BGer U 130/2002 | |||
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BGer U 130/2002 vom 29.11.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 130/02
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Urteil vom 29. November 2002
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Traub
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Parteien
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M.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 4. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1953 geborene M.________ weilt seit 1972 in der Schweiz und war hier als Bauarbeiter tätig, zuletzt ab 1. März 1997 als Baggerführer bei der Firma W.________ AG. Zusätzlich ging er seit 1992 einem Nebenerwerb als Reiniger für die Firma E.________ AG nach. Gestützt auf diese beiden Arbeitsverhältnisse war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. Juni 1997 erlitt er bei der Arbeit für die Firma W.________ AG eine Berstungsfraktur des LWK1 sowie mehrere Zahnfrakturen, als der Lastwagen, in dem er als Beifahrer mitfuhr, bei einem Transport gegen eine Brücke prallte, weil der Ladekran nicht eingezogen worden war. Die SUVA kam für die Heilungskosten auf, richtete Taggelder aus und liess den Versicherten zur Rehabilitation vom 26. November 1997 bis 21. Januar 1998 in der Klinik Z.________, hospitalisieren. Die Ärzte dieser Klinik attestierten ihm ab 2. März 1998 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit ganztags für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. In der Folge scheiterte im März und August 1998 die Wiedereingliederung im angestammten Betrieb. Die SUVA stellte hierauf die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Mai 1999 ein und sprach M.________ gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ihres Kreisarztes Dr. O.________ vom 2. September 1998 sowie die durchgeführten erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 18. März 1999 ab 1. Juni 1999 eine Invalidenrente von 15 % sowie eine 10%-ige Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.‑- zu. M.________ liess dagegen Einsprache erheben, worauf die SUVA ihn zwecks Durchführung eines Ergonomie-Trainingsprogramms nochmals vom 2. bis 25. Februar 2000 in der Klinik B.________ hospitalisierte. Nach Einholung einer ergänzenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. O.________ vom 23. März 2000 wies die SUVA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2000 ab.
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B.
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Beschwerdeweise liess M.________ beantragen, es sei, bei Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, eine polydisziplinäre medizinische Abklärung unter Einschluss einer psychiatrischen Exploration durchzuführen und gestützt darauf die "effektive Einkommenseinbusse" festzulegen sowie ihm "mindestens eine halbe SUVA-Rente" zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, zog die Akten der IV-Stelle des Kantons Zürich sowie das von dieser eingeholte Gutachten der MEDAS X.________ vom 20. September 2001 bei und wies die Be-schwerde mit Entscheid vom 4. März 2002 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks Einholung einer medizinischen Expertise "über die Aufteilung der unfallbedingten und unfallfremden Beschwerden" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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1.2 Streitig und zu prüfen ist - im Rahmen des Anspruches auf eine Invalidenrente - die Anspruchsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 24. Juni 1997 sowie die Höhe des Invaliditätsgrades.
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Leistungsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfallereignis und psychischen Unfallfolgen massgebende Unterteilung in leichte bzw. banale, mittelschwere und schwere Unfälle sowie die bei mittelschweren Unfällen heranzuziehenden objektiven Kriterien zutreffend dargelegt (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6, insbesondere Erw. 6c). Darauf kann verwiesen werden.
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2.2 Die Vorinstanz hat das Unfallereignis vom 24. Juni 1997 als mittelschwer eingestuft, von den massgebenden objektiven Zusatzkriterien nur dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen bejaht, diesem aber kein ausgeprägtes oder ausschlaggebendes Gewicht beigemessen und daher den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Juni 1997 und der beim Versicherten eingetretenen psychischen Fehlentwicklung - andauernde Persönlichkeitsänderungen mit ängstlich-depressiver Entwicklung - sowie den invalidisierenden Folgen dieses Gesundheitsschadens verneint.
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Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss das Vorliegen eines schweren und besonders eindrücklichen Unfallereignisses, das zusammen mit der "massiven" Rückenverletzung geeignet gewesen sei, die "psychische Problematik" adäquat kausal zu verursachen.
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2.3
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2.3.1 Aufgrund des Geschehensablaufes und der Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 24. Juni 1997 zugezogen hat, lag zweifellos kein lebensbedrohendes und damit praxisgemäss (vgl. RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b) schweres Unfallereignis vor. Mit Blick auf die einschlägige Praxis (vgl. RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 f. Erw. 4b/bb) liegt auch kein mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen vor. Ebensowenig aber handelt es sich um einen Grenzfall zu einem leichten Unfall. Soweit keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zukommt, müssen somit mehrere unfallbezogene Kriterien erfüllt sein.
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2.3.2 Dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles liegt der Gedanke zu Grunde, dass solche Umstände geeignet sind, beim Betroffenen während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Gang zu setzen, die für eine psychische Fehlentwicklung ursächlich oder mitursächlich sind. Dabei ist gleich wie bei der Einteilung der Unfälle in leichte bzw. banale, mittlere und schwere eine objektive Betrachtungsweise massgebend. Nicht was im Versicherten beim Unfall oder danach psychisch im Einzelnen vorgeht, ist entscheidend, sondern die objektive Eignung der Begleitumstände des Unfalles, beim Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc).
