beschwerdeführer macht nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise geltend, der Präsident des Verwaltungsgerichts hätte ihm aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles einen unentgeltlichen amtlichen Verteidiger zugestehen müssen. So vermag beispielsweise der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis darauf, dass der Sachverhalt umstritten, die Würdigung einer Zeugenaussage nicht einfach sei und noch Beweisergänzungen ausstünden, nicht darzulegen, inwiefern sich in tatsächlicher Hinsicht komplexe und heikle Fragen stellten könnten, denen er nicht gewachsen wäre. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten rechtlichen Schwierigkeiten verweist er auf die Strafzumessung und auf einen möglichen Rechtsirrtum. Worin jedoch bei diesen Fragen die besonderen Probleme liegen sollen, denen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Mangels einer genügenden Begründung ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.4 Die weiter in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, das Gebot der Waffengleichheit gebiete eine amtliche Verteidigung, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb der Umstand, dass die Anklageschrift von einem erfahrenen Juristen verfasst wurde, ihm eine sachgerechte Verteidigung verunmöglichen sollte. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
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3.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Mit Blick auf den Streitgegenstand rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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