BGer 6P.64/2002 | |||
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BGer 6P.64/2002 vom 09.12.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.64/2002
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6S.159/2002 /gnd
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Urteil vom 9. Dezember 2002
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Kassationshof
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Bundesrichter Schubarth, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Karlen,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Felix Barmettler, Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Lukas Küng, Kernserstrasse 17, 6061 Sarnen,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
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Verhöramt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
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Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, Dorfplatz 7a, 6370 Stans.
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Art. 9 und 29 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör):
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Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung);
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Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 30. Januar 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 29. Januar 1997 waren X.________ und Y.________ im Kieswerk gemeinsam damit beschäftigt, eine Blockierung an einer Steinbrechanlage zu lösen. Im Rahmen dieser Arbeiten setzte Y.________ die Anlage in Betrieb, als X.________ mit seiner rechten Hand Steine im Bereich der Umlenkrolle zu lösen versuchte. Die in Gang gesetzte Förderwalze zog den rechten Arm von X.________ in das Förderband hinein. X.________ schrie und versuchte, seinen Arm wieder zu befreien. Alarmiert durch die Schreie stieg Y.________ vom Band um nachzusehen. In der Zwischenzeit riss die Fördermaschine X.________ den Arm aus. Als Y.________ Blut sah, sprang er zum Motor zurück und stellte diesen ab. Der abgerissene Arm konnte im Spital reimplantiert werden. X.________ hat die Funktionsfähigkeit seines Armes jedoch nur teilweise wiedergewonnen.
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B.
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X.________ reichte am 27. September 1999 Strafanzeige gegen Y.________ ein wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, allenfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB.
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Das Verhöramt Nidwalden stellte die Strafuntersuchung gegen Y.________ am 17. August 2001 ein. Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Kassationsabteilung des Obergerichts Nidwalden am 30. Januar 2002 ab.
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. Er erhebt überdies Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Beschwerdegegner ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und das Verhöramt des Kantons Nidwalden haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die ihm unterbreiteten Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 127 III 41 E. 2a; 127 II 198 E. 2, je mit Hinweisen). Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG).
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Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher, das Verfahren abschliessender Entscheid.
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1.2 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinne von Art. 88 OG hat (BGE 108 Ia 97 E. 1 mit Hinweisen). Falls ihm im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, kann er jedoch unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c mit Hinweisen).
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Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (OHG; SR 312.5) und die Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 (SR 312.51), die auf den 1. Januar 1993 in Kraft getreten sind, haben die Verfahrensrechte von Personen verstärkt, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt wurden (Opfer; Art. 2 Abs. 1 OHG). Der Beschwerdeführer ist angeblich das Opfer einer vom Beschwerdegegner begangenen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, allenfalls einer fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB.
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Dieses Delikt ist gegen die körperliche Integrität gerichtet. Dem Beschwerdeführer stehen somit die aus dem OHG fliessenden Rechte zu. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG räumt ihm das Recht ein, einen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten ergangenen Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anzufechten wie dieser, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Das Opfer braucht seine Entschädigungsansprüche aber nicht schon im Untersuchungsverfahren geltend zu machen und kann daher nach Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG in jedem Fall den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wurde.
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Setzt das Recht des Opfers, nach Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG einen Gerichtsentscheid zu verlangen, nicht die Geltendmachung von Zivilforderungen voraus, dann muss auch dessen Anfechtung mit staatsrechtlicher Beschwerde möglich sein, ohne dass das Opfer bis dahin im Strafverfahren bereits eine Zivilforderung geltend gemacht hat (BGE 120 Ia 101 E. 2b).
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Der Beschwerdeführer ist somit in seiner Eigenschaft als Opfer im Sinne des OHG zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Das Obergericht habe seine Anträge auf Ausweitung der Strafuntersuchung und seine Beweiserhebungsbegehren nicht behandelt und damit auch § 111 Abs. 2 Ziff. 4 StPO/NW verletzt (Beschwerde, S. 5 - 12).
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2.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; je mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 121 I 54 E. 2c; je mit Hinweisen).
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Die Frage, ob die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Einzelfall eingehalten sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.). Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118).
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Der Umfang des Gehörsanspruchs bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 116 Ia 94 E. 3a S. 98).