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Die Schilderung des Geschehensablaufes beim Arbeitsunfall vom 24. Juni 1997, die der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei und den Gutachtern der MEDAS X.________ abgegeben hat, lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Es habe einen grossen Schlag gegeben, als der Lastwagen wegen des ausge-fahrenen Ladekrans an der Brücke hängen blieb. Er sei gegen das Armaturen-brett geschleudert worden, wodurch ihm die Frontzähne im Ober- und Unterkiefer eingeschlagen worden seien. Er habe sofort einen Schmerz in der Kreuzgegend und im Nacken gespürt und sei mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden.
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Selbst wenn es, wie der Beschwerdeführer behauptet, zutrifft, dass er sich selbst aus dem Lastwagen befreien musste, entspricht dieses Unfallgeschehen zwar einem einschneidenden Erlebnis. Diesem aber ist nicht eine besondere Eindrücklichkeit eigen, wie sie von der zitierten Rechtsprechung verlangt wird; auch weist es keine ausserordentlich dramatischen Begleitumstände auf. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine Verletzungen von ausgesprochener Schwere oder einer Art erlitten, welche erfahrungsgemäss zu psychischen Fehlentwicklungen Anlass geben.
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2.3.3 Gesamthaft betrachtet sind daher nicht mehrere der rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden objektiven Adäquanzkriterien, sondern nur eines, nämlich dasjenige der Dauerschmerzen, und dieses nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise verwirklicht. Die Vorinstanz hat diesem Kriterium zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entstehung und Entwicklung des psychischen Gesundheitsschadens und die als Folge davon eingetretene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers beigemessen.
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Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. Juni 1997 und dem der psychischen Fehlentwicklung zuzuordnenden Anteil der Gesundheitsschädigung ist nach dem Gesagten nicht gegeben.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a) sowie den hiefür massgebenden Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen ärztlicher und gegebenenfalls auch anderer Fachleute angewiesen ist. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 f. Erw. 1).
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Diesbezüglich hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten, dass es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VWVG; Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG; Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 und Art. 132 OG) vereinbar ist, bei der Beurteilung der einem Versicherten noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte der SUVA Beweiswert beizumessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee, 122 V 161 Erw. 1c). In solchen Fällen unterliegt die Beweiswürdigung jedoch strengen Anforderungen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärzte, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 162 f. Erw. 1d).
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3.2 Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die von ihm vor dem Unfall ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger. Die SUVA hat den diesbezüglichen Nebenverdienst beim durchgeführten Einkommensvergleich nicht berücksichtigt. Das kantonale Gericht erachtet dies als rechtskonform, weil beim Beschwerdeführer keine "generelle Arbeitsunfähigkeit" für Reinigungsarbeiten gegeben sei.
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3.2.1 Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleichs ist ein Nebenerwerbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn der Versicherte gesund geblieben wäre. Dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Soweit sich hinsichtlich der letzterwähnten Vorgabe aus älteren Urteilen (Urteile L. vom 10. Juli 1962 [I 273/61] und Ch. vom 19. November 1962 [I 59/62]) etwas anderes ergeben sollte, kann daran nicht festgehalten werden. Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als der Versicherte ein solches trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist gleich wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können.
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3.2.2 Der Beschwerdeführer hat die Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger seit September 1992, bis zum Unfall vom 24. Juni 1997 also während rund fünf Jahren ausgeübt. Es spricht nichts dafür, dass er sie ohne Unfall über kurz oder lang wieder aufgegeben hätte. Ein dem bis zum Unfall vom 24. Juni 1997 erzielten Zusatzeinkommen entsprechendes hypothetisches Nebenerwerbseinkommen ist daher im Rahmen der Invaliditätsbemessung beim Valideneinkommen mitzuberücksichtigen.
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3.2.3 Der Beschwerdeführer leidet nach dem Unfall vom 24. Juni 1997 an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links mit leichter Hypomobilität lumbal in alle Richtungen, nicht dermatombezogener Hypästhesie diffus im Oberschenkel und in der lateralen Partie des Unterschenkels und des Fusses links sowie an muskulärem Hartspann der paravertebralen Muskulatur thorakolumbal beidseits bei in Keilform konsolidierter LWK1-Fraktur und Spondyloretrolisthesis L1 gegenüber L2 (ca. 4 mm).
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Kreisarzt Dr. O.________ hat die dem Beschwerdeführer trotz dieses Gesundheitsschadens zumutbare Arbeitsfähigkeit und -leistung wie folgt beurteilt:
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"Wechselbelastende Tätigkeit, gehend, stehend, sitzend. Mindestens stündlich sollte sich der Patient durchbewegen können. Eine stark vornübergeneigte Körperhaltung kann nur kurzfristig eingenommen werden, ebenso sind starke Verrenkungen des Rumpfes zu meiden. Gehen in der Ebene wie auf Treppen gut möglich, ausnahmsweise kann der Patient auch eine Leiter erklimmen. In der Ebene kann der Patient 15-20 kg tragen, auf Treppen die Hälfte. Unter Einhaltung dieser Randbedingungen darf von einem Ganztageseinsatz ausgegangen werden."