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2.2 Im Zusammenhang mit der Rüge, das Obergericht habe die Ablehnung seiner Anträge auf Ergänzung der Untersuchung nicht begründet, beruft sich der Beschwerdeführer auch auf § 111 Abs. 2 Ziff. 4 der Verordnung über den Strafprozess (Strafprozessordnung) des Kantons Nidwalden vom 11. Januar 1989 (NG 263.1; Beschwerde, S. 11).
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Gemäss der genannten Bestimmung hat die Einstellungsverfügung insbesondere die Gründe der Ablehnung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung zu enthalten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Bestimmung Rechte einräumt, die über den durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Rechtsschutz hinausgehen. Der angefochtene Entscheid ist damit einzig vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Januar 2001 an das Verhöramt die Befragung von drei Personen beantragt (kt. act. 73 ff.). In seiner Eingabe schreibt der Beschwerdeführer abschliessend: "Da für strafbare Handlungen im Betrieb juristischer Personen die tatsächlich verantwortlichen Personen strafrechtlich haften [...], sind die für die Auswahl, die Einstellung, die Arbeitszuweisung, die Instruktion, Überwachung, Beaufsichtigung und Organisation der Arbeit zuständigen und verantwortlichen Personen der Z. AG________ zu befragen". Obschon dieser Abschnitt nicht förmlich als Antrag gekennzeichnet ist, geht daraus unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer eine Ausweitung der Strafuntersuchung auf weitere Personen verlangte.
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Am 10. April 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Verhöramt das Begehren, es seien ein Auskunftsbericht der Vormundschaftsbehörde Sarnen über Y.________ sowie ein Bericht durch die SUVA über den Vollzug der Sicherheitsauflagen gemäss Rapport vom 19. Juli 1994 und über den Stand der Arbeitssicherheitsmassnahmen an den technischen Einrichtungen und Geräten der Steinbrechanlage, der Arbeitsumgebung und der Arbeitsorganisation am Unfalltag einzuholen (kt. act. 94 f.).
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In der Folge befragte das Verhöramt die vom Beschwerdeführer in seinem Begehren vom 24. Januar 2001 genannten Personen (Einstellungsverfügung Verhöramt, S. 3). In der Beweiswürdigung gelangt es zum Schluss, dass Y.________ keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden könne (Einstellungsverfügung Verhöramt, S. 6 f.). Was die Eingabe vom 10. April 2001 betrifft, erwägt das Verhöramt Folgendes: "Die beantragten Beweisergänzungen vermögen für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des Angeschuldigten aller Voraussicht nach keine neuen Erkenntnisse zu erschliessen. In Würdigung der bereits erhobenen und einer Vorauswürdigung der anbegehrten Beweise wird deshalb eine weitere Beweisergänzung abgelehnt" (Einstellungsverfügung Verhöramt, S. 7 f.).
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Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 24. Oktober 2001 an die Kassationsabteilung des Obergerichts seine Anträge erneuert (Beschwerde an das Obergericht, S. 14 f.). Das Obergericht kam zum Schluss, dass sich sowohl der Unfallhergang als auch die Regelung der Verantwortlichkeiten von Y.________ und X.________ in der Kiesgrube nicht mehr rechtsgenüglich feststellen liessen, weshalb Y.________ auch keine "konkrete strafbare Handlung zugeordnet werden" könne. Daran vermöchte die vom Beschwerdeführer beantragte psychiatrische Abklärung der intellektuellen Fähigkeiten von Y.________ nichts zu ändern, "denn unabhängig davon, ob diesem aus strafrechtlicher Sicht ein eigenverantwortliches Handeln zugerechnet werden könnte, wäre eben schon der Handlungsablauf an sich nicht geklärt" (angefochtenes Urteil, S. 14). Gleichzeitig stellt das Obergericht fest, dass Y.________ in seinen "intellektuellen Fähigkeiten eingeschränkt" und daher "schutzbedürftig" war (angefochtenes Urteil, S. 15; ähnlich S. 6 des Urteils).
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3.2 Das Obergericht hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Bei einer auffälligen unterdurchschnittlichen Intelligenz des Beschwerdegegners, wie sie das Obergericht anzuerkennen scheint, drängt sich die Frage auf, ob die beschränkten Fähigkeiten beim Unfallhergang eine Rolle gespielt haben könnten, sowie ob und gegebenenfalls inwieweit sie bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners mitberücksichtigt und gewichtet werden müssten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage des Übernahmeverschuldens, sagte doch der damalige Betriebsleiter aus, dass Y.________ "zu einem gewissen Grad geistig beschränkt" sei und deshalb nicht fähig wäre, die ganze Anlage sicher zu bedienen (angefochtenes Urteil, S. 10). Unter diesen Umständen war der Antrag des Beschwerdeführers vor dem Verhöramt und dem Obergericht, die geistigen Fähigkeiten des Beschwerdegegners abzuklären, erheblich und grundsätzlich beweistauglich. Die Begründung des Obergerichts für die Ablehnung des Antrags ist zirkulär und lässt ausser Acht, dass die Würdigung der voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners zum Unfallhergang beim Vorliegen eines Berichts über dessen intellektuellen Fähigkeiten unter Umständen entscheidend beeinflusst werden könnte. Das Obergericht durfte bei dieser Sachlage nicht ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, seine Überzeugung von der fehlenden Abklärbarkeit des Unfallhergangs würde durch die beantragte Beweiserhebung nicht geändert.
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Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 29 Abs. 2 BV auch in Bezug auf die Anträge des Beschwerdeführers zur Ausweitung der Untersuchung auf die Verantwortlichen der Z. AG________. Der Beschwerdeführer hat sowohl vor dem Verhöramt als auch vor Obergericht insbesondere die Abklärung der damaligen Zuständigkeiten im Betrieb, der Auswahl, Instruktion und Überwachung des Personals, die Einholung von Berichten bei der SUVA über den Vollzug von Sicherheitsauflagen, über den Stand der Arbeitssicherheitsmassnahmen an den technischen Einrichtungen und Geräten der Steinbrechanlage, der Arbeitsumgebung und der Arbeitsorganisation am Unfalltag, sowie namentlich über die sicherheitstechnische Risikobeurteilung der fraglichen Steinbrechanlage beantragt. Der Beschwerdeführer begründete dies in seiner Beschwerde an das Obergericht (S. 13 f.) damit, dass gemäss Prüfungsbericht der SUVA vom 14.7.1994 bzw. 19.7.1994 die Schutzeinrichtungen und Arbeitssicherheitsmassnahmen in verschiedenster Hinsicht bemängelt worden (vgl. kt. act. 30), aber erst nach dem Unfall zusätzliche Sicherheitseinrichtungen angebracht worden seien (kt. act. 28). Der Bericht der SUVA zur Arbeitssicherheit in der Kiesgrube zählt in der Tat zahlreiche Mängel auf (kt. act. 32-36). Die SUVA betont, dass bei einem unveränderten Weiterbetrieb darauf zu achten sei, dass nur mit der Anlage vertraute Personen eingesetzt würden (kt. act. 31). Alle Maschinenteile müssten für die Bedienung, den Betrieb und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein (kt. act. 33 unten). Als Mängel oder "Unregelmässigkeiten bezüglich den Regeln der Arbeitssicherheit" an der Steinbrechanlage werden namentlich fehlende Schutzleisten und Seitenschutz an den Förderbändern (kt. act. 32 f.), fehlender Schutz der Bandauflaufstellen gegen Zugriff (kt. act. 32), fehlende Abdeckung der Antriebselemente um zu verhindern, dass in die Riemen- und Kettenantriebe, in die Seilrollen und Zahnradantriebe gegriffen werden könne (kt. act. 33), und schliesslich die Haupt-, Sicherheits- und Not-Aus-Schalter angeführt. Was die Schalter betrifft, führt die SUVA an, diese müssten unmissverständlich zugeordnet werden können. Es müsse ersichtlich sein, welche Anlageteile bzw. welche Maschinen damit geschaltet würden. Sicherheitsschalter seien vor Ort überall dort erforderlich, wo an den Geräten gearbeitet