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Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich zur hauptberuflichen Tätigkeit auch Reinigungsarbeiten weiterhin zumutbar seien, hat Kreisarzt Dr. O.________ wie folgt Stellung genommen:
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"Auch bei der jetzt geänderten Situation haben wir keine Elemente, die prinzipiell gegen eine Weiterführung dieses langen Arbeitseinsatzes sprechen."
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Aus dieser kreisärztlichen Stellungnahme geht nicht hervor, ob die Leistung von Überzeitarbeit im Rahmen eines Nebenerwerbs nur ganz allgemein ("prinzipiell") oder konkret auch diejenige als Reiniger weiterhin als zumutbar erachtet wird. Falls letzteres zutrifft, besteht ein Widerspruch zur Umschreibung des Anforderungsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit. Denn Reinigungsarbeit ist keine wechselbelastende Tätigkeit, die abwechslungsweise stehend, gehend oder sitzend verrichtet werden könnte. Ebensowenig können dabei eine vornübergeneigte Körperhaltung weitgehend und die Verrenkung des Rumpfes ganz vermieden werden. Und es kommen dabei regelmässig auch Über-Kopf-Arbeiten sowie auf Leitern zu verrichtende Arbeiten vor, die dem Beschwerdeführer gemäss kreisärztlicher Beurteilung - wenn überhaupt - nur noch kurzfristig zumutbar sind. Die in der kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit von Reinigungsarbeit enthaltenen Widersprüche können auch mit Hilfe der andern in den Akten enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen zur Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeräumt werden. Die Ärzte der Klinik B.________ haben zur Frage, ob dem Versicherten Reinigungsarbeiten weiterhin zumutbar sind, gar nicht Stellung genommen. Die Gutachter der MEDAS X.________ wiederum haben diese Frage zwar verneint, dabei aber auch unfallfremde Gesundheitsschäden, namentlich die auf die psychische Fehlentwicklung zurückzuführende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt. Die Streitsache ist daher in diesem Punkt nicht spruchreif.
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3.2.4 Falls sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer Reinigungsarbeiten nicht mehr zumutbar sind, stellt sich die Frage, ob er in gleichem Umfang wie bisher die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit auch im Rahmen einer leidensangepassten Nebenerwerbstätigkeit verwerten kann. Dabei ist freilich von ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich um eine leichte, wechselbelastende Arbeit handeln muss, die der Beschwerdeführer teils stehend, teils gehend, teils sitzend und ausserhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit ausüben kann. Ob eine Nebenerwerbstätigkeit dieser Art und in dem vom Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 24. Juni 1997 ausgeübten Umfang von ca. 2 Std. täglich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt noch Gegenstand von Angebot und Nachfrage bildet, oder ob es sich dabei um eine wirtschaftlich-praktisch nicht mehr oder nur noch unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers verwertbare Nebenbeschäftigung handelt, steht dahin (vgl. ZAK 1989 S. 321 f. Erw. 4a). Ist letzteres nicht der Fall, so stellt sich im Weiteren die Frage, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer im Vergleich zu seiner Entlöhnung als Reiniger mit einer Verdiensteinbusse rechnen müsste. Auch hiezu enthalten die Akten keine Angaben, weshalb je nach Ergebnis der ergänzenden Sachverhaltsabklärung betreffend Zumutbarkeit einer Weiterführung der Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger auch noch ergänzende erwerbliche Abklärungen zu tätigen sind.
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3.3 Zusammenfassend ist somit das kantonale Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, die Weiterführung der Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger sei dem Beschwerdeführer ohne Einschränkung weiterhin zumutbar und der entsprechende Nebenverdienst daher für die Invaliditätsbemessung irrelevant. Es verhält sich vielmehr so, dass die Zumutbarkeit der Nebenbeschäftigung als Reiniger ergänzender Abklärung bedarf. Je nach Abklärungsergebnis ist über die wirtschaftlich-praktische Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer leichten, wechselbelastenden Nebenerwerbstätigkeit zu befinden, und es sind diesbezüglich gegebenenfalls auch noch erwerbliche Abklärungen zu treffen. Da die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen weder aus Gründen des rechtlichen Gehörs noch der Verhältnismässigkeit gerichtlich durchgeführt werden müssen (vgl. oben Erw. 3.1 in fine), ist die Streitsache an die SUVA zurückzuweisen.
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4.
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die SUVA dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, kann seinem Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung entsprochen werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (vgl. BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer ist indessen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er dazu später imstande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2002 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 16. Mai 2000 aufgehoben und die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach ergänzender Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.‑- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas für den ungedeckten Teil der Parteikosten aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letzt-instanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. November 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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