werden müsse (z.B. im Sonderbetrieb) und die Geräte dazu so abgeschaltet werden müssten, dass Dritte sie nicht in Gang setzen könnten (kt. act. 34). Die Zweifel des Beschwerdeführers darüber, ob die Steinbrechanlage und die Arbeitsabläufe die damals geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllten, waren somit objektiv begründet. Die beantragten Beweiserhebungen waren geeignet, über den Sicherheitsstand der Steinbrechanlage und die Arbeitsabläufe aus unfallverhütender Sicht sowie über den sonstigen Betriebsschutz Klarheit zu verschaffen. Ausgehend davon hätte ein Zusammenhang mit dem Unfallhergang hergestellt oder ausgeschlossen werden können. Im ersten Fall wäre das Strafverfahren möglicherweise auf weitere Personen auszuweiten gewesen. Das Obergericht verkennt dies, indem es die Anträge des Beschwerdeführers als "weitgehend unbeachtlich" erachtet bzw. ihnen nur so weit Bedeutung beimisst, als "dass eine mögliche Mitverantwortung der Z. AG________ Einfluss auf die Einstellungsverfügung Y.________" haben könnte, dies jedoch bei der Beweiswürdigung bereits berücksichtigt worden sei (angefochtenes Urteil, S. 15 Ziff. 5). Da es sich um ein von Amtes wegen zu verfolgendes Delikt handelt (Art. 125 Abs. 2 StGB), war das Obergericht nach Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich mit den begründeten und beweistauglichen Anträgen des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen und gegebenenfalls darzulegen, weshalb es eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit von anderen Mitarbeitern bzw. von Organen der Z. AG________ in vorweggenommener Beweiswürdigung ausschloss. Indem es dies unterliess, ist es in Willkür verfallen.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe das Verfahren trotz bestehender Zweifel an der Beweislage eingestellt und damit § 111 Abs. 1 StPO/NW willkürlich angewendet (Beschwerde, S. 8 f.).
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4.1 Gemäss § 111 Abs. 1 StPO/NW wird das Untersuchungsverfahren eingestellt, sobald sich ergibt, dass zureichende Gründe für eine Weiterführung der Untersuchung nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Nach § 111 Abs. 2 Ziff. 4 StPO muss die Einstellungsverfügung die Gründe der Ablehnung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung enthalten. Grundlage dieser Bestimmung ist das Recht des Angeschuldigten, seines Verteidigers und der übrigen Verfahrensbeteiligten, Untersuchungshandlungen zu beantragen (§ 101 StPO). Diese Bestimmung setzt wesensgemäss voraus, dass die genannten Personen einen Anspruch darauf haben, dass die Untersuchungsbehörde beantragte Untersuchungshandlungen an die Hand nehmen, sofern diese beweistauglich sind und für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein können.
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Das Obergericht erwägt dazu, die Einstellung sei nur gerechtfertigt, wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führe, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich sei. Das sei nur der Fall, wenn sicher oder doch wahrscheinlich mit einem Freispruch gerechnet werden müsse. Einzustellen sei bei erwiesener Unschuld, d.h. wenn die angeschuldigte Person als Täter ausscheide oder das vorgeworfene Verhalten "keine strafbare Handlung ausmache". Umgekehrt sei Anklage zu erheben, "wenn strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen" sei. Sei hingegen zweifelhaft, ob der Sachrichter "seinerseits am Tatbestand oder Beweis zweifeln" werde, müsse nach dem Prinzip "in dubio pro duriore" Anklage erhoben werden. Könne auf Grund des Sachverhalts, der Beweislage oder der rechtlichen Beurteilung "lediglich mit Zweifeln des Richters an der Schuld des Angeschuldigten gerechnet werden", habe der Verhörrichter das Untersuchungsverfahren nicht einzustellen, sondern den Untersuchungsbericht mit den Akten dem Staatsanwalt zu überweisen, damit die Sache zur gerichtlichen Beurteilung gelange (angefochtenes Urteil, S. 5 f.).
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Die Auslegung von § 111 Abs. 1 StPO/NW durch das Obergericht wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
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4.2 Das Obergericht gibt sodann die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten und weiterer Personen wieder (angefochtenes Urteil, S. 6-11). Ausgehend davon führt das Obergericht aus, es bleibe angesichts der sich widerprechenden Aussagen, des unterbliebenen Beizugs der Polizei gleich nach dem Unfall und der Unmöglichkeit der Ermittlung der damaligen Funktionsweise der Anlage ungeklärt, ob zur fraglichen Zeit der Dieselmotor der Steinbrechanlage, die Förderanlage oder beide Antriebssysteme ausgeschaltet gewesen seien (angefochtenes Urteil, S. 11 f.). Es könne ebenfalls nicht mehr festgestellt werden, ob die Schilderung des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners zutreffe, wonach mit dem Anlassen des Dieselmotors umgehend die Förderanlage in Betrieb gesetzt würde. Damit könne "keinem der beiden Tatbeteiligten" ein konkreter Vorwurf in Bezug auf eine mangelhafte Sicherung der Maschine gemacht werden. Daraus ergebe sich weiter, dass nicht mehr ermittelbar sei, ob im Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer "unbestrittenermassen" dem Beschwerdegegner "irgend eine mündliche Anweisung" erteilt habe, Motorenlärm die Kommunikation gestört habe. Ebensowenig lasse sich abklären, ob einer von beiden sich "die Ursache für eine möglicherweise durch Lärm gestörte Kommunikation" anrechnen lassen müsse. Unabhängig von der Frage des Lärms lasse sich nicht nachweisen, ob der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner angewiesen habe, Werkzeuge zu holen oder das Förderband zu starten. Da der Geschehensablauf nicht mehr "rechtsgenüglich rekonstruiert" werden könne, sei auch nicht bestimmbar, welcher von beiden Tatbeteiligten "die Ursache für welches Glied in der Kausalkette" gesetzt habe. Damit erübrige es sich auch, die Frage nach der Verantwortlichkeit in Bezug auf die Steinbrechanlage zu klären und damit "eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung zu begründen". Abgesehen davon lägen hierzu widersprüchliche Aussagen vor (angefochtenes Urteil, S. 13 f.).
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Das Obergericht gelangt deshalb zum Schluss, es könne Y.________ "klarerweise" keine "konkrete strafbare Handlung zugeordnet werden". Im Falle der Beurteilung durch das Gericht wäre ein Freispruch nicht nur möglich sondern zu erwarten, weshalb das Verhöramt Nidwalden die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt habe (angefochtenes Urteil, S. 14).
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4.3 Das Obergericht gibt zwar die einzelnen erhobenen Beweise und Indizien wieder. Bei ihrer Würdigung beschränkt es sich aber im Wesentlichen darauf, Abweichungen zwischen den Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen hervorzuheben, und es begründet die nach seiner Auffassung bestehende Unmöglichkeit der Feststellung des Unfallhergangs mit der Gegensätzlichkeit der Aussagen. Dabei unterlässt es das Obergericht, die Beweislage materiell zu würdigen, d.h. die Aussagekraft der einzelnen Beweise und Indizien gegeneinander abzuwägen. Nach den vom ihm selbst dargelegten Grundsätzen zu den Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens (oben E. 4.1) hätte es zumindest näher prüfen müssen, was nach der gegebenen Sachlage für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners und allfälliger weiterer Personen spricht. Dabei hätte es auch die Beweiserhebungsanträge des Beschwerdeführers und sein Gesuch um Ausdehnung des Strafverfahrens auf weitere Personen in seine Würdigung miteinfliessen lassen müssen. Die Erwägungen des Obergerichts scheinen stattdessen vom Vorverständnis geprägt, es sei nichts erwiesen und lasse sich auch nichts mehr nachweisen. Dabei hat das Obergericht wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder willkürlich gewürdigt. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
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Das Obergericht führt aus, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner "unbestrittenermassen irgend eine mündliche Anweisung erteilt". Doch lasse sich angesichts der sich widersprechenden Aussagen der beiden Unfallbeteiligten nicht mehr klären, ob der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner gebeten habe, Werkzeug zur Behebung der Blockierung zu holen, oder ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner etwas zugerufen habe, was dieser auf Grund des möglicherweise herrschenden Motorenlärms als Aufforderung zur Ingangsetzung der Förderanlage missverstanden habe. Aus dem gleichen Grund lasse sich auch nicht mehr feststellen, ob der Dieselmotor, nur die Förderanlage oder beide Antriebssysteme abgestellt gewesen seien (vgl. angefochtenes Urteil, S. 13).
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Das Obergericht zweifelt zwar an den Aussagen der beiden Unfallbeteiligten, wonach mit dem Anlassen des Dieselmotors umgehend die Förderanlage in Betrieb gesetzt werde, weil ansonsten die Ausstattung der Anlage mit verschiedenen Antriebssystemen kaum Sinn mache (angefochtenes Urteil, S. 10, 12), doch hält es eine Abklärung der Funktionsweise der Anlage für nicht mehr möglich (angefochtenes Urteil, S. 12 f.). Das ist nicht nachvollziehbar. Das Obergericht lässt die andere Aussage des Beschwerdegegners dazu ausser Acht, wonach während der Arbeiten am letzten Förderband, unmittelbar vor dem Unfall, auch der Motor abgeschaltet gewesen sei, und er zum Anlassen der Anlage zuerst den Motor und dann die Anlage habe einschalten müssen (angefochtenes Urteil, S. 9). Die Frage, ob mit dem Einschalten des Dieselmotors auch die Förderanlage in Gang gesetzt wird, oder ob die Förderanlage separat eingeschaltet werden muss, liesse sich durch eine Besichtigung der offenbar nach wie vor in Betrieb stehenden Anlage einfach klären. Im ersten Fall hätte der Beschwerdegegner bei eingeschaltenem Motor gar nichts weiter unternehmen müssen, um das Förderband in Gang zu setzen. Das würde darauf schliessen lassen, dass der Motor abgeschaltet war, wie die beiden Unfallbeteiligten bestätigen (angefochtenes Urteil, S. 10). Dann liesse sich durch Würdigung der erhobenen Beweise möglicherweise ausschliessen, dass Motorenlärm die Kommunikation zwischen den beiden Unfallbeteiligten beeinträchtigt haben könnte.
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Selbst wenn die Prüfung der Anlage keine weiteren Aufschlüsse gäbe, etwa weil die beiden Antriebssysteme getrennt voneinander an- und ausgeschaltet werden konnten, ist das Obergericht in Willkür verfallen, indem es mit grösster Wahrscheinlichkeit ausschloss, dass das Gericht annehmen könnte, die Anlage sei vollständig abgeschaltet gewesen. Beide Unfallbeteiligten bestätigen diesen Sachverhalt (angefochtenes Urteil, S. 10). Der Beschwerdegegner verdeutlicht dies durch die wirklichkeitsnahe Bemerkung, er habe keinen Ohrenschutz getragen, weil ja die Anlage und der Motor während der Arbeiten ausgeschaltet gewesen seien (angefochtenes Urteil, S. 9). Dafür spricht ferner, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen den Beschwerdegegner bereits auf die Gefahren hingewiesen haben soll, an laufender Anlage Reparaturarbeiten vorzunehmen (angefochtenes Urteil, S. 7). Demgegenüber konnten die im Untersuchungsverfahren befragten Personen aus eigener Wahrnehmung nichts zur Klärung der Frage beitragen. Auch ihre Aussagen zu den Bemerkungen, die der Beschwerdeführer ihnen gegenüber gemacht haben soll, lassen keine Schlüsse darauf zu, ob und inwieweit die Anlage kurz vor dem Unfall in Betrieb war (vgl. angefochtenes Urteil, S. 9 ff.). Das Obergericht nimmt zwar an, die Aussage des damaligen Betriebsleiters sei von der Verfolgung von Eigeninteressen gefärbt, doch es unterlässt es, ausgehend davon die entsprechende materielle Würdigung der Aussagen vorzunehmen. Unter diesen Umständen ist es nicht haltbar anzunehmen, es sei zu erwarten, dass das Gericht aufgrund der unterschiedlichen Aussagen zum Schluss gelangen würde, es liesse sich nicht feststellen, ob und gegebenenfalls welche Teile der Anlage bei der Vornahme der Reparaturarbeiten kurz vor dem Unfall noch liefen (angefochtenes Urteil, S. 11-13).
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Das Obergericht führt aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner "irgend eine Anweisung erteilt" habe, "doch könne nicht gesagt werden, ob Motorenlärm die Kommunikation gestört habe" (angefochtenes Urteil, S. 13). Letzteres wurde bereits als willkürlich festgestellt. Sollte sich erweisen, dass der Dieselmotor der Steinbrechanlage nicht lief und die Kommunikation somit nicht beeinträchtigen konnte, lägen starke Indizien für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdegegners vor, was die Einstellung des Verfahrens ohne vorherige Anordnung weiterer beweismässiger Abklärungen ausschliessen würde.
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4.4 Selbst wenn der Motor gelaufen sein sollte oder sich dies oder das Gegenteil nicht mehr feststellen liesse, wäre das angefochtene Urteil nicht haltbar. Was die gegenseitigen Verantwortlichkeiten auf der Baustelle betrifft, sagte ihr früherer Arbeitskollege W.________ aus, der Beschwerdegegner sei dafür verantwortlich gewesen, die Steinbrechanlage am Morgen und am Mittag in Betrieb zu setzen und am Abend abzuschalten. Wenn die ganze Anlage gelaufen sei, habe er sie überwacht und bei einer Störung ausgeschaltet. Bei der Behebung der Störung habe er jeweils einen Maschinisten beigezogen (angefochtenes Urteil, S. 11). Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei bei der Firma Z. AG________ zuerst zwei Monate auf dem Bagger gefahren, um erst rund eine Woche vor dem Unfall in die Kiesgrube zu wechseln. Er sei dort Pneulader-Fahrer gewesen. Er habe die Aufgabe gehabt, die Steinbrechanlage zu bestücken und Lastwagen mit dem verarbeiteten Material zu beladen. Y.________ sei Maschinist auf der Steinbrechanlage gewesen. Da er am Unfalltag gerade nichts zu tun gehabt habe, habe er Y.________ geholfen, eine eingetretene Störung zu beheben. Y.________ habe für die Störungsbehebung den Brecher stillgelegt. Was er genau abgestellt habe und was genau für die Reinigungsarbeiten vorzunehmen gewesen sei, wisse er nicht. Er habe zwar bemerkt, dass Y.________ "teilweise zurückgeblieben" sei, doch habe dieser sehr gut arbeiten können. Er habe keine Aufsichtspflichten über Y.________ übertragen erhalten und sei nicht als Verantwortlicher der Kiesgrube bestimmt worden. Vielmehr sei er als Allrounder angestellt worden. Er sei den Pneulader gefahren und Y.________ sei für den Brecher verantwortlich gewesen (angefochtenes Urteil, S. 6 ff.). Y.________ bestätigte diese Aussagen insofern, als er angibt, der Beschwerdeführer habe ihm bei der Behebung der Störung geholfen, wobei er - Y.________ - die Anlage bedient habe. Er sagte ferner aus, seit Sommer 1994 im Baugeschäft Z. AG________tätig zu sein. Er helfe überall mit, wo er gebraucht werde. Vor dem Unfall sei er schon ein paar Mal auf der Steinbrechanlage gewesen. Normalerweise sei dort ein anderer Mitarbeiter tätig, doch sei dieser an jenem Tag nicht zur Arbeit erschienen, "weshalb sie ihn dort hinauf geschickt hätten". Im Kieswerk habe ihm der Beschwerdeführer gesagt, was er machen müsse. Dieser sei sein Chef gewesen (angefochtenes Urteil, S. 9). In einer späteren Aussage verneinte der Beschwerdegegner jedoch, dass der Beschwerdeführer sein Vorgesetzter gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihm nichts befehlen können, doch habe keine Regelung darüber bestanden (angefochtenes Urteil, S. 10). Der damalige Betriebsleiter W.________ sagte aus, es sei bekannt gewesen, dass Y.________ "zu einem gewissen Grad geistig beschränkt sei". Seiner Meinung nach sei er nicht fähig, die ganze Steinbrechanlage in Betrieb zu nehmen und auszuschalten bzw. zu sichern. Der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher der Kiesgrube Aufsichtsfunktionen über Y.________ innegehabt. Er habe die Aufgabe gehabt, die Steinbrechanlage zu überwachen und zu bedienen. Er nehme an, der Antriebsmotor sei noch in Betrieb gewesen, als der Beschwerdeführer die eingeklemmten Steine habe herausnehmen wollen. Anschliessend müsse es auf Grund des grossen Lärms zu einem Missverständnis gekommen sein, in dessen Folge Y.________ die Anlage wieder in Betrieb genommen habe. Man hätte die Stromzufuhr zum Förderband mittels Hauptschalter unterbrechen müssen. Für ihn sei es eine Unvorsichtigkeit des Beschwerdeführers gewesen, der die Verantwortung getragen habe und speziell instruiert worden sei. Die Unfallmeldung an die SUVA sei nach seiner, W.________s, Schilderung verfasst worden, nachdem er den Beschwerdeführer im Spital gesprochen habe (angefochtenes Urteil, S. 9 f.).
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Das Obergericht nimmt an, aus den Aussagen der beiden Unfallbeteiligten könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer "eben nicht auf eine besondere Verantwortung gegenüber Y.________ hingewiesen wurde und dieser wiederum nicht auf ein Weisungsrecht von X.________. Immerhin gab auch der frühere Arbeitskollege W.________ zu Protokoll, dass Y.________ die Steinbrechanlage selbständig in Betrieb genommen und diese wieder ausgeschaltet sowie überwacht habe, womit ihm doch weitgehende Kompetenzen an der Maschine zuzuschreiben sind" (angefochtenes Urteil, S. 13 f.). Obschon das Obergericht anschliessend betont, dass die Aussage des damaligen Betriebsleiters, wonach der Beschwerdeführer "klar" als Verantwortlicher der Kiesgrube und des Beschwerdegegners bestimmt worden sei, auf Grund seiner eigenen Interessen an der Abwälzung der Verantwortlichkeit "mit Vorsicht zu würdigen sei", nimmt es an, diese Frage lasse sich mangels schriftlicher Stellenbeschreibungen oder interner Weisungen nicht mehr klären (angefochtenes Urteil, S. 14). Diese Würdigung ist nicht haltbar. Wie das Obergericht selbst einräumt, ist die Aussage des damaligen Betriebsleiters wenig glaubwürdig. Damit bleiben die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der beiden Unfallbeteiligten und ihres ehemaligen Arbeitskollegen. Ausgehend davon lässt sich nicht willkürfrei annehmen, dass bei einer gerichtlichen Beurteilung die Verantwortlichkeiten in der Kiesgrube und die von den beiden Unfallbeteiligten übernommenen Tätigkeitsbereiche als nicht mehr abklärbar angesehen würden.
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Aus den genannten Aussagen geht hervor, dass der Beschwerdegegner die Steinbrechanlage vor dem Unfall wiederholt bedient hatte, obschon er nach Einschätzung des Betriebsleiters dazu nicht in der Lage war. Damit stellt sich die Frage des Übernahmeverschuldens von Y.________. Auch könnte eine Sorgfaltspflichtverletzung darin zu erblicken sein, dass er es vor dem Einschalten des Förderbandes unterliess, sich zu vergewissern, dass der Beschwerdeführer nicht mehr daran arbeitete. Selbst wenn dies letztlich zu verneinen wäre, käme eine von der Strafbarkeit des Beschwerdegegners unabhängige strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsleiters in Betracht. Diese könnte darin liegen, dass er keine oder ungenügende Vorkehrungen (Instruktion, Überwachung, Regelung der Pflichten der einzelnen Arbeiter usw.) traf, dass der nach seiner Auffassung dafür ungeeignete Beschwerdegegner die Steinbrechanlage bediente. Auch drängt sich angesichts des Sicherheitsberichts der SUVA vom 19.7.1994 und der nach dem Unfall getroffenen Sicherheitsmassnahmen (oben E. 3.2) die Frage auf, ob die Anlage den damaligen Sicherheitsanforderungen entsprach und ob die seither vorgenommenen Änderungen nicht schon vorher zwingend erforderlich gewesen wären und den Unfall hätten verhindern können. Das Obergericht nimmt selbst an, die Aussagen des Betriebsleiters seien mit "Vorsicht zu würdigen", weil dieser offensichtlich ein Interesse daran habe, die Verantwortung für den Unfall auf den Beschwerdeführer zu überwälzen. Diese Einschätzung wird durch die einseitig gefärbte Unfalldarstellung durch den Betriebsleiter an die SUVA und den unterbliebenen sofortigen Beizug der Polizei nach dem Unfall bestärkt. Das Obergericht unterlässt es, die verschiedenen Aussagen gesamthaft auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Jedenfalls sind die Hinweise auf strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschwerdegegners und des Betriebsleiters derart gewichtig, dass das Obergericht nicht ohne in Willkür zu verfallen die Einstellungsverfügung des Verhöramtes schützen und einen Teil der Anträge des Beschwerdeführers stillschweigend abweisen durfte.
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5.
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Die Beschwerde ist gutzuheissen. Damit wird die parallel eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde gegenstandslos.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat der Kanton Nidwalden den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Dementsprechend ist der mit seinen Anträgen unterlegene Beschwerdegegner nicht zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 30. Januar 2002 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Der Kanton Nidwalden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Verhöramt des Kantons Nidwalden sowie dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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